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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 29. Juni
2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.2
Einspracheentscheid vom
14. Januar 2020
Ungenügende persönliche
Arbeitsbemühungen
Erwägungen
1.
1.1.
Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am
29. März 2019 erstmals zum Leistungsbezug beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
Basel (RAV) an (Antwortbeilage [AB] 2 und 3).
Mit Verfügung vom 5. November 2019
sanktionierte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) den
Beschwerdeführer mit fünf Einstelltagen, da er im Monat Oktober 2019 bezüglich
seiner Arbeitsbemühungen unwahre Angaben gemacht habe (AB 26). Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Handelsregistereintrag vom 25. November 2019 gründete
der Beschwerdeführer die C____ GmbH, für welche er als alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen wurde
(AB 9). Seine Stelle als Geschäftsführer, Projektleitung und Ausführung trat
er sodann per 1. Dezember 2019 in einem 50% Pensum an (AB 11). Infolgedessen
kürzte die Beschwerdegegnerin den anrechenbaren Arbeitsausfall ab dem 1. Dezember
2019 auf 50% einer Vollzeitstelle (AB 10).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 sanktionierte das RAV den
Beschwerdeführer erneut und stellte ihn für neun Tage in seiner
Anspruchsberechtigung ein (AB 34), da alle im Monat Dezember 2019
ausgewiesenen Arbeitsbemühungen am 15. Dezember 2019 getätigt worden
seien. Damit sei er nur in ungenügendem Masse seiner Schadenminderungspflicht
nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einsprache (AB 35).
Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (AB 36)
wies das RAV die Einsprache ab.
1.2.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020
sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer habe sich
im Dezember 2019 nicht kontinuierlich um Arbeit bemüht, denn er habe sämtliche
Arbeitsbemühungen in diesem Monat am selben Tag vorgenommen. Bewerbungen seien
jedoch über den ganzen Monat verteilt und nicht geballt während eingeschränkter
Zeit zu tätigen.
3.2.
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe
genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Mit der Beschwerdegegnerin sei vereinbart
gewesen, dass er sieben Bewerbungen zu tätigen habe, dem sei er nachgekommen.
3.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Dezember 2019
nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen zu Recht erfolgt ist.
4.
4.1.
Gemäss Art. 17
Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes
alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Allfällige Schwierigkeiten auf dem
Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen, wobei es nicht auf die
Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 6).
Art. 17 Abs. 1 AVIG regelt
allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person und statuiert die
Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten
ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden
Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert
eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend
um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll
dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524
E. 2.1.1 mit Hinweisen).
4.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um
zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die
Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich
zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch
einen hinreichend bestimmten Rahmen. Lehre und Rechtsprechung haben indes
sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im
Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen
nachweisen kann, erleichtern. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich
nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis
zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V
524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine allgemein gültige Aussage über die
erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist jedoch nicht möglich. Demnach
handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall
gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie
subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa die Berufserfahrung und
auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die versicherte Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit
bewerben. Sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich
umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die
Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt
werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige
Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich
(Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV). Ihr steht dabei ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150
E. 2).
4.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15
Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem
Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c
AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten
der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).
5.
5.1.
Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen vom 20. Dezember
2019 hat der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 sieben Bewerbungen nachgewiesen
(AB 33). Unbestrittenermassen tätigte er diese allesamt am
15. Dezember 2019. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, um das
Erfordernis der regelmässigen Stellensuche gewusst zu haben, doch argumentiert er,
es sei mit der Beschwerdegegnerin explizit vereinbart gewesen, dass lediglich
sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Dies ergebe sich sodann auch aus dem
Nachweisformular. Die Angaben der einzelnen Bewerbungen seien jeweils auf zwei
Zeilen des Nachweisformulars einzufüllen, weshalb sich bei 14 Zeilen ebenfalls
ergebe, dass pro Monat lediglich sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Auch habe
die Beschwerdegegnerin ihm zu verstehen gegeben, dass es nicht von Relevanz
sei, wann die Bewerbungen getätigt würden.
Hinweise auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wie sie der
Beschwerdeführer behauptet, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch vermag
das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im November 2019 verfügten
Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen (AB 26) nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom
5. November 2019 damit, dass der Beschwerdeführer bezüglich der im Monat
Oktober getätigten Bewerbungen im Nachweisformular vom 28. Oktober 2019
unwahre Angaben gemacht habe (AB 23, 24, 25 und 26). Gemäss der unangefochten
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung tätigte der Beschwerdeführer alle für den
Monat Oktober 2019 nachgewiesenen Bewerbungen am 29. Oktober 2019
(AB 25 und 26). Gegenüber dem RAV gab er jedoch an, diese zwischen dem
4. Oktober 2019 und dem 26. Oktober 2019 getätigt zu haben (AB 21).
Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung
versucht, den Anschein zu erwecken, er habe seine Bewerbungen nicht an einem
einzigen Tag, sondern über den Zeitraum von drei Wochen verteilt, verfasst.
Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als
dass ihm die Anforderungen an eine regelmässige Stellensuche bereits im Oktober
2019 offensichtlich bekannt waren. Mit der Verfügung vom 5. November 2019 wies
ihn die Beschwerdegegnerin sodann auch unmissverständlich darauf hin, dass er seiner
Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachkomme, wenn er die
Stellensuche auf einen geballten Zeitraum beschränke. Dementsprechend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019, spätestens jedoch ab
dem 5. November 2019, um das Erfordernis der regelmässigen Stellensuche
wusste.
5.2.
Zu berücksichtigen sind sodann die jeweiligen konkreten Umstände und
Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 4.2).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer zwischen April
und September 2019 getätigten Arbeitsbemühungen weder in qualitativer noch in
quantitativer Hinsicht zu beanstanden waren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).
Weshalb es ihm im Monat Dezember 2019 sodann nicht mehr möglich gewesen sein
soll, genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen, obwohl ihm dies in den
vorangegangenen Monaten in quantitativer Hinsicht teilweise sogar in
überdurchschnittlichem Masse möglich gewesen war (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3),
vermag er nicht zu begründen. Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters
sei ihm die Stellensuche erschwert, doch vermag dies kein unregelmässiges
Bewerben zu rechtfertigen. Auch sein Vorbringen, im Monat Dezember würden Arbeitgeber
Bewerbungen ohnehin nicht beachten, überzeugt nicht, denn es ist auf die
Intensität der Stellensuche und nicht auf deren Erfolgsaussichten abzustellen (vgl.
E. 4.1 hiervor).
Auch der Hinweis auf seine Bemühungen um eine Selbständigkeit, vermag zu
keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben. Trotz dem zweifelsohne
zeitintensiven Aufbau einer eigenen Firma, wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer zumindest die getätigten sieben Bewerbungen, obgleich diese in
quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sind, über den ganzen Dezember
2019 verteilt tätigt. Insbesondere im Hinblick auf die fundierte Berufserfahrung
des Beschwerdeführers (vgl. z. B. Aktionsplan, AB 14, und Lebenslauf,
AB 6) und die damit verbundenen guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wäre
eine intensive Stellensuche mit einer gewissen Regelmässigkeit auch im Dezember
2019 zu erwarten gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer angesichts seiner
Belastung durch die eigene Firma nicht ausreichend bewerben könnte, wäre seine
Vermittlungsfähigkeit fraglich.
5.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, hat sich der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 nicht
kontinuierlich um Arbeit bemüht.
6.
6.1.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl
der verfügten Einstelltage.
6.2.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres
Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020
gültigen Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei zweimalig
ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes
Verschulden) eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vor (AVIG-Praxis
ALE, Rz. D79/1C Ziff. 2). Das Einstellraster entbindet jedoch nicht von der
Pflicht, sämtliche objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls
zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten
Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit neun Einstelltagen eine
Sanktion im oberen Bereich des Einstellrasters verhängt. Insbesondere unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht im Monat
Dezember 2019 lediglich sieben Bewerbungen getätigt hat, ist die Dauer der
verfügten Sanktion nicht zu beanstanden. Objektive und subjektive Umstände,
welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht
ersichtlich.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: