Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch [...], Frau B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ Arbeitslosenkasse

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.27

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020

Rahmenfrist für den Leistungsbezug

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 8. Juni 2015 bei der D____. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. September 2018 auf den 31. Dezember 2018. Aufgrund von Krankheit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis.

Am 13. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, das Anmeldegespräch fand am 28. März 2019 statt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer bei der C____ Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2019. Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021.

Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 10. April 2019 an den ehemaligen Arbeitgeber. Diesem ist u.a. zu entnehmen, dass er von seinem Arbeitgeber den Lohn für den März 2019 einfordere, in verschiedenen Dokumenten (Aktionsplan RAV, Lohnausweis 2019, Schlusslohnabrechnung, Arbeitszeugnis) sei eine Kündigungsfristverlängerung vom 31. Dezember 2018 auf den 31. März 2019 bestätigt worden.

Am 14. November 2019 entschied die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt, dass das Schlichtungsverfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben werde. Die Parteien stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis infolge Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemäss gesetzlicher Vorschrift in Art. 336c Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220; OR) bis längstens 28. Februar 2019 gedauert habe. Zudem hätten sich die Parteien nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis am 31. März 2019 geeinigt.

Im Schreiben vom 23. Januar 2020 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine einsprachefähige Verfügung über den Beginn der Rahmenfrist zum Leistungsbezug. In der Verfügung vom 14. Februar 2020 legte die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau B____, [...], sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020, die Korrektur der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Auszahlung der entsprechenden Taggelder.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 873.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Arbeitgeber habe ihn gekündigt, aber aufgrund einer Krankheit habe sich die Kündigungsfrist verlängert. Es sei unklar geblieben, wie lange. In der Annahme, die Kündigungsfrist ende per Ende Februar 2019, sei er beim RAV vorstellig geworden. Dort habe man ihn mit dem Hinweis, er stehe im März 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis, wieder weggeschickt. Er habe also im guten Gewissen und beruhend auf den Aussagen des RAV gehandelt. Die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe erst nach einem langen Schriftverkehr und einer Schlichtungsverhandlung gelöst werden können. Das Arbeitsverhältnis habe Ende Februar 2019 geendet. Im Schlichtungsvergleich werde dies für die Arbeitslosenkasse festgehalten. Er habe auch bereits Mitte März sein erstes Gespräch beim RAV gehabt. Bereits im März habe er alle anderen Kontrollvorschriften erfüllt. Die falsch datierten Dokumente seines Arbeitgebers hätten dazu geführt, dass fälschlicherweise angenommen worden sei, er sei im März 2019 nicht arbeitslos gewesen. Da er sich bereits im Februar 2019 beim RAV gemeldet habe, sei die Rahmenfrist entsprechend zu korrigieren.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020 aus, die Nachfrage beim RAV habe ergeben, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 13. März 2019 beim RAV gemeldet, und es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2019 beim RAV gemeldet habe. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Denn gestützt auf die damals vorliegenden, von der Arbeitgeberin ausgestellten Unterlagen, die alle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst auf Ende März 2019 ausgewiesen hätten, sei die Auskunft des RAV nicht falsch gewesen.

2.3.          Zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt.

2.4.          Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

2.5.          Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

2.6.          Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie die Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 368 E. 3a/aa). Bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG wird unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 137 V 362 E. 4.2.2).

3.                

3.1.          Die Sachverhaltsdarstellung zum Anmeldezeitpunkt ist strittig. Es ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er sich bereits im Februar 2019 zum Leistungsbezug beim RAV gemeldet hat.

3.2.          Der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 beim RAV gemeldet hat und dass er ab dem 1. April 2019 stellenlos ist. Auf dem Anmeldeformular vom 28. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 13. September 2018 auf den 31. Dezember 2018 gekündigt worden sei.

3.3.          Im Schreiben vom 26. März 2019 erläuterte die D____ dem Beschwerdeführer, warum das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2019 geendet habe. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er ab dem 1. April 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe und dass das Arbeitsverhältnis vom 9. September 2015 bis zum 31. März 2019 gedauert habe. Er sei am 14. September 2018 auf den 31. Dezember 2018 gekündigt worden und habe am 13. September 2018 seinen letzten Arbeitstag geleistet. Des Weiteren gab er an, Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht zu haben, dass diese vom Arbeitgeber bestritten werden und er ein arbeitsrechtliches Verfahren einzuleiten gedenke.

3.4.          In der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 bestätigte der Arbeitgeber eine Arbeitstätigkeit vom 8. Juni 2015 bis 28. Februar 2019 und dass die Lohnzahlung bis am 28. Februar 2019 erfolgt sei.

3.5.          Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sein Schreiben an den Arbeitgeber, mit der er seine Lohnforderung für den Monat März 2019 geltend machte sowie das Arbeitszeugnis, das ein Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 bestätigte. Im Mail vom 2. Dezember 2019 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, sein Austrittsdatum sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf den 31. März 2019 datiert worden. Dieses Datum sei u.a. auf seiner Abrechnung vom Februar 2019, auf seinem Schlusszeugnis und auch auf seinem Lohnausweis gestanden. Mit dem 28. Februar 2019 sei jedoch die Zahlung eingestellt worden. Daraufhin habe er sich an die Schlichtungsstelle gewandt. Die Verhandlung habe am 14. November 2019 stattgefunden. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Angabe des Austrittsdatums um einen Fehler handeln müsse, der von anderen Stellen innerhalb der D____ ohne Prüfung übernommen worden sei. Laut Schlichtungsstelle könne das passieren und sei als menschlicher Fehler anzusehen. Laut Vorsitzendem der Schlichtungsverhandlung müsse dieser ausstehende Monat durch die Arbeitslosenkasse ausgeglichen werden, bei Rückfragen möge man sich an ihn wenden.

3.6.          Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses uneins waren. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 gab der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, dass das Arbeitsverhältnis bis am 28. Februar 2019 gedauert habe und auch die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei. Das Arbeitsverhältnis endete tatsächlich am 28. Februar 2019. Davon ging trotz falsch datierter Dokumente offenbar auch der Beschwerdeführer zunächst aus. Entsprechend erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2019 beim RAV vorstellig wurde. Die «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV», vom Beschwerdeführer am 28. März 2019 unterzeichnet, hat jedoch seitens des RAV als Meldetag den 13. März 2019 vermerkt. Im «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» vom 28. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, ab dem 1. April 2019 Arbeitslosenentschädigung zu beanspruchen, dass das Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 gedauert habe, dass er Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe, dass diese vom Arbeitgeber bestritten seien und dass er gedenke, nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Unter dem Feld Bemerkungen hat er auf dem Formular keine Bemerkungen verfasst.

3.7.          Der Beschwerdeführer hat auf dem Formular «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV» nicht darauf hingewiesen, dass er bereits im Februar 2019 beim RAV vorstellig gewesen sei. Er hat zwar sodann im Antrag vom 28. März 2019 darauf hingewiesen, dass der Lohn für den Monat März 2019 strittig sei, aber einen Hinweis darauf, dass er bereits im Februar 2019 das RAV zwecks Anmeldung aufgesucht habe, hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Da das Schreiben, mit dem sein Arbeitgeber ihm die Lohnfortzahlung bis zum Februar 2019 detailliert darlegt, vom 26. März datiert und er auch auf dem Anmeldeformular vom 28. März 2019 angibt, dass er gedenke, den strittigen Monatslohn einzuklagen, wäre es zu erwarten, dass er auch auf den Umstand hinweist, dass er bereits im Februar 2019 beim RAV vorstellig war. Auch hat der Beschwerdeführer auf diesen Umstand nicht auf andere Weise zeitnahe hingewiesen hat, insbesondere auch nicht im Mail vom 13. April 2019. Auch im ausführlichen Mail des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 findet sich kein Hinweis, dass er bereits im Februar 2019 das RAV aufgesucht hätte. Dieser Tatbestand (Anmeldung zum Leistungsbezug bereits im Februar 2019) ist damit nur möglich, weil er nicht mit einem geeigneten Beweismittel unterlegt werden kann. Damit fehlt es für den Anmeldezeitpunkt im Februar 2019 am im Sozialversicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der Entscheid muss zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen (siehe oben Erw. 2.5.).

3.8.          Im Übrigen steht es den Versicherten grundsätzlich frei, ob sie Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden wollen (BGE 126 V 368 E. 3c/aa).

3.9.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 die Arbeitslosenkasse aufgesucht hat. Damit entfällt auch die Prüfung des Vertrauensschutzes. Denn es ist nicht möglich, sich auf eine falsche Auskunft der Verwaltung, und damit auf eine Handlung der Verwaltung, die nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, zu berufen.

3.10.       Im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbestand möglich ist, ist jedoch ausdrücklich auf die in Art. 27 ATSG statuierte Informationspflicht hinzuweisen. Denn aufgrund des Wortlautes («Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.») sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, das zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: das verspätete Anmelden) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4.3). Das RAV hätte beim Beschwerdeführer den Grund für sein Erscheinen erfragen und ihn sodann über Art. 29 Abs. 1 AVIG aufklären müssen.

4.                

4.1.          Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: