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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.18
Einspracheentscheid vom 31. März
2020
Anrechnung eines Praktikumslohnes
als Zwischenverdienst
Tatsachen
I.
a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter eines [...]
geborenen Sohnes und arbeitete zuletzt im Service eines [...]heims
(Arbeitsverträge, Beschwerdeantwortbeilage/AB 114-116, S. 217-220). Nachdem die
Arbeitgeberin diese Anstellung gekündet hatte (Kündigung, AB 113), meldete sich
die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Antrag, AB 117
und Anmeldebestätigung, AB 119, S. 216). Die Beschwerdegegnerin eröffnete
daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2017 bis 30.
September 2019 mit einem versicherten Verdienst von CHF 2’200.00 und einem
Taggeld von CHF 81.10 (80% des versicherten Verdienstes). Die
durchschnittliche Entschädigung betrug CHF 1‘759.85 pro Monat (Einspracheentscheid,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 3, S. 1).
b) Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 25. Februar 2019 bis
27. Februar 2019 ein Schnupperpraktikum in der Pflege bei der Stiftung C____ (Bewilligung
Schnupperpraktikum, AB 73, S. 136). Daraufhin stellte ihr die Stiftung C____
mit Bestätigung vom 5. März 2019 ein Pflegepraktikum vom 18. März bis 31. Mai
2019 in Aussicht und gab an, es sei geplant, die Beschwerdeführerin in eine
Festanstellung zu übernehmen unter der Bedingung, dass die Ausbildung als Pflegehelferin
SRK mit Zertifikat erfolgreich abgeschlossen werde, die Arbeitsleistung und das
Verhalten den Erwartungen entspreche sowie ausreichende Deutschkenntnisse für
die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden vorhanden seien
(vgl. Bestätigung vom 05.03.2019, AB 69, S. 128, vgl. auch die Ausführungen in
der Begründung der Verfügung vom 07.03.2019, AB 66, S. 122).
c) In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang
Pflegehelferin SRK (total 36 Tage, davon 21 Tage Kurs und 15 Tage Praktikum,
vgl. Verfügung vom 07.03.2019, AB 66) sowie das dazugehörende (für das Diplom
obligatorische) Praktikum im Alters- und Pflegeheim erfolgreich (vgl.
Arbeitsvertrag mit der Stiftung C____ über ein 40% Pensum, AB 68, S. 127). Dies
wurde als arbeitsmarktliche Massnahme von der Beschwerdegegnerin finanziert
(Einspracheenscheid, AB 3, S. 2). Der von der Beschwerdeführerin während der
Dauer des Praktikums erzielte Lohn (vgl. Lohnabrechnung April 2019, AB 52, S. 98;
vgl. Abrechnung Mai 2019, AB 47, S. 86) wurde der Beschwerdeführerin als
Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Taggeld-Abrechnung April 2019, AB 50, S.
92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019
wurde die Verfügung betreffend SRK Lehrgang und Praktikum vom 7. März 2019 ersetzt
(vgl. AB 49, S. 89 f.).
d) Am 28. Juni 2019 unterzeichnete die Beschwerdeführerin mit
der Stiftung C____ einen zweiten Praktikumsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2019
bis 30. September 2019 mit einem Pensum von 60% (Arbeitsvertrag, AB 38, S. 71).
Dabei wurde unter den besonderen Bedingungen folgendes vermerkt: "Die Arbeitgeberin erwartet,
dass die Praktikantin ihre Deutschkenntnisse im Verlauf des Praktikums soweit
verbessert, dass sie sich problemlos im Berufsalltag verständigen kann. Dies
gilt als Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung als Pflegehelferin SRK ab
Oktober 2019" (AB 38, S.
71). Der Nettolohn für dieses Praktikum betrug für den Juli 2019 CHF 555.75
(AB 32, S. 62), für August 2019 CHF 689.05 (vgl. AB 14; S. 31) und für
September 2019 CHF 795.30 (vgl. AB 8, S. 20). Am 16. August 2019 kam zwischen
der Beschwerdeführerin und der Stiftung C____ ein Arbeitsvertrag über eine
Anstellung als Pflegehelferin ab dem 1. Oktober 2020 mit einem Pensum von 60% zu
Stande (vgl. Arbeitsvertrag, AB 16, S. 35). Als Verdienst wurden CHF 2'376.00
zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (a.a.O.).
e) Mit Verfügungen vom 7. August 2019 (AB 21, S. 40 f.), 6.
September 2019 (AB 13, S. 28 f.) und 2. Oktober 2019 (AB 7, S. 17 f.) rechnete
die Kasse den Praktikumslohn der Beschwerdeführerin als anrechenbaren
Zwischenverdienst auf einen orts- und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00
hoch. Da dieser höher als das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld war,
verneinte sie jeweils einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit
Schreiben vom 26. August 2019, 30. September 2019 und 30. Oktober 2019 erhob
die Beschwerdeführerin gegen die einzelnen Verfügungen Einsprache. Die
Beschwerdegegnerin vereinigte diese drei Einsprachen und wies sie mit
Einspracheentscheid vom 31. März 2020 ab (AB 3, S. 9).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2020
und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2020 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31.
März 2020 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. August 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02). Die Beschwerdefrist
wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1.
In den Verfügungen vom 7. August 2019, 6. September 2019 und 2.
Oktober 2019 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte in diesen Monaten einer
finanziell zumutbaren Arbeit nachgehen können, weshalb ihr als Zwischenverdienst
ein orts- und branchenüblicher Lohn angerechnet werden müsse und deshalb kein
anrechenbarer Verdienstausfall und damit kein Taggeldanspruch bestehe (AB 7, 13
und 29). Die Beschwerdegegnerin hat alle drei dagegen erhobenen Einsprachen mit
Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen und zur Begründung unter
anderem ausgeführt, dass neue (zweite) Praktikum ab 1. Juli 2019 sei freiwillig
gewesen. In Abänderung der Verfügungen rechnete sie jedoch nicht einen orts-
und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00, sondern den von der
Beschwerdeführerin (ab. 1. Oktober 2019) tatsächlich erzielten Lohn von
CHF 2'574.00 bei 60% an (Einspracheentscheid, AB 3, S. 3). Im Ergebnis
ging sie damit dennoch davon aus, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall
bestehe, weil der anrechenbare Zwischenverdienst höher war als der zustehende
Arbeitslosenanspruch von CHF 1'759.85.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das
zweite Praktikum notwendig gewesen sei, um die Stelle, die sie jetzt innehabe,
zu erhalten. Sie sei damals nicht in der Position gewesen, ihre Anstellungsbedingungen
zu verhandeln. Sie habe lediglich die Wahl gehabt, entweder das Praktikum
abzulehnen und dadurch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, dafür
aber weiterhin arbeitslos zu sein, oder das Praktikum anzunehmen und dadurch
die Chance auf eine Festanstellung zu erhalten (Beschwerde, S. 1).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst
in den Kontrollperioden Juli 2019 bis September 2019 richtig angerechnet hat,
ob er zumutbar war und deshalb, ob für diese Kontrollperiode kein Anspruch auf
Kompensationszahlungen besteht.
3.
3.1.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
3.2.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1
AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise
arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich
eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine
Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der
Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle
Arbeitstage dauert.
3.3.
Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung
anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die
Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig
vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Gemäss Art.
24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, dass der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt.
3.4.
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als
Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen
Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs.
3 AVIG). Nimmt eine zuvor nicht erwerbstätig gewesene versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeit auf, ist das dabei realisierte
Einkommen, sofern es den versicherten Verdienst nicht erreicht und damit die
Arbeitslosigkeit beendet, im Rahmen der Berechnung des Entschädigungsanspruchs
somit als Zwischenverdienst anzurechnen, indem lediglich noch die Differenz
zwischen dem erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst als
Kompensationsleistung zur Ausrichtung gelangt. Beim Vorliegen eines
Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung deshalb aufgrund des
Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen
(BGE 121 V 360 E. 5c). Übersteigt der erzielte Zwischenverdienst den
versicherten Verdienst, wird die Arbeitslosigkeit beendet (Art. 24 Abs. 1 und 3
AVIG).
3.5.
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es,
Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480,
490 E. 4c/c). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung
soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines
Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu
Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E.
3.3). Die Berufs- und Ortsüblichkeit ist auch im Falle einer unbezahlt
ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3; ARV 2002 S.
110, C 135/98 E. 2 und E. 5, 2000 Nr. 32 S. 173, C 217/99 E. 2b; Urteile
8C_774/2008 vom 3. April 2009 E. 2 und C 107/05 vom 18. Juli 2006 E. 4.3; vgl.
auch nicht veröffentlichtes Urteil C 121/98 vom 5. März 1999 E. 2b betreffend
eine unbezahlte Tätigkeit für eine nicht-gewinnorientierte Hilfsorganisation).
Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt nicht
zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr
bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis
zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es
erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E.
5e mit Hinweisen, vgl. zum ganzen Abschnitt BGer 8C_411/2018 vom 21. September
2018 E. 4.2).
3.6.
Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des
erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG
zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit
beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (Barbara Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4.
Auflage, S. 138 f., Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 Rz 411). Massgebend für die
Beurteilung, ob eine zumutbare Arbeit vorliegt ist dabei, ob der
Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Nach Art. 16 Abs. 1 lit. i
AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen
Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei
denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24
(Zwischenverdienst).
3.7.
Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar
einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70% des versicherten
Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine
sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate
eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für
Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen
herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst
auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte
Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt
dementsprechend 80% des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende
Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen
Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst
tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit
der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24
Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der
Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig
zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein
Raum (BGE 121 V 51 E. 4a).
4.
4.1.
Unter den Parteien ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführerin
während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. Juli bis 30. September
2019 unter Berücksichtigung der berufs- und ortsüblichen Ansätze ein fiktives
Einkommen in der Höhe des von ihr ab 1. Oktober 2019 als Pflegehelferin
erzielten Lohnes als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG anzurechnen
ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im Wesentlichen mit dem Hinweis, das
zweite Praktikum sei freiwillig gewesen. Es habe sich um ein sogenanntes "unechtes Praktikum" gehandelt, da die
Beschwerdeführerin diese Stelle zeitlich nach der Ausbildung zur Pflegehelferin
SRK als ihrem (neu) erlernten Beruf absolviert habe (Einspracheentscheid, S. 3).
4.3.
Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis der Beschwerdegegnerin
auf die Unterscheidung von echten und unechten Praktika vorliegend nicht verfängt,
wie bereits das Bundesgericht in einem ähnlichen Kontext festgestellt hat (vgl.
BGer 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3). Zudem kann der Auffassung der
Beschwerdegegnerin vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, da das zweite
Praktikum nach Lage der Akten im vorliegenden Fall nicht als freiwillig
bezeichnet werden kann.
4.4.
Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden Beschwerdeverfahren
aus, dass ihr während des den SRK Lehrgang begleitenden Praktikums bewusst
geworden sei, dass die Chefin am Praktikumsort sie anstellen würde, wenn ihre
Deutschkenntnisse besser würden (Beschwerde, S. 2;). Deshalb habe sie sich
entschieden, das zweite Praktikum zu absolvieren in der Hoffnung auf eine
Festanstellung ab Oktober 2019 und habe hierfür in ihrer Freizeit einen
Deutschkurs absolviert, welchen sie selbst bezahlt habe (Beschwerde, S. 2).
Ähnliche Ausführungen tätigte sie bereits im Einspracheverfahren sowie in der
E-Mailkommunikation mit den Mitarbeitern der Kasse resp. der
Beschwerdegegnerin. Sie decken sich mit den vorliegenden Akten.
4.5.
So ergibt sich die hohe Bedeutung der Deutschkenntnisse für die
Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden bereits aus dem
Schreiben der Stiftung C____ vom 5. März 2019, welches noch vor Beginn des ersten
Praktikums verfasst wurde (AB 128). Diesbezüglich ist vollumfänglich
nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in einem Pflegeheim ausreichende
Deutschkenntnisse voraussetzt, zumal viele Bewohner älteren Jahrgangs nicht im
selben Umfang eine Fremdsprache sprechen wie aktuell jüngere Generationen.
Entsprechend ist ebenfalls vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Stiftung C____
im Schreiben vom 20. August 2020 mit dem Titel "Sinn
und Zweck des zweiten Praktikums"
eine Verbesserung der Deutschkenntnisse zur Bedingung für eine allfällige
weitere Beschäftigung gemacht hat. Im Einzelnen hielt die Leiterin des
Personaldienstes im besagten Schreiben fest, dass die Beschwerdeführerin zwar vom
18. März bis 31. Mai erfolgreich ein Pflegepraktikum absolviert und durch ihre
Einsatzbereitschaft, ihre Motivation und ihre zügige Arbeitsweise überzeugt habe.
Allerdings wies sie auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie
in der Pflege gearbeitet habe, was im Arbeitsalltag spürbar gewesen sei und
dass ihre Deutschkenntnisse ungenügend seien. Deshalb habe man sich
entschieden, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit eines Praktikums
zu geben, um die im SRK-Kurs erworbenen Fachkenntnisse in der Praxis zu festigen
und mehr Sicherheit im Umgang mit den Bewohnenden zu erlangen (BB 2, S. 1,
zugleich AB 19, S. 38).
4.6.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die fehlenden
Deutschkenntnisse und die fehlende Erfahrung in der Pflege ausschlaggebend
dafür waren, dass die Stiftung C____ nicht bereit war, die Beschwerdeführerin
direkt nach Abschluss des SRK-Lehrgangs fest anzustellen und die
Beschwerdeführerin ihre Eignung für diesen Beruf erst durch ein zweites
Praktikum unter Beweis stellen musste. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt,
hatte sie als Neuling auf ihrem Beruf ohne Praxiserfahrung keinen Einfluss auf
die Anstellungsbedingungen (Beschwerde, S. 3). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Rahmenfrist der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug
per Ende September 2019 auslief, bestand für die Beschwerdeführerin damit ein
gewisser Druck, den Vorgaben der Arbeitgeberin Folge zu leisten, um sich von
der Arbeitslosigkeit lösen zu können. Es darf ihr daher nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie sich im Hinblick auf die ihr konkret ab 1. Oktober 2019 in
Aussicht gestellte Stelle zur Absolvierung des zweiten Praktikums entschlossen
hat, zumal sich die Beschwerdeführerin durch das zweite Praktikum erfolgreich
in den neuen Beruf eingliedern konnte und die Stelle bei der Stiftung C____
auch tatsächlich erhalten hat.
4.7.
Im Ergebnis kann daher im vorliegenden Fall an der Anrechnung der berufs-
und ortsüblichen Ansätze als fiktives Einkommen nicht festgehalten werden. Bei
der Beschwerdeführerin verunmöglichten sowohl die fehlenden Deutschkenntnisse, wobei
ihr die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nie einen Deutschkurs zugesprochen
hat, als auch die fehlende Erfahrung im Pflegeberuf nach einem lediglich
15-tägigen zur Ausbildung gehörenden (Kurz-)Praktikum, dass sie effektiv eine
Stelle hätte antreten können, in welcher ihr ein berufs- und ortsüblicher Lohn
in der Pflege bezahlt worden wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen
hat.
4.8.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und richtigerweise
lediglich der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin während der drei Monate des
zweiten Praktikums erhalten hat (vgl. Sachverhalt vorstehend) als
Zwischenverdienst anzurechnen – wie
dies bereits beim ersten Praktikum erfolgt ist (vgl. Taggeld-Abrechnung April
2019, AB 50, S. 92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Da der Brutto-Tageslohn
während des zweiten Praktikums nicht höher ist als das versicherte
Brutto-Taggeld, wird die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vorzunehmen
haben und über den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Juli, August
und September 2019 neu zu verfügen haben.
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2020
aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate
Juli, August und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde
gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine
Parteikosten zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur
Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate Juli, August
und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: