|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 6. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ 4051 Basel
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.25
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020
Nichteintretensentscheid. Die Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich und die Höhe der Einstelltage wurden seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr gerügt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer absolvierte vom 24. Juni 2019 bis 25. Oktober 2019 die Rekrutenschule und leistete in der Folge vom 28. Oktober 2019 bis zum 23. November 2019 erneut als Unteroffizier Militärdienst. Nach Beendigung des Militärdienstes meldete er sich per 26. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an (vgl. Protokoll des Anmeldegesprächs vom 10. Dezember 2019, Antwortbeilage [AB] 1).
b) Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (AB 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vom 26. August 2020 bis zum 26. November 2020 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 erhobene Einsprache vom 28. Februar 2020 (AB 6) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 (einzige Beschwerdebeilage) teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf auf fünf Tage.
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 und den Verzicht auf Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 6. Januar 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2. 1.2.1. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020. Mit vorgenanntem Einspracheentscheid setzte die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (fünf Einstelltage) zufolge fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers fest. Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 bildet demnach einerseits die Frage der Zulässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers an sich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 17 AVIG) und andererseits die sich nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Dauer der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE/D79).
1.3. 1.3.1. Das Gericht unterliegt ferner dem Untersuchungsgrundsatz. Es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das vorgenannte Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht weiter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Diese beiden Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Sie finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien, namentlich in der Begründungspflicht. Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt erweist. Vielmehr hat sich das Gericht grundsätzlich nur mit denjenigen Rügen zu befassen, die die beschwerdeführende Partei konkret vorbringt (vgl. BGE 119 V 347, 349 E. 1a mit Hinweisen, BGE 125 V 413, 416 f. E. 2c).
1.3.2. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde vom 18. Juli 2020 einzig auf Art. 30 Abs. 3 AVIG. Unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 AVIG hätte die Beschwerdegegnerin die Einstelltage binnen sechs Monaten seitdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen habe (bis zum 26. Mai 2020) vollziehen müssen. Da im vorgenannten Zeitrahmen der Vollzug der Einstelltage nicht erfolgt sei, sei dieser jetzt zufolge Verwirkung nicht mehr möglich. Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 sei daher aufzuheben.
1.3.3. Hinsichtlich der vom Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 erfassten Fragen der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung äussert sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 nicht. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 an das Gericht führt er diesbezüglich gar aus, diese Fragen seien im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. Der Einspracheentscheid ist somit bezüglich der vorgenannten, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Fragen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl. auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.).
1.3.4. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet die Frage der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verwirkung des Vollzugs der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber (zu Recht) weder in der Verfügung vom 30. Januar 2020 noch im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 befunden. Vielmehr wäre die Verwirkung der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Einstelltage von einer entsprechenden Abrechnungsverfügung berührt. Es fehlt nach dem Gesagten betreffend die Verwirkung der Einstelltage an einem Anfechtungsobjekt, weshalb das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (130 V 388, 391 E. 2.3).
1.4. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer auferlegten fünf Einstelltage bis zum Ende der sechsmonatigen Frist seit Beginn der Einstellung (26. November 2019) und somit bis zum 26. Mai 2020 gemäss eigenen Angaben nicht vollzogen hat (vgl. E-Mail von D____, Sachbearbeiterin des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2020, sowie die Kassenakten der Beschwerdegegnerin, bei den Antwortbeilagen). Damit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 AVIG der Anspruch auf Vollstreckung der mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 festgesetzten Einstelltage zum heutigen Zeitpunkt bereits verwirkt ist (vgl. BGE 114 V 350, 352 E. 2a). Dies geht auch aus der AVIG-Praxis hervor, wonach der Beginn der Einstellungsfrist durch eine Wartezeit nicht berührt wird (D57). Mit anderen Worten entfällt der Vollzug, wenn während sechs Monaten kein Anspruch auf Taggelder besteht (und somit auch keine Einstellungsmöglichkeit), sei es, wegen einer zwischenzeitlichen Abmeldung oder wegen einer zu tilgenden Wartefrist. Daran vermag auch der Umstand, dass Beschwerden vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt in solchen Fällen nichts zu ändern, da der Suspensiveffekt der Beschwerde im Rahmen von Einstellungsverfügungen ausgeschlossen ist (BGE 124 V 82, 87 E. 6b).
2.1. Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco