Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.10

Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. November 2018 als Lagermitarbeiter bei der C____ AG in [...], zunächst befristet, ab dem 1. Februar 2019 unbefristet (Beschwerdebeilage [BB] 1). Aufgrund von Rückmeldungen aus dem Team kam es am 16. April 2019 zu einem Vorgesetztengespräch. Dabei wurde in einer Aktennotiz festgehalten, der Beschwerdeführer sei während der Arbeitszeit im Internet gewesen und habe kein Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro erhalten. Zudem forderte man den Beschwerdeführer dazu auf, eine aktive Rolle innerhalb der Logistik zu übernehmen (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb die Aktennotiz. In der Folge fand am 15. Juli 2019 ein zweites Vorgesetztengespräch statt. Der Aktennotiz hierzu ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer noch keine aktive Rolle innerhalb der Logistik übernommen habe. Zusätzlich wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Pausenzeit des Öfteren für längere Zeit dem Arbeitsplatz ferngeblieben sei (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb auch diese Aktennotiz. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte die Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer die zuvor mündlich ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2019 (BB 4). Mit Stellungnahme vom 14. August 2019 verwies die Arbeitgeberin zur Begründung der Kündigung auf die beiden Aktennotizen. Dabei bezog sie sich auf die zu wenig aktive Arbeitshaltung des Beschwerdeführers und seine wiederholten Verstösse gegen das Arbeitszeitreglement, indem er ohne auszustempeln in die Pause gegangen sei. Zudem seien Mitarbeiterbeschwerden über den Kommunikationsstil des Beschwerdeführers eingegangen (BB 3).

Am 2. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (BB 5). Mit Verfügung vom 28. November 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (BB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2019 Einsprache (BB 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 ab (BB 8).

II.       

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, es sei der Entscheid vom 26. Februar 2020 aufzuheben. Eventualiter seien die 31 Einstelltage zu reduzieren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. August 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 bestätigten Verfügung vom 28. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid (BB 8) damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Kommunikationsstils, der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven Rolle innerhalb der Logistik die Kündigung ausgesprochen worden sei und verweist auf die beiden Aktennotizen vom 16. April 2019 und 15. Juli 2019 und die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 14. August 2019. Angesichts der beiden von ihm unterzeichneten Aktennotizen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen könne. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitgeberin mit seinem Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben.

2.2.          Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in erster Linie Mobbing geltend. Er habe sich psychisch immer schlechter gefühlt und sei aus Angst weiterhin zur Arbeit erschienen. Schliesslich habe er sich Unterstützung bei einem Psychiater gesucht, der ihn sofort krankgeschrieben habe. Als es zu einem Chefwechsel gekommen sei, habe ihm die neue Vorgesetzte zwei Wochen nach Amtsantritt die Kündigung vorgelegt, damit habe er nicht rechnen können. Die Reklamationen über seinen Kommunikationsstil seien unwahr und würden von Mitarbeitern stammen, die ihn mobben würden, weil er einen höheren Lohn und eine Festanstellung habe. Dem Vorwurf der falschen Zeiterfassung entgegnete er, er sei nicht in die Pause gegangen, sondern auf die Toilette, wofür kein Ein- und Ausstempeln verlangt würde. Mit Blick auf den Vorwurf, er habe in der Logistik eine zu wenig aktive Rolle übernommen, legte der Beschwerdeführer dar, seine Arbeitsleistung sei in einem internen Mitarbeiterranking überdurchschnittlich gut bewertet worden und man habe ihn dort stets unter den ersten drei Plätzen zugeordnet. Ausserdem habe er die Aktennotizen unter der Annahme unterschrieben, dass sie nicht relevant seien. Zunächst habe er nicht unterschreiben wollen. Daraufhin habe der Vorgesetzte gemeint, er solle schnell unterschreiben, sie würde sowieso im Abfall landen und dann könne er die Sache erledigen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E. 6.2.2).

3.2.          Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), wonach eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).

3.3.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

3.4.          Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten; soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).

4.                

4.1.          Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten seiner Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

4.2.          Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. August 2019 aufgrund einer schwergradig ausgeprägten depressiven Episode (BB 1). Der Beschwerdeführer habe ein depressives Syndrom im Zusammenhang mit einer als ungerecht empfundenen Stellenkündigung entwickelt. Da es sich vorliegend um eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht um eine Selbstkündigung handelt, ist es für die zu beurteilende Frage ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer erst für die Zeit nach der Kündigung ein Arztzeugnis vorlegen kann. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob ein weiterer Verbleib an der Stelle für den Beschwerdeführer unzumutbar war, da er nicht selbst gekündigt hat. Die bis 31. Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit mag jedoch allenfalls einen Hinweis auf ein schwieriges Arbeitsverhältnis geben.

4.3.          Es fanden zwei Gespräche zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer über Mängel in der Arbeitsleistung statt, und zwar am 16. April 2019 und am 15. Juli 2019. In der Aktennotiz vom 16. April 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Regelung zum Gebrauch des Internets einzuhalten habe, dass er eine aktive Rolle innerhalb der Logistik zu übernehmen habe, und zwar, wenn das Band nicht laufe, reagieren und die Ursache nachforschen und beheben, ansonsten eine Meldung an den Vorgesetzten machen, und es sei dem Beschwerdeführer kein Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro gemacht worden. In der Aktennotiz vom 15. Juli 2019 (BAB 2) wurde festgehalten, dass er zwei Punkte, die im Gespräch vom 16. April bemängelt worden seien, umgesetzt habe und diese sich somit erledigt hätten. Beim Punkt der aktiven Rolle innerhalb der Logistik habe er die Vorgaben nicht so erreicht, wie sie sich dies vorgestellt hätten. Seit dem letzten Gespräch hätten sie kaum Änderungen feststellen können. Er habe sich auch nicht proaktiv bei Vorgesetzten gemeldet und von sich aus Aufgaben angenommen und diese erledigt. Seit dem letzten Gespräch hätten sie zudem feststellen müssen, dass er immer wieder für längere Zeit dem Arbeitsplatz fernbleibe, ohne dass er in der Pause sei. Die erwähnten Punkte hätten vermehrt dazu geführt, dass sich Arbeitskollegen bei Vorgesetzten diesbezüglich beschwert hätten. Daher hätten sie sich entschlossen, ihn ab dem 16. Juli 2019 im Auftragsstart einzuteilen. Bis Ende August 2019 würden sie beobachten, wie er dort die Punkte, die sich auf die dortige Arbeit beziehen, erledige.

4.4.          Im Kündigungsschreiben vom 31. Juli 2019 (BAB 4) hielt die Arbeitgeberin fest, bezugnehmend auf das Gespräch vom 31. Juli 2019 bestätigten sie dem Beschwerdeführer die mündlich ausgesprochene Kündigung per 31. August 2019. Die Gründe für ihre Entscheidung hätten sie ihm im persönlichen Gespräch erläutert. Im Schreiben vom 14. August 2019 (BAB 3) teilte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit, sie bezögen sich auf sein Schreiben, in dem er ausgeführt habe, die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 31. Juli 2019 sei ohne wahren Grund erfolgt und er sie bitte, diese zurückzuziehen. Zunächst bezogen sie sich auf die beiden Aktennotizen. Des Weiteren sei ihm im Gespräch erläutert worden, dass er des Öfteren gegen ihr Arbeitszeitreglement verstossen haben. Er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals dabei beobachtet worden, wie er nach der Pause eingestempelt habe und dann nochmals in die Pause gegangen sei. Dies habe er ihnen im Gespräch bestätigt. Auch sei ihm im Gespräch erläutert worden, dass sie von mehreren Mitarbeitern Beschwerden über seinen Kommunikationsstil erhalten hätten. Dem von ihm in seinem Schreiben geschilderten Mobbing würden sie nachgehen und den Sachverhalt prüfen.

4.5.          Das vorliegend von der Beschwerdegegnerin sanktionierte Verhalten des Beschwerdeführers besteht einerseits in der falschen Zeiterfassung und andererseits in einer zu wenig aktiven Rolle innerhalb der Logistik (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2020, Erw. 14, BB 8). Damit kann die Frage, ob der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle gemobbt wurde, offen bleiben. Die Vorwürfe der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven Rolle innerhalb der Logistik wurden nämlich nicht von den Mitarbeitern, sondern vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers erhoben. Denn der Beschwerdeführer habe sich nicht proaktiv beim Vorgesetzen gemeldet und von sich aus Aufgaben angenommen (Aktennotiz vom 15. Juli 2019) und er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals dabei beobachtet worden, wie er nach der Pause eingestempelt habe (Schreiben vom 14. August 2019). Seinem Vorgesetzten wirft der Beschwerdeführer jedoch kein Mobbing vor.

4.6.          Was den Kündigungsgrund der zu wenig aktiven Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Logistik betrifft, geht aus den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Aktennotizen hervor, dass dieses Verhalten von der Arbeitgeberin missbilligt wurde. Anscheinend hat der Beschwerdeführer sein Verhalten diesbezüglich nicht geändert, obwohl er dazu von ihr aufgefordert worden war (vgl. Aktennotiz vom 16. April 2019). Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der in den Aktennotizen vermerkten Beanstandungen bestätigt. Wäre er mit den von der Arbeitgeberin vorgebrachten Beanstandungen nicht einverstanden gewesen, so hätte er sich dagegen wehren und die Unterzeichnung der Aktennotiz verweigern müssen. Es musste ihm aufgrund der Aktennotizen klar gewesen sein, dass eine Fortführung seines zu wenig aktiven Arbeitsverhalten zu einer Kündigung führen könnte. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er in einem betriebsinternen Mitarbeiterranking überdurchschnittlich gut bewertet worden sei, kann mangels eines Nachweises nicht gefolgt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses dürfte eine solche Bewertung ohnehin nicht besonders aussagekräftig sein.

4.7.          Der Bezug von Pausenzeit unter Missachtung des Arbeitszeitreglements stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht dar. Mit der Aktennotiz vom 15. Juli 2019 ist beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf die Verfehlung hingewiesen wurde, sondern diese auch zugab. Daran ändert auch die Behauptung, er sei lediglich auf die Toilette gegangen, nichts. Beweismässig ist nämlich der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Aktennotiz höhere Beweiskraft zuzumessen als seinen nachträglichen Behauptungen.

4.8.          Da mehrere Verfehlungen vorliegen und vor der Kündigung zwei Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten stattfanden, ist die Beschwerdegegnerin korrekt von einem schweren Verschulden ausgegangen. Dabei hielt sie sich bei der Sanktion an die untere Grenze der bei schwerem Verschulden zu verhängenden Sanktion.

4.9.          Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

                                                                                                      

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: