Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 24. September 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

Verein A____

Herr B____, [...]

                                                                                           Beschwerdeführer [...]

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herr lic. iur. C____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.22

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020

Kurzarbeitsentschädigung

 


Erwägungen

1.             

1.1.       Der Verein A____ Basel, vertreten durch Herrn B____, meldete mit E-Mail vom 18. April 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ab dem 18. März 2020 Kurzarbeit für die Mitglieder des Orchesters an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erhob die KAST teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung wurde angeführt, massgebend für den Beginn des Anspruches sei das Datum der Anmeldung, mithin der 18. April 2020. Der Anspruch könne daher nicht – wie beantragt – per 18. März 2020 gewährt werden (vgl. AB 2).

1.2.       Hiergegen erhob der Verein A____ durch Herrn B____ am 19. Mai 2020 Einsprache (vgl. AB 3), welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 4).

2.             

2.1.       Gegen den Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 hat der Verein A____, vertreten durch Herrn B____, am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, es sei Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 zu gewähren.

2.2.       Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.       Der Verein A____ reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle betreffend Kurzarbeitsentschädigung ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Sitz des Vereins A____ befindet sich in Basel. Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

3.1.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.2.       Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.3.       Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Anspruch könne vorliegend nicht vor der Anmeldung, mithin rückwirkend, gewährt werden; denn die Voranmeldung der Kurzarbeit sei nicht – wie in der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) Nr. 6 vom 9. April 2020 verlangt – bis zum 31. März 2020 erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

4.2.       Der Verein A____ wendet hiergegen zur Hauptsache ein, im Zeitpunkt, in dem das Veranstaltungsverbot in Kraft getreten sei sowie in den ersten Wochen danach habe in Bezug auf die diversen Abfederungsmassnahmen eine recht unklare Lage bestanden. Es habe nach und nach immer wieder neue Updates gegeben in Bezug auf die Frage, ab wann und wie genau die Gesuche einzureichen sind. Aus diesem Grund sei der Antrag erst am 18. April 2020 gestellt worden, nachdem aber bis zu diesem Zeitpunkt bereits etliche Auftritte abgesagt worden seien (vgl. AB 3).

4.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 interveniert hat.

 

5.             

5.1.       Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es handelt sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur Rechtsprechung Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit auf dem Formular des seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).

5.2.       5.2.1.  Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach abgeändert und ergänzt.

5.2.2.  Eine erste Abänderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) führte zu weiteren (vorübergehenden) verfahrensmässigen Erleichterungen und Anspruchserweiterungen. Unter anderem wurden der Wegfall der Voranmeldefrist und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit eingeführt (Art. 8b der Verordnung). Am 8. April 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201), welche per 9. April 2020 in Kraft gesetzt wurde (vgl. II, Abs. 1) und weitere Änderungen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sowie der AVIV zum Gegenstand hatte. Insbesondere wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgedehnt auf Arbeitnehmende auf Abruf (vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). Mit der darauffolgenden Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1777) wurde unter anderem Art. 8b wieder aufgehoben und es erfolgte nochmals eine Erweiterung des Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung).

5.3.       5.3.1.  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat zwecks einheitlicher Rechtsanwendung jeweils – im Nachgang an den Erlass der Verordnungen bzw. Verordnungsänderung – entsprechende Weisungen erlassen (vgl. Art. 31 AVIG).

5.3.2.  Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.4.       5.4.1.  Am 9. April 2020 wurde die Weisung 2020/06 ("Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") herausgegeben. In dieser wurde in Bezug auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit" (vgl. S. 7 der Wegleitung) zunächst der mit der Abänderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) statuierte Wegfall der Voranmeldefrist (Art. 8b der Verordnung) wiederholt. Überdies wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat." Auf diese Weisung stützt sich die Beschwerdegegnerin. Sie macht – wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) – geltend, eine (ausnahmsweise) rückwirkende Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei nicht möglich, da der Antrag vorliegend nicht bis Ende März 2020, sondern erst am 18. April 2020 eingereicht worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

5.4.2.  Am 1. Juni 2020 erliess das seco die Weisung 2020/08 ("Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"), welche die Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 ersetzte und Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates vom 8. April 2020 (AS 2020 1201) beinhaltete. Diese Verordnung hatte – wie dargetan wurde (Erwägung 5.2.2. hiervor) – eine Ausdehnung des Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung auf weitere Personengruppen (insb. auf Arbeitnehmende auf Abruf) mit sich gebracht (vgl. vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). In der die Verordnung konkretisierenden Weisung 2020/08 wurde nunmehr in Bezug auf die Voranmeldung festgehalten (vgl. S. 10): "Bei verspätet eingereichten Anträgen, die noch vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht wurden, und die sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen, kann das Datum der behördlichen Massnahmen […] als Eingangsdatum gesetzt werden." Dies entspricht im Wesentlichen der in der früheren Weisung 2020/06 festgelegten Rückwirkung (vgl. Erwägung 5.4.1. hiervor). Ergänzend wurde dann aber im darauffolgenden Absatz noch Folgendes klargestellt: "Falls bisher für den Vormonat einzig aus dem Grund, dass weitere Anspruchsgruppen erst zu einem späteren Zeitpunkt neu zu den Berechtigten zählen, keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde, kann die Voranmeldung für den Vormonat auch rückwirkend erfolgen. Dies trifft beispielsweise auf Arbeitnehmende auf Abruf zu, die gemäss Entscheid vom 9. April 2020 rückwirkend ab 1. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben." Diese Weisungsbestimmung sieht somit explizit vor, dass die Voranmeldung von Kurzarbeit bei dieser Personengruppe rückwirkend (per März 2020) erfolgen kann.

5.5.       5.5.1. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Verein A____ in der Voranmeldung vom 18. April 2020 (AB 1) den Personalbestand des Betriebes mit 56 Personen bezifferte und deklarierte, betroffen seien alles Arbeitnehmende auf Abruf (vgl. Ziff. 3.). Diese Einschätzung durch den Verein scheint den konkreten Gegebenheiten durchaus Rechnung zu tragen. Denn die jeweiligen Engagements eines Orchesters hängen für gewöhnlich massgeblich davon ab, dass das Orchester von jemandem für einen bestimmten Anlass "gebucht" wird. Es entscheidet sich daher unter Umständen relativ spontan, ob und wann Orchestermusiker einen Arbeitseinsatz haben. 

5.5.2.  Die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 wurde zwar erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides (20. Mai 2020) herausgegeben. Sie stellt aber eine stimmige und sich zu Gunsten der Versicherten auswirkende Konkretisierung der – im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides – in Kraft gewesenen Verordnung vom 8. April 2020 dar. Eine zeitgleiche Inkraftsetzung der Weisung mit der Verordnung wäre im Übrigen angesichts der sich überschlagenden Ereignisse bzw. ständig neuen Entscheide des Bundesrates kaum möglich gewesen. Es spricht daher nichts dagegen, die Weisung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ergänzend ist noch anzuführen, dass es primäres Ziel der einzelnen Massnahmen war, den Betroffenen rasch und ohne unnötige Bürokratie Hilfe zukommen zu lassen. Anfänglich herrschte tatsächlich grosse Verunsicherung bei der Frage, wie genau die überdurchschnittlich stark von der Corona-Krise betroffenen Kulturschaffenden an die finanziellen Mittel kommen (vgl. dazu u.a. den Beitrag im Internet unter https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/kulturhilfe-vom-bund-280-millionen-fuer-die-kultur-wie-wird-das-geld-verteilt). Auch dies spricht letztlich dafür, die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 vorliegend für anwendbar zu erklären.

5.5.3.  Wird somit die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 (und nicht die vorangehende Weisung vom 9. April 2020) als einschlägig erachtet, dann kann die zur Diskussion stehende Voranmeldung vom 18. April 2020 nicht als (für einen rückwirkenden Anspruchsbeginn) verspätet angesehen werden. Vielmehr konnte sie rückwirkend per 18. März 2020 erfolgen.

5.6.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 interveniert hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 neu festlegt.

6.             

6.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 neu festlegt.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 zu gewähren.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: