Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                          Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____   

                                                                      Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.30

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020

Erfüllung der Beitragszeit

 


Tatsachen

I.          

a)              Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2; vgl. auch das am 4. Mai 2020 eingereichte Anmeldeformular, AB 1).

b)              Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 18. Juni 2020 mit, dass er ab dem 24. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Da er vom 24. April 2018 bis zum 24. April 2020 mit einer Beitragszeit von 11.94 Monaten die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreiche (AB 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 Einsprache (AB 6). Darin wies er unter anderem darauf hin, dass er am 20. und 21. April 2020 bei der Firma D____ im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe. Dies sei bei der Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung fest (AB 11).

II.        

a)              Mit Beschwerde bei Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ folgende Rechtsbegehren:

1.     Der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab 24. April 2020 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben und das Gesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 24. April 2020.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als Vertreter zu bewilligen.

4.     Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Behandlung des am 24. August 2020 eingereichten Revisionsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin.

5.     Sollte das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen, allenfalls im Rahmen einer Replik zur Beschwerdeantwort.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit Replik vom 11. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, vor der Urteilsberatung auch zu den Verfahrensanträgen Stellung zu nehmen, respektive das Revisionsgesuch vom 24. August 2020 zu behandeln.

d)              In ihrer Duplik vom 24. März 2021 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Im Weiteren erklärt sie, dass auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2020 nicht eingetreten werden könne.

e)              Der Beschwerdeführer reicht am 19. April 2021 eine weitere Stellungnahme ein.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28.Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.             Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung erübrigt sich mit dem Eingang der Duplik, da die Beschwerdegegnerin mit dieser ihr Nichteintreten auf das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsbegehren deutlich gemacht hat.

2.                   

2.1.             Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mittlerweile sei sein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____ mit der E____ abgerechnet worden. Dieses Arbeitsverhältnis sei daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen. So resultiere eine Beitragszeit von zwei Jahren, was zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung führe.

2.2.             Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, im Zeitpunkt des Einsprache­entscheides sei weder ein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____ belegt gewesen, noch sei bereits eine Anmeldung bei der E____ erfolgt. Da sich der Beschwerdeführer zudem den gesamten Bruttolohn habe auszahlen lassen und sein Verhalten erst nach dem abschlägigen Einspracheentscheid zu korrigieren versucht habe, sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich und geniesse keinen Rechtsschutz.

2.3.             Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zur Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, am 24. April 2020 (vgl. dazu den "Auszug Rahmenfrist AVAM", AB 4), die erforderliche Beitragsdauer von zwei Jahren erfüllt und demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.                   

3.1.             Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben, in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein und zudem vermittlungsfähig sein und die Kontrollvorschriften erfüllen.

3.2.             Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (AVIG-Praxis ALE B41).

3.3.             3.3.1  Die Beitragszeit hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden paritätischen Beiträge auch tatsächlich bezahlt wurden (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1).

3.3.2  Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammengezählt und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden. Grundlage für den Faktor 1,4 bildet die die Umrechnung von fünf wöchentlichen Beitragstagen (Werktage) in sieben Kalenderwochentage (7:5 = 1,4; vgl. BGE 125 V 42, 45 f. E. 3c und BGE 122 V 256, 263 f E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020 vom 1. März 2021 E. 3.3.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B150).

Beträgt die tatsächliche Beitragszeit nur knapp weniger als 12 Monate, kann diese nicht auf 12 Monate aufgerundet werden, selbst dann nicht, wenn die Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256, 260 E. 3b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 und 8C_708/2020 vom 1. März 2021 E. 4.2.).

4.                   

4.1.             Der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 24. April 2018, zwei Jahre vor der Anmeldung am 24. April 2020, ist zu Recht unumstritten (vgl. dazu E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Beitragszeit des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2020 (AB 5) folgende Arbeitszeiten:

-        ein Arbeitsverhältnis mit der F____ vom 24. April 2018 bis zum 11. Juni 2018 (vgl. dazu das Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2018, AB 8);

-        zwei Einsätze für die/bei der G____ am 18. Juni 2018 und vom 20. Juni 2018 bis zum 25. Juni 2018;

-        zweimalige Tätigkeit für die H____ vom 9. Juli 2018 bis zum 3. August 2018 und vom 22. März bis zum 29. Dezember 2019.

4.2.             In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020 nannte der Beschwerdeführer als letzte Arbeitgeberin die H____. Bei dieser habe er von Juli 2018 bis Dezember 2019 gearbeitet. Aufgrund eines Unfalles sei ihm gekündigt worden (AB 1). Erst in seiner Einsprache vom 24. Juni 2020 (AB 6) wies er darauf hin, dass er vom 20. April 2020 bis zum 21. April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet habe. Diese Tätigkeit sei ihm zu Unrecht nicht angerechnet worden. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der Inhaber der Firma D____, I____, dass der Beschwerdeführer an den besagten zwei Tagen für die Firma im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe (AB 7).

In einem Mail vom 16. Juli 2020 wandte sich I____ per Mail an die Beschwerdegegnerin. Er teilte ihr mit, er habe dem Beschwerdeführer den Lohn für die zwei Arbeitstage bar ausbezahlt und wollte wissen, was von Seiten der Beschwerdegegnerin an Unterlagen benötigt wird. In der Folge informierte ihn die Beschwerdegegnerin namentlich darüber, dass die zwei Tage, an welchen der Beschwerdeführer bei der Firma D____ gearbeitet habe, als Beitragszeit angerechnet werden könnten, wenn er "innerhalb der Beschwerdefrist der Einsprache" eine neue Lohnabrechnung, aus welcher die obligatorischen Abzüge hervorgingen und zusätzlich den Beleg der Bank-/Postüberweisung der Beiträge an die AHV (es dürfte die Ausgleichskasse gemeint gewesen sein) bei der Beschwerdegegnerin einreiche (AB 13). Der Geschäftsinhaber I____ reichte in der Folge eine auf den 25. Mai 2019 datierte Stundenlohnabrechnung für den 20. und den 21. April 2020 ein (AB 13). In einem Mail vom 22. Juli 2020 (AB 14) teilte die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und I____ mit, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung von diesen zwei Arbeitstagen bei der Firma D____ abhänge. Sie wies darauf hin, dass nach Eintritt des Versicherungsfalls, vorliegend der Arbeitslosigkeit, nur dann eine Korrektur des individuellen Kontos verlangt werden könne, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Da es Arbeitnehmenden bei einem derart geringen Einkommen freistehe, auf das Abrechnen von Beiträgen zu verzichten, könne nicht von einer offenkundigen Unrichtigkeit ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin empfahl I____ und dem Beschwerdeführer, die Beiträge abzurechnen und den Anspruch mittels Rekurs (recte: Beschwerde) beim kantonalen Sozialversicherungsgericht geltend zu machen. Dieser Empfehlung folgten der Beschwerdeführer und I____. Am 27. April 2020 meldete letzterer der E____, der Beschwerdeführer sei am 20. April 2020 (AB 17) in seine Firma D____ eingetreten und am 21. April 2020 (AB 18) wieder ausgetreten. Am 29. September 2020 stellte die E____ I____ als Inhaber der Firma D____ eine Anschlussbestätigung aus (AB 19). Mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 teilte die E____ der Beschwerdegegnerin dem AWA mit, dass I____ seit dem 1. September 2017 mit der Einzelfirma D____ als Selbständigerwerbender bei ihrer Ausgleichskasse angeschlossen sei. Mit Datum vom 4. August 2020 seien die Fragebögen "Eintritt Mitarbeiter" und "Austritt Mitarbeiter" bei ihr eingetroffen. I____ sei die Anpassung seiner Mitgliedschaft bestätigt worden und man habe ihm mit Datum vom 30. November 2020 eine Lohnbescheinigung zugestellt.

4.3.             Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 20. und 21. April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet. Er bestreitet nicht, dass er den Lohn in bar erhalten hat und keine Sozialabzüge erfolgt sind. Der Geschäftsinhaber der Firma D____, I____, hat den Beschwerdeführer nun nachträglich bei der Ausgleichskasse der E____ angemeldet und am 15. Dezember 2020 Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt (Replikbeilage [RB] 2).

4.4.             Gemäss der (vermutlich versehentlich) auf den 25. Mai 2019 datierten Lohnabrechnung für den 20. und 21. April 2020 erhielt der Beschwerdeführer von der Firma D____ für diese beiden Tage einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 340.00.

Bei Löhnen, welche je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen, werden nur auf Verlangen des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Eine Verzichtserklärung der arbeitnehmenden Person ist nicht notwendig (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 14 N 29). Gemäss Art. 34d Abs. 3 AHVV kann die arbeitnehmende Person, welche die ungekürzte Lohnzahlung akzeptiert hat, nicht nachträglich verlangen, dass die Beiträge erhoben werden. Dass die betreffende Person also gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin fordern kann, dass die Beiträge nachträglich bezahlt werden, bedeutet nicht zwangsweise, dass dies gar nicht mehr (freiwillig) erbracht werden dürfen.

4.5.             Im vorliegenden Fall hat sich I____ darum bemüht, den Beschwerdeführer nachträglich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben bezahlt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.). Im Verfahren beim kantonalen Sozialversicherungsgericht sind sogenannte echte Noven (die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids entstehen) zulässig, soweit sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids erlauben (vgl. Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019, Art. 61 N39, sowie auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 100, S. 473 f.).

Die Meldungen von Ein- und Austritt des Beschwerdeführers aus der Firma D____ sind auf den 27. Juli 2020 datiert (AB 17 und 18) und entstanden somit erst nachdem der Einspracheentscheid ergangen war. Das oben erwähnte E-Mail der Ausgleichskasse der E____ vom 3. Dezember 2020 (AB 20), die Lohnbescheinigung vom 14. Dezember 2020 (RB 1) und der Beleg der Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers durch I____ vom 15. Dezember 2020 (RB 2) entstanden ebenfalls erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese Dokumente lassen aber Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschwerdeführer am 20. und 21. April 2020 für die Firma D____ gearbeitet hat und, ob diese Tätigkeit bei der Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen ist. Sie sind daher als Noven zulässig.

4.6.             Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann – wenn zuvor kein Kontenauszug und keine Berichtigung verlangt wurden oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wurde – die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers und der nachträglichen Beitragszahlung sowie aufgrund der weiteren unter E. 4.5. erwähnten Unterlagen, kann als belegt gelten, dass der Beschwerdeführer am 20. und 21. April 2021 für die D____ gearbeitet hat. Demnach ist sind diese zwei Tage der Beitragszeit anzurechnen.

Aufgrund der unter E. 3.3.2 genannten Berechnungsmethode entsprechen diese zwei Tage 0,093 Monaten (2 x 1,4/30). Zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin bereits festgestellten 11,94 Monaten (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2020, AB 5) ergibt sich eine Beitragszeit von 12,03 Monaten. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Zeitraum zwischen dem 24. April 2018 und dem 24. April 2020 erfüllt hat. Es bleibt zu klären, ob auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind und der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen hat. Diese Abklärungen sind durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen.

5.                   

5.1.             Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben. Die Beitragsfrist des Beschwerdeführers gilt als erfüllt. Die Sache ist zur weiteren Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht gesamthaft etwa einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die Beitragsfrist des Beschwerdeführers wird als erfüllt angesehen. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

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