Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 10. September 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.26

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020

Kurzarbeitsentschädigung

 


Erwägungen

1.             

1.1.       Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (sog. COVID-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24]) Diese sah insbesondere ein Veranstaltungsverbot ab einer bestimmten Anzahl von Personen vor und statuierte Schutzkonzepte, namentlich für Gesundheitseinrichtungen (vgl. Art. 6 bzw. Art. 6a Abs. 1 lit. g COVID-19-Verordnung 2). Am 16. März 2020 wurde diese Verordnung zum ersten Mal geändert (AS 2020 783; in Kraft seit dem 17. März 2020). Insbesondere wurden "Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht" explizit von einer Betriebsschliessung ausgenommen (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2). Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass "Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen" auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten haben (Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Diese Bestimmungen wurden namentlich auch für Physiotherapiebetriebe anwendbar erachtet (vgl. dazu S. 7 und S. 8 der Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020 [Stand 19. März 2020]).

1.2.       A____, Inhaberin der Physiotherapie C____ in Basel, meldete am 10. Juni 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (KAST) für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 Kurzarbeit für ihren Betrieb an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 erhob die KAST Einspruch gegen die rückwirkend beantragte Bewilligung von Kurzarbeit (vgl. AB 2). Hiergegen erhob A____ am 6. Juli 2020 Einsprache (vgl. AB 3), welche von der KAST mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 4).

1.3.       Gegen den Einspracheentscheid der KAST hat A____ (Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Bewilligung der Kurzarbeit ab dem 17. März 2020. Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.             

2.1.       2.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der KAST betreffend Kurzarbeitsentschädigung ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

2.1.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.2.       Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.3.       Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

3.             

3.1.       Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung könne nicht rückwirkend gewährt werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei ihr eine falsche telefonische Auskunft erteilt worden. Daher habe sie die Voranmeldung erst am 10. Juni 2020 vorgenommen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

3.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht mit Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020, gegen die (rückwirkend) beantragte Kurzarbeitsentschädigung interveniert hat.

4.             

4.1.       4.1.1.  Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es handelt sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur Rechtsprechung Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit auf dem Formular des Seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).

4.1.2.  Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurden in Art. 8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn (Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen. 

4.1.3.  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erliess zwecks einheitlicher Rechtsanwendung – an die Durchführungsstellen gerichtete – Weisungen (vgl. Art. 31 AVIG). Namentlich wurde am 9. April 2020 die Weisung 2020/06 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie) herausgegeben. In dieser wurde auf S. 7 unter dem Titel "Voranmeldung von Kurzarbeit" zunächst der in Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung statuierte Wegfall der Voranmeldefrist erwähnt. Des Weiteren wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat."

4.1.4.  Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.2.       Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt, lässt sich – gemessen an der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht beanstanden. Insbesondere wurde mit ihr keine Einschränkung eines gesetzlichen Anspruches eingeführt. Vielmehr brachte die Bestimmung für die Betroffenen eine – verglichen mit der Gesetzeslage – günstigere Lösung mit sich. Auch ist es als sachgerecht zu erachten, dass die Rückwirkung (Rückdatierung der Anmeldung auf den 17. März 2020) nur zum Tragen kommt, wenn die Anmeldung vor dem 31. März 2020 vorgenommen wurde. Denn – wie dargetan wurde – handelt es sich bei der Rückwirkung um eine grundsätzlich systemfremde Ausnahmeregelung, die folglich nicht unbeschränkt gelten kann.  

4.3.       Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Kurzarbeit (für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020) erst am 10. Juni 2020 vorgenommen. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung (Festlegung des Anmeldedatums auf den 17. März 2020) ist daher unter Berücksichtigung der oben erwähnten Weisung des seco nicht möglich.

4.4.       4.4.1.  Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Gemäss Art. 19a AVIV klären die Arbeitslosenkassen sowie die KAST und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 2 und Abs. 3).

4.4.2.  Für eine falsche Auskunft hat der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. u.a. BGE 143 V 341, 346 E. 5.2.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann jedoch nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341, 347 f. E. 5.3.1).

4.4.3.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe ihr im Rahmen einer telefonischen Auskunft (Hotline) mitgeteilt, sie habe fünf Jahre Zeit, um den Anspruch geltend zu machen (vgl. die Einsprache; siehe auch die Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, ist unklar, wann und bei wem sich die Beschwerdeführerin hat beraten lassen. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, eine derartige Auskunft gegeben zu haben. Auch eine falsche Auskunft von Seiten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als Folge des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ergänzend ist noch anzufügen, dass die behördlichen Leitfäden sehr übersichtlich gestaltet und auch stets in aktualisierter Form (insb. im Internet) einsehbar waren. Im Übrigen hat auch der Verband Physioswiss laufend die wichtigsten physiospezifischen Informationen zusammengestellt (vgl. https://www.physioswiss.ch/de/dienstleistungen/informationen-coronavirus). Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich korrekt zu informieren, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen.

4.5.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch erhoben hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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