Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.20

Einspracheentscheid vom 31. März 2020

Fehlerhafte Auszahlung von zuviel Arbeitslosenentschädigung; Rückzahlung erforderlich

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der [...]kasse [...] an (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2018 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2018 für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Verfahren AL.2018.34). Nach einem durchgeführten doppelten Schriftenwechsel schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2019 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 zurückzuziehen und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer die drei Tage Arbeitslosenentschädigung nachzuzahlen.

b) Am 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Nachzahlung dieser Taggelder im Betrag von CHF 1'098.75 überwiesen (Abrechnung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 23). Vom 12. September bis 14. September 2019 absolvierte der Beschwerdeführer den CAS [...] der Hochschule [...]. Am 16. September 2019 konnte der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle im Umfang von 90% als Jurist bei der Stadt [...] antreten. Er teilte dies der Kasse mit Meldung vom 19. September 2019 mit und meldete sich per 15. September 2019 von der Arbeitsvermittlung ab (Beschwerdebeilage/BB 2). Am 20. September 2020 zahlte die Kasse dem Beschwerdeführer die vollen Taggelder für den Monat September 2019 und damit CHF 7’777.60 statt CHF 4’831.75 aus (Fehlerhafte Abrechnung vom 20.09.2020, AB 8; Korrekte Abrechnung vom 15.10.2020, AB 9).

c) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Kasse die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 4’044.60 zurück (Verfügung, AB 7; Abrechnung, AB 10). Der Beschwerdeführer machte seinerseits bei der Kasse mit E-Mail vom 13. Oktober 2019 die Rückerstattung von Reisespesen betreffend den CAS geltend (Spesenantrag, AB 13). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 informierte die Kasse den Beschwerdeführer, dass sie ihm für den Monat September 2019 die ganze Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt habe, da sie die Abmeldung des Beschwerdeführers per 15. September 2019 übersehen habe (E-Mail [...] vom 14.10.2019, AB 14). Aus diesem Grund sei eine Rückforderung entstanden, welche nach Abzug der rückzuerstattenden Reisepesen CHF 3'707.70 betrage (a.a.O.).

d) Die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21. November 2019 erinnerte die Kasse den Beschwerdeführer an seine Rückforderungspflicht und gewährte ihm eine neue Zahlungsfrist von 10 Tagen (Erinnerungsschreiben, AB 15).

e) Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 bei der Kasse ein Erlassgesuch (AB 16). Dieses wurde am 17. Dezember 2019 an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) weitergeleitet (AB 17), welche das Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2020 abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4’044.60 verpflichtete (Verfügung, AB 18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2020 Eisprache (AB 19). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen, wobei der Rückzahlungsbetrag von CHF 4’044.60 auf CHF 3’707.70 korrigiert wurde (AB 20).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe 20. Mai 2020) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Vorinstanz darauf zu behaften, dass der Rückforderungsbetrag maximal CHF 3’707.70 beträgt.

2.    Es sei die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückzuweisen.

3.    Für den Fall, dass das Gericht selbst über den Erlass entscheidet, sei dem Beschwerdeführer die Rückzahlung zu erlassen, subeventualiter sei ein Teil des Betrages zu erlassen, subsubeventualiter sei dem Einsprecher eine langfristige Rückzahlung zu kleinen Ratenzahlungen zu gewähren.

4.    Es sei die Vollstreckung der Verfügung aufzuschieben.

5.    Dies alles unter o-/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 (Postaufgabe 10. Juni 2020) auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. August 2020 (Postaufgabe 13. August 2020) an den gestellten Rechtsbegehren fest. Eine Duplik wird nicht eingereicht.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Erlass der Rückforderung im Betrag von CHF 3’707.70 und begründet dies mit dem fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers.

2.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert die Rückforderung als solche nicht. Er beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass ihm das grobe Verschulden der Arbeitslosenkasse nicht zur Last gelegt werden könne. Auch könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Gelder bereits zur Begleichung laufender Rechnungen verwendet habe. Er habe höchstens leichtfahrlässig gehandelt, was die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesse (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.          Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.   

3.                

3.1.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.2.          Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010, 8C_784/2009, E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 33).

3.3.          Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen, was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).

4.                

4.1.          Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem die Verfügung vom unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, vorliegend erfüllt.

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm ohne weiteres Bösgläubigkeit unterstellt und sich geweigert, die weiteren Voraussetzungen für einen Erlass zu prüfen, was eine Rechtsverweigerung darstelle (Beschwerde, S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat beim Beschwerdeführer den guten Glauben verneint und in der Folge das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr geprüft. Da für den Erlass beide Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ vorliegen müssen (vgl. E. 3.1 vorstehend), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Allerdings ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den guten Glauben beim Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bezüglich seiner Zahlungseingänge im September 2019 eine ausserordentliche Situation bestanden habe, da er verschiedene Zahlungen erwartet habe: einerseits seitens der Arbeitslosenkasse Taggelder für den Teilmonat September, eine noch ausstehende Spesenzahlung sowie eine Nachzahlung von Taggeldern durch das RAV aus dem vorhergehenden Gerichtsverfahren (Verfahren AL.2018.34), andererseits die erstmalige Lohnzahlung für seine neue Arbeitsstelle, wobei ihm mangels Kenntnis der genauen Lohnabzüge noch nicht definitiv klar gewesen sei, wie hoch der Nettolohn sein würde, zumal es sich zusätzlich um eine blosse Teilzahlung für die im September geleisteten Arbeitstage gehandelt habe. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, an welchem Tag des Monats der neue Arbeitgeber die Lohnzahlung für gewöhnlich überweisen würde (Beschwerde, S. 4).

4.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2019 eine grobe Nachlässigkeit der Kasse darstelle, welche nicht als seine Pflichtverletzung ausgelegt werden dürfe. Bei der vorgenommenen Gesetzesauslegung werde der Erlass verunmöglicht und dem Beschwerdeführer eine unzulässige Kontrollfunktion über die Kasse auferlegt (Beschwerde, S. 5). Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kasse keine solchen Fehler unterlaufen würden (Beschwerde, S. 5). Wenn überhaupt könne ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass er sich noch auf den guten Glauben berufen könne (Beschwerde, S. 6). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der automatischen Auslösung seiner Zahlungsaufträge bei der Bank eine Abbuchung nicht verhindern können (Beschwerde, S. 5).

4.4.          Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und dass die fehlerhafte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2019 auf ein Versehen der Kasse zurückzuführen ist, welche die vom Beschwerdeführer rechtzeitig vorgenommene Abmeldung übersehen hatte. Für die Frage nach dem Erlass der Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat. Auch wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich irrtümlich und ohne Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für die Gewährung des Erlasses der Rückforderung dennoch zwingend erforderlich, dass beim Empfänger der Zahlung der gute Glauben vorhanden ist.

4.5.          4.5.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C 70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H. auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).

4.5.2. Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war und der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab 19. August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über Monate hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr diese nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007, E. 3.2). Das Gericht wertete die fehlende Kontrolle der Post und der Abrechnungen durch die versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss leichte Nachlässigkeit, weshalb die versicherte Person den Betrag zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007, E. 3.2).

4.5.3. Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Entscheid hatte die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von CHF 2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner Tätigkeit nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich trotz des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz hatte erwogen, dass die versicherte Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit dem von ihr zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte bemerken müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein müsse (BGer 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). In dem die versicherte Person es unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern der versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht hätte auffallen
oder gar ins Auge springen müssen (BGer 8C_743/2013 vom 21 November 2013 E. 4). Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte die versicherte Person gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte Auszahlung der Kasse umgehend mitzuteilen (a.a.O.).

4.6.          Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass die zu hohe Auszahlung offenkundig falsch sein muss. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, dass eine Vielzahl von verschiedenen Zahlungseingängen die Übersicht erschweren kann und es mag zutreffen, dass ihm die genaue Höhe der einzelnen erwarteten Zahlungseingänge nicht bekannt gewesen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Summe in der Gesamtheit deutlich über dem Betrag lag, den er vernünftigerweise hätte erwarten dürfen. So ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2019 für den ganzen Monat CHF 8'456.95 (Abrechnung, AB 24) und im August 2019 für den ganzen Monat Taggelder in Höhe von CHF 8'089.20 (Abrechnung, AB 25) ausgerichtet wurden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2019 das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019 zugestellt, wonach die Kasse angewiesen sei, ihm aus dem Verfahren AL.2018.34 die drei Taggelder aus dem Jahre 2018 nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer erhielt den entsprechenden Betrag in der Höhe von CHF 1'098.75 am 6. September 2019 auf sein Bankkonto überwiesen (Abrechnung, AB 23). Sodann erhielt der Beschwerdeführer am 20. September 2019 die vollen Taggelder für den ganzen September 2019 in der Höhe von CHF 7'777.60 (Abrechnung, AB 8). Damit wurde ihm insgesamt eine Summe von CHF 8'876.35 überwiesen, obwohl er lediglich auf CHF 4'831.75 Anspruch gehabt hätte. Dies ergibt eine Differenz von CHF 4'044.60. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle am 16. September 2019 und damit Mitte des Monats angetreten hatte, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ihm für einen halben Monat Arbeitslosigkeit auch nur die Hälfte der bisherigen Arbeitslosenentschädigung zusteht. Auch beim am 6. September 2019 ausbezahlten Betrag von CHF 1'098.75 handelte sich um eine Summe, welche er angesichts seiner langandauernden Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss selbst in etwa hätte einschätzen können. Ferner war dem Beschwerdeführer auch die Höhe seiner selbst eingereichten Spesennachzahlung bekannt. Genauso hätte dem Beschwerdeführer die Grössenordnung seines ersten Lohnes bei der neuen Arbeitsstelle bekannt sein müssen und er insofern die Fehlüberweisung von CHF 4'044.60 ohne weiteres bemerken müssen.

4.7.          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) kann das Verhalten der Kasse schliesslich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Zwischen der irrtümlichen Auszahlung vom 20. September 2019 und der Rückforderungsverfügung vom 11. Oktober 2019 lagen lediglich drei Wochen. Spätestens am 14. Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der fehlerhaften Überweisung. Demnach reagierte die Kasse umgehend, als sie den Fehler bemerkte.

4.8.          Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit die doppelt so hohe Taggeldzahlung für den Monat September 2019 hätten auffallen müssen. Jedenfalls hätte er diese Zahlung nicht ohne weiteres zur Bezahlung seiner Rechnungen verwenden dürfen, sondern musste damit rechnen, dass er diesen Betrag zurücküberweisen muss.

5.                

5.1.          Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Über die beantragte Rückzahlung des Betrages in Raten hat sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin direkt zu verständigen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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