|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil der Präsidentin
vom 10. September 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.26
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020
Kurzarbeitsentschädigung
Erwägungen
1.
1.1. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (sog. COVID-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24]) Diese sah insbesondere ein Veranstaltungsverbot ab einer bestimmten Anzahl von Personen vor und statuierte Schutzkonzepte, namentlich für Gesundheitseinrichtungen (vgl. Art. 6 bzw. Art. 6a Abs. 1 lit. g COVID-19-Verordnung 2). Am 16. März 2020 wurde diese Verordnung zum ersten Mal geändert (AS 2020 783; in Kraft seit dem 17. März 2020). Insbesondere wurden "Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht" explizit von einer Betriebsschliessung ausgenommen (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2). Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass "Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen" auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten haben (Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Diese Bestimmungen wurden namentlich auch für Physiotherapiebetriebe anwendbar erachtet (vgl. dazu S. 7 und S. 8 der Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020 [Stand 19. März 2020]).
1.2. A____, Inhaberin der Physiotherapie C____ in Basel, meldete am 10. Juni 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (KAST) für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 Kurzarbeit für ihren Betrieb an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 erhob die KAST Einspruch gegen die rückwirkend beantragte Bewilligung von Kurzarbeit (vgl. AB 2). Hiergegen erhob A____ am 6. Juli 2020 Einsprache (vgl. AB 3), welche von der KAST mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 4).
1.3. Gegen den Einspracheentscheid der KAST hat A____ (Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Bewilligung der Kurzarbeit ab dem 17. März 2020. Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4.1.2. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurden in Art. 8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn (Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen.
4.1.3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erliess zwecks einheitlicher Rechtsanwendung – an die Durchführungsstellen gerichtete – Weisungen (vgl. Art. 31 AVIG). Namentlich wurde am 9. April 2020 die Weisung 2020/06 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie) herausgegeben. In dieser wurde auf S. 7 unter dem Titel "Voranmeldung von Kurzarbeit" zunächst der in Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung statuierte Wegfall der Voranmeldefrist erwähnt. Des Weiteren wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat."
4.4.2. Für eine falsche Auskunft hat der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. u.a. BGE 143 V 341, 346 E. 5.2.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann jedoch nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341, 347 f. E. 5.3.1).
4.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe ihr im Rahmen einer telefonischen Auskunft (Hotline) mitgeteilt, sie habe fünf Jahre Zeit, um den Anspruch geltend zu machen (vgl. die Einsprache; siehe auch die Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, ist unklar, wann und bei wem sich die Beschwerdeführerin hat beraten lassen. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, eine derartige Auskunft gegeben zu haben. Auch eine falsche Auskunft von Seiten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als Folge des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ergänzend ist noch anzufügen, dass die behördlichen Leitfäden sehr übersichtlich gestaltet und auch stets in aktualisierter Form (insb. im Internet) einsehbar waren. Im Übrigen hat auch der Verband Physioswiss laufend die wichtigsten physiospezifischen Informationen zusammengestellt (vgl. https://www.physioswiss.ch/de/dienstleistungen/informationen-coronavirus). Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich korrekt zu informieren, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco