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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.19
Einspracheentscheid vom 20. April 2020
betreffend Insolvenzentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), arbeitete seit Juli 2016 für die D____ AG mit Sitz in Basel. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristeter Natur und wurde per Juli 2017 in ein solches unbefristeter Natur überführt. Dem Beschwerdeführer war die Funktion des "CEO of D____ AG" zugedacht (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2. des Arbeitsvertrages vom 4. September 2017; Antwortbeilage [AB] 2). Im Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer – seiner Aussage zufolge – letztmals Lohn ausbezahlt (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019; AB 4). Im Mai 2019 löste der Verwaltungsrat der Firma den "Arbeitsvertrag vom 17. September 2018" (für den Fall eines allfälligen Konkurses) per Ende August 2019 auf (vgl. das Kündigungsschreiben vom 27. Mai 2019 [AB 3] sowie den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 auf Arbeitslosenentschädigung [AB 4]). Aufgrund ausstehender Lohnzahlungen stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die D____ AG per 30. Juni 2019 ein. Nach dem Erhalt der Arbeitgeberbescheinigung am 18. Juli 2019 beantragte er mit Schreiben vom 20. Juli 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons [...] die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 (vgl. AB 4). Es wurden ihm in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt (vgl. AB 8).
b) Am 7. August 2019 setzte der Beschwerdeführer ausstehenden Lohn für den Monat Februar 2018 sowie für die Monate März 2019 bis Juni 2019 in Betreibung (vgl. den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt; AB 6). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...] August 2019 wurde über die D____ AG der Konkurs eröffnet (vgl. AB 1a). Am 10. September 2019 (Eingang: 13. September 2019) beantragte der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) Insolvenzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne der Monate März 2019 bis Juni 2019 (vgl. AB 4). Dem Antrag beigelegt hatte er auch ein am 2. September 2019 unterzeichnetes Betreibungsbegehren betreffend ausstehenden Lohn der Monate Juli 2019 und August 2019 (vgl. AB 7).
c) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 lehnte die ÖAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er habe als CEO dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört, was einem Anspruch auf Insolvenzentschädigung entgegenstehe (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 20. April 2020 festgehalten (vgl. AB 13).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der ÖAK vom 20. April 2020 hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Monate März 2019 bis Juni 2019 Insolvenzentschädigung auszurichten.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die KAST verzichtet mit Schreiben vom 11. September 2020 auf Einreichung einer Duplik und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.
1.2. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die D____ AG das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.4.2. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Namen der D____ AG Arbeitsverträge unterzeichnet hat. Dies gilt zunächst für den Arbeitsvertrag mit G____ vom 1. September 2016 (AB 17c). Er wurde von der D____ AG als Chief Marketing Officer eingestellt (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Der Vertrag sah vor, dass der Mitarbeiter dem CEO Bericht erstatten muss (vgl. Ziff. 2. des Vertrages), mithin diesem unterstellt war. Der Beschwerdeführer hat diesen Vertrag allein – im Namen der D____ AG – signiert (vgl. S. 7 des Vertrages). Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2018 mit H____ (AB 17d) wurde hingegen nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch noch von zwei weiteren Personen der D____ AG unterzeichnet (vgl. S. 7 des Vertrages). H____ war die Funktion des Content Managers zugedacht (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Sie hatte somit für die Konzipierung und Optimierung von Website-Inhalten, Internetportalen etc. zu sorgen. H____ war gemäss Arbeitsvertrag dem Chief Marketing Officer unterstellt (vgl. Ziff. 2 des Vertrages). Auch der Arbeitsvertrag mit I____ (AB 17e) vom 1. April 2018 wurde nicht vom Beschwerdeführer allein, sondern von zwei weiteren Personen mitunterzeichnet (vgl. S. 7 des Vertrages). I____ war als Operations Manager Healthcare angestellt worden (vgl. Ziff. 1 des Vertrages) und unterstand – wie H____ – dem Chief Marketing Officer (vgl. Ziff. 2 des Vertrages). Sowohl bei H____ als auch bei I____ handelte es sich um Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis ab 1. April 2018 von der J____ AG auf die D____ AG übergegangen war (vgl. den Anhang zum D____-Arbeitsvertrag betreffend "Besitzstandswahrung"; bei AB 17e). Der Arbeitsvertrag mit K____ vom 24. April 2018 (AB 17b) wurde dagegen wiederum vom Beschwerdeführer allein signiert (vgl. S. 7 des Vertrages). K____ wurde als Projektmanager angestellt (vgl. Ziff. 1 des Vertrages) und hatte dem CTO, mithin dem technischen Leiter, Bericht zu erstatten hat (vgl. Ziff. 2 des Vertrages). Anfang Juli 2018 übernahm L____ die bisher von G____ ausgeübte Tätigkeit des Chief Marketing Officer (CMO). G____ kümmerte sich fortan als CPO (Chief Program Officer) ausschliesslich um das Healthcare-Ecosystem von Visionarity (vgl. dazu die Mitteilung im Internet unter https://www.it-markt.ch/news/2018-10-09/visionarity-praesentiert-neues-mehrwertsystem-und-baut-einen-channel-auf; eingesehen am 2. November 2020). Der Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2018 mit L____ (AB 17a) wurde wiederum vom Beschwerdeführer allein unterzeichnet. Auch hier war unter den Pflichten des Mitarbeiters vorgesehen, dass dieser dem CEO Bericht zu erstatten hat (vgl. Ziff. 2 des Vertrages).
3.4.3. Dem Wertschriftenverzeichnis 2017, das der Steuererklärung 2017 beigelegt war (vgl. AB 18), lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 Mitarbeiteroptionen der D____ AG (63'000.00 Stück) zugeteilt wurden. M____, der ab Juni 2018 Verwaltungsratspräsident der D____ AG war (vgl. AB 16b), äusserte sich zur Funktion des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 20. Juni 2020 (AB 21) folgendermassen: A____ sei in der ersten Hälfte des Jahres 2016 von den damaligen Aktionären als CEO und Turnaround-Manger geholt worden. Er sei nicht nur CEO, sondern auch Aktionär des Unternehmens gewesen. Zuerst habe er seine Tätigkeit auf Mandatsbasis ausgeübt, bevor er dann als CEO angestellt worden sei. Auf Grund der Turnaround-Situation der D____ AG habe A____ als CEO und Aktionär (auch ohne Zeichnungsberechtigung) weitreichenden und massgebenden Einfluss auf die strategischen Entscheidungen und Entwicklungen im Unternehmen gehabt, ebenso auch auf die Zusammenstellung des Management-Teams. Insofern sei er als mitarbeitender Aktionär in Führungsverantwortung in der Tat in einer arbeitgeberähnlichen Stellung gewesen. N____ sei als Aktionär (und später als Verwaltungsrat) dazu in der Lage, das Wirken von A____ von Beginn an zu beurteilen. N____, der ab Januar 2018 dem Verwaltungsrat der D____ AG angehörte (vgl. AB 16a), machte gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Aussagen: Aus seiner Perspektive lasse sich zur Mitteilung von M____ wenig Substanzielles beifügen. Die ihm als Aktionär seit 2017 bekannte Situation sei korrekt wiedergegeben und habe sich auch während seiner Zeit als Mitglied des Verwaltungsrates seiner Wahrnehmung nach nicht verändert.
3.4.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (AB 20) klar, es sei ihm grundsätzlich nicht bewusst, Verträge von Mitarbeitenden unterzeichnet zu haben. Jedoch habe er regelmässig Verträge zur Kontrolle und Überprüfung zu Händen des Verwaltungsrates paraphiert. Ferner sei es üblich gewesen, dass der operative Vorgesetzte, neben der rechtsverbindlichen Unterschrift der Unternehmensleitung einen Vertrag co-zeichnet. Auch seien Vertraulichkeitserklärungen und Offerten regelmässig ohne Kontrolle von Vorgesetzten oder des Verwaltungsrates von Mitarbeitenden gezeichnet worden. Für neue Mitarbeiter seien sowohl Budget als auch Auswahl der Personen im Vorfeld vom Verwaltungsrat geprüft und genehmigt worden. Einstellungs- und Personalgespräche seien vom Verwaltungsrat, teilweise bis auf Sachbearbeiterebene selbst vorgenommen worden. Vertragsverhandlungen mit Führungskräften seien explizit vom Verwaltungsrat ohne seine Einbindung geführt worden. Über eine (auch kollektive) Unterschriftenberechtigung habe er zu keinem Zeitpunkt verfügt. Bei den an ihn übertragenen Aktienoptionen der D____ AG habe es sich um Gehaltssubstitute für 50 % des vereinbarten Salärs gemäss Ziff. 3 Absatz 2 des Arbeitsvertrages gehandelt, da das Unternehmen über unzureichende Liquidität verfügt habe.
3.4.5. In seiner Anmeldung zum Taggeldbezug (Schreiben vom 20. Juli 2019; AB 4) gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der D____ AG als CEO beschäftigt gewesen. Ursprünglich sei er als Berater der Aktionäre zum Unternehmen hinzugezogen worden. Während die Aktionärsgemeinschaft aktiv das Unternehmen entwickelt habe, sei es seine Aufgabe gewesen, verschiedene operative Tätigkeiten im Auftrag des Verwaltungsrates umzusetzen. Das Unternehmen sei seit 2016 in einer überaus schwierigen Situation gewesen. Dementsprechend habe er selbst, wie auch andere Mitarbeiter, zeitweise auf Lohnzahlungen verzichten müssen. Diese Ausstände seien später zum Teil durch Aktien ausgeglichen worden. Trotz einer positiven Geschäftsentwicklung im 2018 (break-even erreicht), sei im März 2018 eine vertragsgemässe Zahlung in der Höhe von Fr. 400'000.-- von der O____ AG rechtswidrig verweigert worden. Dies habe zu einem akuten Liquiditätsengpass des Unternehmens geführt. Da sowohl Hoffnung bestand habe, eine gütliche Lösung mit der O____ AG zu erreichen, als auch verschiedene andere Investorengespräche stattgefunden hätten, habe er seine Tätigkeit in der Zeit von März 2019 bis Juni 2019 ohne Lohnfortzahlung ausgeübt.
3.4.6. P____, Managing Director der Q____ GmbH, führte mit E-Mail vom 23. August 2020 (Replikbeilage 4) aus, man sei von Januar 2019 bis Juni 2019 seitens der D____ AG mandatiert gewesen, einen potentiellen Investor/Käufer für die Gesellschaft zu suchen. Der Auftrag an die Q____ GmbH sei durch die beiden Verwaltungsratsmitglieder M____ und N____ unterzeichnet worden. Als operativer Ansprechpartner habe man A____ für den Prozess angegeben. Das Unternehmen habe auf eine insgesamt schwierige Vergangenheit zurückgeblickt und habe einen dringenden Kapitalbedarf zum weiteren Geschäftsausbau gehabt. Die Gesellschafter der D____ AG hätten sich – nach ihrem Kenntnisstand – bereits 2016 dazu entschieden gehabt, A____, einen Berater für schwierige Unternehmenssituationen, zu mandatieren. A____ habe ihnen gegenüber mehrfach betont, seine Rolle entspreche eher derjenigen eines Interim-Managers, nicht aber derjenigen eines entscheidungsbefugten Geschäftsführers der D____ AG. Auch habe er deutlich gemacht, dass er nach einem Verkauf oder einer Beteiligung eines Investors mit grosser Wahrscheinlichkeit in dieser Rolle nicht mehr zur Verfügung stehen wolle und dass er nur auf Drängen des Verwaltungsrates und zum Schutz seiner eigenen Beteiligungsoption noch den Verkaufsprozess begleite. Er habe eher in der Rolle eines Interim Managers agiert, der sich bei essentiellen Entscheidungen immer wieder mit dem Verwaltungsrat abgestimmt und rückversichert habe. A____ sei mit der Umsetzung des Verkaufsprozesses gemäss den Weisungen des Verwaltungsrats beauftragt gewesen. Bei der Zusammenarbeit sei es daher immer wieder zu Verzögerungen gekommen, da man bei Fragestellungen jenseits der konkreten operativen Aspekte des Verkaufsprozesses von A____ häufig an den Verwaltungsrat verwiesen worden sei bzw. entsprechendes Feedback direkt eingeholt habe. Im operativen Prozess habe man in der letzten Phase eines angedachten Notverkaufs an die R____ AG die direkte Beziehung zum Verwaltungsrat gesucht, um weitere Verzögerungen oder Missverständnisse zu vermeiden und direkt rasche, aber auch endgültige Entscheidungen zu erhalten.
3.4.7. S____, Geschäftsführer der T____ GmbH, führte mit Schreiben vom 1. September 2020 (Replikbeilage 9) aus, man unterstütze Unternehmen bei komplexen und kritischen Herausforderungen. Der Fokus liege u.a. auf Krisen- und Turnaround-Management. A____ sei seit einigen Jahren in ihrem Netzwerk als freier Berater und Interim-Manager gelistet. Im Juni 2016 sei man vom damaligen Verwaltungsrat der D____ AG angesprochen worden, das Unternehmen aus der sicheren Insolvenz zu führen. Das Mandat sei von A____ betreut worden. Mit dem Verwaltungsrat sei ein Interim Mandat von zunächst sechs Monaten im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Auslastungsgrad von 50 % vereinbart worden. Dieses sei dann verlängert worden. Der Auslastungsgrad sei im Lauf der Zeit flexibel an die Bedürfnisse des Kunden angepasst worden. A____ sei regelmässig als Fachspezialist in Unternehmen mit besonderen Herausforderungen angestellt worden. Seine Spezialität sei die Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen auch in schweren Krisensituationen. Während seiner Tätigkeit für die D____ AG habe A____ immer wieder parallel auch andere Kunden bedient und sei in unterschiedliche Projekte mit eingebunden gewesen.
3.5.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise Verträge mit Mitarbeitenden allein unterzeichnet hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass ihm im Unternehmen massgeblicher Einfluss zugekommen ist. Denn die Unterzeichnung von Verträgen bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer auch die Vertragsverhandlungen geführt und die Mitarbeitenden (allein) ausgewählt hat. Seinen diesbezüglichen Aussagen (vgl. S. 3 der Replik) kann gefolgt werden. Im Übrigen lässt sich auch den vorliegenden Akten entnehmen, dass Lohnverhandlungen von Mitarbeitenden des "Management-Teams" offenbar direkt mit Mitgliedern des Verwaltungsrates der D____ AG geführt wurden. Dies ergibt sich namentlich aus einer E-Mail von V____ vom 3. Dezember 2018 an den Verwaltungsrat N____ und der E-Mail von N____ vom 4. Januar 2019 an V____ (vgl. Replikbeilage 7). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer bei gewichtigen Entscheiden nicht in Eigenregie gehandelt hat.
3.5.3. Was die finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers am Unternehmen (vgl. insb. im Wertschriftenverzeichnis aufgeführte Mitarbeiteroptionen; vgl. AB 18) angeht, so ist diese als Ausgleich für die fehlende Entlöhnung anzusehen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. das Schreiben vom 14. Oktober 2019 [AB 20] und das Schreiben vom 20. Juli 2019 [AB 4]) erscheinen plausibel und decken sich mit den Angaben anderer ehemaliger Mitarbeiter der D____ AG. So stellte G____ mit E-Mail vom 19. August 2020 (Replikbeilage 5) im Wesentlichen klar, man sei wegen der Lohnausstände gefragt worden, ob man diese mit Mitarbeiterbeteiligungen kompensieren wolle. Diese Aktion sei vom Verwaltungsrat der Firma durchgeführt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass die genaue finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers an der D____ AG nicht klar erscheint, kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine derart grosse Beteiligung gehandelt hat, die ihm die Möglichkeit zur relevanten Einflussnahme auf die Willensbildung des Unternehmens verschafft hat.
3.5.4. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2019 definitiv aus der Firma ausgeschieden ist. Dessen Schilderungen im Schreiben vom 20. Juli 20019 (AB 4) erscheinen plausibel. Auch hat G____ – mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmend – mit E-Mail vom 19. August 2020 (Replikbeilage 5) dargetan, N____ habe dem Team Mitte Juli 2019 gegenüber angekündigt, dass die D____ AG in Konkurs gehen werde. Ausserdem habe er das Team wissen lassen, dass A____ nicht mehr in der Firma sei. Im Übrigen erscheint es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der D____ AG per Ende Juni 2019 auch keinen Zugriff mehr auf die Laufwerke des Unternehmens gehabt hat (vgl. das Schreiben vom 14. Oktober 2019; AB 20).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese – nach erfolgter Prüfung auch der übrigen Voraussetzungen – nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco