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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 24. September 2020
Parteien
Verein A____
Herr B____, [...]
Beschwerdeführer
[...]
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herr lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.22
Einspracheentscheid vom 20. Mai
2020
Kurzarbeitsentschädigung
Erwägungen
1.
1.1. Der
Verein A____ Basel, vertreten durch Herrn B____, meldete mit E-Mail vom 18.
April 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ab
dem 18. März 2020 Kurzarbeit für die Mitglieder des Orchesters an (vgl.
Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erhob die KAST teilweise
Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung
wurde angeführt, massgebend für den Beginn des Anspruches sei das Datum der
Anmeldung, mithin der 18. April 2020. Der Anspruch könne daher nicht – wie
beantragt – per 18. März 2020 gewährt werden (vgl. AB 2).
1.2. Hiergegen
erhob der Verein A____ durch Herrn B____ am 19. Mai 2020 Einsprache (vgl. AB 3),
welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 abgewiesen wurde (vgl.
AB 4).
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 hat der
Verein A____, vertreten durch Herrn B____, am 15. Juni 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, es sei
Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 zu gewähren.
2.2.
Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom
14. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Verein A____ reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. den
Eintrag im Verfahrensprotokoll).
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle betreffend
Kurzarbeitsentschädigung ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der
Ort des Betriebes befindet. Der Sitz des Vereins A____ befindet sich in Basel.
Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
3.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
3.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Anspruch
könne vorliegend nicht vor der Anmeldung, mithin rückwirkend, gewährt werden;
denn die Voranmeldung der Kurzarbeit sei nicht – wie in der Weisung des
Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) Nr. 6 vom 9. April 2020 verlangt –
bis zum 31. März 2020 erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den
Einspracheentscheid).
4.2.
Der Verein A____ wendet hiergegen zur Hauptsache ein, im Zeitpunkt, in
dem das Veranstaltungsverbot in Kraft getreten sei sowie in den ersten Wochen danach
habe in Bezug auf die diversen Abfederungsmassnahmen eine recht unklare Lage bestanden.
Es habe nach und nach immer wieder neue Updates gegeben in Bezug auf die Frage,
ab wann und wie genau die Gesuche einzureichen sind. Aus diesem Grund sei der
Antrag erst am 18. April 2020 gestellt worden, nachdem aber bis zu diesem
Zeitpunkt bereits etliche Auftritte abgesagt worden seien (vgl. AB 3).
4.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit
Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020,
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020
interveniert hat.
5.
5.1.
Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST
grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich
melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage,
wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich
eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss
(Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es handelt sich
bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur Rechtsprechung Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der Arbeitgeber die
Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der
Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist
abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die
Kurzarbeit auf dem Formular des seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).
5.2.
5.2.1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten
Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
[AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per
17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und
brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende)
Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den
Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren
Personenkreis). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach abgeändert und
ergänzt.
5.2.2. Eine erste Abänderung der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) führte zu
weiteren (vorübergehenden) verfahrensmässigen Erleichterungen und
Anspruchserweiterungen. Unter anderem wurden der Wegfall der Voranmeldefrist
und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit eingeführt (Art.
8b der Verordnung). Am 8. April 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über
ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der
Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201), welche per 9. April 2020 in Kraft
gesetzt wurde (vgl. II, Abs. 1) und weitere Änderungen der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung sowie der AVIV zum Gegenstand hatte. Insbesondere
wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgedehnt auf Arbeitnehmende
auf Abruf (vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). Mit der darauffolgenden
Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom
20. Mai 2020 (AS 2020 1777) wurde unter anderem Art. 8b wieder
aufgehoben und es erfolgte nochmals eine Erweiterung des Anspruches auf
Kurzarbeitsentschädigung (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung).
5.3.
5.3.1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat zwecks
einheitlicher Rechtsanwendung jeweils – im Nachgang an den Erlass der
Verordnungen bzw. Verordnungsänderung – entsprechende Weisungen erlassen (vgl.
Art. 31 AVIG).
5.3.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz
und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V
343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Am 9. April 2020 wurde die Weisung 2020/06 ("Aktualisierung
Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") herausgegeben. In dieser wurde in
Bezug auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit" (vgl. S. 7 der
Wegleitung) zunächst der mit der Abänderung der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075)
statuierte Wegfall der Voranmeldefrist (Art. 8b der Verordnung) wiederholt.
Überdies wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten
Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb
aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor
dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat." Auf
diese Weisung stützt sich die Beschwerdegegnerin. Sie macht – wie dargetan
wurde (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) – geltend, eine (ausnahmsweise) rückwirkende
Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei nicht möglich, da der Antrag
vorliegend nicht bis Ende März 2020, sondern erst am 18. April 2020
eingereicht worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
5.4.2. Am 1. Juni 2020 erliess das seco die Weisung 2020/08
("Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"), welche die
Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 ersetzte und Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung des Bundesrates vom 8. April 2020 (AS 2020 1201) beinhaltete. Diese
Verordnung hatte – wie dargetan wurde (Erwägung 5.2.2. hiervor) – eine
Ausdehnung des Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung auf weitere
Personengruppen (insb. auf Arbeitnehmende auf Abruf) mit sich gebracht (vgl.
vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). In der die Verordnung
konkretisierenden Weisung 2020/08 wurde nunmehr in Bezug auf die Voranmeldung
festgehalten (vgl. S. 10): "Bei verspätet eingereichten Anträgen, die noch
vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht wurden, und die
sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen, kann das
Datum der behördlichen Massnahmen […] als Eingangsdatum gesetzt werden."
Dies entspricht im Wesentlichen der in der früheren Weisung 2020/06
festgelegten Rückwirkung (vgl. Erwägung 5.4.1. hiervor). Ergänzend wurde dann
aber im darauffolgenden Absatz noch Folgendes klargestellt: "Falls bisher
für den Vormonat einzig aus dem Grund, dass weitere Anspruchsgruppen erst zu
einem späteren Zeitpunkt neu zu den Berechtigten zählen, keine
Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde, kann die Voranmeldung für den
Vormonat auch rückwirkend erfolgen. Dies trifft beispielsweise auf
Arbeitnehmende auf Abruf zu, die gemäss Entscheid vom 9. April 2020 rückwirkend
ab 1. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben."
Diese Weisungsbestimmung sieht somit explizit vor, dass die Voranmeldung von
Kurzarbeit bei dieser Personengruppe rückwirkend (per März 2020) erfolgen kann.
5.5.
5.5.1. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Verein A____
in der Voranmeldung vom 18. April 2020 (AB 1) den Personalbestand des Betriebes
mit 56 Personen bezifferte und deklarierte, betroffen seien alles
Arbeitnehmende auf Abruf (vgl. Ziff. 3.). Diese Einschätzung durch den Verein
scheint den konkreten Gegebenheiten durchaus Rechnung zu tragen. Denn die
jeweiligen Engagements eines Orchesters hängen für gewöhnlich massgeblich davon
ab, dass das Orchester von jemandem für einen bestimmten Anlass
"gebucht" wird. Es entscheidet sich daher unter Umständen relativ
spontan, ob und wann Orchestermusiker einen Arbeitseinsatz haben.
5.5.2. Die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 wurde
zwar erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides (20. Mai 2020)
herausgegeben. Sie stellt aber eine stimmige und sich zu Gunsten der
Versicherten auswirkende Konkretisierung der – im Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides – in Kraft gewesenen Verordnung vom 8. April 2020
dar. Eine zeitgleiche Inkraftsetzung der Weisung mit der Verordnung wäre im
Übrigen angesichts der sich überschlagenden Ereignisse bzw. ständig neuen
Entscheide des Bundesrates kaum möglich gewesen. Es spricht daher nichts dagegen,
die Weisung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ergänzend ist noch
anzuführen, dass es primäres Ziel der einzelnen Massnahmen war, den Betroffenen
rasch und ohne unnötige Bürokratie Hilfe zukommen zu lassen. Anfänglich
herrschte tatsächlich grosse Verunsicherung bei der Frage, wie genau die
überdurchschnittlich stark von der Corona-Krise betroffenen Kulturschaffenden
an die finanziellen Mittel kommen (vgl. dazu u.a. den Beitrag im Internet unter
https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/kulturhilfe-vom-bund-280-millionen-fuer-die-kultur-wie-wird-das-geld-verteilt).
Auch dies spricht letztlich dafür, die Weisung des seco vom 1. Juni 2020
vorliegend für anwendbar zu erklären.
5.5.3. Wird somit die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 (und
nicht die vorangehende Weisung vom 9. April 2020) als einschlägig erachtet,
dann kann die zur Diskussion stehende Voranmeldung vom 18. April 2020 nicht als
(für einen rückwirkenden Anspruchsbeginn) verspätet angesehen werden. Vielmehr
konnte sie rückwirkend per 18. März 2020 erfolgen.
5.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit
Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020,
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020
interveniert hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 neu
festlegt.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2020 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem
18. März 2020 neu festlegt.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ab dem 18. März 2020 zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: