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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. C____
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.12
Einspracheentscheid vom
17. März 2020
Ermittlung der Beitragszeit
Tatsachen
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich
Ende Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung resp. zum
Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, was sie mit
Einspracheentscheid vom 3. August 2018 bestätigte. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht
erfüllt. Die dagegen am 12. September 2018 erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. April 2019 (Verfahren
AL.2018.32; Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) gut und wies die Sache an die
KAST zurück, damit diese unter Berücksichtigung der festgestellten
Beitragszeiten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
festlege.
b) Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (AB 2)
stellte die KAST fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt habe.
In der Folge eröffnete ihm die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020. Der
Höchstanspruch betrage 400 Taggelder (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2019
[AB 3]).
c) Im Schreiben vom 11. November 2019
(AB 5) an die Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er sei
der Ansicht, dass ihm aufgrund seines Alters sowie der Beitragszeiten ein
Anspruch auf mehr als 400 Taggelder zustehe. Er bitte um Einsicht in die
Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben gleichen Datums (AB 6) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018
eine gesamte Beitragszeit von 21.934 Monaten und dementsprechend ein Anspruch
von höchstens 400 Taggeldern ergebe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020
(AB 7) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine
beschwerdefähige Verfügung.
d) Am 22. Januar 2020 verfügte die
Beschwerdegegnerin, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom
16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 17. März 2020 (AB 10) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
e) Am 21. Februar 2020 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sein Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung mit heutigem Datum ausgeschöpft sei (AB 4).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. April 2020 wird
beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. März 2020 sei aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer ein Höchstanspruch auf 520 Taggelder zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
d) Mit Replik vom 25. Juni 2020 passt der
Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren insoweit an als er die Zusprache von 640
Taggeldern fordert.
e) Am 9. Juli 2020 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
1.2.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen
Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet,
unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]).
Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl.
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es
wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der
Ausbreitung des Coronavirus eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurde
Art. 8a der Verordnung eingefügt, nach welchem alle anspruchsberechtigten
Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten.
1.3.
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der
Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit kein Einspracheentscheid ergangen ist
(BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.4.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin am
22. Januar 2020 verfügt, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom
16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage und dies
mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 bestätigt. Soweit der
Beschwerdeführer die Gewährung eines Höchstanspruchs von 520 Taggelder
verlangt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und es ist auf die
Beschwerde einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer mit Replik vom
25. Juni 2020 die Ausrichtung von zusätzlich höchstens 120 Taggeldern
beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil sich die
Beschwerdegegnerin dazu nicht ausgesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin wird
jedoch angehalten, die Replik als Antrag auf zusätzliche Taggelder gemäss der
COVID-19 Verordnung entgegenzunehmen und zu prüfen.
2.
2.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach
Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder
innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG)
nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9
Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 400
Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann
(Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG) und auf höchstens 520 Taggelder,
wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und wenn
sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 AVIG).
2.2.
Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle
Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss
Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein
Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV auf angebrochene Monate
beschränkt, also auf Konstellationen, wo ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen
Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE
121 V 165, 170 f. E. 2c/bb). Da somit die Ermittlung der Beitragszeit auf
dem Kalendermonat bzw. Kalendertag beruht, müssen die Beitragstage, also die
Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen
Beschäftigung nachgegangen ist, in Kalendertage umgerechnet werden, wozu
praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (Urteil des
Bundesgerichts 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 122 V 256, 258 f. E. 2a).
3.
3.1.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob der
Beschwerdeführer, der das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Anmeldung zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung zurückgelegt hatte, während der vom
16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018 dauernden Rahmenfrist eine
Beitragszeit von 22 Monaten aufweist und damit einen Höchstanspruch von 520
Taggeldern hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG).
3.2.
Was die Dauer der Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist
anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf zwei
Arbeitsverhältnisse vom 16. Juli 2016 bis 30. September 2017 und vom
1. Dezember 2017 bis 14. Juli 2018 ermittelt (AB 2).
Unbestritten sind 21 volle Beschäftigungsmonate (August 2016 bis September 2017
und Dezember 2017 bis Juni 2018). Streitig ist hingegen die Berechnung der
Monate Juli 2016 und Juli 2018, wobei nicht streitig ist, dass diese Berechnung
in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.
hiervor).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 17. März gestützt auf die Rechtsprechung sowie die
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die
Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) die Beitragszeit für Juli
2016 mit 0.467 Monaten und für Juli 2018 ebenfalls mit 0.467 Monaten (total
0.934 Monate) berechnet. Eine Kontrollberechnung mit präzisen
Umrechnungsfaktoren (vgl. dazu BGE 122 V 256, 263 E. 5a) ergab für die
beiden angebrochenen Monate einen Wert von (total) 0.93 Monaten. Die
Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, mit einer ausgewiesenen Beitragszeit von
(total) 21.934 Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist betrage der
Höchstanspruch somit 400 Taggelder.
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei einer
wortgetreuen Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV sich für den Monat
Juli 2016 eine Beitragszeit von 16 Kalendertagen und für Juli 2018 von 14
Kalendertagen ergebe. Somit betrage die Beitragszeit 30 Kalendertage, welche
nach der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AVIV einem Beitragsmonat
entsprechen würden. Zusammen mit den nicht bestrittenen 21 Beitragsmonaten
seien damit die notwendigen 22 Beitragsmonate erreicht und ein Höchstanspruch
auf 520 Taggelder ausgewiesen (Beschwerde Ziff. 5 ff.; Replik
Ziff. 9). Sodann lasse sich die Anwendung eines von der Verwaltung
eingeführten Umrechnungsfaktors in keiner Weise aus Art. 11 Abs. 2
AVIV ableiten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnungsweise führe
zu einer willkürlichen Vereitelung seiner Ansprüche (Beschwerde Ziff. 12
f.; Replik Ziff. 7). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
im Juli 2018 täglich, somit auch an den Wochenenden arbeiten musste (Beschwerde
Ziff. 13).
3.4.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 13
AVIG und Art. 11 AVIV müssen für die Ermittlung der Beitragsdauer die
Tage, an welchen eine Beschäftigung ausgeübt wurde, in Kalendertage umgerechnet
werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV durch Kalendermonate erfolgt. Dabei
werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis
mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5 Arbeitstage;
BGE 121 V 165, 168 f. E. 2b mit Hinweisen). Die auf einen Samstag oder
Sonntag fallenden Arbeitstage werden nur dann als Werktage gezählt, wenn das
Maximum von fünf Werktagen pro Woche nicht erreicht ist (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 222/06 vom 5. März 2007
E. 4.3). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf
die gesetzliche Mindestbeitragszeit ist nicht zulässig, auch wenn diese nur um
den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256, 260 E. 3c;
vgl. zum Ganzen auch Barbara Kupfer
Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage
2019, Art. 13 AVIG, S. 57 ff.).
3.5.
3.5.1. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung kann den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut von
Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit
grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Mindestbeitragsdauer (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1;
Urteil des EVG C 92/06 vom 15. Februar 2006). Da gemäss Art. 11
Abs. 1 AVIV die Beschäftigungstage in Kalendermonaten nachzuweisen sind,
sind sie zunächst mit dem Umrechnungsfaktor 1.4 in Kalendertage umzurechnen
(vgl. E. 2.2. und E. 3.4. hiervor).
3.5.2. Von der Beschwerdegegnerin wurden die in der AVIG-Praxis ALE
publizierten Vorgaben korrekt wiedergegeben und angewendet. Zwar sind solche
Verwaltungsweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543, 547 f.
E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Die im konkreten Fall einschlägige Bestimmung
B150 stimmt mit der Rechtsprechung und den Bestimmungen auf Gesetzes- und
Verordnungsstufe überein, weswegen sich diesbezüglich weitere Ausführungen
erübrigen. Was die vom Beschwerdeführer angeführte Arbeit an Wochenenden im
Juli 2018 betrifft, so übersieht er, dass der von ihm behauptete Mehraufwand
umfangmässig weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen ist (zur Arbeit am
Wochenende vgl. auch E. 3.4. hiervor).
3.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist zu Recht eine Beitragsdauer von 21.934 Monaten
berücksichtigt hat. Damit erreicht der Beschwerdeführer die gesetzliche Beitragsdauer
von 22 Monaten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG nicht
und der Einspracheentscheid vom 17. März 2020 (AB 10) ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seinem
Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem einfachen Fall auszugehen,
weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2’200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird Dr. B____,
Advokat, ein Honorar von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 169.40
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: