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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.13
Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2020
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit, Untersuchungsgrundsatz
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Februar
1986 bis zum 31. August 2019 bei der C____ AG als Analytical Laborant. Am
28. Februar 2019 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per Ende August 2019
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3).
Am 11. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 5. September 2019 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (AB 1).
Mit Verfügung vom 29. November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1)
sanktionierte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den
Beschwerdeführer mit 25 Einstelltagen aufgrund selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit. Am 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache
(AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) wies die ÖAK die
Einsprache ab.
II.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erhebt der Beschwerdeführer
bei der ÖAK «Einsprache gegen die Abrechnungen der Monate September - und mit
November 2019 und Verfügung vom 14. Januar 2020» (AB 9). Da sich das Schreiben
sowohl auf eine Verfügung vom 14. Januar 2020 (AB 10) als auch inhaltlich auf
den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) bezieht, leitet die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt) dieses Schreiben in Bezug auf
den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 infolge Unzuständigkeit an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Das Sozialversicherungsgericht nimmt
dieses Schreiben als Beschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020.
Die KASt schliesst in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2020
auf Abweisung der Beschwerde vom 3. Februar 2020 (AB 9).
In der Replik vom 29. April 2020 nimmt der Beschwerdeführer
nochmals Stellung.
III.
Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die ÖAK zu Recht 25 Einstelltage
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein ehemaliger Arbeitgeber habe
seine Arbeitslosigkeit und die anschliessende Erkrankung zu verantworten. Er erwarte
eine seriöse Abklärung des Vorgefallenen.
2.3.
Die KASt wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe in seiner
Kündigung lediglich angegeben, sich beruflich neu orientieren zu wollen. Er
habe selbst gekündigt, ohne dass er Gründe vorgebracht habe, weshalb der
Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei. Andere Gründe für
die Kündigung (Mobbing, sexuelle Belästigung, Nötigung) habe er erst später bei
der Anmeldung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorgebracht. Er habe
zwar Arztzeugnisse eingereicht, jedoch seien daraus die jeweiligen Gründe der
Krankschreibung nicht ersichtlich. Auch habe der Arbeitgeber nichts von
allfälligen Problemen gewusst. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit
somit selbst verschuldet.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine
andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der
ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV).
3.3.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte
Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine
Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der
versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr
grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum
Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist
im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die
Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen.
Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige
Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die
Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das
Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer
freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen
werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15.
Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E.
2.2).
3.4.
Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der
versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden
konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu
verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des
Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis
ALE] D26, Stand 1. Januar 2020, www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
3.5.
Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der
versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine
Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können
allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil
des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.). Unzumutbarkeit aus
gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E.
4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013
vom 17. Juni 2013 E. 2).
3.6.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei
leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die
Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.).
Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet
die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der
Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.
der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.
4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
3.7.
Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst
(Art. 45 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis ALE D75/1.D). Ein schweres Verschulden wird
mit 31 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.8.
Im Verfügungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125
V 195 E. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung darf die für die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht
in das Einspracheverfahren verschieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen
Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 125 V 191 E. 1c). Bei
den Abklärungen hat die Verwaltung auch die verfassungsmässigen und
spezialgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Bei der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im
Besonderen kommt der Befragung der versicherten Person erhebliche Bedeutung zu.
Im Mittelpunkt steht die Verschuldensfrage. Nach dem Grad des Verschuldens
(leicht, mittelschwer oder schwer) bestimmt sich die Einstellungsdauer (Art. 30
Abs. 3 dritter Satz AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 40 E. 4c/aa).
Tatsache und Schwere des Verschuldens lassen sich in aller Regel nicht
zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die
Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände
geltend machen konnte. Diese können sowohl die subjektive Situation des oder
der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen (BGE 130 V 125).
Es kommt dazu, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar
ist, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu
qualifizieren ist resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht kommt (vgl. BGE
122 V 37 E. 2c). Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer
Einstellungsverfügung kann deshalb in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil
des Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.).
3.9.
Bleiben nach ersten Abklärungsschritten Zweifel an der
Vollständigkeit oder der Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe
beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E.
4.2).
3.10.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und vom 28. April
2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis
gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung einer neuen Stelle zu
haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung
mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig sind jedoch die
Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib an dem
gekündigten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Zu
klären ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand
gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.
4.2.
In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund (AB 13) gibt der
Beschwerdeführer an, seine Leistung sei bemängelt und ihm eine Kündigung
nahegelegt worden. Er macht zudem sexuelle Belästigung und Mobbing geltend. Es
gebe kein Verfahren, da ihm die Polizei davon abgeraten habe. Er habe diese
Probleme mehrmals mit dem Arbeitgeber besprochen, dieser habe ihn jedoch
loswerden wollen. Die Frage, ob ihm ein Arzt zur Kündigung geraten habe,
verneint er. Der Arbeitgeber gibt in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund an
(AB 16), überrascht gewesen zu sein. Es habe keine Ermahnungen oder
Verwarnungen gegeben. Sie würden nicht wissen, weshalb der Beschwerdeführer
gekündigt habe. Die ÖAK beruft sich im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020
auf die Begründung des Beschwerdeführers im Kündigungsschreiben, wonach er sich
beruflich neu ausrichten wolle.
4.3.
Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer
Einstellungsverfügung kann in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.). Dies gilt auch im hier
zu beurteilenden Fall. Um die Frage der Unzumutbarkeit beantworten zu können,
war die Arbeitslosenkasse nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet, die zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich
der Umstände der Kündigung zu tätigen. Dazu bestand aus verschiedenen Gründen
Anlass.
4.4.
Der Beschwerdeführer war über 33 Jahre bei derselben Arbeitgeberin angestellt,
ohne dass Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgetreten sind. Sowohl
in seinem Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 an das Zivilgericht (Beilage Replik),
als auch in seiner Beschwerde vom 24. März 2020 im Verfahren AL.2020.9 (BA 11) macht
er geltend, die Probleme hätten begonnen, als eine neue temporäre Mitarbeiterin
eingestellt worden sei, die ihn sexuell belästigt habe. Obwohl er dies dem Arbeitgeber
gemeldet habe, sei dieser der Sache nicht nachgegangen. Es habe weder eine
Aussprache noch andere Versuche gegeben, das Mobbing zu unterbinden. Plötzlich
sei dem Beschwerdeführer selbst ein Fehlverhalten gegenüber dieser Mitarbeiterin
vorgeworfen worden, worauf er von seinem Gruppenleiter schriftlich verwarnt
worden sei. Es sei im Anschluss an die Verwarnung «zu seltsamen Vorgängen»
gekommen (Beilage Replik). So habe es in der Kantine Fusstritte gegen ihn gegeben
und er sei beim Einkaufen und auf dem Arbeitsweg bedrängt worden. Deshalb sei
für ihn der Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr haltbar gewesen und ihm nichts
übriggeblieben, als zu kündigen.
4.5.
Der Beschwerdeführer wandte sich im Nachgang zur Kündigung an Dr.
med. Blattmann, der ihn während der Kündigungsfrist ab dem 24. April 2019
mehrfach krankgeschrieben hatte (BA 14). Der Beschwerdeführer suchte am 4.
September 2019 einen Polizeiposten auf und reichte bereits am 13. April 2019 ein
Schlichtungsgesuch am Zivilgericht ein (Beilage Replik). Es liegen somit mehrere
Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer an seiner
Arbeitsstelle gemobbt worden sein könnte. Dies sind ein langjähriges
Arbeitsverhältnis mit einer plötzlichen Kündigung ohne Zusicherung einer neuen
Stelle, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs am Zivilgericht, die Vorsprache
bei der Polizei sowie seine Schilderung des Vorgefallenen. Bezüglich dieser
Anhaltspunkte hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
weitere Informationen einzuholen, damit der Sachverhalt ermittelt werden kann,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig.
4.6.
Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich darauf, lediglich darauf
hinzuweisen, dass Aussage gegen Aussage ohne weitere Beweise stehe (AB 8 Ziff.
6). Dies reicht nicht aus. Hätte Sie weitere Dokumente und Informationen
benötigt, hätte sie diese einfordern können und auch müssen, insbesondere da der
Beschwerdeführer auf verschiedene Dokumente hinweist. Er hat diese zwar nicht eingereicht,
es ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. So führt
er bereits in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund die Korrespondenz mit
seiner Rechtsschutzversicherung an und wiederholt diese Information in seiner
Einsprache (AB 13 und 7). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer zudem
aus, er sei mehrfach auf dem Polizeiposten Basel-West und einmal bei der
Bahnpolizei wegen Nötigung vorstellig geworden. In der Beilage der Replik hat
der Beschwerdeführer schliesslich das Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 gegen
seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht.
4.7.
Aus dem Schlichtungsgesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer
ein Schreiben im Sinne einer Verwarnung erhalten habe, das jedoch nicht den
Briefkopf der Arbeitgeberin trage (Beilage Replik). Mit diesem Schreiben sei er
aufgefordert worden, «an sich zu arbeiten». Dieses Dokument wäre für die
Beurteilung der Frage, ob es Konflikte am Arbeitsplatz gegeben hat, hilfreich,
vor allem auch, da der Arbeitgeber in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund
angegeben hat, es seien keine Konflikte mit dem Arbeitnehmer dokumentiert (BA
16). Im Schlichtungsgesuch und in der Beschwerde im Verfahren AL.2019.9 (BA 11)
führte der Beschwerdeführer aus, ein Burnout und Trauma erlitten zu haben und
verweist auf einen Bericht des Universitätsspitals. Dieser Bericht ist von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls einzuholen.
4.8.
Von einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden
Mitwirkungspflicht könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn er der
Aufforderung der Vorinstanz, weitere Unterlagen beizubringen, nicht
nachgekommen wäre. Die Möglichkeit zur Untermauerung seiner Angaben in der
Beschwerdeschrift durch Einreichung zusätzlicher Aktenstücke wurde ihm aber gar
nicht eingeräumt. Dieses Versäumnis stellt eine Verletzung der Pflicht der
Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen nach dem
Untersuchungsgrundsatz dar (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2009,
8C_239/2009, E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist und er offensichtlich
davon ausging, die Beschwerdegegnerin würde die Dokumente selbst einholen. Diese
hätte ihn also darauf hinweisen müssen, dass er die von ihm angesprochenen
Schreiben auch einreichen möge. Der Beschwerdeführer wird seitens des Gerichts
aber nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht im Verfahren die Unterlagen selbst beibringen muss und dies
nicht Sache der Arbeitslosenkasse ist.
4.9.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2020 geltend,
es solle auch berücksichtigt werden, dass er während der Kündigungsfrist eineinhalb
Monate krankgeschrieben gewesen sei. Die Wartefrist sei auf null Tage zu
stellen (AB 9). Die Frage der Anzahl Einstelltage aufgrund der Wartefrist bei
der Arbeitslosenkasse wird im Verfahren AL.2009.9 beurteilt. Sofern der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Krankschreibung darauf hinweisen
möchte, dass seine Kündigung in Zusammenhang mit einer Krankheit steht und ihm auch
aus diesem Grund der Verbleib am Arbeitsplatz unzumutbar war, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
4.10.
Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss in der Regel
durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis belegt sein, allenfalls reichen auch
andere geeignete Beweismittel (siehe oben Erw. 3.5.). Dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe der Kündigungsfrist mehrfach krankgeschrieben war, deutet auf
mögliche Belastungen am Arbeitsplatz mit Einfluss auf die Gesundheit des
Beschwerdeführers hin. Zwar sind die Gründe der jeweiligen Krankschreibung aus
den Arztzeugnissen nicht ersichtlich, diese hätten aber von der
Beschwerdegegnerin in Erfahrung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer
selbst begründet mehrere Krankschreibungen mit einem Burnout (BA 11). Die
Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an
der Arbeitsstelle aufgrund von gesundheitlichen Folgen besteht.
4.11.
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch die Kürzung der Einstelltage um
sechs Tage von 31 auf 25 Tage nichts. Es kann nämlich nicht beurteilt werden,
ob der Verbleib am Arbeitsplatz zumutbar und die Arbeitslosigkeit damit selbstverschuldet
war oder nicht. Weitere Abklärungen sind zwingend nötig. Die Angelegenheit geht
darum zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Sie wird nach
Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut zu prüfen haben, ob der
Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
5.
5.1.
Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 ist daher in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhaltes zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: