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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.21
Einspracheentscheid vom 14. Mai
2020
Einstelltage wegen fehlender
Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist
Tatsachen
I.
a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 23. April
2019 bei der C____ AG als Frontmitarbeiter 80% am Standort [...] (vgl. Arbeitsvertrag,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Nachdem ihm diese Stelle infolge einer
Verwarnung seitens der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2019 (Beschwerde, S. 1;
Beschwerdebeilage/BB 2) mit Schreiben datierend vom 30. Januar 2020 unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar
2020 gekündigt worden war (vgl. Kündigungsschreiben, AB 2), meldete er sich per
2. März 2020 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Protokoll,
AB 5).
b) Vom 3. September 2018 bis zum 15. März 2020 war der
Beschwerdeführer am D____-Institut in [...] für die Ausbildung Bachelor of
Arts/Science (Honours), [...] eingeschrieben, wo er im März 2020 erfolgreich
den Bachelor erwarb (vgl. Teilnahmebestätigung, AB 3).
c) Am 14. Februar und 18. Februar 2020 fand mit der zuständigen
Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Anmelde-
resp. Erstgespräch statt (vgl. Protokoll, AB 2).
d) Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während
der Kündigungsfrist für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl.
Verfügung, AB 7). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. April 2020 erhobene
Einsprache (vgl. AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020
abgewiesen (vgl. BB 1 = AB 9). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin
aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Kündigungsfrist nicht ausreichend
beworben. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)
liege die Einstellhöhe bei 1 - 15 Tagen und es werde eine Einstellung in der
Höhe von vier Tagen verfügt (vgl. BB 1, S. 3).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2020 (Postaufgabe 15.09.2020)
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 aufzuheben und ihm die
Arbeitslosenentschädigung ungeschmälert auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2021 die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 bestätigten
Verfügung vom 11. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für
vier Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung eingestellt, der
Beschwerdeführer habe sich während der Kündigungsfrist (Betrachtungszeitraum:
30. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) nicht ausreichend beworben vgl. BB 1). Dadurch
macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht
verletzt.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, dass ein
Ausnahmetatbestand anzunehmen sei, weil er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter
grossen Stress und Druck gestanden sei, sodass es ihm nicht möglich gewesen
sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführer zu Recht für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor
Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a.
insbesondere während der Kündigungsfrist zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben AVIG
Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die versicherte Person vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und unaufgefordert um Stellen zu bemühen
(Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2). Spätestens bei der Anmeldung (Art.
17 Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während einer allfälligen Kündigungsfrist,
aber auch generell vor der Anmeldung, getätigten Stellenbewerbungen
einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 f. mit
Hinweisen).
3.3.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das
Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten
(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen
Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und
Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht
fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78
E. 4a).
3.4.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;
Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die
versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie
hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf
jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen
dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt
während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3
AVIV).
3.5.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben
a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach
pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle
desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss
Gebrauch gemacht hat.
3.6.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die
Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis
ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt
der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.
2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem
zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung
ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber
grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,
sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte
Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr
Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige
Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung
ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).
4.
4.1.
Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2020 zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis und mit 29.
Februar 2020 für vier Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020
bis 29. Februar 2020 (Kündigungsfrist) überhaupt keine Arbeitsbemühungen
getätigt habe, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht für die fehlenden Arbeitsbemühungen im
Februar 2020 jedoch Entschuldigungsgründe geltend. So führt er in der
Beschwerde zunächst in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass er die Stelle bei der
C____ AG berufsbegleitend zu seinem Studium an einer teuren Privatschule
innegehabt habe. Diese Schule empfehle ein Arbeitspensum von höchstens 60%, er
selbst habe aber aus finanziellen Gründen 80% gearbeitet (vgl. Beschwerde, S.
1). Ab September 2019 sei er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter grossem
Stress und Druck gestanden. Nach der (aus seiner Sicht ungerechtfertigten)
Verwarnung im Dezember 2019 habe er sich bei der Arbeit besonders angestrengt,
damit ihm Ende Januar niemand vorwerfen könne, sich nicht stark gebessert zu
haben (Beschwerde, S. 1). Die "Deadline" für seine Bachelorarbeit sei der
7. Februar 2020 gewesen (Beschwerde, S. 1). Nach deren Einreichung habe er
sich um die Verteidigung, deren Vorbereitung und Präsentation kümmern müssen.
Dies habe er in einer Sprache tun müssen, die nicht seine Muttersprache sei und
das habe ihm viel abverlangt. Im Einzelnen macht er geltend, dass der Monat
Februar 2020 der wichtigste Monat seiner gesamten Bachelorzeit gewesen sei und er
zusätzlich während des gesamten Monats Februar 2020 weiterhin 80% gearbeitet
habe (Beschwerde, S. 2). Er sei damals am Limit gewesen. Zwar habe er begonnen,
eine Stelle zu suchen, er habe dann aber feststellen müssen, dass seine
Bachelorarbeit darunter leide und damit seine gesamte Schulnote (Beschwerde, S.
2). Abschliessend führt er aus, er sei überzeugt, dass er sein Bestes gegeben
habe, die ganze Situation zu vermeiden. Daher sehe er nicht, wie er etwas hätte
besser machen können (a.a.O.).
4.3.
Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor
ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die
versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zur Stellensuche
verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer musste daher bereits vor der Anmeldung
bei der Beschwerdegegnerin per 2. März 2020 um die Stellensuche bemüht sein. Allerdings
hat der Beschwerdeführer im fraglichen Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020
bis 29. Februar 2020 nicht nur weniger als die geforderten zehn bis zwölf
Bewerbungen (vgl. Ziffer 3.4 hievor), sondern unbestrittenermassen überhaupt keine
Bewerbungen getätigt. Damit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen unter dem
quantitativen Aspekt als ungenügend zu betrachten (vgl. Ziff. 3.3 hiervor).
4.4.
Weiter ist aus den vorliegenden Akten erkennbar, dass der
Beschwerdeführer, welcher sich bereits zum zweiten Mal bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, über seine
Pflicht zur Stellensuche und das entsprechende Vorgehen sowohl am Anmeldegesprächs
vom 14. Februar 2020 (Protokolleintrag "Keine
AB gemacht. Informiert über Rechte und Pflichten",
vgl. AB 5) als auch am Erstgesprächs vom 18. Februar 2020 informiert wurde. Damit
wurde er noch während der laufenden Kündigungsfrist zweifach aufgefordert,
Arbeitsbemühungen zu tätigen. Spätestens dann hätte er mit der Stellensuche beginnen
müssen.
4.5.
Der Beschwerdeführer bringt sodann auch nicht vor, um seine Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen, nicht gewusst zu haben, sondern macht geltend, neben
seiner 80%igen Arbeitstätigkeit und der Vorbereitung seiner mündlichen
Präsentation der Bachelorarbeit mit der Stellensuche überfordert gewesen zu
sein. Dieser Umstand stellt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Beschwerde, S. 1) keinen Ausnahmetatbestand dar. Zwar wird in der AVIG Praxis
ALE B314 festgehalten, dass bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer
Ausbildung stehen allenfalls ein anderer Zeitraum, als die Kündigungsfrist für
die Arbeitsbemühungen herangezogen werden könne. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass Arbeitsbemühungen tatsächlich vorliegen müssen, welche beim
Beschwerdeführer gerade nicht vorhanden sind. Darüber hinaus kann der
Beschwerdeführer aus der AVIG Praxis ALE B319 nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Diese hält lediglich fest, dass der Zeitpunkt, ab dem die
Arbeitsbemühungen vorliegen müssen, bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer
Ausbildung stehen, vom Zeitpunkt der Meldung abhängt. Bei Personen, bei denen,
die Meldung vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses erfolgt, beginnt die Pflicht
zu Arbeitsbemühungen ab dieser Meldung. Damit begann die Pflicht im
vorliegenden Fall, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, ab dem
30. Januar 2020. Ausnahmen, welche den Verzicht auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen ermöglichen, sind AVIG Praxis ALE B320 geregelt. Diese
Konstellationen erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
4.6.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Es ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers
im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht als
ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer richtigerweise
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
4.7.
Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von vier Tagen im
untersten Bereich eines leichten Verschuldens (1 bis 15 Tage). Der für die
Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft
(vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.1.) sieht als
Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einmonatiger
Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltagen vor. Die von der Beschwerdegegnerin
verfügten vier Einstelltage sind damit innerhalb des untersten Bereichs des in
Frage kommenden Sanktionsrahmens. Dementsprechend besteht für das
Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin
abzuweichen.
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: