Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

[…], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.16

Einspracheentscheid vom 6. März 2020

Ungenügende Arbeitsbemühungen; Reduktion der Einstelltage

 


Tatsachen

I.        

a)      Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 11. November 2019 bis 31. Dezember 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Rechtsanwältin bei der B____ in [...] (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2 und 4). Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV/Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 2. Januar 2020 an (vgl. Personendaten aus AVAM und RAV Protokoll, AB 3 S. 2 und AB 4).

b)      Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 2020 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nur in einem ungenügenden Ausmass nachgekommen, indem sie sich im Januar 2020 lediglich im Zeitraum vom 3. Januar bis 14. Januar 2020 beworben habe (AB 6).

c)      Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Einsprache (AB 8). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (einzige Beschwerdebeilage [BB]; AB 10).

II.       

Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2020 Beschwerde (Postaufgabe: 24. April 2020) erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei von vier Tagen auf einen Tag zu reduzieren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, es sei die Beschwerde gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 teilweise gutzuheissen und die Sanktion angemessen zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik) auf eine Stellungnahme verzichtet.

III.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit (i.V.m.) § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2020 lediglich auf den Zeitraum vom 3. bis 14. Januar 2020 beschränkt hätten. Die am 13. Februar 2020 nachgereichten Angaben zu weiteren Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2020 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese zu spät eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich mehrfach informiert worden, die restlichen im Monat Januar 2020 getätigten Arbeitsbemühungen bis am 4. Tag des Monats Februar 2020 einzureichen. Damit könnten nur die Arbeitsbemühungen vom 3. bis zum 14. Januar 2020 berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund müssten die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2020 als ungenügend beurteilt werden. Daher werde ihr Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für vier Tage eingestellt, was einem leichten Verschulden entspreche (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2020 und Einspracheentscheid vom 6. März 2020, AB 6 und 10).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie sich mit zwölf fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen quantitativ genügend um eine Stelle bemüht habe. Lediglich für den Zeitraum vom 24. bis 31. Januar 2020 – mithin von einer Woche – würden Arbeitsbemühungen fehlen. Da sie aber schon zwölf Bewerbungen getätigt habe und es nicht jede Woche neue Stellenangebote als Rechtsanwältin gebe, habe sie sich – wie von ihr verlangt worden sei – regelmässig beworben. Sie bringt ferner vor, regelmässige über den ganzen Monat verteilte Arbeitsbemühungen seien nicht mit täglichen Arbeitsbemühungen gleichzusetzen. Die Höhe der Sanktion von vier Tagen erweise sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig (vgl. Beschwerde vom 7. April 2020).

2.3.          Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG), wobei der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen ist (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV; BGE 139 V 164 E. 3.2 und E. 3.3; BGE 133 V 89 E. 6.2 ff.).

3.2.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung (vgl. BGE 112 V 217 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben (vgl. BGE 124 V 225 E. 6; BGE 120 V 74 E. 2; siehe auch BGE 139 V 524 E. 4.2). Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.3.          Aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Januar 2020 vom 13. Januar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Januar 2020 insgesamt zwölf Arbeitsbemühungen getätigt hat (AB 5). Die Beschwerdeführerin händigte das eingangs erwähnte Formular an eine RAV-Beraterin bereits am Anmeldegesprächstag vom 16. Januar 2020 aus (AB 4). Anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Januar 2020 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen RAV-Berater, die restlichen Arbeitsbemühungen bis am 4. Februar 2020 einzureichen (Protokoll des RAV vom 22. Januar 2020, AB 11; vgl. Beschwerde vom 7. April 2020). Die restlichen Arbeitsbemühungen vom 15. bis 31. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin allerdings erst mit Einsprache vom 13. Februar 2020 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2020 und der E-Mail-Korrespondenzen vom 12. und 13. Februar 2020 – ein (AB 6, 7, 8 und 9; Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020, S. 2). Die Beschwerdegegnerin zog sodann mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 in Erwägung, dass die mit Einsprache vom 13. Februar 2020 eingereichten restlichen Arbeitsbemühungen aufgrund der verstrichenen Einreichefrist nicht mehr akzeptiert werden würden (AB 10, S. 3).

3.4.          Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die am 13. Februar 2020 nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin im Januar 2020 genügend um Arbeit bemüht hat, zu Recht nicht berücksichtigt hat. Denn die Beschwerdeführerin wurde mehrmals informiert, wann sie die Arbeitsbemühungen einzureichen hat. So wurde anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Januar vereinbart, dass sie die restlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2020 bis zum 4. Februar einzureichen hat (AB 11). Zudem geht auch aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" hervor, dass die Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen sind (AB 5). Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin ihr Versäumnis anrechnen lassen. Im Nachfolgenden ist daher lediglich anhand der rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Januar 2020 ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat.

Werden lediglich die rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen für Januar 2020 berücksichtigt, hat sich die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen – nur für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 um Arbeit bemüht. Denn ihre zwölf Arbeitsbemühungen erbrachte sie nur vom 3. bis 14. Januar 2020 (AB 5). Angesichts der obigen rechtlichen Darlegungen hat sich die Beschwerdeführerin damit im Monat Januar 2020 nicht regelmässig über den Monat verteilt um Stellen bemüht (E. 3.2.). Daran vermag auch die Tatsache, dass es nicht jede Woche bzw. täglich neue Stellenangebote als Rechtsanwältin gibt, nichts zu ändern. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin Initiativbewerbungen versenden und sich so regelmässig bewerben können. Auch das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der alleinige Hinweis auf nur wenige Stellenausschreibungen nicht von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche entlastet (BGE 139 V 524, E. 4.2).

3.5.          Die Beschwerdeführerin ist somit dem Erfordernis der "genügenden" Arbeitsbemühungen in der zweiten Hälfte des Monats vom 15. bis 31. Januar 2020 nicht nachgekommen. Gesamthaft betrachtet hat sie sich, indem sie sich im Januar 2020 lediglich während zwei Wochen beworben hat, nicht regelmässig und damit ungenügend um Arbeit bemüht. Die Beschwerdeführerin kam folglich ihrer Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht nach.

4.                

4.1.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Wenn sich die versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt bei leichtem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bis zu 15 Tagen (BGE 130 V 125).

4.2.          Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE; gültig ab 1. August 2020], Rn D79). Danach werden "erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode" mit 3 bis 4 Einstelltagen sanktioniert. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere des Verschuldens an und nicht auf die Dauer bis zum verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013). Der Verwaltung kommt bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Das Gericht kann sein Ermessen im Rahmen der Verhältnismässigkeit ausüben und die Einstellungsdauer angemessen festlegen (BGE 123 V 150 E. 2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.2).

4.3.          In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (AB 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein leichtes Verschulden angenommen. Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt sich innerhalb des Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen im unteren Drittel (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und wurde unter Berücksichtigung des Sanktionsrasters des SECO festgelegt. Praxisgemäss kann jedoch vom vorerwähnten Sanktionsraster abgewichen werden, sind doch die im Raster berücksichtigten Faktoren zur Bestimmung des Verschuldens nicht abschliessend geregelt. Sie können mit anderen erschwerenden oder mildernden Faktoren kombiniert werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rn D78 und Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin immerhin zwölf Bewerbungen für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 getätigt und damit das quantitative Erfordernis erfüllt (vgl. BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Zudem hat sie in der zweiten Hälfte des Monats Januar 2020 – wenn auch nicht fristgerecht eingereicht – noch zahlreiche weitere Bewerbungen getätigt (AB 9). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch in den Folgemonaten ihre Arbeitsbemühungen genügend sowie rechtzeitig erfüllt (siehe Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020, S. 3). Aufgrund dieses Gesamtverhaltens kann das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering bezeichnet werden. In objektiver Hinsicht ist deshalb eine angemessene Reduktion der Sanktion vorzunehmen. Die Reduktion von vier auf zwei Einstelltage erscheint angesichts des sehr leichten Verschuldens der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.

4.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Reduktion von vier auf zwei Einstelltage aufgrund der erstmals qualitativ mangelhaften, allerdings quantitativ erfüllten Arbeitsbemühungen im Januar 2020 und der genügenden Arbeitsbemühungen in den Folgemonaten angemessen ist.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides vom 6. März 2020 wird die Beschwerdeführerin zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

 

 

Versandt am: