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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17. August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.10
Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2020
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. November 2018 als
Lagermitarbeiter bei der C____ AG in [...], zunächst befristet, ab dem 1. Februar
2019 unbefristet (Beschwerdebeilage [BB] 1). Aufgrund von Rückmeldungen aus dem
Team kam es am 16. April 2019 zu einem Vorgesetztengespräch. Dabei wurde in
einer Aktennotiz festgehalten, der Beschwerdeführer sei während der Arbeitszeit
im Internet gewesen und habe kein Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro
erhalten. Zudem forderte man den Beschwerdeführer dazu auf, eine aktive Rolle
innerhalb der Logistik zu übernehmen (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb
die Aktennotiz. In der Folge fand am 15. Juli 2019 ein zweites
Vorgesetztengespräch statt. Der Aktennotiz hierzu ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer immer noch keine aktive Rolle innerhalb der Logistik
übernommen habe. Zusätzlich wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer
ausserhalb seiner Pausenzeit des Öfteren für längere Zeit dem Arbeitsplatz
ferngeblieben sei (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb auch diese
Aktennotiz. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte die Arbeitgeberin gegenüber
dem Beschwerdeführer die zuvor mündlich ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. August 2019 (BB 4). Mit Stellungnahme vom 14.
August 2019 verwies die Arbeitgeberin zur Begründung der Kündigung auf die beiden
Aktennotizen. Dabei bezog sie sich auf die zu wenig aktive Arbeitshaltung des
Beschwerdeführers und seine wiederholten Verstösse gegen das Arbeitszeitreglement,
indem er ohne auszustempeln in die Pause gegangen sei. Zudem seien
Mitarbeiterbeschwerden über den Kommunikationsstil des Beschwerdeführers
eingegangen (BB 3).
Am 2. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (BB 5). Mit
Verfügung vom 28. November 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung ein (BB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.
Dezember 2019 Einsprache (BB 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 ab (BB 8).
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26.
März 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin
beantragt er, es sei der Entscheid vom 26. Februar 2020 aufzuheben.
Eventualiter seien die 31 Einstelltage zu reduzieren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.
April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 17. August 2020 findet die Urteilsberatung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 bestätigten
Verfügung vom 28. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Einspracheentscheid (BB 8) damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Kommunikationsstils, der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven
Rolle innerhalb der Logistik die Kündigung ausgesprochen worden sei und
verweist auf die beiden Aktennotizen vom 16. April 2019 und 15. Juli 2019 und
die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 14. August 2019. Angesichts der beiden von
ihm unterzeichneten Aktennotizen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen
müssen, dass sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen könne. Der
Beschwerdeführer habe der Arbeitgeberin mit seinem Verhalten Anlass zur
Kündigung gegeben.
2.2.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in
erster Linie Mobbing geltend. Er habe sich psychisch immer schlechter gefühlt
und sei aus Angst weiterhin zur Arbeit erschienen. Schliesslich habe er sich
Unterstützung bei einem Psychiater gesucht, der ihn sofort krankgeschrieben
habe. Als es zu einem Chefwechsel gekommen sei, habe ihm die neue Vorgesetzte
zwei Wochen nach Amtsantritt die Kündigung vorgelegt, damit habe er nicht
rechnen können. Die Reklamationen über seinen Kommunikationsstil seien unwahr
und würden von Mitarbeitern stammen, die ihn mobben würden, weil er einen
höheren Lohn und eine Festanstellung habe. Dem Vorwurf der falschen
Zeiterfassung entgegnete er, er sei nicht in die Pause gegangen, sondern auf
die Toilette, wofür kein Ein- und Ausstempeln verlangt würde. Mit Blick auf den
Vorwurf, er habe in der Logistik eine zu wenig aktive Rolle übernommen, legte
der Beschwerdeführer dar, seine Arbeitsleistung sei in einem internen
Mitarbeiterranking überdurchschnittlich gut bewertet worden und man habe ihn
dort stets unter den ersten drei Plätzen zugeordnet. Ausserdem habe er die
Aktennotizen unter der Annahme unterschrieben, dass sie nicht relevant seien.
Zunächst habe er nicht unterschreiben wollen. Daraufhin habe der Vorgesetzte
gemeint, er solle schnell unterschreiben, sie würde sowieso im Abfall landen
und dann könne er die Sache erledigen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die
Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E.
6.2.2).
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), wonach eine versicherte Person
alles Zumutbare unternehmen muss, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt
namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in
einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss
beweismässig klar feststehen und vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus,
dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten
Gründen von der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz
Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der
Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm.
Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann
oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die
Arbeitgeberin führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts
8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei
leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im
Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Kreisschreiben
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis
ALE] D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der
Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das
Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.4.1 mit Hinweis). Das Gericht
greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen
ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse,
solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
3.4.
Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des
konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche
Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten;
soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie
Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B.
belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den
Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE
D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres
Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt
als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu
einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen,
die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu
berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).
4.
4.1.
Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten seiner Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat.
4.2.
Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20.
August 2019 aufgrund einer schwergradig ausgeprägten depressiven Episode (BB
1). Der Beschwerdeführer habe ein depressives Syndrom im Zusammenhang mit einer
als ungerecht empfundenen Stellenkündigung entwickelt. Da es sich vorliegend um
eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht um eine Selbstkündigung handelt,
ist es für die zu beurteilende Frage ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer
erst für die Zeit nach der Kündigung ein Arztzeugnis vorlegen kann. Denn es
geht hier nicht um die Frage, ob ein weiterer Verbleib an der Stelle für den
Beschwerdeführer unzumutbar war, da er nicht selbst gekündigt hat. Die bis 31.
Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit mag jedoch allenfalls einen Hinweis
auf ein schwieriges Arbeitsverhältnis geben.
4.3.
Es fanden zwei Gespräche zwischen dem Vorgesetzten und dem
Beschwerdeführer über Mängel in der Arbeitsleistung statt, und zwar am 16.
April 2019 und am 15. Juli 2019. In der Aktennotiz vom 16. April 2019
(Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die Regelung zum Gebrauch des Internets einzuhalten habe, dass
er eine aktive Rolle innerhalb der Logistik zu übernehmen habe, und zwar, wenn
das Band nicht laufe, reagieren und die Ursache nachforschen und beheben, ansonsten
eine Meldung an den Vorgesetzten machen, und es sei dem Beschwerdeführer kein
Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro gemacht worden. In der Aktennotiz vom
15. Juli 2019 (BAB 2) wurde festgehalten, dass er zwei Punkte, die im Gespräch
vom 16. April bemängelt worden seien, umgesetzt habe und diese sich somit
erledigt hätten. Beim Punkt der aktiven Rolle innerhalb der Logistik habe er die
Vorgaben nicht so erreicht, wie sie sich dies vorgestellt hätten. Seit dem
letzten Gespräch hätten sie kaum Änderungen feststellen können. Er habe sich
auch nicht proaktiv bei Vorgesetzten gemeldet und von sich aus Aufgaben
angenommen und diese erledigt. Seit dem letzten Gespräch hätten sie zudem
feststellen müssen, dass er immer wieder für längere Zeit dem Arbeitsplatz
fernbleibe, ohne dass er in der Pause sei. Die erwähnten Punkte hätten vermehrt
dazu geführt, dass sich Arbeitskollegen bei Vorgesetzten diesbezüglich
beschwert hätten. Daher hätten sie sich entschlossen, ihn ab dem 16. Juli 2019
im Auftragsstart einzuteilen. Bis Ende August 2019 würden sie beobachten, wie
er dort die Punkte, die sich auf die dortige Arbeit beziehen, erledige.
4.4.
Im Kündigungsschreiben vom 31. Juli 2019 (BAB 4) hielt die
Arbeitgeberin fest, bezugnehmend auf das Gespräch vom 31. Juli 2019 bestätigten
sie dem Beschwerdeführer die mündlich ausgesprochene Kündigung per 31. August
2019. Die Gründe für ihre Entscheidung hätten sie ihm im persönlichen Gespräch
erläutert. Im Schreiben vom 14. August 2019 (BAB 3) teilte die Arbeitgeberin
dem Beschwerdeführer mit, sie bezögen sich auf sein Schreiben, in dem er
ausgeführt habe, die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 31. Juli 2019 sei ohne
wahren Grund erfolgt und er sie bitte, diese zurückzuziehen. Zunächst bezogen
sie sich auf die beiden Aktennotizen. Des Weiteren sei ihm im Gespräch
erläutert worden, dass er des Öfteren gegen ihr Arbeitszeitreglement verstossen
haben. Er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals dabei beobachtet worden, wie er
nach der Pause eingestempelt habe und dann nochmals in die Pause gegangen sei.
Dies habe er ihnen im Gespräch bestätigt. Auch sei ihm im Gespräch erläutert
worden, dass sie von mehreren Mitarbeitern Beschwerden über seinen
Kommunikationsstil erhalten hätten. Dem von ihm in seinem Schreiben
geschilderten Mobbing würden sie nachgehen und den Sachverhalt prüfen.
4.5.
Das vorliegend von der Beschwerdegegnerin sanktionierte Verhalten
des Beschwerdeführers besteht einerseits in der falschen Zeiterfassung und
andererseits in einer zu wenig aktiven Rolle innerhalb der Logistik (vgl.
Verfügung vom 26. Februar 2020, Erw. 14, BB 8). Damit kann die Frage, ob der
Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle gemobbt wurde, offen bleiben. Die Vorwürfe
der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven Rolle innerhalb der
Logistik wurden nämlich nicht von den Mitarbeitern, sondern vom Vorgesetzten
des Beschwerdeführers erhoben. Denn der Beschwerdeführer habe sich nicht
proaktiv beim Vorgesetzen gemeldet und von sich aus Aufgaben angenommen
(Aktennotiz vom 15. Juli 2019) und er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals
dabei beobachtet worden, wie er nach der Pause eingestempelt habe (Schreiben
vom 14. August 2019). Seinem Vorgesetzten wirft der Beschwerdeführer jedoch kein
Mobbing vor.
4.6.
Was den Kündigungsgrund der zu wenig aktiven Rolle des Beschwerdeführers
innerhalb der Logistik betrifft, geht aus den vom Beschwerdeführer
unterschriebenen Aktennotizen hervor, dass dieses Verhalten von der Arbeitgeberin
missbilligt wurde. Anscheinend hat der Beschwerdeführer sein Verhalten
diesbezüglich nicht geändert, obwohl er dazu von ihr aufgefordert worden war
(vgl. Aktennotiz vom 16. April 2019). Mit seiner Unterschrift hat der
Beschwerdeführer die Richtigkeit der in den Aktennotizen vermerkten
Beanstandungen bestätigt. Wäre er mit den von der Arbeitgeberin vorgebrachten
Beanstandungen nicht einverstanden gewesen, so hätte er sich dagegen wehren und
die Unterzeichnung der Aktennotiz verweigern müssen. Es musste ihm aufgrund der
Aktennotizen klar gewesen sein, dass eine Fortführung seines zu wenig aktiven
Arbeitsverhalten zu einer Kündigung führen könnte. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach er in einem betriebsinternen Mitarbeiterranking
überdurchschnittlich gut bewertet worden sei, kann mangels eines Nachweises nicht
gefolgt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses
dürfte eine solche Bewertung ohnehin nicht besonders aussagekräftig sein.
4.7.
Der Bezug von Pausenzeit unter Missachtung des Arbeitszeitreglements
stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht dar. Mit der
Aktennotiz vom 15. Juli 2019 ist beweismässig erstellt, dass der
Beschwerdeführer nicht nur auf die Verfehlung hingewiesen wurde, sondern diese
auch zugab. Daran ändert auch die Behauptung, er sei lediglich auf die Toilette
gegangen, nichts. Beweismässig ist nämlich der vom Beschwerdeführer
unterschriebenen Aktennotiz höhere Beweiskraft zuzumessen als seinen
nachträglichen Behauptungen.
4.8.
Da mehrere Verfehlungen vorliegen und vor der Kündigung zwei
Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten stattfanden,
ist die Beschwerdegegnerin korrekt von einem schweren Verschulden ausgegangen.
Dabei hielt sie sich bei der Sanktion an die untere Grenze der bei schwerem
Verschulden zu verhängenden Sanktion.
4.9.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: