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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.8
Einspracheentscheid vom
22. Januar 2019
Keine Verwirkung der
Leistungsansprüche trotz versäumter Frist für die Geltendmachung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar
2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an
(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) und stellte am gleichen Tag bei der
Beschwerdegegnerin Antrag auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar
2018 (Beschwerdebeilage [BB] S. 12).
b) Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
mit der Begründung, im massgebenden Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis
1. Februar 2018 sei mit 11.467 Monaten die Mindestbeitragszeit von 12
Monaten nicht erreicht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie
die Beitragszeit erfüllt habe und reichte am 8. Oktober 2018 die Arbeitsbestätigung
ihres italienischen Arbeitgebers (PDU1-Formular) ein (AB 12). Daraufhin
ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erneut (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2018 AB 14).
d) Mit Verfügung vom 21. November 2018 (AB 4)
stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ein allfälliger Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für die Monate April bis Juli 2018 mangels rechtzeitigen
Einreichens der Formulare "Angaben der versicherten Person" für die
betreffenden Kontrollperioden erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache vom
2. Januar 2019 (AB 6) hin mit Einspracheentscheid vom 22. Januar
2019 (AB 7) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es sei ihr für die Monate März bis Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 24. April 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG,
SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG macht die arbeitslose Person
den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Die
Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV
umschrieben. Nach dessen Abs. 1 machen die Versicherten ihren Anspruch für
die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten
Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten
eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den vollständig ausgefüllten
Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars
(lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre
(lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person"
(lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur
Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreichen. Zur
Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die
versicherte Person der Arbeitslosenkasse nach Abs. 2 das Formular
"Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen
für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche
die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c),
vorzulegen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten eine
angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf
die Folgen der Unterlassung aufmerksam (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV).
2.2.
Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die
er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss
Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person
Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer
Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen
des Anspruches zur Folge hat (BGE 117 V 244, 245 E. 3a).
2.3.
Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein,
wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die
versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls –
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für
die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch
– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen
schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die
antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge
bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011
vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich
beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des
Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt,
setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 7/03 vom
31. August 2004 E. 5.3.2).
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verneinung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juli 2018 zufolge verspäteter
Geltendmachung rechtens ist.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der Rechtsmittelbelehrung der anspruchsablehnenden
Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) unter anderem darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sie – falls sie die Verfügung anfechte – weiterhin die
Kontrollvorschriften (Gesprächstermine mit der RAV, Arbeitsbemühungen, usw.)
erfüllen und die Formulare "Angaben der versicherten Person"
monatlich bei der Arbeitslosenkasse einreichen müsse. Die Beschwerdeführerin
habe das genannte Formular für den Monat Februar 2018 bei der Anmeldung
rechtzeitig eingereicht. Die Formulare für August und September 2018 seien am
8. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, die Formulare für
die Monate April bis Juli 2018 seien erst am 21. November 2018 und das
Formular für den Monat März 2018 sei noch später eingereicht worden. Somit sei
ein allfälliger Anspruch für die Monate März bis Juli 2018 erloschen (vgl. Einspracheentscheid
vom 22. Januar 2019 AB 7; Beschwerdeantwort Rz. 8). Die
Versicherte sei auf den jeweiligen monatlichen Formularen deutlich auf die Folgen
und Fristen eines Versäumnisses aufmerksam gemacht worden (AB 7
Rz. 2; Beschwerdeantwort Rz. 7). Der Beschwerdeführerin wäre ein
rechtzeitiges Einreichen sämtlicher Unterlagen zuzumuten gewesen.
3.3.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe die anspruchsablehnende Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 3) wegen
zu geringer Beitragszeit nicht angefochten, da aufgrund der fehlenden Dokumente
ihres italienischen Arbeitgebers noch gar nicht endgültig über ihren Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung entschieden worden sei. Sie habe seit ihrer
Anmeldung sämtliche Termine und Kontrollvorschriften erfüllt. So habe sie den
Nachweis der Arbeitssuche erbracht und an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilgenommen. Sowohl ihre RAV-Personalberaterin als auch der Coach während der
arbeitsmarktlichen Massnahme seien mit ihrem Engagement sehr zufrieden gewesen.
Sie habe lediglich das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht
abgeschickt, da sie von der Annahme ausgegangen sei, solange über ihren
Anspruch noch nicht endgültig entschieden sei, das Dokument nicht relevant sei.
Mit der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei sie wegen des fehlenden Dokuments aus
Italien immer wieder in Kontakt gewesen. Sie sei aber von keiner Seite auf das
fehlende Formular hingewiesen worden.
4.
4.1.
Es steht aufgrund der Akten fest, dass die für die Geltendmachung
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen für die
Kontrollperioden April bis Juli 2018, insbesondere die Formulare "Angaben
der versicherten Person", erst am 21. November 2018 und das Formular
für den Monat März 2018 zu einem noch späteren Termin – und demnach nicht
innert dreier Monate nach Ablauf der jeweiligen Kontrollperiode – bei der
Arbeitslosenkasse eingingen (AB 4). Damit wäre der Entschädigungsanspruch
zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt
aber, ob das Nichteinreichen der Unterlagen während der jeweiligen
Dreimonatsfrist entschuldbar ist, sodass der Beschwerdeführerin daraus kein
Rechtsnachteil erwachsen darf.
4.2.
Die Beschwerdeführerin meldete sich anfangs Februar 2018 zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018
(Beschwerdebeilage S. 12) forderte die Beschwerdegegnerin verschiedene
Unterlagen ein (Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen, etc.). Mit
Hinweis im Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zudem informiert, dass sie
das Formular "Angaben der versicherten Person" jeweils vollständig
ausgefüllt umgehend zuzustellen habe, um die monatlichen Auszahlungen möglichst
schnell auslösen zu können. Ebenfalls wurde sie in der Verfügung vom 8. Mai
2018 (AB 3) in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf aufmerksam
gemacht, dass sie – falls sie die Verfügung anfechte – die Formulare
"Angaben der versicherten Person" monatlich bei der Arbeitslosenkasse
einreichen müsse. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 28. September
von ihrer RAV-Personalberaterin aufgefordert, für jeden Monat des Zwischenverdienstes
ein entsprechendes Formular ausfüllen zu lassen und diese zusammen mit den jeweiligen
Formularen "Angaben der versicherten Person" einzureichen
(AB 11).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin machte ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für den Monat Februar 2018 bei ihrer Anmeldung vorschriftsgemäss geltend.
Danach erschien sie am 14. Februar 2018 zum ersten Kontrollgespräch (vgl.
RAV-Protokoll vom 15. Februar 2018 AB 9). Nach ihren unwidersprochen
gebliebenen eigenen Angaben erfüllte sie sämtliche Termine und Kontrollvorschriften
(vgl. Übersicht Arbeitsbemühungen AB 10) und nahm an arbeitsmarktlichen
Massnahmen teil (AB 9). Die Formulare "Angaben der versicherten
Person" für die Monate August und September 2018 reichte sie nach
Anweisung ihrer RAV-Beraterin (E-Mail vom 28. September 2018 AB 11)
am 8. Oktober 2018 zusammen mit den Nachweisen über den Zwischenverdienst
unbestritten fristgerecht ein (AB 11).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin brachte damit unmissverständlich zum
Ausdruck, dass sie die Leistungsablehnung vom 8. Mai 2018 wegen
Nichterfüllens der Beitragszeit nicht akzeptiere und an ihrem Anspruch auf
Taggelder für die Dauer der Arbeitslosigkeit festhalte. Unter diesen Umständen
hätte die Beschwerdegegnerin klar erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin
nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und sie wäre gemäss der
dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 2.3) – namentlich mit Blick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3
AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV – gehalten gewesen, die
Beschwerdeführerin trotz des Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten
Unterlagen ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende
Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteile
des EVG C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 ff.;
C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3).
4.4.
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin,
aufgrund des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
8. Mai 2018 (AB 3) sowie der Angaben auf den Formularen "Angaben
der versicherten Person" hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, welche
Unterlagen sie einzureichen hatte und dass sie ohne fristgerechte Einreichung ihres
Anspruchs für die fraglichen Kontrollmonate verlustig gehen würde. Zum einen
wurde mit diesem Hinweis keine Frist angesetzt, zum anderen wurde auch der
Rechtsnachteil der Anspruchsverwirkung nur indirekt angedroht. Auch ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Aufforderung der RAV-Beraterin
zur Einreichung der Formulare für den Zwischenverdienst und für die "Angaben
der versicherten Person" nicht als Mahnung zu betrachten. Hinzuweisen
bleibt, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht
nachgekommen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht
in rechtskonformer Weise auf die im Falle ihrer Säumnis eintretende,
einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs für die Kontrollperioden März
bis Juli 2018 hingewiesen. Daher kann die Verwirkungsfolge trotz
versäumter Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht eintreten.
5.
5.1.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 22. Januar 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juli
2018 verfüge.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: