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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.20
Einspracheentscheid vom 31. März
2020
Fehlerhafte Auszahlung von zuviel
Arbeitslosenentschädigung; Rückzahlung erforderlich
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2018 zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung bei der [...]kasse [...] an
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den
Monat Juli 2018 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2018 für drei Tage in
seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 fest. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde
(Verfahren AL.2018.34). Nach einem durchgeführten doppelten Schriftenwechsel
schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2019
einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 zurückzuziehen und die
Arbeitslosenkasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer die drei Tage Arbeitslosenentschädigung
nachzuzahlen.
b) Am 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die
Nachzahlung dieser Taggelder im Betrag von CHF 1'098.75 überwiesen (Abrechnung,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 23). Vom 12. September bis 14. September 2019 absolvierte
der Beschwerdeführer den CAS [...] der Hochschule [...]. Am 16. September 2019
konnte der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle im Umfang von 90% als
Jurist bei der Stadt [...] antreten. Er teilte dies der Kasse mit Meldung vom
19. September 2019 mit und meldete sich per 15. September 2019 von der
Arbeitsvermittlung ab (Beschwerdebeilage/BB 2). Am 20. September 2020 zahlte
die Kasse dem Beschwerdeführer die vollen Taggelder für den Monat September
2019 und damit CHF 7’777.60 statt CHF 4’831.75 aus (Fehlerhafte Abrechnung vom
20.09.2020, AB 8; Korrekte Abrechnung vom 15.10.2020, AB 9).
c) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Kasse die zu
viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 4’044.60 zurück (Verfügung,
AB 7; Abrechnung, AB 10). Der Beschwerdeführer machte seinerseits bei der Kasse
mit E-Mail vom 13. Oktober 2019 die Rückerstattung von Reisespesen betreffend
den CAS geltend (Spesenantrag, AB 13). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019
informierte die Kasse den Beschwerdeführer, dass sie ihm für den Monat
September 2019 die ganze Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt habe, da sie die
Abmeldung des Beschwerdeführers per 15. September 2019 übersehen habe (E-Mail [...]
vom 14.10.2019, AB 14). Aus diesem Grund sei eine Rückforderung entstanden,
welche nach Abzug der rückzuerstattenden Reisepesen CHF 3'707.70 betrage
(a.a.O.).
d) Die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21. November 2019 erinnerte die Kasse den
Beschwerdeführer an seine Rückforderungspflicht und gewährte ihm eine neue
Zahlungsfrist von 10 Tagen (Erinnerungsschreiben, AB 15).
e) Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 6. Dezember
2019 bei der Kasse ein Erlassgesuch (AB 16). Dieses wurde am 17. Dezember 2019
an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) weitergeleitet
(AB 17), welche das Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2020 abwies und den
Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4’044.60 verpflichtete (Verfügung, AB
18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2020 Eisprache (AB
19). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen, wobei
der Rückzahlungsbetrag von CHF 4’044.60 auf CHF 3’707.70 korrigiert wurde (AB
20).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe 20. Mai 2020)
werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Es sei die
Vorinstanz darauf zu behaften, dass der Rückforderungsbetrag maximal CHF
3’707.70 beträgt.
2.
Es sei die
Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, der Einspracheentscheid
aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
zurückzuweisen.
3.
Für den Fall,
dass das Gericht selbst über den Erlass entscheidet, sei dem Beschwerdeführer
die Rückzahlung zu erlassen, subeventualiter sei ein Teil des Betrages zu
erlassen, subsubeventualiter sei dem Einsprecher eine langfristige Rückzahlung
zu kleinen Ratenzahlungen zu gewähren.
4.
Es sei die
Vollstreckung der Verfügung aufzuschieben.
5.
Dies alles unter
o-/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
9. Juni 2020 (Postaufgabe 10. Juni 2020) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. August 2020
(Postaufgabe 13. August 2020) an den gestellten Rechtsbegehren fest. Eine
Duplik wird nicht eingereicht.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
(Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht
desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens
bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale
Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Erlass der Rückforderung im
Betrag von CHF 3’707.70 und begründet dies mit dem fehlenden guten Glauben des
Beschwerdeführers.
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Rückforderung als solche nicht. Er
beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass ihm das grobe Verschulden
der Arbeitslosenkasse nicht zur Last gelegt werden könne. Auch könne ihm kein
Vorwurf gemacht werden, dass er die Gelder bereits zur Begleichung laufender
Rechnungen verwendet habe. Er habe höchstens leichtfahrlässig gehandelt, was
die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesse (vgl. Beschwerde, S. 3).
2.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1
AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar
ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der
Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art.
25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).
Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen
Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3.2.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,
wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben
berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte
Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes
Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c
mit Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter
Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das
ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter
gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a
mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person
darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim
Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt
sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das
den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht
ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010,
8C_784/2009, E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den
guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur
eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum
Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 33).
3.3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube
dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die
Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die
Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen,
was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).
4.
4.1.
Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine
rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem
die Verfügung vom unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, vorliegend erfüllt.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihm ohne weiteres Bösgläubigkeit unterstellt und sich
geweigert, die weiteren Voraussetzungen für einen Erlass zu prüfen, was eine
Rechtsverweigerung darstelle (Beschwerde, S. 4). Dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat beim Beschwerdeführer den guten
Glauben verneint und in der Folge das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr
geprüft. Da für den Erlass beide Voraussetzungen (guter Glaube und grosse
Härte) kumulativ vorliegen müssen (vgl. E. 3.1 vorstehend), ist das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Allerdings ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den
guten Glauben beim Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bezüglich
seiner Zahlungseingänge im September 2019 eine ausserordentliche Situation
bestanden habe, da er verschiedene Zahlungen erwartet habe: einerseits seitens
der Arbeitslosenkasse Taggelder für den Teilmonat September, eine noch
ausstehende Spesenzahlung sowie eine Nachzahlung von Taggeldern durch das RAV
aus dem vorhergehenden Gerichtsverfahren (Verfahren AL.2018.34), andererseits
die erstmalige Lohnzahlung für seine neue Arbeitsstelle, wobei ihm mangels
Kenntnis der genauen Lohnabzüge noch nicht definitiv klar gewesen sei, wie hoch
der Nettolohn sein würde, zumal es sich zusätzlich um eine blosse Teilzahlung
für die im September geleisteten Arbeitstage gehandelt habe. Auch sei ihm nicht
bekannt gewesen, an welchem Tag des Monats der neue Arbeitgeber die Lohnzahlung
für gewöhnlich überweisen würde (Beschwerde, S. 4).
4.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Auszahlung der
vollen Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2019 eine grobe
Nachlässigkeit der Kasse darstelle, welche nicht als seine Pflichtverletzung
ausgelegt werden dürfe. Bei der vorgenommenen Gesetzesauslegung werde der
Erlass verunmöglicht und dem Beschwerdeführer eine unzulässige Kontrollfunktion
über die Kasse auferlegt (Beschwerde, S. 5). Er habe darauf vertrauen dürfen,
dass der Kasse keine solchen Fehler unterlaufen würden (Beschwerde, S. 5). Wenn
überhaupt könne ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass er
sich noch auf den guten Glauben berufen könne (Beschwerde, S. 6). Weiter bringt
der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der automatischen Auslösung seiner
Zahlungsaufträge bei der Bank eine Abbuchung nicht verhindern können
(Beschwerde, S. 5).
4.4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht
vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und dass die
fehlerhafte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat September
2019 auf ein Versehen der Kasse zurückzuführen ist, welche die vom
Beschwerdeführer rechtzeitig vorgenommene Abmeldung übersehen hatte. Für die
Frage nach dem Erlass der Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob
der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
gutgläubig bezogen hat. Auch wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall,
offensichtlich irrtümlich und ohne Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für
die Gewährung des Erlasses der Rückforderung dennoch zwingend erforderlich,
dass beim Empfänger der Zahlung der gute Glauben vorhanden ist.
4.5.
4.5.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C
70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als
gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder
entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu
machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu
erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und
Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H.
auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).
4.5.2. Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die
versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war und
der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab 19.
August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über Monate
hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten
Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die bei zumutbarer
Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr diese nicht oder zumindest
nicht in voller Höhe zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März
2007, E. 3.2). Das Gericht wertete die fehlende Kontrolle der Post und der
Abrechnungen durch die versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss
leichte Nachlässigkeit, weshalb die versicherte Person den Betrag
zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007,
E. 3.2).
4.5.3. Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr
ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Entscheid
hatte die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe
von CHF 2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner
Tätigkeit nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich
trotz des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige
Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz hatte erwogen, dass die
versicherte Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit
dem von ihr zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte
bemerken müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein
müsse (BGer 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). In dem die versicherte
Person es unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu
intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine
Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht schützte
diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern der
versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des Zwischenverdienstes
und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder die offenkundige
Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und
selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht hätte auffallen
oder gar ins Auge springen müssen (BGer 8C_743/2013 vom 21 November 2013 E. 4).
Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte die versicherte Person gestützt auf die
sich aus Art. 28 ATSG ergebende Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte
Auszahlung der Kasse umgehend mitzuteilen (a.a.O.).
4.6.
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der
strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene
Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass die zu hohe
Auszahlung offenkundig falsch sein muss. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern
beizupflichten, dass eine Vielzahl von verschiedenen Zahlungseingängen die
Übersicht erschweren kann und es mag zutreffen, dass ihm die genaue Höhe der einzelnen
erwarteten Zahlungseingänge nicht bekannt gewesen ist. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Summe in der Gesamtheit
deutlich über dem Betrag lag, den er vernünftigerweise hätte erwarten dürfen.
So ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2019 für den
ganzen Monat CHF 8'456.95 (Abrechnung, AB 24) und im August 2019 für den
ganzen Monat Taggelder in Höhe von CHF 8'089.20 (Abrechnung, AB 25) ausgerichtet
wurden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5.
September 2019 das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019
zugestellt, wonach die Kasse angewiesen sei, ihm aus dem Verfahren AL.2018.34
die drei Taggelder aus dem Jahre 2018 nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer
erhielt den entsprechenden Betrag in der Höhe von CHF 1'098.75 am 6.
September 2019 auf sein Bankkonto überwiesen (Abrechnung, AB 23). Sodann
erhielt der Beschwerdeführer am 20. September 2019 die vollen Taggelder für den
ganzen September 2019 in der Höhe von CHF 7'777.60 (Abrechnung, AB 8).
Damit wurde ihm insgesamt eine Summe von CHF 8'876.35 überwiesen, obwohl er
lediglich auf CHF 4'831.75 Anspruch gehabt hätte. Dies ergibt eine Differenz
von CHF 4'044.60. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine neue
Stelle am 16. September 2019 und damit Mitte des Monats angetreten hatte, hätte
ihm bewusst sein müssen, dass ihm für einen halben Monat Arbeitslosigkeit auch
nur die Hälfte der bisherigen Arbeitslosenentschädigung zusteht. Auch beim am
6. September 2019 ausbezahlten Betrag von CHF 1'098.75 handelte sich um eine Summe,
welche er angesichts seiner langandauernden Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss
selbst in etwa hätte einschätzen können. Ferner war dem Beschwerdeführer auch
die Höhe seiner selbst eingereichten Spesennachzahlung bekannt. Genauso hätte
dem Beschwerdeführer die Grössenordnung seines ersten Lohnes bei der neuen
Arbeitsstelle bekannt sein müssen und er insofern die Fehlüberweisung von CHF
4'044.60 ohne weiteres bemerken müssen.
4.7.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) kann
das Verhalten der Kasse schliesslich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert
werden. Zwischen der irrtümlichen Auszahlung vom 20. September 2019 und der
Rückforderungsverfügung vom 11. Oktober 2019 lagen lediglich drei Wochen.
Spätestens am 14. Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der
fehlerhaften Überweisung. Demnach reagierte die Kasse umgehend, als sie den
Fehler bemerkte.
4.8.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in
Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit die doppelt so hohe Taggeldzahlung
für den Monat September 2019 hätten auffallen müssen. Jedenfalls hätte er diese
Zahlung nicht ohne weiteres zur Bezahlung seiner Rechnungen verwenden dürfen,
sondern musste damit rechnen, dass er diesen Betrag zurücküberweisen muss.
5.
5.1.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Über die
beantragte Rückzahlung des Betrages in Raten hat sich der Beschwerdeführer mit
der Beschwerdegegnerin direkt zu verständigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: