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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.24
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020
Unselbständige Erwerbstätigkeit von Strassenverkäuferinnen und Strassenverkäufern
Tatsachen
I.
a) Am 19. März 2020 tätigte der A____ (Beschwerdeführer) eine Voranmeldung von Kurzarbeit. Er begründete diese im Wesentlichen mit Einschränkungen in seinen Tätigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. der vom Bundesrat infolge der Pandemie verordneten Massnahmen (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
b) Mit Verfügung vom 25. März 2020 (AB 2) teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dem Beschwerdeführer mit, dass es gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an den Beschwerdeführer keinen Einspruch erhebe. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die "Arbeitslosenkasse 12.000 Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt" in der Zeit vom 22. März 2020 bis 21. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten. Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer am 2. April 2020 bei der erwähnten Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung und eine Abrechnung für den Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum 31. März 2020 ein (AB 3).
c) Mit Verfügung vom 29. April 2020 (AB 4) korrigierte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST; Beschwerdegegnerin) die Verfügung vom 25. März 2020 und sprach dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 19. März 2020 bis zum 18. September 2020 zu. Zugleich verneinte sie einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stünden. Am 26. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (AB 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juli 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid Nr. 77.2020 vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. (2) Es sei die Ziffer 2 der Verfügung vom 29. April 2020 aufzuheben und der Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung für Strassenverkäuferinnen und Strassenverkäufer des Beschwerdeführers gutzuheissen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit einer Eingabe vom 6. Oktober 2020 reicht die Beschwerdegegnerin weitere Dokumente als Beweismittel ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet; Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] zu den einzelnen Bestandteilen). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein spezifisches Unternehmerrisiko, jedoch eine Abhängigkeit in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht (BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1, BGE 144 V 111, 113 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2). Bei einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, ist zumindest fraglich, ob ihr allein wegen des geringen Unternehmerrisikos der selbständige Charakter abgesprochen werden darf. Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist daher nicht allein darauf abzustellen, wer das Unternehmerrisiko trägt, sondern grundsätzlich auf die gesamten Umstände (BGE 146 V 139, 142 E. 3.1, BGE 144 V 111, 113 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Tätigkeiten, die beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur und keine erheblichen personellen Mittel erfordern – wie dies vielfach auf Dienstleistungen zutrifft – sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aus dem Umstand, dass die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer die zu verkaufenden Hefte zunächst für Fr. 3.30 beim Beschwerdeführer kaufen müssen, um sie anschliessend weiterverkaufen zu können, kein Unternehmerrisiko abgeleitet werden, welches zur Qualifikation als Selbstständigerwerbende führt. Es trifft zu, dass die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer zunächst Fr. 3.30 für die Hefte bezahlen müssen. Allerdings ist zu beachten, dass sie für die ersten zehn Hefte nichts bezahlen müssen (vgl. vierter und fünfter Punkt auf dem Merkblatt, AB 8) und sie bei Erscheinen einer neuen Ausgabe bis zu 20 alte Hefte gegen Hefte der neuen Ausgabe eintauschen können (sechster Punkt auf dem Merkblatt, AB 8). Die Verkaufenden tragen somit kein finanzielles Risiko, wenn sie nie mehr als 20 Hefte beziehen; zumal sie auch keine weitere Infrastruktur benötigen und dadurch keine zusätzlichen Ausgaben haben. Ausserdem erhalten sie den Erlös der verkauften Hefte direkt beim Verkauf (da sie die Fr. 3.30, welche dem Beschwerdeführer zukommen, bereits mit dem Kauf der Hefte abgegeben haben). Der Beschwerdeführer weist somit zu Recht darauf hin, dass sie kein Inkasso- oder Delkredererisiko zu tragen haben und ihnen keine Unkosten entstehen (vgl. Beschwerde, Ziff. 13. bis 17). Von einem Unternehmerrisiko, wie dies Selbstständigerwerbende zu tragen haben (vgl. E. 3.4.), kann somit nicht gesprochen werden.
Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer bei der AHV angemeldet hat. Diese hat die Verkaufenden als unselbstständig Erwerbstätige eingestuft (vgl. die verschiedenen Schreiben der Ausgleichskasse D____, Beschwerdebeilage [BB] 8). Ausserdem bezahlt der Beschwerdeführer für die Verkaufenden (sofern sie dieser unterliegen) Quellensteuer (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 15. Mai 2019, BB 9).
Was die Unfallversicherung der Strassenverkäuferinnen und –verkäufer betrifft, so geht zwar aus Ziff. 5.1 der Vereinbarung hervor, dass diese – wie auch die Krankentaggeldversicherung – Sache der Verkaufenden sei (AB 9). Allerdings bringt der Beschwerdeführer vor, die Verkaufenden seien sowohl unfall- als auch krankentaggeldversichert (Replik, Ziff. 7). Zum Beleg reicht er diverse Unfallmeldungen ein. Diese stellen zwar keinen eindeutigen Beweis für den Abschluss einer Krankentaggeld- oder Unfallversicherung dar, sind aber jedenfalls ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer entsprechend versichert hat (jedenfalls bei der Unfallversicherung, andernfalls würde er kaum entsprechende Schadenmeldungen tätigen). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre dies allein für die Qualifikation des Erwerbsstatus der Verkaufenden nicht ausschlaggebend.
Es trifft zu, dass das Fehlen einer fixen Arbeitszeit, wie auch das Fehlen einer Ferienentschädigung und einer Kündigungsfrist (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 25 und 26) sowie die Freiheit, zu entscheiden, wie lange man an einem Tag Hefte verkaufen will (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 23), grundsätzlich Argumente für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen können. Allerdings müssen bei der Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständig oder unselbstständig nicht zwingend alle zu betrachtenden Aspekte klar für den einen oder den anderen Status sprechen. Vielmehr sind die gesamten Umstände entscheidend (vgl. E 3.4.). Aus demselben Grund erübrigt es sich auch, vertieft auf die Frage einzugehen, ob die Verkaufenden einen fixen Lohn von Fr. 60.-- haben (vgl. Replik, Ziff. 10) oder eben nicht (Beschwerdeantwort, Ziff. 11. und 27.).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die oben dargelegten Aspekte, welche für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen deutlich. Insbesondere sind die oben unter E. 3.4. genannten charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer müssen keine erheblichen Investitionen tätigen, benützen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und dürfen kein eigenes Personal beschäftigen. Insbesondere kann – wie dargelegt – auch nicht von einem Unternehmerrisiko ausgegangen werden. Sie sind daher als unselbstständig Erwerbstätige zu qualifizieren (wie dies auch bereits die D____ getan hat, vgl. ihre Schreiben, BB 8). Im Übrigen ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem in ZAK 1950 S. 158 f. abgedruckten bzw. zusammengefassten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 342/49 vom 14. Februar 1950. Dieses betraf Losverkäufer einer Lotteriegenossenschaft. Ihnen wurde ein Verkaufsort zugeteilt und sie mussten nach bestimmten Weisungen arbeiten. Die Lotteriegenossenschaft übernahm das Platzgeld, stellte die Verkaufsstände, bestimmte die Höhe des Losdepots, stellte Propagandamaterial zur Verfügung und kontrollierte eine allfällige Nebentätigkeit. Die Verkäufer konnten ihre Entschädigung nicht einseitig festsetzen. Etwas anders gelagert war der Fall einzig insofern, als die Losverkäufer ihre Arbeit während einer festgesetzten Zeit zu leisten hatten und unverkaufte Lose sowie der Erlös aus den verkaufen Losen im Eigentum der Losgesellschaft verblieben. Dennoch kann dieses Urteil als Vergleich für den vorliegenden Fall dienen, da es – wie erwähnt – um die Gesamtbetrachtung geht, und diese führt in beiden Fällen zum selben Resultat.
Es ist auch hier nicht entscheidend, wie sich der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Strassenverkäuferinnen und –verkäufer verhält, was deren Erwerbsstatus betrifft, sondern es sind nach wie vor die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Selbst wenn sich im Zweifel ein Unternehmen nicht als Arbeitgeber sieht, sondern als Auftraggeber, und die Personen, welche "in seinem Auftrag arbeiten" sich als Selbstständigerwerbende verstehen, schliesst dies nicht aus, dass diese Personen eben nicht als solche, sondern als Arbeitnehmer und somit unselbstständig Erwerbstätige zu qualifizieren sind. Aus den eingereichten Schreiben lässt sich somit nichts zugunsten der Argumentation der Beschwerdegegnerin ableiten.
Es sei diesbezüglich angemerkt, dass es grundsätzlich zutrifft, dass Personen, welche ausschliesslich erfolgsabhängig, d.h. ohne Fixum entschädigt werden, gemäss AVIG-Praxis KAE/B33 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Vorliegend wurde der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung allerdings aufgrund der COVID-19-Pandemie gestellt. Dadurch ist die "COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung" zu berücksichtigen und zu prüfen, ob diese (inkl. der dazu ergangenen Weisungen) vorliegend einen Einfluss auf die Frage des Anspruchs von Strassenverkäuferinnen und –verkäufern hat. Beispielsweise haben bzw. hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, gemäss Art. 8f COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (eingefügt mit Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. April 2020 [AS 2020 1210], aufgehoben durch Ziff. I Verordnung vom 12. August 2020, mit Wirkung ab dem 1. September 2020 [AS 2020 3569], neue Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 28. Oktober 2020, in Kraft seit dem 1. September 2020 [AS 2020 4517]; vgl. Fussnote zu Art. 8f; zur Gültigkeit vgl. auch Art. 9 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Es fragt sich, ob sich für die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer (zum Beispiel) daraus ein Anspruch ableiten lässt. Dabei ist zu bedenken, dass die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer quasi eine eigene Berufsgattung darstellen, welche (ausser jenen, die beim Beschwerdeführer arbeiten) kaum ihresgleichen finden dürften. Zu klären wäre somit auch, ob es insgesamt dem Sinn und Zweck der "COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung" entspricht, dass genau diese Personengruppe keine Kurzarbeitsentschädigung beantragen kann – im Bewusstsein, dass AVIG-Praxis KAE/B33 zumindest im Normalfall dagegen sprechen würde.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco