Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.9

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019

Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 mit Ausweis B im Kanton Basel-Stadt auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim B____ (nachfolgend: B____) mit einem Pensum von 65.2 % angestellt. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses hielt der Vertrag den 1. August 2016 fest. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 kündigte der B____ das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2017 (AB 20).

Sodann arbeitete der Beschwerdeführer als Campaigner für den C____ (nachfolgend: C____) mit einem Pensum von 100%. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde als Arbeitsbeginn der 1. April 2018 festgehalten und vermerkt, es handle sich um eine "befristete Tätigkeit bis 15.6.18" (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. März 2018, AB 13).

b)               Am 28. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 2) und am 3. Juli 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 (AB 5) an. Daraufhin eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2. Juli 2018. Entsprechend legte sie die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf das Zeitintervall vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 (vgl. Verfügung vom 26. September 2018, AB 7).

c)               Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli 2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ab. Sie hielt fest, der Versicherte könne in der massgeblichen Rahmenfrist lediglich eine Beitragszeit von zehn Monaten nachweisen. (AB 7). Die gegen die Verfügung vom 25. September 2018 erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2019 beziehungsweise der durch diesen geschützten Verfügung vom 25. September 2018 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Mit der Beschwerde reicht der Versicherte die Kopien zweier von ihm unterzeichneter und vom 28. Februar 2019 datierter Schlichtungsgesuche ein.

-          Das an das Bezirksgericht Baden adressierte Schlichtungsgesuch enthält
  das Rechtsbegehren, es sei der C____ zu verpflichten, der Klagpartei
  für die Monate März und Juli 2018 "für geleistete Arbeit zwei Monatsbeiträge
  an die AHV-Ausgleichskasse Aargau zu überweisen".

-          Das an das Zivilgericht Basel-Stadt adressierte Schlichtungsgesuch nennt
  als Rechtsbegehren die Verpflichtung des B____ zur
  Leistung von fehlendem Lohn bis zum Austritt vom 1. März 2017 bis
  31. März 2017 in Höhe von CHF 2'869.--.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie "eventualiter", es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden arbeitsrechtlichen Verfahren auszusetzen.

c)           Innert gesetzter Frist bis 5. April 2019 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

III.     

a)           Mit Verfügung vom 12. April 2019 sistiert die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren bis zur definitiven Erledigung der in Baden und Basel eingereichten Lohnklagen. Die Sistierung wird auf Antrag des Beschwerdeführers gemäss Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020, 3. Juli 2020, 21. Dezember 2020, 1. Juli 2021 und 30. November 2021 verlängert.

b)           Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Verfahrensakten zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und Zivilgericht Basel-Stadt bis zum 25. August 2022 einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gleichen Frist den Stand seiner Bemühungen zur Einforderung der erwähnten Nachzahlungen darzulegen und zu belegen.

c)           Nachdem innert Frist weder Verfahrensakten noch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand der Schlichtungsverfahren eingereicht wurden, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung vom 30. August 2022 auf.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Oktober 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

 

2.1.          Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterreichens der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (BB 1 und AB 11) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält mit der Beschwerdeantwort an ihrem Entscheid fest. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen in der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 lediglich Beitragszeiten für zehn Monate nachweisen (sieben Monate beim B____
[1. August 2016 bis 28. Februar 2017] sowie drei Monate beim C____ [1. April 2018 bis 30. Juni 2018])

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die von ihm mit Schlichtungsgesuchen eingeleiteten Lohnklageverfahren. Sinngemäss legt er dar, aufgrund des zu erwartenden Ergebnisses dieser Lohnklagverfahren werde er den Nachweis der gesetzlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erbringen können.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit abgelehnt hat.

2.2.          Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte mit der Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB 8) noch geltend gemacht hatte, es sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 auf 1. August 2016 bis 1. August 2018 zu verlegen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11 Erw. 1) an der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 festgehalten. Den Antrag auf Verlegung dieser Rahmenfrist hält der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 28. Februar 2019 nicht mehr aufrecht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.                

3.1.          Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 13 und Art. 14 AVIG), vermittlungsfähig sein (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG).

3.2.          Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B44).

3.3.          Die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist jede Tätigkeit der versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines beitragspflichtigen Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person für ihre Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn von der Arbeitgeberin respektive dem Arbeitgeber bekommen hat. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jene eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 83/06 vom 18. August 2006, E. 2.2; AVIG-Praxis ALE B144).

Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

3.4.          Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teil- oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte Person bei der gleichen Arbeitgeberin beziehungsweise beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Wird jedoch eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet (vgl. AVIG-Praxis ALE B149 ff.). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Dasselbe gilt für die gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten.

3.5.          Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von ihm die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt worden sei.

Er macht zum einen geltend, dass er für den C____ nicht nur drei Monate (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: April bis Juni 2018) ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hatte, sondern dass dies für zusätzliche zwei Monate (März sowie Juli 2018) der Fall gewesen sei.

Sodann macht er geltend, es sei ihm auch im Rahmen der Anstellung beim B____ (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: August 2016 bis Februar 2017) ein zusätzlicher Beitragsmonat (März 2017) anzurechnen (vgl. Einsprache vom 23. Oktober 2018; AB 8).

4.2.          Ob der Beschwerdeführer in den Monaten März 2017 und März sowie Juli 2018 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist eine Tatfrage, über die das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige sowie vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Erw. 3.5.). Die Tragweite des Grundsatzes wird jedoch durch die Pflicht der Leistungen beanspruchenden Person, an der Untersuchung des Falls mitzuwirken, eingeschränkt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Auskunfts- sowie Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere die Pflicht, die durch die Art des Rechtsstreits und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Kommt die um Leistung ersuchende Person den Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger respektive das Gericht nach schriftlicher Mahnung, Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Mit der Beschwerde hat der Versicherte Kopien zweier Schlichtungsgesuche je vom 28. Februar 2019 eingereicht. Mit Verfügung vom 12. April 2019 hat die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, denn erfahrungsgemäss lassen sich aufgrund der Prozessakten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Hinweise zur Klärung der Frage nach der Dauer einer beitragspflichtigen Tätigkeit gewinnen. Die Sistierung wurde erst mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2022 wieder aufgehoben. Die Aufhebung der Sistierung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer den wiederholten, klaren Anweisungen der Instruktionsrichterin, die Verfahrensakten sowie die Erledigungsbeschlüsse zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen bzw. zum Verfahrensstand in den Schlichtungsverfahren zu berichten (vgl. unter anderem die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020 und vom 30. November 2021) nicht nachgekommen war. Auch der letztmaligen Aufforderung, die Verfahrensakten zu den erwähnten Verfahren einzureichen und den Stand seiner Bemühungen zur Einforderung der eingeklagten Lohnzahlungen darzulegen und zu belegen (vgl. Verfügung vom 4. Juli 2022) hat der Beschwerdeführer trotz Androhung der Folgen (vgl. Verfügung vom 30. August 2022) keine Folge geleistet. Mit guten Grund konnte die Aufhebung der Sistierung im August 2022 auch mit Blick darauf erfolgen, dass eine Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat (Art. 203 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Kommen die Parteien zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO), die während drei Monaten zur Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht berechtigt (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf diese Verfahrensordnung wäre eine weitere Verlängerung der Sistierung keinesfalls mehr zu rechtfertigen gewesen. Für sein Untätigbleiben hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

Ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist über die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.

5.                

5.1.          5.1.1. Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem C____ vom 5. März 2028 war eine befristete Anstellung ab 1. April 2018 (Arbeitsbeginn) bis
15. Juni 2018 vorgesehen (AB 13). Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2018 (AB 14 bis 16) hatte der Beschwerdeführer jedoch jeweils einen Grundlohn von CHF 4'725.-- (abzüglich Beiträge an die Sozialversicherungen) erhalten. Er hatte somit ausweislich der Lohnabrechnungen während dreier Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11, Erw. 2) auch anerkennt.

5.1.2.  Demgegenüber führt die Arbeitgeberbescheinigung des C____ vom 22. September 2018 (AB 12) eine Anstellung ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 auf. Allerdings wird für die Monate März und Juli 2018 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von "0" ausgewiesen. Aus der von der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage beim C____ hin erstellten Aktennotiz vom 13. November 2018 (AB 10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten "April" sowie "Juli" 2018 ehrenamtlich beschäftigt wurde, ohne hierfür einen Lohn zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Monat April 2018 ohne Entgelt gearbeitet haben soll, widerspricht sowohl der Lohnabrechnung für den Monat April (AB 14) als auch der Angabe in der Arbeitgeberbescheinigung (AB 12). Offensichtlich wurde der Monat April als entschädigungsloses Zeitintervall falsch angegeben. Es betrifft dies richtigerweise den Monat März 2018. Dies steht auch in Einklang mit der Angabe des Beschwerdeführers in dem von ihm am 3. Juli (2018) unterzeichneten Anmeldungsformular, wonach er ab März 2017 bis März 2018 "vom Ersparten gelebt" habe (AB 5).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger die Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 beantragt hat (AB 5). Auch bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem folgenden Gespräch sowie gemäss Aktionsplan hat der Beschwerdeführer dargelegt, ab dem 1. Juli 2018 stellenlos zu sein (AB 3, 17 und 18). An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine Erwerbstätigkeit im Juli 2018 für vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ohnehin bedeutungslos wäre, da der Monat Juli 2018 in zeitlicher Hinsicht gar nicht innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (siehe Erw. 2.2.) liegt.

Unter Gesamtwürdigung der Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim C____ weder im März noch im Juli 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, womit entsprechende Monate somit nicht als Beitragszeit angerechnet werden können.

Es bleibt somit bei einem einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim C____ von drei Monaten im Zeitintervall von April bis Juni 2018.

5.2.          5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Arbeitsverhältnis mit dem B____ habe wegen anhaltender Arbeitsverrichtung nicht nur vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017, sondern bis zum 31. März 2017 gedauert.

5.2.2.  Der B____ führt zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Monat März 2017 aus (vgl. Mail vom 7. März 2018, AB 9), der Beschwerdeführer habe im März 2017 noch unerledigte Korrekturarbeiten nachgeholt. Diese Korrekturarbeiten seien aber in seinem Pensum inbegriffen gewesen und hätten bis zum 28. Februar 2017 erledigt werden sollen. Für die nachträglich erledigte Arbeit habe er "nicht noch einmal einen extra-Lohn" erhalten, weil diese in seinem Pensum inbegriffen gewesen sei.

Den Akten (Arbeitgeberbescheinigung vom 6. August 2018, AB 19) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der bis Ende Februar 2017 dauernden einmonatigen Kündigungsfrist vom 13. bis 19. Februar 2017 krankheitsabwesend war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), dass diese Krankheitsabsenz zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende März 2017 geführt hat (vgl. Art. 336c Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR, SR 220]; Beschwerdeantwort vom 7. März 2019).

Selbst wenn aber der Monat März 2017 als Beitragszeit hinzugerechnet würde, ergäbe sich eine Beitragszeit von lediglich elf Monaten (drei Monate [C____] + acht Monate [C____]), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (siehe Erw. 3.3) in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erreicht wird.

6.               .

Hat der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG nicht erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.                

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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