Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. C____
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.12

Einspracheentscheid vom 17. März 2020

Ermittlung der Beitragszeit

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich Ende Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, was sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 bestätigte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Die dagegen am 12. September 2018 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. April 2019 (Verfahren AL.2018.32; Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) gut und wies die Sache an die KAST zurück, damit diese unter Berücksichtigung der festgestellten Beitragszeiten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlege.

b)           Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (AB 2) stellte die KAST fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt habe. In der Folge eröffnete ihm die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020. Der Höchstanspruch betrage 400 Taggelder (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2019 [AB 3]).

c)           Im Schreiben vom 11. November 2019 (AB 5) an die Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er sei der Ansicht, dass ihm aufgrund seines Alters sowie der Beitragszeiten ein Anspruch auf mehr als 400 Taggelder zustehe. Er bitte um Einsicht in die Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben gleichen Datums (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018 eine gesamte Beitragszeit von 21.934 Monaten und dementsprechend ein Anspruch von höchstens 400 Taggeldern ergebe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 (AB 7) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine beschwerdefähige Verfügung.

d)           Am 22. Januar 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom 16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 (AB 10) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

e)           Am 21. Februar 2020 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit heutigem Datum ausgeschöpft sei (AB 4).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. April 2020 wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. März 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Höchstanspruch auf 520 Taggelder zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

d)           Mit Replik vom 25. Juni 2020 passt der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren insoweit an als er die Zusprache von 640 Taggeldern fordert.

e)           Am 9. Juli 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

III.     

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au­gust 1983 (AVIV, SR 837.02). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.2.          Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurde Art. 8a der Verordnung eingefügt, nach welchem alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten.

1.3.          In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.4.          Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 verfügt, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom 16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage und dies mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung eines Höchstanspruchs von 520 Taggelder verlangt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Juni 2020 die Ausrichtung von zusätzlich höchstens 120 Taggeldern beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht ausgesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch angehalten, die Replik als Antrag auf zusätzliche Taggelder gemäss der COVID-19 Verordnung entgegenzunehmen und zu prüfen.

2.                

2.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG).

2.2.          Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, wo ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165, 170 f. E. 2c/bb). Da somit die Ermittlung der Beitragszeit auf dem Kalendermonat bzw. Kalendertag beruht, müssen die Beitragstage, also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_335/‌2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 256, 258 f. E. 2a).

3.                

3.1.          Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob der Beschwerdeführer, der das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zurückgelegt hatte, während der vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018 dauernden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 22 Monaten aufweist und damit einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG).

3.2.          Was die Dauer der Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf zwei Arbeitsverhältnisse vom 16. Juli 2016 bis 30. Sep­tember 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 14. Juli 2018 ermittelt (AB 2). Unbestritten sind 21 volle Beschäftigungsmonate (August 2016 bis September 2017 und Dezember 2017 bis Juni 2018). Streitig ist hingegen die Berechnung der Monate Juli 2016 und Juli 2018, wobei nicht streitig ist, dass diese Berechnung in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2. hiervor).

3.3.          3.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März gestützt auf die Rechtsprechung sowie die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) die Beitragszeit für Juli 2016 mit 0.467 Monaten und für Juli 2018 ebenfalls mit 0.467 Monaten (total 0.934 Monate) berechnet. Eine Kontrollberechnung mit präzisen Umrechnungsfaktoren (vgl. dazu BGE 122 V 256, 263 E. 5a) ergab für die beiden angebrochenen Monate einen Wert von (total) 0.93 Monaten. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, mit einer ausgewiesenen Beitragszeit von (total) 21.934 Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist betrage der Höchst­anspruch somit 400 Taggelder.

3.3.2.     Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei einer wortgetreuen Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV sich für den Monat Juli 2016 eine Beitragszeit von 16 Kalendertagen und für Juli 2018 von 14 Kalendertagen ergebe. Somit betrage die Beitragszeit 30 Kalendertage, welche nach der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AVIV einem Beitragsmonat entsprechen würden. Zusammen mit den nicht bestrittenen 21 Beitragsmonaten seien damit die notwendigen 22 Beitragsmonate erreicht und ein Höchstanspruch auf 520 Taggelder ausgewiesen (Beschwerde Ziff. 5 ff.; Replik Ziff. 9). Sodann lasse sich die Anwendung eines von der Verwaltung eingeführten Umrechnungsfaktors in keiner Weise aus Art. 11 Abs. 2 AVIV ableiten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnungsweise führe zu einer willkürlichen Vereitelung seiner Ansprüche (Beschwerde Ziff. 12 f.; Replik Ziff. 7). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2018 täglich, somit auch an den Wochenenden arbeiten musste (Beschwerde Ziff. 13).

3.4.          Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 13 AVIG und Art. 11 AVIV müssen für die Ermittlung der Beitragsdauer die Tage, an welchen eine Beschäftigung ausgeübt wurde, in Kalendertage umgerechnet werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV durch Kalendermonate erfolgt. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5 Arbeits­tage; BGE 121 V 165, 168 f. E. 2b mit Hin­weisen). Die auf einen Samstag oder Sonntag fallenden Arbeitstage werden nur dann als Werktage gezählt, wenn das Maximum von fünf Werktagen pro Woche nicht erreicht ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 222/06 vom 5. März 2007 E. 4.3). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit ist nicht zulässig, auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256, 260 E. 3c; vgl. zum Ganzen auch Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, Art. 13 AVIG, S. 57 ff.).

3.5.          3.5.1.  Unter Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1; Urteil des EVG C 92/06 vom 15. Februar 2006). Da gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV die Beschäftigungstage in Kalendermonaten nachzuweisen sind, sind sie zunächst mit dem Umrechnungsfaktor 1.4 in Kalendertage umzurechnen (vgl. E. 2.2. und E. 3.4. hiervor).

3.5.2.     Von der Beschwerdegegnerin wurden die in der AVIG-Praxis ALE publizierten Vorgaben korrekt wiedergegeben und angewendet. Zwar sind solche Verwaltungsweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Die im konkreten Fall einschlägige Bestimmung B150 stimmt mit der Rechtsprechung und den Be­stimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe überein, weswegen sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Was die vom Beschwerdeführer angeführte Arbeit an Wochenenden im Juli 2018 betrifft, so übersieht er, dass der von ihm behauptete Mehraufwand umfangmässig weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen ist (zur Arbeit am Wochenende vgl. auch E. 3.4. hiervor).

3.6.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist zu Recht eine Beitragsdauer von 21.934 Monaten berücksichtigt hat. Damit erreicht der Beschwerdeführer die gesetzliche Beitragsdauer von 22 Monaten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG nicht und der Einsprache­entscheid vom 17. März 2020 (AB 10) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem einfachen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2’200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird Dr. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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