Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.21

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020

Einstelltage wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 23. April 2019 bei der C____ AG als Frontmitarbeiter 80% am Standort [...] (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Nachdem ihm diese Stelle infolge einer Verwarnung seitens der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2019 (Beschwerde, S. 1; Beschwerdebeilage/BB 2) mit Schreiben datierend vom 30. Januar 2020 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar 2020 gekündigt worden war (vgl. Kündigungsschreiben, AB 2), meldete er sich per 2. März 2020 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Protokoll, AB 5).

b) Vom 3. September 2018 bis zum 15. März 2020 war der Beschwerdeführer am D____-Institut in [...] für die Ausbildung Bachelor of Arts/Science (Honours), [...] eingeschrieben, wo er im März 2020 erfolgreich den Bachelor erwarb (vgl. Teilnahmebestätigung, AB 3).

c) Am 14. Februar und 18. Februar 2020 fand mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Anmelde- resp. Erstgespräch statt (vgl. Protokoll, AB 2).

d) Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Verfügung, AB 7). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. April 2020 erhobene Einsprache (vgl. AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 abgewiesen (vgl. BB 1 = AB 9). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Kündigungsfrist nicht ausreichend beworben. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) liege die Einstellhöhe bei 1 - 15 Tagen und es werde eine Einstellung in der Höhe von vier Tagen verfügt (vgl. BB 1, S. 3).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 12. September 2020 (Postaufgabe 15.09.2020) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 aufzuheben und ihm die Arbeitslosenentschädigung ungeschmälert auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 bestätigten Verfügung vom 11. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung eingestellt, der Beschwerdeführer habe sich während der Kündigungsfrist (Betrachtungszeitraum: 30. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) nicht ausreichend beworben vgl. BB 1). Dadurch macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, dass ein Ausnahmetatbestand anzunehmen sei, weil er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter grossen Stress und Druck gestanden sei, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer zu Recht für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2.          Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a. insbesondere während der Kündigungsfrist zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2). Spätestens bei der Anmeldung (Art. 17 Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung, getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 f. mit Hinweisen).

3.3.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a). 

3.4.          Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.5.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

3.6.          Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3). 

4.                

4.1.          Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2020 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis und mit 29. Februar 2020 für vier Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 (Kündigungsfrist) überhaupt keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2020 jedoch Entschuldigungsgründe geltend. So führt er in der Beschwerde zunächst in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass er die Stelle bei der C____ AG berufsbegleitend zu seinem Studium an einer teuren Privatschule innegehabt habe. Diese Schule empfehle ein Arbeitspensum von höchstens 60%, er selbst habe aber aus finanziellen Gründen 80% gearbeitet (vgl. Beschwerde, S. 1). Ab September 2019 sei er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter grossem Stress und Druck gestanden. Nach der (aus seiner Sicht ungerechtfertigten) Verwarnung im Dezember 2019 habe er sich bei der Arbeit besonders angestrengt, damit ihm Ende Januar niemand vorwerfen könne, sich nicht stark gebessert zu haben (Beschwerde, S. 1). Die "Deadline" für seine Bachelorarbeit sei der 7. Februar 2020 gewesen (Beschwerde, S. 1). Nach deren Einreichung habe er sich um die Verteidigung, deren Vorbereitung und Präsentation kümmern müssen. Dies habe er in einer Sprache tun müssen, die nicht seine Muttersprache sei und das habe ihm viel abverlangt. Im Einzelnen macht er geltend, dass der Monat Februar 2020 der wichtigste Monat seiner gesamten Bachelorzeit gewesen sei und er zusätzlich während des gesamten Monats Februar 2020 weiterhin 80% gearbeitet habe (Beschwerde, S. 2). Er sei damals am Limit gewesen. Zwar habe er begonnen, eine Stelle zu suchen, er habe dann aber feststellen müssen, dass seine Bachelorarbeit darunter leide und damit seine gesamte Schulnote (Beschwerde, S. 2). Abschliessend führt er aus, er sei überzeugt, dass er sein Bestes gegeben habe, die ganze Situation zu vermeiden. Daher sehe er nicht, wie er etwas hätte besser machen können (a.a.O.).

4.3.          Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zur Stellensuche verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer musste daher bereits vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin per 2. März 2020 um die Stellensuche bemüht sein. Allerdings hat der Beschwerdeführer im fraglichen Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 nicht nur weniger als die geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen (vgl. Ziffer 3.4 hievor), sondern unbestrittenermassen überhaupt keine Bewerbungen getätigt. Damit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen unter dem quantitativen Aspekt als ungenügend zu betrachten (vgl. Ziff. 3.3 hiervor).

4.4.          Weiter ist aus den vorliegenden Akten erkennbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich bereits zum zweiten Mal bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, über seine Pflicht zur Stellensuche und das entsprechende Vorgehen sowohl am Anmeldegesprächs vom 14. Februar 2020 (Protokolleintrag "Keine AB gemacht. Informiert über Rechte und Pflichten", vgl. AB 5) als auch am Erstgesprächs vom 18. Februar 2020 informiert wurde. Damit wurde er noch während der laufenden Kündigungsfrist zweifach aufgefordert, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Spätestens dann hätte er mit der Stellensuche beginnen müssen.

4.5.          Der Beschwerdeführer bringt sodann auch nicht vor, um seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht gewusst zu haben, sondern macht geltend, neben seiner 80%igen Arbeitstätigkeit und der Vorbereitung seiner mündlichen Präsentation der Bachelorarbeit mit der Stellensuche überfordert gewesen zu sein. Dieser Umstand stellt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 1) keinen Ausnahmetatbestand dar. Zwar wird in der AVIG Praxis ALE B314 festgehalten, dass bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung stehen allenfalls ein anderer Zeitraum, als die Kündigungsfrist für die Arbeitsbemühungen herangezogen werden könne. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Arbeitsbemühungen tatsächlich vorliegen müssen, welche beim Beschwerdeführer gerade nicht vorhanden sind. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus der AVIG Praxis ALE B319 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese hält lediglich fest, dass der Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsbemühungen vorliegen müssen, bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung stehen, vom Zeitpunkt der Meldung abhängt. Bei Personen, bei denen, die Meldung vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses erfolgt, beginnt die Pflicht zu Arbeitsbemühungen ab dieser Meldung. Damit begann die Pflicht im vorliegenden Fall, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, ab dem 30. Januar 2020. Ausnahmen, welche den Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen ermöglichen, sind AVIG Praxis ALE B320 geregelt. Diese Konstellationen erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

4.6.          Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

4.7.          Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von vier Tagen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens (1 bis 15 Tage). Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.1.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltagen vor. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten vier Einstelltage sind damit innerhalb des untersten Bereichs des in Frage kommenden Sanktionsrahmens. Dementsprechend besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

5.                

5.1.          Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: