Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 29. Juni 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.2

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. März 2019 erstmals zum Leistungsbezug beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel (RAV) an (Antwortbeilage [AB] 2 und 3).

Mit Verfügung vom 5. November 2019 sanktionierte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) den Beschwerdeführer mit fünf Einstelltagen, da er im Monat Oktober 2019 bezüglich seiner Arbeitsbemühungen unwahre Angaben gemacht habe (AB 26). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Handelsregistereintrag vom 25. November 2019 gründete der Beschwerdeführer die C____ GmbH, für welche er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen wurde (AB 9). Seine Stelle als Geschäftsführer, Projektleitung und Ausführung trat er sodann per 1. Dezember 2019 in einem 50% Pensum an (AB 11). Infolgedessen kürzte die Beschwerdegegnerin den anrechenbaren Arbeitsausfall ab dem 1. Dezember 2019 auf 50% einer Vollzeitstelle (AB 10).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 sanktionierte das RAV den Beschwerdeführer erneut und stellte ihn für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein (AB 34), da alle im Monat Dezember 2019 ausgewiesenen Arbeitsbemühungen am 15. Dezember 2019 getätigt worden seien. Damit sei er nur in ungenügendem Masse seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einsprache (AB 35).

Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (AB 36) wies das RAV die Einsprache ab.

1.2.          Mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer habe sich im Dezember 2019 nicht kontinuierlich um Arbeit bemüht, denn er habe sämtliche Arbeitsbemühungen in diesem Monat am selben Tag vorgenommen. Bewerbungen seien jedoch über den ganzen Monat verteilt und nicht geballt während eingeschränkter Zeit zu tätigen.

3.2.          Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Mit der Beschwerdegegnerin sei vereinbart gewesen, dass er sieben Bewerbungen zu tätigen habe, dem sei er nachgekommen.

3.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Dezember 2019 nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen zu Recht erfolgt ist.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 6).

Art. 17 Abs. 1 AVIG regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person und statuiert die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

4.2.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist jedoch nicht möglich. Demnach handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die versicherte Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben. Sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV). Ihr steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).

4.3.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).

5.                

5.1.          Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen vom 20. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 sieben Bewerbungen nachgewiesen (AB 33). Unbestrittenermassen tätigte er diese allesamt am 15. Dezember 2019. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, um das Erfordernis der regelmässigen Stellensuche gewusst zu haben, doch argumentiert er, es sei mit der Beschwerdegegnerin explizit vereinbart gewesen, dass lediglich sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Dies ergebe sich sodann auch aus dem Nachweisformular. Die Angaben der einzelnen Bewerbungen seien jeweils auf zwei Zeilen des Nachweisformulars einzufüllen, weshalb sich bei 14 Zeilen ebenfalls ergebe, dass pro Monat lediglich sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin ihm zu verstehen gegeben, dass es nicht von Relevanz sei, wann die Bewerbungen getätigt würden.

Hinweise auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im November 2019 verfügten Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen (AB 26) nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 5. November 2019 damit, dass der Beschwerdeführer bezüglich der im Monat Oktober getätigten Bewerbungen im Nachweisformular vom 28. Oktober 2019 unwahre Angaben gemacht habe (AB 23, 24, 25 und 26). Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung tätigte der Beschwerdeführer alle für den Monat Oktober 2019 nachgewiesenen Bewerbungen am 29. Oktober 2019 (AB 25 und 26). Gegenüber dem RAV gab er jedoch an, diese zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 26. Oktober 2019 getätigt zu haben (AB 21). Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung versucht, den Anschein zu erwecken, er habe seine Bewerbungen nicht an einem einzigen Tag, sondern über den Zeitraum von drei Wochen verteilt, verfasst. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ihm die Anforderungen an eine regelmässige Stellensuche bereits im Oktober 2019 offensichtlich bekannt waren. Mit der Verfügung vom 5. November 2019 wies ihn die Beschwerdegegnerin sodann auch unmissverständlich darauf hin, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachkomme, wenn er die Stellensuche auf einen geballten Zeitraum beschränke. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019, spätestens jedoch ab dem 5. November 2019, um das Erfordernis der regelmässigen Stellensuche wusste.

5.2.          Zu berücksichtigen sind sodann die jeweiligen konkreten Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 4.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer zwischen April und September 2019 getätigten Arbeitsbemühungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu beanstanden waren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Weshalb es ihm im Monat Dezember 2019 sodann nicht mehr möglich gewesen sein soll, genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen, obwohl ihm dies in den vorangegangenen Monaten in quantitativer Hinsicht teilweise sogar in überdurchschnittlichem Masse möglich gewesen war (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), vermag er nicht zu begründen. Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei ihm die Stellensuche erschwert, doch vermag dies kein unregelmässiges Bewerben zu rechtfertigen. Auch sein Vorbringen, im Monat Dezember würden Arbeitgeber Bewerbungen ohnehin nicht beachten, überzeugt nicht, denn es ist auf die Intensität der Stellensuche und nicht auf deren Erfolgsaussichten abzustellen (vgl. E. 4.1 hiervor).

Auch der Hinweis auf seine Bemühungen um eine Selbständigkeit, vermag zu keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben. Trotz dem zweifelsohne zeitintensiven Aufbau einer eigenen Firma, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest die getätigten sieben Bewerbungen, obgleich diese in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sind, über den ganzen Dezember 2019 verteilt tätigt. Insbesondere im Hinblick auf die fundierte Berufserfahrung des Beschwerdeführers (vgl. z. B. Aktionsplan, AB 14, und Lebenslauf, AB 6) und die damit verbundenen guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wäre eine intensive Stellensuche mit einer gewissen Regelmässigkeit auch im Dezember 2019 zu erwarten gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Belastung durch die eigene Firma nicht ausreichend bewerben könnte, wäre seine Vermittlungsfähigkeit fraglich.

5.3.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, hat sich der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 nicht kontinuierlich um Arbeit bemüht.

 

6.                

6.1.          Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl der verfügten Einstelltage.

6.2.          Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei zweimalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes Verschulden) eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1C Ziff. 2). Das Einstellraster entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sämtliche objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit neun Einstelltagen eine Sanktion im oberen Bereich des Einstellrasters verhängt. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht im Monat Dezember 2019 lediglich sieben Bewerbungen getätigt hat, ist die Dauer der verfügten Sanktion nicht zu beanstanden. Objektive und subjektive Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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