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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.31
Einspracheentscheid vom 1.
September 2020
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
a)
Der 1968 geborene Beschwerdeführer schloss am 1. April 2011 den
Lehrgang "Pflegehelfer/-in SRK" ab (vgl. Zertifikat Pflegehelfer/-in
SRK vom 14. April 2011, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Nach
verschiedenen anderen Anstellungen (vgl. Lebenslauf; AB 2), trat er am
14. November 2017 eine Anstellung als Pflegehelfer in einem
40 %-Pensum (im Stundenlohn) bei der C____ spitex [...] an (Arbeitsvertrag
vom 10. November 2017, AB 3). Von dieser wurde er am 22. Juni
2018 nach einem vorangegangenen Gespräch schriftlich verwarnt. Die Verwarnung
betraf verpasste Einsätze, Verspätungen und sein Erscheinungsbild (AB 11).
b)
Am 27. April 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die C____
spitex [...] eine "Aufhebungsvereinbarung Rahmenarbeitsvertrag"
(AB 4). Als Aufhebungszeitpunkt wurde der 28. April 2020 angegeben.
Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin per 29. April
2020; vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin leitete
daraufhin Abklärungen ein.
c)
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass ihm ab dem 29. April 2020 31 Taggelder
abgezogen würden, da er seine vorzeitige Arbeitslosigkeit durch die
Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet habe (AB 8).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Einsprache
(AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin
an ihrer Verfügung fest (AB 10).
II.
a)
Mit als Einsprache betitelter Beschwerde vom 17. September 2020
(Postaufgabe 22. September 2020) wird sinngemäss geltend gemacht, es sei
der Einspracheentscheid vom 1. September 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die ihm zu Unrecht auferlegten Einstelltage auszubezahlen.
b)
Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2020
gesetzten Frist, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen
Einspracheentscheid und weitere Unterlagen ein (Posteingang am 8. Oktober
2020).
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
30. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
In seiner Replik vom 17. Dezember 2020 (Postaufgabe 4. Januar
2021) hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und beantragt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
e)
Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls an ihrem in der
Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 16. März 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie
einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und ihrer Begleitperson statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Taggelder für
31 Tage mit einer durch den Beschwerdeführer selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer sei bereits sieben Monate nach seiner
Anstellung erstmals schriftlich verwarnt worden und ihm für den Fall weiterer
Vorkommnisse die Kündigung angedroht worden. Es liege zudem ein
Ereignisprotokoll mit diversen Vorkommnissen ab dem 24. Januar 2018 vor.
Aus den Unterlagen lasse sich erkennen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht mehr länger habe geduldet werden können. Mit der
Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung habe er zudem auf die Einhaltung der
Kündigungsfrist verzichtet.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe seine
Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. Die ausgesprochene Sanktion von 31
Tagen sei deshalb aufzuheben.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu
Recht mit der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung während 31 Tagen
sanktioniert hat.
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG.
3.2.
Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist
demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.
Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für
Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss
Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten
Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes
Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG), unter anderem also dann, wenn die betreffende Person das
Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle
zugesichert war (also kein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn
vorlag; AVIG-Praxis ALE/D23; Download der AVIG-Praxis ALE unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html,
zuletzt eingesehen am 12. Mai 2021), es sei denn, das Verbleiben an der
Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV). Auch eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen ist als
Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE/D24). Stellt hingegen der
Arbeitgeber die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl, selbst
zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch
den Arbeitgeber auszugehen (AVIG-Praxis ALE/D25).
Von einem Selbstverschulden ist auch dann auszugehen, wenn die betreffende
Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben
hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16). In diesem
Fall muss zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person,
und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl.
AVIG-Praxis ALE/D15). Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220). Es genügt,
dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung
gegeben hat (AVIG-Praxis ALE/D21).
3.3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein
Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung
nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016
E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist
zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung
beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die
versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten
zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und
8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V
234, 236 E. 3a und b; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D18).
3.4.
Im Gegensatz zum im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das
Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und
8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242
sowie Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel
2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den
Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu
erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise
oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom
3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2
je mit Hinweisen und Nussbaumer,
a.a.O. N 837 mit Hinweisen).
3.5.
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund
maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45
Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen
festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis 30
Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60
Tagen (lit. c). Letzteres liegt vor, wenn die versicherte Person ohne
entschuldbaren Grund entweder eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat oder wenn sie eine zumutbare Arbeit
abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis
ALE/D72 ff.).
Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten
der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen
ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Der Verwaltung kommt bei der
konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem
weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will
es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V
150, 152 E. 2).
4.
4.1.
Was zunächst den Umstand betrifft, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ spitex [...] durch eine
Aufhebungsvereinbarung aufgehoben wurde, bestreitet der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht, dass er diese unterschrieben hat und ihm die C____ spitex [...]
nicht einseitig gekündigt hat. Er erachtet die Vereinbarung jedoch als
unrechtmässig und möchte sie als fristlose Kündigung verstanden haben (vgl.
seine Ausführungen in der Beschwerde und der Duplik sowie
Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Er bringt vor, als es zur
Aufhebungsvereinbarung gekommen sei, sei er nicht darauf vorbereitet gewesen.
Er sei davon ausgegangen, dass es um eine Lohnverhandlung gehe. Als er gefragt
habe, was passiere, wenn er nicht unterschreibe, habe man ihm gesagt, dass ihm
dann gekündigt werde. Daraufhin habe er unterschrieben (Verhandlungsprotokoll,
S. 1 f.).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid zu Recht
daraufhin, dass die Unterzeichnung eine Aufhebungsvereinbarung als
Selbstkündigung zu qualifizieren ist (AB 10, S. 2). Grundsätzlich
kann daher schon dann von einem (aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht
sanktionswürdigen) Selbstverschulden ausgegangen werden, wenn jemand eine
solche Vereinbarung unterzeichnet ohne bereits eine neue Arbeitsstelle zu haben
(vgl. dazu E. 3.2.). Vorliegend erachtet es die Beschwerdegegnerin
nachvollziehbarerweise als denkbar, dass der Beschwerdeführer vor die Wahl
zwischen einer fristlosen Kündigung und der Unterzeichnung der
Aufhebungsvereinbarung gestellt wurde. Sie bezeichnet es jedoch als
unverständlich, weshalb er mittels der Aufhebungsvereinbarung quasi die
Kündigung sogar unter Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist akzeptiert
habe, wenn er doch sämtliche ihm gemachten Vorwürfe bestreite (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 8). Im Weiteren schliesst sie darauf, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit in jedem Fall selbstverschuldet habe,
auch wenn man die Aufhebungsvereinbarung als Kündigung versteht. Die Beschwerdegegnerin
verweist in ihrer Argumentation insbesondere auf die schriftliche Verwarnung der
C____ spitex [...] vom 22. Juni 2018 (AB 11) sowie auf das
Ereignisprotokoll derselben (AB 12) ab. Auf beide Dokumente hatte auch die
ehemalige Arbeitgeberin in ihrer "Stellungnahme zum Kündigungsgrund"
vom 19. Juni 2020 verwiesen (AB 5).
4.3.
Gemäss dem die Verwarnung enthaltenden Dokument vom 22. Juni
2018 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin
vorgeworfen, er habe mehrfach Einsätze verpasst bzw. nicht geleistet oder sei
massiv zu spät beim Kunden angekommen. Die ehemalige Arbeitgeberin verlangte
von ihm ein gepflegteres Erscheinungsbild bei ihren Kunden sowie eine bessere
Zuverlässigkeit in seinem Arbeitsverhalten. Sie sprach eine Probezeit bis zum
20. November 2018 aus, in welchem sie von ihm "ein vorbildliches
Verhalten, Einhalten der Arbeitsrichtlinie und ein hohes, korrektes Engagement
gegenüber" den Kunden, seinen Kollegen und Kolleginnen und der
Arbeitgeberin verlangte. Für den Fall weiterer Vorkommnisse behielt sie sich
vor, die Kündigung auszusprechen. Der Beschwerdeführer hat die Verwarnung
unterschrieben und bestreitet nicht, dass diese Verwarnung erfolgt ist.
Aus dem erwähnten Ereignisprotokoll (AB 12) ergeben sich
für die Zeit ab Juli 2018 diverse Reklamationen von Kundinnen und Kunden, unter
anderem: er habe seinen Einsatz mit über einer Stunde Verspätung geleistet,
habe das Sofa nicht von der Wand schieben wollen beim Putzen, er sei ungepflegt
erschienen und habe gerochen, habe Einsätze vergessen zu machen und die Tour
einmal beim falschen Kunden begonnen, habe bestuhlte Unterwäsche nicht
ausgewaschen, er habe mehrfach nach Alkohol gerochen und sei sehr oft "bekifft"
zum Dienst erschienen und habe einer Kundin angeboten, ihr "Stoff zum Rauchen"
mitzubringen, habe eine Kundin einfach geduzt, einen teuren Wollpullover zu
heiss gewaschen, habe einen Kunden angeschrien, habe sich die Hände nicht
richtig desinfiziert und habe sich beim Kunden ein T-Shirt ausgeliehen und
ungewaschen zurückgebracht.
4.4.
In Bezug auf das ihm bei der Arbeit vorgeworfene Verhalten erklärte
der Beschwerdeführer in seiner "Stellungnahme zum Kündigungsgrund"
vom 25. Mai 2020, die ihm genannten Vorwürfe seien Vorwände und er sei
seitens der Kundschaft zu Unrecht beschuldigt worden, die Händedesinfektion
vorzutäuschen. Die Kündigung sei aufgrund persönlicher Differenzen erfolgt
(Replikbeilage [RB]). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens erklärt er, wie es sich
mit der Kundenreklamation, er habe die Händedesinfektion vorgetäuscht,
verhalten habe (vgl. seine Ausführungen zur Aufhebungsvereinbarung, RB, sowie
Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Der Kunde, der wegen des T-Shirts
reklamiert habe, rufe nach jedem Einsatz im Büro an (Ausführungen zur
Aufhebungsvereinbarung, RB) und es gebe generell Leute, die jedes Mal "ins
Büro" anrufen würden, kaum sei man aus dem Haus. Solche Reklamationen gäbe
es nicht nur bei ihm, es sei aber auch bei ihm zu Reklamationen gekommen
(Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Im Weiteren erklärte der
Beschwerdeführer sinngemäss, er sehe sich als Bauernopfer, da die neue
Mitarbeiterin im Büro habe zeigen wollen, dass mir ihr nicht zu spassen sei
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Schliesslich habe man ihn zuvor noch für
eine Weiterbildung zum "FaGe" vorgeschlagen (Verhandlungsprotokoll,
S. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, bereits im Jahr 2018
verwarnt geworden zu sein, noch, dass er Termine vergessen habe (vgl. dazu
Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Zum Vergessen der Termine erklärte
er, dass nichts passiere, wenn er seinen Ablauf habe. Wenn aber etwas
kurzfristig dazu komme – was häufig passiert sei –, dann habe er Mühe, sich das
zu merken. Er habe dann Probleme gehabt, den Überblick zu behalten
(Verhandlungsprotokoll, S. 4).
4.5.
Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Ausführungen zur
Aufhebungsvereinbarung (RB), es seien ihm drei Kündigungsgründe genannt worden:
die erwähnte Kundenreklamation bezüglich der Händedesinfektion, die
Kundenreklamation wegen des T-Shirts und, dass er sich mit einer Kundin über Cannabis
unterhalten habe. Die ehemalige Arbeitgeberin, die C____ spitex [...], verwies generell
auf die im Ereignisprotokoll (AB 12) festgehaltenen Vorkommnisse (vgl.
E. 4.3.). Aus dem Ereignisprotokoll gehen deutlich mehr problematische Verhaltensweisen
hervor, als vom Beschwerdeführer erklärt wurden (vgl. die Auflistung in
E. 4.3.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer
seine Hände entgegen der Kundenreklamation desinfiziert hat, und dass es Kunden
und Kundinnen gibt, die auch ohne eigentlichen Grund reklamieren, so verbleiben
diverse weitere, von ihm nicht erklärte Reklamationen, die aufgrund ihrer
grösseren Zahl nicht den Anschein erwecken, als habe es sich bei allen
Reklamationen um Kunden und Kundinnen gehandelt, die grundsätzlich und ohne
Grund reklamiert hätten. Vielmehr sprechen sie in der Summe dafür, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich wiederholt zu Reklamationen Anlass
gab. Das beschriebene Verhalten ist weder für Kunden und Kundinnen noch für den
Betrieb akzeptabel. Eine Verhaltensänderung infolge der Verwarnung vom
22. Juni 2018 (AB 11) ist nicht ersichtlich – auch wenn der
Beschwerdeführer davon ausging, dass es nach der Verwarnung eine Verbesserung
erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Im Weiteren stellen insbesondere die von ihm bestätigten verpassten
Einsätze nachvollziehbarerweise ein Problem für einen Spitexbetrieb (dessen Ruf
darunter leidet) dar. Wenn es in einem Betrieb üblicherweise zu kurzfristigen
Einsätzen oder Änderungen derselben kommt, ist es nicht nur am Arbeitgeber,
diese entsprechend zu koordinieren, sondern auch an den einzelnen
Mitarbeitenden, ihre Termine wahrzunehmen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme
von entsprechenden Hilfsmitteln (Agenda, Notizblatt o.ä.). Es kann erwartet
werden, dass die Mitarbeitenden eines Spitexbetriebs darum bemüht sind, ihre
Termine nicht zu vergessen.
Aufgrund der vielen, beanstandungswürdigen Vorkommnisse, nicht
zuletzt der vom Beschwerdeführer bestätigten vergessenen Termine, ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine
Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, bzw. dass er sie auch im Falle der
Nichtunterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet hätte, da ihm
die C____ spitex [...] aufgrund seines dokumentierten Fehlverhaltens zu Recht gekündigt
hätte. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, kann an dieser
Stelle offenbleiben, da diese Frage nichts ändert. Die Dokumentation und die
Bestätigung zumindest einiger Vorkommnisse, wie namentlich der verpassten Termine
beweisen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in genügendem Ausmass
(vgl. E. 3.4.).
Die Äusserungen des Beschwerdeführers, man habe ihn vor der
Kündigung noch für eine Weiterbildung vorgeschlagen und die Kündigung habe ein
Statement der neuen Mitarbeiterin sein sollen, sind in keiner Weise belegt und
vermögen daher nichts zu ändern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass eine Aufhebungsvereinbarung nur dann Gültigkeit habe, wenn sie zum Vorteil
beider Parteien sei, vermag daher nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu
ändern. Der Ausgang ist letztlich derselbe, ob man von einem Selbstverschulden
durch die Unterschrift auf der Aufhebungsvereinbarung oder einer
selbstverschuldeten Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgeht.
4.6.
Die Beschwerdegegnerin hat die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
im vorliegenden Fall mit einer Einstellung von 31 Taggeldern sanktioniert. Gemäss
dem Einstellraster für die Arbeitslosenkassen ist bei einer fristgerechten
Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen
der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein leichtes bis schweres Verschulden
anzunehmen, bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung sowie bei der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im
gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein
schweres Verschulden (AVIG-Praxis ALE/D75; zum zuletzt genannten Fall vgl. auch
die explizite Regelung in Art. 45
Abs. 4 AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage
stellen das Minimum bei schwerem Verschulden dar (vgl. Art. 45 Abs. 3
lit. c AVIV). Angesichts der Umstände (Unterzeichnung der fristlosen
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bzw. der andernfalls erfolgten Kündigung
aufgrund des Verhaltens) ist die Höhe der Einstellung nicht zu beanstanden.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer seine
Arbeitslosigkeit durch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung verursacht
hat, indem er seiner (nunmehr ehemaligen) Arbeitgeberin durch sein Verhalten
Anlass zur Kündigung gegeben hatte.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht während 31 Tagen in seinem Taggeldanspruch
eingestellt hat.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: