Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.18

Einspracheentscheid vom 31. März 2020

Anrechnung eines Praktikumslohnes als Zwischenverdienst

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter eines [...] geborenen Sohnes und arbeitete zuletzt im Service eines [...]heims (Arbeitsverträge, Beschwerdeantwortbeilage/AB 114-116, S. 217-220). Nachdem die Arbeitgeberin diese Anstellung gekündet hatte (Kündigung, AB 113), meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Antrag, AB 117 und Anmeldebestätigung, AB 119, S. 216). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019 mit einem versicherten Verdienst von CHF 2’200.00 und einem Taggeld von CHF 81.10 (80% des versicherten Verdienstes). Die durchschnittliche Entschädigung betrug CHF 1‘759.85 pro Monat (Einspracheentscheid, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3, S. 1).

b) Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 25. Februar 2019 bis 27. Februar 2019 ein Schnupperpraktikum in der Pflege bei der Stiftung C____ (Bewilligung Schnupperpraktikum, AB 73, S. 136). Daraufhin stellte ihr die Stiftung C____ mit Bestätigung vom 5. März 2019 ein Pflegepraktikum vom 18. März bis 31. Mai 2019 in Aussicht und gab an, es sei geplant, die Beschwerdeführerin in eine Festanstellung zu übernehmen unter der Bedingung, dass die Ausbildung als Pflegehelferin SRK mit Zertifikat erfolgreich abgeschlossen werde, die Arbeitsleistung und das Verhalten den Erwartungen entspreche sowie ausreichende Deutschkenntnisse für die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden vorhanden seien (vgl. Bestätigung vom 05.03.2019, AB 69, S. 128, vgl. auch die Ausführungen in der Begründung der Verfügung vom 07.03.2019, AB 66, S. 122).

c) In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang Pflegehelferin SRK (total 36 Tage, davon 21 Tage Kurs und 15 Tage Praktikum, vgl. Verfügung vom 07.03.2019, AB 66) sowie das dazugehörende (für das Diplom obligatorische) Praktikum im Alters- und Pflegeheim erfolgreich (vgl. Arbeitsvertrag mit der Stiftung C____ über ein 40% Pensum, AB 68, S. 127). Dies wurde als arbeitsmarktliche Massnahme von der Beschwerdegegnerin finanziert (Einspracheenscheid, AB 3, S. 2). Der von der Beschwerdeführerin während der Dauer des Praktikums erzielte Lohn (vgl. Lohnabrechnung April 2019, AB 52, S. 98; vgl. Abrechnung Mai 2019, AB 47, S. 86) wurde der Beschwerdeführerin als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Taggeld-Abrechnung April 2019, AB 50, S. 92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde die Verfügung betreffend SRK Lehrgang und Praktikum vom 7. März 2019 ersetzt (vgl. AB 49, S. 89 f.).

d) Am 28. Juni 2019 unterzeichnete die Beschwerdeführerin mit der Stiftung C____ einen zweiten Praktikumsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 mit einem Pensum von 60% (Arbeitsvertrag, AB 38, S. 71). Dabei wurde unter den besonderen Bedingungen folgendes vermerkt: "Die Arbeitgeberin erwartet, dass die Praktikantin ihre Deutschkenntnisse im Verlauf des Praktikums soweit verbessert, dass sie sich problemlos im Berufsalltag verständigen kann. Dies gilt als Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung als Pflegehelferin SRK ab Oktober 2019" (AB 38, S. 71). Der Nettolohn für dieses Praktikum betrug für den Juli 2019 CHF 555.75 (AB 32, S. 62), für August 2019 CHF 689.05 (vgl. AB 14; S. 31) und für September 2019 CHF 795.30 (vgl. AB 8, S. 20). Am 16. August 2019 kam zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung C____ ein Arbeitsvertrag über eine Anstellung als Pflegehelferin ab dem 1. Oktober 2020 mit einem Pensum von 60% zu Stande (vgl. Arbeitsvertrag, AB 16, S. 35). Als Verdienst wurden CHF 2'376.00 zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (a.a.O.).

e) Mit Verfügungen vom 7. August 2019 (AB 21, S. 40 f.), 6. September 2019 (AB 13, S. 28 f.) und 2. Oktober 2019 (AB 7, S. 17 f.) rechnete die Kasse den Praktikumslohn der Beschwerdeführerin als anrechenbaren Zwischenverdienst auf einen orts- und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00 hoch. Da dieser höher als das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld war, verneinte sie jeweils einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 26. August 2019, 30. September 2019 und 30. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die einzelnen Verfügungen Einsprache. Die Beschwerdegegnerin vereinigte diese drei Einsprachen und wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 ab (AB 3, S. 9).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2020 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2020 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. August 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.                  

2.1.            In den Verfügungen vom 7. August 2019, 6. September 2019 und 2. Oktober 2019 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte in diesen Monaten einer finanziell zumutbaren Arbeit nachgehen können, weshalb ihr als Zwischenverdienst ein orts- und branchenüblicher Lohn angerechnet werden müsse und deshalb kein anrechenbarer Verdienstausfall und damit kein Taggeldanspruch bestehe (AB 7, 13 und 29). Die Beschwerdegegnerin hat alle drei dagegen erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass neue (zweite) Praktikum ab 1. Juli 2019 sei freiwillig gewesen. In Abänderung der Verfügungen rechnete sie jedoch nicht einen orts- und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00, sondern den von der Beschwerdeführerin (ab. 1. Oktober 2019) tatsächlich erzielten Lohn von CHF 2'574.00 bei 60% an (Einspracheentscheid, AB 3, S. 3). Im Ergebnis ging sie damit dennoch davon aus, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe, weil der anrechenbare Zwischenverdienst höher war als der zustehende Arbeitslosenanspruch von CHF 1'759.85.

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das zweite Praktikum notwendig gewesen sei, um die Stelle, die sie jetzt innehabe, zu erhalten. Sie sei damals nicht in der Position gewesen, ihre Anstellungsbedingungen zu verhandeln. Sie habe lediglich die Wahl gehabt, entweder das Praktikum abzulehnen und dadurch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, dafür aber weiterhin arbeitslos zu sein, oder das Praktikum anzunehmen und dadurch die Chance auf eine Festanstellung zu erhalten (Beschwerde, S. 1).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst in den Kontrollperioden Juli 2019 bis September 2019 richtig angerechnet hat, ob er zumutbar war und deshalb, ob für diese Kontrollperiode kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht.

3.                  

3.1.            Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).

3.2.            Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

3.3.            Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, dass der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.

3.4.            Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nimmt eine zuvor nicht erwerbstätig gewesene versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeit auf, ist das dabei realisierte Einkommen, sofern es den versicherten Verdienst nicht erreicht und damit die Arbeitslosigkeit beendet, im Rahmen der Berechnung des Entschädigungsanspruchs somit als Zwischenverdienst anzurechnen, indem lediglich noch die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst als Kompensationsleistung zur Ausrichtung gelangt. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung deshalb aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Übersteigt der erzielte Zwischenverdienst den versicherten Verdienst, wird die Arbeitslosigkeit beendet (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG).

3.5.            Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es, Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480, 490 E. 4c/c). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.3). Die Berufs- und Ortsüblichkeit ist auch im Falle einer unbezahlt ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3; ARV 2002 S. 110, C 135/98 E. 2 und E. 5, 2000 Nr. 32 S. 173, C 217/99 E. 2b; Urteile 8C_774/2008 vom 3. April 2009 E. 2 und C 107/05 vom 18. Juli 2006 E. 4.3; vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil C 121/98 vom 5. März 1999 E. 2b betreffend eine unbezahlte Tätigkeit für eine nicht-gewinnorientierte Hilfsorganisation). Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E. 5e mit Hinweisen, vgl. zum ganzen Abschnitt BGer 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2).

3.6.            Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (Barbara Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4. Auflage, S. 138 f., Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 Rz 411). Massgebend für die Beurteilung, ob eine zumutbare Arbeit vorliegt ist dabei, ob der Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Nach Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst).

3.7.            Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70% des versicherten Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt dementsprechend 80% des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 51 E. 4a).

4.                  

4.1.            Unter den Parteien ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführerin während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. Juli bis 30. September 2019 unter Berücksichtigung der berufs- und ortsüblichen Ansätze ein fiktives Einkommen in der Höhe des von ihr ab 1. Oktober 2019 als Pflegehelferin erzielten Lohnes als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG anzurechnen ist.

4.2.            Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im Wesentlichen mit dem Hinweis, das zweite Praktikum sei freiwillig gewesen. Es habe sich um ein sogenanntes "unechtes Praktikum" gehandelt, da die Beschwerdeführerin diese Stelle zeitlich nach der Ausbildung zur Pflegehelferin SRK als ihrem (neu) erlernten Beruf absolviert habe (Einspracheentscheid, S. 3).

4.3.            Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Unterscheidung von echten und unechten Praktika vorliegend nicht verfängt, wie bereits das Bundesgericht in einem ähnlichen Kontext festgestellt hat (vgl. BGer 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3). Zudem kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, da das zweite Praktikum nach Lage der Akten im vorliegenden Fall nicht als freiwillig bezeichnet werden kann.

4.4.            Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus, dass ihr während des den SRK Lehrgang begleitenden Praktikums bewusst geworden sei, dass die Chefin am Praktikumsort sie anstellen würde, wenn ihre Deutschkenntnisse besser würden (Beschwerde, S. 2;). Deshalb habe sie sich entschieden, das zweite Praktikum zu absolvieren in der Hoffnung auf eine Festanstellung ab Oktober 2019 und habe hierfür in ihrer Freizeit einen Deutschkurs absolviert, welchen sie selbst bezahlt habe (Beschwerde, S. 2). Ähnliche Ausführungen tätigte sie bereits im Einspracheverfahren sowie in der E-Mailkommunikation mit den Mitarbeitern der Kasse resp. der Beschwerdegegnerin. Sie decken sich mit den vorliegenden Akten.

4.5.            So ergibt sich die hohe Bedeutung der Deutschkenntnisse für die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden bereits aus dem Schreiben der Stiftung C____ vom 5. März 2019, welches noch vor Beginn des ersten Praktikums verfasst wurde (AB 128). Diesbezüglich ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in einem Pflegeheim ausreichende Deutschkenntnisse voraussetzt, zumal viele Bewohner älteren Jahrgangs nicht im selben Umfang eine Fremdsprache sprechen wie aktuell jüngere Generationen. Entsprechend ist ebenfalls vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Stiftung C____ im Schreiben vom 20. August 2020 mit dem Titel "Sinn und Zweck des zweiten Praktikums" eine Verbesserung der Deutschkenntnisse zur Bedingung für eine allfällige weitere Beschäftigung gemacht hat. Im Einzelnen hielt die Leiterin des Personaldienstes im besagten Schreiben fest, dass die Beschwerdeführerin zwar vom 18. März bis 31. Mai erfolgreich ein Pflegepraktikum absolviert und durch ihre Einsatzbereitschaft, ihre Motivation und ihre zügige Arbeitsweise überzeugt habe. Allerdings wies sie auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie in der Pflege gearbeitet habe, was im Arbeitsalltag spürbar gewesen sei und dass ihre Deutschkenntnisse ungenügend seien. Deshalb habe man sich entschieden, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit eines Praktikums zu geben, um die im SRK-Kurs erworbenen Fachkenntnisse in der Praxis zu festigen und mehr Sicherheit im Umgang mit den Bewohnenden zu erlangen (BB 2, S. 1, zugleich AB 19, S. 38).

4.6.            Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die fehlenden Deutschkenntnisse und die fehlende Erfahrung in der Pflege ausschlaggebend dafür waren, dass die Stiftung C____ nicht bereit war, die Beschwerdeführerin direkt nach Abschluss des SRK-Lehrgangs fest anzustellen und die Beschwerdeführerin ihre Eignung für diesen Beruf erst durch ein zweites Praktikum unter Beweis stellen musste. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, hatte sie als Neuling auf ihrem Beruf ohne Praxiserfahrung keinen Einfluss auf die Anstellungsbedingungen (Beschwerde, S. 3). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rahmenfrist der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug per Ende September 2019 auslief, bestand für die Beschwerdeführerin damit ein gewisser Druck, den Vorgaben der Arbeitgeberin Folge zu leisten, um sich von der Arbeitslosigkeit lösen zu können. Es darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich im Hinblick auf die ihr konkret ab 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellte Stelle zur Absolvierung des zweiten Praktikums entschlossen hat, zumal sich die Beschwerdeführerin durch das zweite Praktikum erfolgreich in den neuen Beruf eingliedern konnte und die Stelle bei der Stiftung C____ auch tatsächlich erhalten hat.

4.7.            Im Ergebnis kann daher im vorliegenden Fall an der Anrechnung der berufs- und ortsüblichen Ansätze als fiktives Einkommen nicht festgehalten werden. Bei der Beschwerdeführerin verunmöglichten sowohl die fehlenden Deutschkenntnisse, wobei ihr die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nie einen Deutschkurs zugesprochen hat, als auch die fehlende Erfahrung im Pflegeberuf nach einem lediglich 15-tägigen zur Ausbildung gehörenden (Kurz-)Praktikum, dass sie effektiv eine Stelle hätte antreten können, in welcher ihr ein berufs- und ortsüblicher Lohn in der Pflege bezahlt worden wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat.

4.8.            Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und richtigerweise lediglich der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin während der drei Monate des zweiten Praktikums erhalten hat (vgl. Sachverhalt vorstehend) als Zwischenverdienst anzurechnenwie dies bereits beim ersten Praktikum erfolgt ist (vgl. Taggeld-Abrechnung April 2019, AB 50, S. 92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Da der Brutto-Tageslohn während des zweiten Praktikums nicht höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld, wird die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vorzunehmen haben und über den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Juli, August und September 2019 neu zu verfügen haben.

5.                  

5.1.            Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2020 aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate Juli, August und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.            Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate Juli, August und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

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