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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 11. Mai 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. [...],
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.14
Einspracheentscheid vom 16. März 2020
Erfüllung der Beitragszeit
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1961, erhielt ab Dezember 2017 bis Ende November 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Antwortbeilage [AB] 3). Am 1. Januar 2019 nahm sie im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine 30%-Stelle bei B____, Patentanwalt, an. Dieses Arbeitsverhältnis dauert weiterhin an (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage; BB) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) und ersuchte diese um Klärung der Frage, ob sie allenfalls auch nach ihrer (Ende November 2019 erfolgten) Aussteuerung Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Gleichzeitig beantragte sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Es wurde ihr daraufhin von der ÖAK mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (BB) mitgeteilt, sie solle sich (mit dem ausgefüllten Formular) persönlich anmelden. Dem kam die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 nach (vgl. implizit das Schreiben der ÖAK vom 10. Januar 2020; ebenfalls bei den BB). Gleichentags meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AB 1).
1.2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die ÖAK einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Verdienstausfall gegeben sei (vgl. AB 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie benötige wieder ein Arbeitspensum von insgesamt 60 %, so wie sie das früher jahrelang gehabt habe. Da ihr aktuell aus gesundheitlichen Gründen nur ein Pensum von 50 % möglich sei, bestehe eine teilweise Arbeitslosigkeit im Rahmen der gewünschten (fehlenden) 20%-Anstellung (vgl. AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2020 wies die ÖAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. AB 9).
4.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin – wie von ihr zu Recht bemerkt wird – als teilarbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG anzusehen.
4.4.2. Bei Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, ist die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalles prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung und nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit zu beurteilen. Mit der gewünschten Erweiterung der Erwerbstätigkeit, die gemäss Art. 5 AVIV den Mindestausfall von zwei vollen Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen betragen muss, ist der anrechenbare Arbeitsausfall gegeben (BGE 121 V 336, 341 E. 3.).
4.4.3. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist damit vorliegend zu bejahen.
4.5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 2020 beim RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte folglich vom 8. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2020. Ausweislich der vorliegenden Akten arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2019 30 % im Rahmen einer unbefristeten Anstellung (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses hat sie Beiträge geleistet bzw. leistet weiterhin entsprechende Beiträge.
4.5.4. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt es aber zu beachten, dass sich das Erfordernis der Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall beziehen muss. Wer eine Teilzeitbeschäftigung innehat und eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht, erfüllt die Beitragszeit daher nur, wenn er auch für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit erfüllt oder davon gestützt auf Art. 14 AVIG befreit ist (BGE 121 V 336, 341 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts C61/02 vom 19. Februar 2003 E. 3.; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2328 f. Rz. 216 f.).
4.5.5. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für den beschäftigungslosen Teil (bzw. den geltend gemachten Arbeitsausfall) keine Beiträge entrichtet. Fraglich und zu prüfen bleibt damit noch, ob allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
4.5.6. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen konnten. Zwischen dem Befreiungsgrund (vorliegend: Krankheit) und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person wegen dem Befreiungsgrund auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625, 627 E. 2.; BGE 139 V 37, 38 f. E. 5.1 mit Hinweisen).
4.5.7. War eine versicherte Person beispielsweise aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig, so kann sie wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war. Die Kausalität ist allerdings dann zu bejahen, wenn die versicherte Person im Umfang ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit und gleichzeitig zu ihrem teilweisen Verhinderungsgrund in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dabei müssen jedoch der Verhinderungsgrund und der Beschäftigungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO Rz B184; siehe auch AVIG-Praxis ALE des SECO Rz C17).
4.5.8. Vorliegend betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 50 % (vgl. u.a. die Anmeldung beim RAV [AB 1]; siehe auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Es wäre ihr daher möglich gewesen, nebst der 30%-Anstellung innerhalb der Rahmenfrist (8. Januar 2018 bis 7. Januar 2020) die Beitragspflicht noch im Rahmen eines 20%-Pensum zu erfüllen (vgl. dazu implizit auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.1). Der Verhinderungsgrund (50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) und der Beschäftigungsgrad (30 %) ergeben mit anderen Worten zusammen nicht – wie verlangt – 100 %. Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kausalität nicht als von der Beitragszeit befreit betrachtet werden kann.
Mit anderen Worten: Die Beitragspflicht muss im Rahmen des geltend gemachten Arbeitsausfalls erfüllt sein. Gerade dies trifft bei der Beschwerdeführerin aber nicht zu. Für den geltend gemachten Arbeitsausfall ist sie ausgesteuert.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco