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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
[…], Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.16
Einspracheentscheid vom
6. März 2020
Ungenügende Arbeitsbemühungen;
Reduktion der Einstelltage
Tatsachen
I.
a) Die
1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 11. November 2019 bis
31. Dezember 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als
Rechtsanwältin bei der B____ in [...] (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2 und 4).
Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sie sich beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV/Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung per 2. Januar 2020 an (vgl. Personendaten aus
AVAM und RAV Protokoll, AB 3 S. 2 und AB 4).
b) Mit
Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 2020
für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nur in einem
ungenügenden Ausmass nachgekommen, indem sie sich im Januar 2020 lediglich im
Zeitraum vom 3. Januar bis 14. Januar 2020 beworben habe (AB 6).
c) Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Einsprache (AB 8).
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab (einzige Beschwerdebeilage [BB];
AB 10).
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am
7. April 2020 Beschwerde (Postaufgabe: 24. April 2020) erhoben. Darin beantragt
sie sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei von vier Tagen
auf einen Tag zu reduzieren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, es
sei die Beschwerde gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom
30. Dezember 2013 teilweise gutzuheissen und die Sanktion angemessen zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels (Replik) auf eine Stellungnahme verzichtet.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit (i.V.m.) § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m.
Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die
Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2020 lediglich
auf den Zeitraum vom 3. bis 14. Januar 2020 beschränkt hätten. Die am
13. Februar 2020 nachgereichten Angaben zu weiteren Arbeitsbemühungen für
den Monat Januar 2020 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese zu spät
eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich mehrfach
informiert worden, die restlichen im Monat Januar 2020 getätigten
Arbeitsbemühungen bis am 4. Tag des Monats Februar 2020 einzureichen.
Damit könnten nur die Arbeitsbemühungen vom 3. bis zum 14. Januar 2020
berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund müssten die Arbeitsbemühungen für
den Monat Januar 2020 als ungenügend beurteilt werden. Daher werde ihr Anspruch
auf Arbeitslosentschädigung für vier Tage eingestellt, was einem leichten
Verschulden entspreche (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2020 und
Einspracheentscheid vom 6. März 2020, AB 6 und 10).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie sich mit zwölf fristgerecht
eingereichten Arbeitsbemühungen quantitativ genügend um eine Stelle bemüht
habe. Lediglich für den Zeitraum vom 24. bis 31. Januar 2020 – mithin von
einer Woche – würden Arbeitsbemühungen fehlen. Da sie aber schon zwölf Bewerbungen
getätigt habe und es nicht jede Woche neue Stellenangebote als Rechtsanwältin
gebe, habe sie sich – wie von ihr verlangt worden sei – regelmässig beworben. Sie
bringt ferner vor, regelmässige über den ganzen Monat verteilte
Arbeitsbemühungen seien nicht mit täglichen Arbeitsbemühungen gleichzusetzen.
Die Höhe der Sanktion von vier Tagen erweise sich unter diesen Umständen als
unverhältnismässig (vgl. Beschwerde vom 7. April 2020).
2.3.
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte, welche
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,
nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 AVIG). Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können
(Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG), wobei der Nachweis der
Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des
folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen ist
(Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder
Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und
keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2
AVIV; BGE 139 V 164 E. 3.2 und E. 3.3;
BGE 133 V 89 E. 6.2 ff.).
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern
auch die Qualität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung (vgl.
BGE 112 V 217 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Die versicherte
Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den
Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in
Frage kommende offene Stelle zu bewerben (vgl. BGE 124 V 225 E. 6;
BGE 120 V 74 E. 2; siehe auch BGE 139 V 524 E. 4.2).
Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt
werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige
Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26
Abs. 1 bis 3 AVIV).
3.3.
Aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen"
für den Monat Januar 2020 vom 13. Januar 2020 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Januar 2020 insgesamt zwölf
Arbeitsbemühungen getätigt hat (AB 5). Die Beschwerdeführerin händigte das
eingangs erwähnte Formular an eine RAV-Beraterin bereits am Anmeldegesprächstag
vom 16. Januar 2020 aus (AB 4). Anlässlich des Erstgesprächs vom
22. Januar 2020 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen
RAV-Berater, die restlichen Arbeitsbemühungen bis am 4. Februar 2020
einzureichen (Protokoll des RAV vom 22. Januar 2020, AB 11; vgl.
Beschwerde vom 7. April 2020). Die restlichen Arbeitsbemühungen vom 15.
bis 31. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin allerdings erst mit
Einsprache vom 13. Februar 2020 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung
vom 11. Februar 2020 und der E-Mail-Korrespondenzen vom 12. und 13. Februar
2020 – ein (AB 6, 7, 8 und 9; Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020,
S. 2). Die Beschwerdegegnerin zog sodann mit Einspracheentscheid vom 6.
März 2020 in Erwägung, dass die mit Einsprache vom 13. Februar 2020
eingereichten restlichen Arbeitsbemühungen aufgrund der verstrichenen
Einreichefrist nicht mehr akzeptiert werden würden (AB 10, S. 3).
3.4.
Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die am 13. Februar 2020 nicht fristgerecht eingereichten
Arbeitsbemühungen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin
im Januar 2020 genügend um Arbeit bemüht hat, zu Recht nicht berücksichtigt
hat. Denn die Beschwerdeführerin wurde mehrmals informiert, wann sie die
Arbeitsbemühungen einzureichen hat. So wurde anlässlich des Erstgesprächs vom
22. Januar vereinbart, dass sie die restlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2020 bis zum 4. Februar einzureichen hat (AB 11). Zudem geht auch aus
dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" hervor,
dass die Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats
einzureichen sind (AB 5). Vor diesem Hintergrund muss sich die
Beschwerdeführerin ihr Versäumnis anrechnen lassen. Im Nachfolgenden ist daher
lediglich anhand der rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin im Januar 2020 ihre Schadenminderungspflicht erfüllt
hat.
Werden lediglich die rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen für Januar
2020 berücksichtigt, hat sich die Beschwerdeführerin – entgegen ihren
Ausführungen – nur für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 um Arbeit
bemüht. Denn ihre zwölf Arbeitsbemühungen erbrachte sie nur vom 3. bis
14. Januar 2020 (AB 5). Angesichts der obigen rechtlichen Darlegungen
hat sich die Beschwerdeführerin damit im Monat Januar 2020 nicht regelmässig
über den Monat verteilt um Stellen bemüht (E. 3.2.). Daran vermag auch die
Tatsache, dass es nicht jede Woche bzw. täglich neue Stellenangebote als
Rechtsanwältin gibt, nichts zu ändern. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin Initiativbewerbungen
versenden und sich so regelmässig bewerben können. Auch das Bundesgericht hielt
in diesem Zusammenhang fest, dass der alleinige Hinweis auf nur wenige
Stellenausschreibungen nicht von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche
entlastet (BGE 139 V 524, E. 4.2).
3.5.
Die Beschwerdeführerin ist somit dem Erfordernis der "genügenden"
Arbeitsbemühungen in der zweiten Hälfte des Monats vom 15. bis 31. Januar
2020 nicht nachgekommen. Gesamthaft betrachtet hat sie sich, indem sie sich im
Januar 2020 lediglich während zwei Wochen beworben hat, nicht regelmässig und
damit ungenügend um Arbeit bemüht. Die Beschwerdeführerin kam folglich ihrer
Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht nach.
4.
4.1.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Wenn sich die
versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie nach
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des
Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt bei leichtem
Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bis zu 15 Tagen
(BGE 130 V 125).
4.2.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die
Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt
(vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE; gültig ab 1. August
2020], Rn D79). Danach werden "erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen
während der Kontrollperiode" mit 3 bis 4 Einstelltagen sanktioniert. Für
die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem
Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere des
Verschuldens an und nicht auf die Dauer bis zum verspäteten Nachweis der
Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember
2013). Der Verwaltung kommt bei der konkreten Festlegung der Anzahl der
Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Das Gericht kann sein
Ermessen im Rahmen der Verhältnismässigkeit ausüben und die Einstellungsdauer
angemessen festlegen (BGE 123 V 150 E. 2; vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.2).
4.3.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum ersten
Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wurde (AB 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein
leichtes Verschulden angenommen. Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt
sich innerhalb des Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen im unteren Drittel
(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und wurde unter Berücksichtigung
des Sanktionsrasters des SECO festgelegt. Praxisgemäss kann jedoch vom vorerwähnten
Sanktionsraster abgewichen werden, sind doch die im Raster berücksichtigten
Faktoren zur Bestimmung des Verschuldens nicht abschliessend geregelt. Sie
können mit anderen erschwerenden oder mildernden Faktoren kombiniert werden (vgl.
AVIG-Praxis ALE, Rn D78 und Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom
30. Dezember 2013). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin immerhin zwölf
Bewerbungen für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 getätigt und damit das
quantitative Erfordernis erfüllt (vgl. BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil
8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Zudem hat sie in der
zweiten Hälfte des Monats Januar 2020 – wenn auch nicht fristgerecht
eingereicht – noch zahlreiche weitere Bewerbungen getätigt (AB 9).
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch in den Folgemonaten ihre Arbeitsbemühungen
genügend sowie rechtzeitig erfüllt (siehe Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020,
S. 3). Aufgrund dieses Gesamtverhaltens kann das Verschulden der
Beschwerdeführerin als gering bezeichnet werden. In objektiver Hinsicht ist
deshalb eine angemessene Reduktion der Sanktion vorzunehmen. Die Reduktion von
vier auf zwei Einstelltage erscheint angesichts des sehr leichten Verschuldens
der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Reduktion von vier auf
zwei Einstelltage aufgrund der erstmals qualitativ mangelhaften, allerdings
quantitativ erfüllten Arbeitsbemühungen im Januar 2020 und der genügenden
Arbeitsbemühungen in den Folgemonaten angemessen ist.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zwei Tage in der Anspruchsberechtigung
einzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und
in Abänderung des Einspracheentscheides vom 6. März 2020 wird die Beschwerdeführerin
zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO)
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