Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.31

Einspracheentscheid vom 1. September 2020

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1968 geborene Beschwerdeführer schloss am 1. April 2011 den Lehrgang "Pflegehelfer/-in SRK" ab (vgl. Zertifikat Pflegehelfer/-in SRK vom 14. April 2011, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Nach verschiedenen anderen Anstellungen (vgl. Lebenslauf; AB 2), trat er am 14. November 2017 eine Anstellung als Pflegehelfer in einem 40 %-Pensum (im Stundenlohn) bei der C____ spitex [...] an (Arbeitsvertrag vom 10. November 2017, AB 3). Von dieser wurde er am 22. Juni 2018 nach einem vorangegangenen Gespräch schriftlich verwarnt. Die Verwarnung betraf verpasste Einsätze, Verspätungen und sein Erscheinungsbild (AB 11).

b)           Am 27. April 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die C____ spitex [...] eine "Aufhebungsvereinbarung Rahmenarbeitsvertrag" (AB 4). Als Aufhebungszeitpunkt wurde der 28. April 2020 angegeben. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin per 29. April 2020; vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.

c)            Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ihm ab dem 29. April 2020 31 Taggelder abgezogen würden, da er seine vorzeitige Arbeitslosigkeit durch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet habe (AB 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Einsprache (AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 10).

II.       

a)           Mit als Einsprache betitelter Beschwerde vom 17. September 2020 (Postaufgabe 22. September 2020) wird sinngemäss geltend gemacht, es sei der Einspracheentscheid vom 1. September 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihm zu Unrecht auferlegten Einstelltage auszubezahlen.

b)           Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2020 gesetzten Frist, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid und weitere Unterlagen ein (Posteingang am 8. Oktober 2020).

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In seiner Replik vom 17. Dezember 2020 (Postaufgabe 4. Januar 2021) hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

e)           Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 16. März 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und ihrer Begleitperson statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Taggelder für 31 Tage mit einer durch den Beschwerdeführer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer sei bereits sieben Monate nach seiner Anstellung erstmals schriftlich verwarnt worden und ihm für den Fall weiterer Vorkommnisse die Kündigung angedroht worden. Es liege zudem ein Ereignisprotokoll mit diversen Vorkommnissen ab dem 24. Januar 2018 vor. Aus den Unterlagen lasse sich erkennen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr länger habe geduldet werden können. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung habe er zudem auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe seine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. Die ausgesprochene Sanktion von 31 Tagen sei deshalb aufzuheben.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung während 31 Tagen sanktioniert hat.

3.                

3.1.          Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG.

3.2.          Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), unter anderem also dann, wenn die betreffende Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (also kein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorlag; AVIG-Praxis ALE/D23; Download der AVIG-Praxis ALE unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html, zuletzt eingesehen am 12. Mai 2021), es sei denn, das Verbleiben an der Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Auch eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE/D24). Stellt hingegen der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen (AVIG-Praxis ALE/D25).

Von einem Selbstverschulden ist auch dann auszugehen, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16). In diesem Fall muss zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D15). Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat (AVIG-Praxis ALE/D21).

3.3.          Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D18).

3.4.          Im Gegensatz zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer, a.a.O. N 837 mit Hinweisen).

3.5.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Letzteres liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund entweder eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat oder wenn sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.).

Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Der Verwaltung kommt bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2).

4.                

4.1.          Was zunächst den Umstand betrifft, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ spitex [...] durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgehoben wurde, bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, dass er diese unterschrieben hat und ihm die C____ spitex [...] nicht einseitig gekündigt hat. Er erachtet die Vereinbarung jedoch als unrechtmässig und möchte sie als fristlose Kündigung verstanden haben (vgl. seine Ausführungen in der Beschwerde und der Duplik sowie Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Er bringt vor, als es zur Aufhebungsvereinbarung gekommen sei, sei er nicht darauf vorbereitet gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es um eine Lohnverhandlung gehe. Als er gefragt habe, was passiere, wenn er nicht unterschreibe, habe man ihm gesagt, dass ihm dann gekündigt werde. Daraufhin habe er unterschrieben (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid zu Recht daraufhin, dass die Unterzeichnung eine Aufhebungsvereinbarung als Selbstkündigung zu qualifizieren ist (AB 10, S. 2). Grundsätzlich kann daher schon dann von einem (aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sanktionswürdigen) Selbstverschulden ausgegangen werden, wenn jemand eine solche Vereinbarung unterzeichnet ohne bereits eine neue Arbeitsstelle zu haben (vgl. dazu E. 3.2.). Vorliegend erachtet es die Beschwerdegegnerin nachvollziehbarerweise als denkbar, dass der Beschwerdeführer vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung gestellt wurde. Sie bezeichnet es jedoch als unverständlich, weshalb er mittels der Aufhebungsvereinbarung quasi die Kündigung sogar unter Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist akzeptiert habe, wenn er doch sämtliche ihm gemachten Vorwürfe bestreite (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 8). Im Weiteren schliesst sie darauf, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit in jedem Fall selbstverschuldet habe, auch wenn man die Aufhebungsvereinbarung als Kündigung versteht. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Argumentation insbesondere auf die schriftliche Verwarnung der C____ spitex [...] vom 22. Juni 2018 (AB 11) sowie auf das Ereignisprotokoll derselben (AB 12) ab. Auf beide Dokumente hatte auch die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer "Stellungnahme zum Kündigungsgrund" vom 19. Juni 2020 verwiesen (AB 5).

4.3.          Gemäss dem die Verwarnung enthaltenden Dokument vom 22. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin vorgeworfen, er habe mehrfach Einsätze verpasst bzw. nicht geleistet oder sei massiv zu spät beim Kunden angekommen. Die ehemalige Arbeitgeberin verlangte von ihm ein gepflegteres Erscheinungsbild bei ihren Kunden sowie eine bessere Zuverlässigkeit in seinem Arbeitsverhalten. Sie sprach eine Probezeit bis zum 20. November 2018 aus, in welchem sie von ihm "ein vorbildliches Verhalten, Einhalten der Arbeitsrichtlinie und ein hohes, korrektes Engagement gegenüber" den Kunden, seinen Kollegen und Kolleginnen und der Arbeitgeberin verlangte. Für den Fall weiterer Vorkommnisse behielt sie sich vor, die Kündigung auszusprechen. Der Beschwerdeführer hat die Verwarnung unterschrieben und bestreitet nicht, dass diese Verwarnung erfolgt ist.

Aus dem erwähnten Ereignisprotokoll (AB 12) ergeben sich für die Zeit ab Juli 2018 diverse Reklamationen von Kundinnen und Kunden, unter anderem: er habe seinen Einsatz mit über einer Stunde Verspätung geleistet, habe das Sofa nicht von der Wand schieben wollen beim Putzen, er sei ungepflegt erschienen und habe gerochen, habe Einsätze vergessen zu machen und die Tour einmal beim falschen Kunden begonnen, habe bestuhlte Unterwäsche nicht ausgewaschen, er habe mehrfach nach Alkohol gerochen und sei sehr oft "bekifft" zum Dienst erschienen und habe einer Kundin angeboten, ihr "Stoff zum Rauchen" mitzubringen, habe eine Kundin einfach geduzt, einen teuren Wollpullover zu heiss gewaschen, habe einen Kunden angeschrien, habe sich die Hände nicht richtig desinfiziert und habe sich beim Kunden ein T-Shirt ausgeliehen und ungewaschen zurückgebracht.

4.4.          In Bezug auf das ihm bei der Arbeit vorgeworfene Verhalten erklärte der Beschwerdeführer in seiner "Stellungnahme zum Kündigungsgrund" vom 25. Mai 2020, die ihm genannten Vorwürfe seien Vorwände und er sei seitens der Kundschaft zu Unrecht beschuldigt worden, die Händedesinfektion vorzutäuschen. Die Kündigung sei aufgrund persönlicher Differenzen erfolgt (Replikbeilage [RB]). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens erklärt er, wie es sich mit der Kundenreklamation, er habe die Händedesinfektion vorgetäuscht, verhalten habe (vgl. seine Ausführungen zur Aufhebungsvereinbarung, RB, sowie Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Der Kunde, der wegen des T-Shirts reklamiert habe, rufe nach jedem Einsatz im Büro an (Ausführungen zur Aufhebungsvereinbarung, RB) und es gebe generell Leute, die jedes Mal "ins Büro" anrufen würden, kaum sei man aus dem Haus. Solche Reklamationen gäbe es nicht nur bei ihm, es sei aber auch bei ihm zu Reklamationen gekommen (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, er sehe sich als Bauernopfer, da die neue Mitarbeiterin im Büro habe zeigen wollen, dass mir ihr nicht zu spassen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Schliesslich habe man ihn zuvor noch für eine Weiterbildung zum "FaGe" vorgeschlagen (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, bereits im Jahr 2018 verwarnt geworden zu sein, noch, dass er Termine vergessen habe (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Zum Vergessen der Termine erklärte er, dass nichts passiere, wenn er seinen Ablauf habe. Wenn aber etwas kurzfristig dazu komme – was häufig passiert sei –, dann habe er Mühe, sich das zu merken. Er habe dann Probleme gehabt, den Überblick zu behalten (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

4.5.          Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Ausführungen zur Aufhebungsvereinbarung (RB), es seien ihm drei Kündigungsgründe genannt worden: die erwähnte Kundenreklamation bezüglich der Händedesinfektion, die Kundenreklamation wegen des T-Shirts und, dass er sich mit einer Kundin über Cannabis unterhalten habe. Die ehemalige Arbeitgeberin, die C____ spitex [...], verwies generell auf die im Ereignisprotokoll (AB 12) festgehaltenen Vorkommnisse (vgl. E. 4.3.). Aus dem Ereignisprotokoll gehen deutlich mehr problematische Verhaltensweisen hervor, als vom Beschwerdeführer erklärt wurden (vgl. die Auflistung in E. 4.3.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Hände entgegen der Kundenreklamation desinfiziert hat, und dass es Kunden und Kundinnen gibt, die auch ohne eigentlichen Grund reklamieren, so verbleiben diverse weitere, von ihm nicht erklärte Reklamationen, die aufgrund ihrer grösseren Zahl nicht den Anschein erwecken, als habe es sich bei allen Reklamationen um Kunden und Kundinnen gehandelt, die grundsätzlich und ohne Grund reklamiert hätten. Vielmehr sprechen sie in der Summe dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich wiederholt zu Reklamationen Anlass gab. Das beschriebene Verhalten ist weder für Kunden und Kundinnen noch für den Betrieb akzeptabel. Eine Verhaltensänderung infolge der Verwarnung vom 22. Juni 2018 (AB 11) ist nicht ersichtlich – auch wenn der Beschwerdeführer davon ausging, dass es nach der Verwarnung eine Verbesserung erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Im Weiteren stellen insbesondere die von ihm bestätigten verpassten Einsätze nachvollziehbarerweise ein Problem für einen Spitexbetrieb (dessen Ruf darunter leidet) dar. Wenn es in einem Betrieb üblicherweise zu kurzfristigen Einsätzen oder Änderungen derselben kommt, ist es nicht nur am Arbeitgeber, diese entsprechend zu koordinieren, sondern auch an den einzelnen Mitarbeitenden, ihre Termine wahrzunehmen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Hilfsmitteln (Agenda, Notizblatt o.ä.). Es kann erwartet werden, dass die Mitarbeitenden eines Spitexbetriebs darum bemüht sind, ihre Termine nicht zu vergessen.

Aufgrund der vielen, beanstandungswürdigen Vorkommnisse, nicht zuletzt der vom Beschwerdeführer bestätigten vergessenen Termine, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, bzw. dass er sie auch im Falle der Nichtunterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet hätte, da ihm die C____ spitex [...] aufgrund seines dokumentierten Fehlverhaltens zu Recht gekündigt hätte. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben, da diese Frage nichts ändert. Die Dokumentation und die Bestätigung zumindest einiger Vorkommnisse, wie namentlich der verpassten Termine beweisen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in genügendem Ausmass (vgl. E. 3.4.).

Die Äusserungen des Beschwerdeführers, man habe ihn vor der Kündigung noch für eine Weiterbildung vorgeschlagen und die Kündigung habe ein Statement der neuen Mitarbeiterin sein sollen, sind in keiner Weise belegt und vermögen daher nichts zu ändern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Aufhebungsvereinbarung nur dann Gültigkeit habe, wenn sie zum Vorteil beider Parteien sei, vermag daher nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu ändern. Der Ausgang ist letztlich derselbe, ob man von einem Selbstverschulden durch die Unterschrift auf der Aufhebungsvereinbarung oder einer selbstverschuldeten Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgeht.

4.6.          Die Beschwerdegegnerin hat die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im vorliegenden Fall mit einer Einstellung von 31 Taggeldern sanktioniert. Gemäss dem Einstellraster für die Arbeitslosenkassen ist bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein leichtes bis schweres Verschulden anzunehmen, bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung sowie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden (AVIG-Praxis ALE/D75; zum zuletzt genannten Fall vgl. auch die explizite Regelung in Art. 45 Abs. 4 AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage stellen das Minimum bei schwerem Verschulden dar (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Angesichts der Umstände (Unterzeichnung der fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bzw. der andernfalls erfolgten Kündigung aufgrund des Verhaltens) ist die Höhe der Einstellung nicht zu beanstanden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit durch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung verursacht hat, indem er seiner (nunmehr ehemaligen) Arbeitgeberin durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hatte.

4.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht während 31 Tagen in seinem Taggeldanspruch eingestellt hat.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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