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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch [...], Frau B____,
[...]
Beschwerdeführer
C____ Arbeitslosenkasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.27
Einspracheentscheid vom 29. Juni
2020
Rahmenfrist für den
Leistungsbezug
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 8. Juni 2015 bei der D____.
Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. September 2018 auf den
31. Dezember 2018. Aufgrund von Krankheit verlängerte sich das
Arbeitsverhältnis.
Am 13. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, das
Anmeldegespräch fand am 28. März 2019 statt. Am selben Tag stellte der
Beschwerdeführer bei der C____ Arbeitslosenkasse einen Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2019. Die Beschwerdegegnerin eröffnete
eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2019 bis zum 31. März
2021.
Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
sein Schreiben vom 10. April 2019 an den ehemaligen Arbeitgeber. Diesem ist
u.a. zu entnehmen, dass er von seinem Arbeitgeber den Lohn für den März 2019
einfordere, in verschiedenen Dokumenten (Aktionsplan RAV, Lohnausweis 2019,
Schlusslohnabrechnung, Arbeitszeugnis) sei eine Kündigungsfristverlängerung vom
31. Dezember 2018 auf den 31. März 2019 bestätigt worden.
Am 14. November 2019 entschied die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt, dass das Schlichtungsverfahren zufolge
Vergleichs abgeschrieben werde. Die Parteien stellten fest, dass das
Arbeitsverhältnis infolge Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund der
Arbeitsunfähigkeit gemäss gesetzlicher Vorschrift in Art. 336c Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) (SR 220; OR) bis längstens 28. Februar 2019 gedauert habe.
Zudem hätten sich die Parteien nicht auf eine Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses bis am 31. März 2019 geeinigt.
Im Schreiben vom 23. Januar 2020 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
um eine einsprachefähige Verfügung über den Beginn der Rahmenfrist zum
Leistungsbezug. In der Verfügung vom 14. Februar 2020 legte die Beschwerdegegnerin
eine Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 fest. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Frau B____, [...], sinngemäss die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020, die Korrektur der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug und die Auszahlung der entsprechenden Taggelder.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
27. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 873.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Arbeitgeber habe ihn
gekündigt, aber aufgrund einer Krankheit habe sich die Kündigungsfrist
verlängert. Es sei unklar geblieben, wie lange. In der Annahme, die
Kündigungsfrist ende per Ende Februar 2019, sei er beim RAV vorstellig geworden.
Dort habe man ihn mit dem Hinweis, er stehe im März 2019 noch in einem
Arbeitsverhältnis, wieder weggeschickt. Er habe also im guten Gewissen und beruhend
auf den Aussagen des RAV gehandelt. Die Frage der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses habe erst nach einem langen Schriftverkehr und einer
Schlichtungsverhandlung gelöst werden können. Das Arbeitsverhältnis habe Ende
Februar 2019 geendet. Im Schlichtungsvergleich werde dies für die
Arbeitslosenkasse festgehalten. Er habe auch bereits Mitte März sein erstes
Gespräch beim RAV gehabt. Bereits im März habe er alle anderen
Kontrollvorschriften erfüllt. Die falsch datierten Dokumente seines
Arbeitgebers hätten dazu geführt, dass fälschlicherweise angenommen worden sei,
er sei im März 2019 nicht arbeitslos gewesen. Da er sich bereits im Februar
2019 beim RAV gemeldet habe, sei die Rahmenfrist entsprechend zu korrigieren.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 26. Juni
2020 aus, die Nachfrage beim RAV habe ergeben, der Beschwerdeführer habe sich
erstmals am 13. März 2019 beim RAV gemeldet, und es sei nicht nachgewiesen,
dass sich der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2019 beim RAV gemeldet
habe. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wolle. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz
berufen. Denn gestützt auf die damals vorliegenden, von der Arbeitgeberin
ausgestellten Unterlagen, die alle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erst auf Ende März 2019 ausgewiesen hätten, sei die Auskunft des RAV nicht
falsch gewesen.
2.3.
Zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt.
2.4.
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das
Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Der
Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die
Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG).
Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht,
persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen
Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften
des Bundesrates befolgen.
2.5.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
2.6.
Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob die
versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen
Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie die Arbeitslosenentschädigung aus
(Art. 29 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 368 E. 3a/aa). Bei der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG
wird unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über Ansprüche aus
Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal
des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) im Sinne einer
unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 137 V 362 E.
4.2.2).
3.
3.1.
Die Sachverhaltsdarstellung zum Anmeldezeitpunkt ist strittig. Es
ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er sich
bereits im Februar 2019 zum Leistungsbezug beim RAV gemeldet hat.
3.2.
Der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 beim RAV gemeldet hat und dass er ab
dem 1. April 2019 stellenlos ist. Auf dem Anmeldeformular vom 28. März 2019 gab
der Beschwerdeführer an, dass er am 13. September 2018 auf den 31. Dezember
2018 gekündigt worden sei.
3.3.
Im Schreiben vom 26. März 2019 erläuterte die D____ dem
Beschwerdeführer, warum das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2019 geendet habe.
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. März 2019 gab der
Beschwerdeführer an, dass er ab dem 1. April 2019 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erhebe und dass das Arbeitsverhältnis vom 9.
September 2015 bis zum 31. März 2019 gedauert habe. Er sei am 14. September
2018 auf den 31. Dezember 2018 gekündigt worden und habe am 13. September 2018
seinen letzten Arbeitstag geleistet. Des Weiteren gab er an, Lohnansprüche im
Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber
geltend gemacht zu haben, dass diese vom Arbeitgeber bestritten werden und er
ein arbeitsrechtliches Verfahren einzuleiten gedenke.
3.4.
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 bestätigte der
Arbeitgeber eine Arbeitstätigkeit vom 8. Juni 2015 bis 28. Februar 2019 und
dass die Lohnzahlung bis am 28. Februar 2019 erfolgt sei.
3.5.
Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin sein Schreiben an den Arbeitgeber, mit der er seine
Lohnforderung für den Monat März 2019 geltend machte sowie das Arbeitszeugnis,
das ein Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 bestätigte. Im Mail vom 2. Dezember
2019 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, sein
Austrittsdatum sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf den 31. März 2019
datiert worden. Dieses Datum sei u.a. auf seiner Abrechnung vom Februar 2019,
auf seinem Schlusszeugnis und auch auf seinem Lohnausweis gestanden. Mit dem
28. Februar 2019 sei jedoch die Zahlung eingestellt worden. Daraufhin habe er
sich an die Schlichtungsstelle gewandt. Die Verhandlung habe am 14. November
2019 stattgefunden. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Angabe des
Austrittsdatums um einen Fehler handeln müsse, der von anderen Stellen
innerhalb der D____ ohne Prüfung übernommen worden sei. Laut Schlichtungsstelle
könne das passieren und sei als menschlicher Fehler anzusehen. Laut
Vorsitzendem der Schlichtungsverhandlung müsse dieser ausstehende Monat durch
die Arbeitslosenkasse ausgeglichen werden, bei Rückfragen möge man sich an ihn
wenden.
3.6.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und
sein Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses uneins waren. In der
Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 gab der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers an, dass das Arbeitsverhältnis bis am 28. Februar 2019
gedauert habe und auch die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei. Das
Arbeitsverhältnis endete tatsächlich am 28. Februar 2019. Davon ging trotz
falsch datierter Dokumente offenbar auch der Beschwerdeführer zunächst aus.
Entsprechend erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits Ende
Februar 2019 beim RAV vorstellig wurde. Die «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
beim RAV», vom Beschwerdeführer am 28. März 2019 unterzeichnet, hat jedoch
seitens des RAV als Meldetag den 13. März 2019 vermerkt. Im «Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung» vom 28. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, ab
dem 1. April 2019 Arbeitslosenentschädigung zu beanspruchen, dass das
Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 gedauert habe, dass er Lohnansprüche im
Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber
geltend gemacht habe, dass diese vom Arbeitgeber bestritten seien und dass er
gedenke, nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Unter dem
Feld Bemerkungen hat er auf dem Formular keine Bemerkungen verfasst.
3.7.
Der Beschwerdeführer hat auf dem Formular «Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung beim RAV» nicht darauf hingewiesen, dass er bereits im
Februar 2019 beim RAV vorstellig gewesen sei. Er hat zwar sodann im Antrag vom
28. März 2019 darauf hingewiesen, dass der Lohn für den Monat März 2019
strittig sei, aber einen Hinweis darauf, dass er bereits im Februar 2019 das
RAV zwecks Anmeldung aufgesucht habe, hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Da das Schreiben, mit dem sein Arbeitgeber ihm die Lohnfortzahlung bis zum
Februar 2019 detailliert darlegt, vom 26. März datiert und er auch auf dem
Anmeldeformular vom 28. März 2019 angibt, dass er gedenke, den strittigen
Monatslohn einzuklagen, wäre es zu erwarten, dass er auch auf den Umstand
hinweist, dass er bereits im Februar 2019 beim RAV vorstellig war. Auch hat der
Beschwerdeführer auf diesen Umstand nicht auf andere Weise zeitnahe hingewiesen
hat, insbesondere auch nicht im Mail vom 13. April 2019. Auch im ausführlichen
Mail des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 findet sich kein Hinweis, dass
er bereits im Februar 2019 das RAV aufgesucht hätte. Dieser Tatbestand
(Anmeldung zum Leistungsbezug bereits im Februar 2019) ist damit nur möglich,
weil er nicht mit einem geeigneten Beweismittel unterlegt werden kann. Damit
fehlt es für den Anmeldezeitpunkt im Februar 2019 am im
Sozialversicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit und der Entscheid muss zu Ungunsten des Beschwerdeführers
ausfallen (siehe oben Erw. 2.5.).
3.8.
Im Übrigen steht es den Versicherten grundsätzlich frei, ob sie
Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen
Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende
Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden
wollen (BGE 126 V 368 E. 3c/aa).
3.9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt,
dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 die Arbeitslosenkasse
aufgesucht hat. Damit entfällt auch die Prüfung des Vertrauensschutzes. Denn es
ist nicht möglich, sich auf eine falsche Auskunft der Verwaltung, und damit auf
eine Handlung der Verwaltung, die nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, zu berufen.
3.10.
Im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Tatbestand möglich ist, ist jedoch ausdrücklich auf die in Art. 27 ATSG
statuierte Informationspflicht hinzuweisen. Denn aufgrund des Wortlautes («Jede
Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.») sowie
des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, das zum Eintritt
einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge
führt) gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf
aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: das verspätete Anmelden)
eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472
E. 4.3). Das RAV hätte beim Beschwerdeführer den Grund für sein Erscheinen
erfragen und ihn sodann über Art. 29 Abs. 1 AVIG aufklären müssen.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: