|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 15. Februar 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.29
Einspracheentscheid vom 6. August
2020
Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1990 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und arbeitete
vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2018 in verschiedenen Funktionen bei
der Firma D____ in [...] (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1;
Arbeitsvertrag, AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge wirtschaftlicher Gründe
seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. September 2018 unter Einhaltung
der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. November 2018 gekündigt worden war
(vgl. Kündigung, AB 2, S. 4), meldete er sich per 20. Oktober 2018 zum Bezug
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, wobei per 3. Dezember 2020 die
Rahmenfrist eröffnet wurde (vgl. AB 4).
1.2.
Wegen einer Medikamentenabhängigkeit befand sich der
Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2019 bis 13. Januar 2020 in der Entzugsklinik E____
und übergab seiner Mutter eine Vollmacht, welche ab ca. November/Dezember 2019
für ihn die Kontakte zum RAV übernahm. Nach Angaben der Mutter hat das letzte
Arztzeugnis des Beschwerdeführers die zuständige Person nicht erreicht und
musste deshalb ein zweites Mal eingereicht werden. Etwas Ähnliches passierte
mit einem (nicht näher bezeichneten) Formular für den Monat Februar, welches nach
Ansicht des Beschwerdeführers Anfang März abgeschickt wurde. Nachdem bekannt
wurde, dass dieses Formular nicht eingegangen war, entschloss sich der
Beschwerdeführer, da er das Formular für den Februar nicht mehr hatte, auf dem
Formular für den Monat März 2020 den Hinweis "
+ Februar 2020" zu
ergänzen. Seine Mutter warf gemäss ihren Angaben am 1. April 2020 dieses
Formular zusammen mit anderen Dokumenten in den Briefkasten an der [...]gasse
(Beschwerde, S. 3).
1.3.
Auf den 1. April 2020 begann der Beschwerdeführer eine neue
Tätigkeit, musste diese jedoch noch während der Probezeit wieder künden. Mit
Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei,
da dieser nicht rechtzeitig mittels Formular "Angaben
der versicherten Person"
geltend gemacht worden sei (Verfügung, AB 5). Die vom Beschwerdeführer dagegen über
seine Mutter per E-Mail ohne Unterschrift erhobene Einsprache (vgl. AB6) wurde
mit Einspracheentscheid vom 6. August abgewiesen (vgl. AB 7).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 28. August 2020 (Postaufgabe 31. August 2020)
wird sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Taggeld für den
Monat Februar 2020 auszubezahlen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29.
Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
2.4.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
erfolgt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1.
Im Einspracheentscheid vom 6. August 2020, welcher die Verfügung vom
20. Juli 2020 bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei,
da dieser nicht rechtzeitig innert der dreimonatigen Frist mittels Formular "Angaben der versicherten
Person" geltend gemacht
worden sei (vgl. Einspracheentscheid, AB 7).
4.2.
Die Mutter des Beschwerdeführers lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen,
dass sie immer wieder neue Anspruchspersonen beim RAV und bei der
Arbeitslosenkasse gehabt hätte, was nicht ganz einfach gewesen sei. Sie hätte
alle Formulare zeitgerecht eingeschickt resp. diese hätten unverschuldet die
zuständige Person nicht rechtzeitig erreicht.
4.3.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch für auf
Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020.
5.
5.1.
Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung. Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die
versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund geltend macht.
5.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die versicherte Person
dafür beweispflichtig, dass sie den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen
rechtzeitig eingereicht und damit die Kontrollvorschriften erfüllt hat (Urteil
des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweisen).
Zudem setzt Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV verspätet nachgewiesene
Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016, E. 4.2). Reicht die
versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in
dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die Verwaltung mit gutem
Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (BGE 133
V 89 E. 6.2 S. 91).
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere sei die Mutter des
Beschwerdeführers mehrmals per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass die
Angaben für die Monate Februar und März 2020 auf zwei getrennten Formularen
erfolgen müssten. Über die Verwirkungsfrist von drei Monaten sei die Mutter des
Beschwerdeführers ebenfalls in Kenntnis gewesen, darauf werde sogar auf dem
Formular "Angaben der
versicherten Person"
hingewiesen (Beschwerde, S. 4).
6.2.
Die Mutter des Beschwerdeführers führt aus, dass ihr hauptsächlicher
Ansprechpartner Herr F____ gewesen sei (Beschwerde, S. 2). Daneben habe sie
noch mit zahlreichen anderen Personen zu tun gehabt, darunter Herrn G____, Frau
H____, Herrn I____, Herrn J____, Herrn K____ und Herrn L____ (Beschwerde, S. 2
und 4). Sie sei immer davon ausgegangen, dass sämtliche von Herrn F____
gescannten Unterlagen auch allen anderen Abteilungen zur Verfügung stehen
würden (Beschwerde, S. 2). Ferner führte sie aus, dass sie vor Ende März
niemand darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Formular "Angaben der versicherten
Person" fehlen würde,
obwohl sie mit diversen Personen wegen fehlender Arztzeugnisse in Kontakt
gestanden sei (Beschwerde, S. 2). Am 1. April hätte sie Herrn J____ nochmals
alle Formulare zukommen lassen und angenommen, dass die Formulare nun am
richtigen Ort seien resp. ihr Sohn sämtliche Zeugnisse und Formulare eingereicht
habe. Nach Ansicht der Mutter sei es irritierend, dass der März akzeptiert und
ausbezahlt wurde, der Februar jedoch nicht, obwohl alle Formulare am 1. April 2020
termingerecht abgegeben wurden. Ferner sei sie der Ansicht gewesen, dass
"zentral verfügbar" auch das Amt von Herrn L____ einschliessen würde.
Wäre im April erkannt worden, dass die Formulare so nicht akzeptiert werden
könnten, hätte dies noch im April korrigiert werden können (Beschwerde, S. 4).
6.3.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die
Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12. Februar 2020 darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass die Formulare "Angaben
der versicherten Person"
möglichst zeitnah eingereicht werden müssen, wie dies im Einspracheentscheid zu
Recht festgehalten wird. Der Hinweis, dass Unterlagen fehlen würden, bezog sich
jedoch lediglich auf die Formulare November 2019 bis Januar 2020. Vom Umstand,
dass auch das Formular für den Monat Februar 2020 fehlen würde, erfuhr die Mutter
des Beschwerdeführers nach Lage der Akten erst am 26. März 2020, worauf sie gemäss
ihren Angaben das Formular und weitere Unterlagen am 1. April 2020 persönlich
in den Briefkasten an der [...]gasse warf. Davon, dass die Beschwerdegegnerin
das Formular für den Monat Februar 2020 offenbar doch nicht erhalten hatte, obwohl
ihr die übrigen eingeworfenen Unterlagen nunmehr vorliegen, erfuhr die Mutter
des Beschwerdeführers erst am 5. Juni 2020 und damit nach Ablauf der
dreimonatigen Frist. Daraus darf dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil
entstehen.
6.4.
Ferner ist zwar korrekt, dass die Formulare für Februar und März von
der Mutter in der falschen Form zurückgesandt wurden (Wordformat, nicht
ausgefüllt und ohne Unterschrift). Dies erscheint jedoch vorliegend als
entschuldbar, da die Mutter offenbar davon ausging bereits am 1. April
sämtliche Nachweisblätter für Arbeitsbemühungen und die Formulare "Angaben der versicherten
Person" eingereicht zu
haben und sich das in Frage stehende Formular für den Monat Februar, wenn auch
ohne Eingangsstempel, so doch tatsächlich in den Unterlagen der
Beschwerdegegnerin befindet (vgl. AB 17). Wie es sich damit im Einzelnen
verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat März " +
Februar 2020" vermerkte
kann nicht ausgeschlossen werden, dass er es Anfang März tatsächlich
abgeschickt hatte, andernfalls er es einfach nochmals ausfüllen und (verspätet)
hätte einreichen können.
6.5.
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer,
welcher sich noch in einer Aus- resp. Weiterbildung befindet, seine Mutter aus
gesundheitlichen Gründen mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betreffend
Arbeitslosenentschädigung betrauen musste. Aus den Akten ergibt sich weiter ein
grosses Engagement der Mutter des Beschwerdeführers und ihr Wille, sämtlichen
Pflichten ausreichend nachzukommen. Die Mutter hat sich regelmässig bei den
zuständigen Personen über die einzuhalten Pflichten erkundigt und stets den
Stand der Dinge nachgefragt. In den Akten findet sich hierzu ein reger
E-Mailaustausch. In diesem Kontext passierten offenbar mehrere Zustellpannen in
Bezug auf die ärztlichen Zeugnisse, welche zumindest in einem Fall nicht an die
zuständige Person gelangten, sowie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer
auszufüllenden Formulare, die mit Missverständnissen oder Unklarheiten in Bezug
auf die Zuständigkeiten (RAV oder Arbeitslosenkasse) und die zu kontaktierenden
Mitarbeiter einhergingen. Es fällt auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers
mit insgesamt sieben Ansprechpersonen zu tun hatte. Dies ist eine hohe Anzahl
an Ansprechpartnern und muss als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass im Falle des Beschwerdeführers neben den monatlichen
Stellenbemühungen auch die Formulare "Angaben
der versicherten Person"
sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste resp. die Gesundschreibung
eingereicht werden mussten, was ebenfalls zu den Missverständnissen betreffend fehlender
Unterlagen beigetragen hat.
6.6.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers erscheint
es als angemessen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, damit die
Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat
Februar 2020 befindet.
7.
7.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufzuheben ist. Die
Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. abis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: