Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.8

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019

Keine Verwirkung der Leistungsansprüche trotz versäumter Frist für die Geltendmachung

 


Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) und stellte am gleichen Tag bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2018 (Beschwerdebeilage [BB] S. 12).

b)           Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, im massgebenden Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis 1. Februar 2018 sei mit 11.467 Monaten die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)           Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Beitragszeit erfüllt habe und reichte am 8. Oktober 2018 die Arbeitsbestätigung ihres italienischen Arbeitgebers (PDU1-Formular) ein (AB 12). Daraufhin ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2018 AB 14).

d)           Mit Verfügung vom 21. November 2018 (AB 4) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate April bis Juli 2018 mangels rechtzeitigen Einreichens der Formulare "Angaben der versicherten Person" für die betreffenden Kontrollperioden erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache vom 2. Januar 2019 (AB 6) hin mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (AB 7) fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr für die Monate März bis Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 24. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. August 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au­gust 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Abs. 1 machen die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den vollständig aus­gefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreichen. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse nach Abs. 2 das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vorzulegen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV).

2.2.           Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (BGE 117 V 244, 245 E. 3a).

2.3.           Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2).

3.                

3.1.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juli 2018 zufolge verspäteter Geltendmachung rechtens ist.

3.2.           Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der Rechtsmittelbelehrung der anspruchsablehnenden Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) unter anderem darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie – falls sie die Verfügung anfechte – weiterhin die Kontrollvorschriften (Gesprächstermine mit der RAV, Arbeitsbemühungen, usw.) erfüllen und die Formulare "Angaben der versicherten Person" monatlich bei der Arbeitslosenkasse einreichen müsse. Die Beschwerdeführerin habe das genannte Formular für den Monat Februar 2018 bei der Anmeldung rechtzeitig eingereicht. Die Formulare für August und September 2018 seien am 8. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, die Formulare für die Monate April bis Juli 2018 seien erst am 21. November 2018 und das Formular für den Monat März 2018 sei noch später eingereicht worden. Somit sei ein allfälliger Anspruch für die Monate März bis Juli 2018 erloschen (vgl. Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 AB 7; Beschwerdeantwort Rz. 8). Die Versicherte sei auf den jeweiligen monatlichen Formularen deutlich auf die Folgen und Fristen eines Versäumnisses aufmerksam gemacht worden (AB 7 Rz. 2; Beschwerdeantwort Rz. 7). Der Beschwerdeführerin wäre ein rechtzeitiges Einreichen sämtlicher Unterlagen zuzumuten gewesen.

3.3.           Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die anspruchsablehnende Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) wegen zu geringer Beitragszeit nicht angefochten, da aufgrund der fehlenden Dokumente ihres italienischen Arbeitgebers noch gar nicht endgültig über ihren Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung entschieden worden sei. Sie habe seit ihrer Anmeldung sämtliche Termine und Kontrollvorschriften erfüllt. So habe sie den Nachweis der Arbeitssuche erbracht und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen. Sowohl ihre RAV-Personalberaterin als auch der Coach während der arbeitsmarktlichen Massnahme seien mit ihrem Engagement sehr zufrieden gewesen. Sie habe lediglich das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht abgeschickt, da sie von der Annahme ausgegangen sei, solange über ihren Anspruch noch nicht endgültig entschieden sei, das Dokument nicht relevant sei. Mit der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei sie wegen des fehlenden Dokuments aus Italien immer wieder in Kontakt gewesen. Sie sei aber von keiner Seite auf das fehlende Formular hingewiesen worden.

4.                

4.1.           Es steht aufgrund der Akten fest, dass die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen für die Kontrollperioden April bis Juli 2018, insbesondere die Formulare "Angaben der versicherten Person", erst am 21. November 2018 und das Formular für den Monat März 2018 zu einem noch späteren Termin – und demnach nicht innert dreier Monate nach Ablauf der jeweiligen Kontrollperiode – bei der Arbeitslosenkasse eingingen (AB 4). Damit wäre der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt aber, ob das Nichteinreichen der Unterlagen während der jeweiligen Dreimonatsfrist entschuldbar ist, sodass der Beschwerdeführerin daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf.

4.2.           Die Beschwerdeführerin meldete sich anfangs Februar 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (Beschwerdebeilage S. 12) forderte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen, etc.). Mit Hinweis im Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zudem informiert, dass sie das Formular "Angaben der versicherten Person" jeweils vollständig ausgefüllt umgehend zuzustellen habe, um die monatlichen Auszahlungen möglichst schnell auslösen zu können. Ebenfalls wurde sie in der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie – falls sie die Verfügung anfechte – die Formulare "Angaben der versicherten Person" monatlich bei der Arbeitslosenkasse einreichen müsse. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 28. Septem­ber von ihrer RAV-Personalberaterin aufgefordert, für jeden Monat des Zwischenverdienstes ein entsprechendes Formular ausfüllen zu lassen und diese zusammen mit den jeweiligen Formularen "Angaben der versicherten Person" einzureichen (AB 11).

4.3.           4.3.1.  Die Beschwerdeführerin machte ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2018 bei ihrer Anmeldung vorschriftsgemäss geltend. Danach erschien sie am 14. Februar 2018 zum ersten Kontrollgespräch (vgl. RAV-Protokoll vom 15. Februar 2018 AB 9). Nach ihren unwidersprochen gebliebenen eigenen Angaben erfüllte sie sämtliche Termine und Kontrollvorschriften (vgl. Übersicht Arbeitsbemühungen AB 10) und nahm an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil (AB 9). Die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August und September 2018 reichte sie nach Anweisung ihrer RAV-Beraterin (E-Mail vom 28. September 2018 AB 11) am 8. Oktober 2018 zusammen mit den Nachweisen über den Zwischenverdienst unbestritten fristgerecht ein (AB 11).

4.3.2.     Die Beschwerdeführerin brachte damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Leistungsablehnung vom 8. Mai 2018 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit nicht akzeptiere und an ihrem Anspruch auf Taggelder für die Dauer der Arbeitslosigkeit festhalte. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin klar erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und sie wäre gemäss der dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 2.3) – namentlich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV – gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin trotz des Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteile des EVG C 240/‌04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 ff.; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3).

4.4.           Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, aufgrund des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) sowie der Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, welche Unterlagen sie einzureichen hatte und dass sie ohne fristgerechte Einreichung ihres Anspruchs für die fraglichen Kontrollmonate verlustig gehen würde. Zum einen wurde mit diesem Hinweis keine Frist angesetzt, zum anderen wurde auch der Rechtsnachteil der Anspruchs­ver­wirkung nur indirekt angedroht. Auch ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Aufforderung der RAV-Beraterin zur Einreichung der Formulare für den Zwischenverdienst und für die "Angaben der versicherten Person" nicht als Mahnung zu betrachten. Hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht in rechtskonformer Weise auf die im Falle ihrer Säumnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs für die Kontrollperioden März bis Juli 2018 hingewiesen. Daher kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht eintreten.

5.                

5.1.           Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juli 2018 verfüge.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Ja­nuar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: