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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
c/o B____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.32
Einspracheentscheid vom 22.
September 2020
Taggeldanspruch während
Auslandaufenthalt verneint
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2017 bis Ende
Januar 2020 in einem Anstellungsverhältnis für die C____ in Basel-Stadt als
"Head People & Organization Quality" tätig (vgl.
Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Per 1. Februar 2020 meldete sich
die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 3). Am
15. März 2020 setzte sie ihre RAV-Beraterin per Email davon in Kenntnis, dass
sie zu ihrer Mutter nach [...] gereist sei, um diese im bevorstehenden Lockdown
zu unterstützen. Sie werde sich von dort aus weiterhin um Stellen bemühen und
die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die RAV-Beraterin bedankte sich für
die Information und bat die Beschwerdeführerin, ihr die Unterlagen jeweils per
Mail zuzustellen (AB 4).
Am 23. März 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin per Mail an
die zuständige Arbeitslosenkasse D____ und ersuchte darum, ihr künftig die Formulare
via Email zuzustellen. Auf den vom 25. Mai 2020 datierenden Formularen «Angaben
der versicherten Person für den Monat» März, April und Mai 2020 kreuzte die
Beschwerdeführerin bei der Frage nach einem Ferien- oder Auslandaufenthalt das
Feld «Nein» an (AB 6). Am 1. Juli 2020 wurde die Arbeitslosenkasse D____ von
der RAV-Beraterin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 15. März 2020 in [...] weile. Am 14. Juli 2020 überwies die
Arbeitslosenkasse daraufhin das Dossier zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit
und damit der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegegnerin (AB 9).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. Juli
2020 einen Leistungsanspruch für die Dauer des Auslandaufenthaltes mit der Begründung,
dieser sei zuvor dem RAV nicht gemeldet worden und damit nicht bewilligt
gewesen (AB 11). Vertreten durch die B____ erhob die Beschwerdeführerin am 1. September
2020 Einsprache gegen diese Verfügung (AB 12). Die Beschwerdegegnerin drohte
ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2020 an, den angefochtenen
Entscheid dahingehend zu ihren Ungunsten abzuändern, als dass ein
Leistungsanspruch bereits ab dem 1. Februar 2020 verneint werde, da die
Vermittlungsfähigkeit aufgrund der bevorstehenden Abreise bereits für den damaligen
Zeitraum zu verneinen gewesen sei (AB 13). Die Beschwerdeführerin machte von
der eingeräumten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 10.
September 2020 keinen Gebrauch (AB 14). Mit Einspracheentscheid vom 22.
September 2020 sprach die Beschwerdegegnerin ihr daraufhin die
Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 ab (AB 15).
II.
Weiterhin vertreten durch die B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. September 2020 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 22. September 2020.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist ist keine Replik eingegangen.
III.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 lässt die
Instruktionsrichterin die Vertretung durch den Mitarbeiter der B____ für das
vorliegende Verfahren im Sinne einer Einzelfallermächtigung zu. Die B____ wird
als Zustelladresse geführt.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am
10. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs.
3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0)
i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24.
Juli 2020 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2020 im
Wesentlichen mit dem Argument, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei an
die Bedingung eines tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft. Die
Beschwerdeführerin habe es ferner unterlassen, die Abreise rechtzeitig 14 Tage
vorher mit ihrer RAV-Beraterin abzusprechen. Auch unter diesem Aspekt bestehe
während der gesamten Aufenthaltsdauer kein Leistungsanspruch, denn ein nicht
bewilligter Auslandaufenthalt führe zu dessen Verneinung. Indem sie in den Formularen
"Angaben der versicherten Person" für die Monate März, April und Mai
2020 den Auslandaufenthalt nicht angegeben habe, habe sie zudem gegenüber der
Arbeitslosenkasse ihre Meldepflicht verletzt.
2.1.2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt die
Beschwerdegegnerin zum einem ihre Verfügung vom 24. Juli 2020. Darüber hinaus
hebt sie im Rahmen einer "reformatio in peius" für die Zeit vom 1.
Februar 2020 bis zur Ausreise am 15. März 2020 die Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aufgrund der disponierten Auslandsreise auf. Die
Beschwerdeführerin sei dem Arbeitsmarkt in der Schweiz bis zu ihrer Ausreise lediglich
während zirka sechs Wochen, vom 1. Februar bis zum 15. März 2020, zur Verfügung
gestanden. Vor diesem Hintergrund könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret
zur Verfügung stehende Zeit nicht einstellen würde, weshalb die
Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum ebenfalls verneint werden müsse (vgl.
Einspracheentscheid vom 22. September 2020, BA 15).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie in
Absprache mit ihrer RAV-Beraterin nach [...] gereist sei, weshalb sie in ihrem
Vertrauen in deren Aussagen zu schützen sei. Ihre Ausreise und Nichtanwesenheit
in der Schweiz hätten sich aus den ausserordentlichen Umständen der Pandemie
ergeben. Daher habe sie vor dem 15. Juni 2020, als die Schweizer Grenze wieder
geöffnet worden sei, nicht in die Schweiz zurückzukehren können. Zumindest für
diesen Zeitraum sei ihr Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Die Formulare
habe sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht korrekt ausgefüllt. Es sei
nie darum gegangen, ihren Auslandaufenthalt zu verheimlichen. In Bezug auf die disponierte
Abreise bringt die Beschwerdeführerin vor, dabei habe es sich um eine sehr
kurzfristige Entscheidung gehandelt. Bis dahin habe sie sich stets für eine
neue Arbeitsstelle zur Verfügung gehalten, weshalb die reformatio in peius
nicht rechtmässig sei.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen
die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf und infolge ihres mehrmonatigen
Auslandaufenthaltes die Anspruchsberechtigung abzusprechen ist.
3.
3.1.
3.1.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der
Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).
3.1.2. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich
nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 ff. des
Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts (Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019,
S. 27; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz B136).
Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht,
diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in
der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465
E. 2a und 115 V 448 E. 1b). Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten
Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland
erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt
aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts
weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.
Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn
sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der
Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil BGer C_290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3
mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die
Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der
Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen
geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports
und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322
Rz 192 mit Hinweisen).
3.2.2. Sinn und Zweck des Leistungsexportverbotes besteht weder in der
Erfüllung der Kontrollvorschriften, noch im Kriterium des zivilrechtlichen
Wohnsitzes oder der Vermittlungsfähigkeit, sondern allein im Umstand des
Missbrauchspotentials in Form der fehlenden Kontrolle einer effektiv
vorhandenen Arbeitslosigkeit (Urteil BGer 8C_380/2020 vom 24. September 2020,
E. 3.3.3. mit Hinweisen).
3.2.3. Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der
Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende
kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage
muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Nicht bezogene
kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist
übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E.
9a). Den Bezug der kontrollfreien Tage haben die Versicherten spätestens 14
Tage zum Voraus dem RAV zu melden.
3.3.
Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung
des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht
erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung
Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz B138).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar
2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 15. März 2020 reiste sie
nach [...], wo sie ohne Unterbruch bis anfangs November 2020 verblieb. Von
ihrem Auslandaufenthalt setzte sie die zuständige RAV-Beraterin am Tag ihrer
Ankunft in [...] per E-Mail in Kenntnis.
4.1.2. Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren
Auslandaufenthalt nicht von der zuständigen Stelle zum Voraus bewilligen liess,
sondern sich darauf beschränkte, diesen am Abreisetag selber zu kommunizieren,
womit dieser grundsätzlich zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss
AVIG-Praxis ALE Rz B138 wurde. Der Beschwerdeführerin hätten sodann frühestens
nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit auf Gesuch hin maximal fünf
aufeinanderfolgende Tage "Kontrollferien" bewilligt werden können.
Über diese Praxis werden die Versicherten mittels "Leitfaden für
Versicherte Arbeitslosigkeit" des SECO informiert, der im Rahmen des
Anmeldegespräches bei RAV ausgehändigt wird. Indem sie sich für mehrere Monate
ins Ausland begeben hat, kappte die Beschwerdeführerin die Verbindung zum
hiesigen Arbeitsmarkt. Wohl war sie per Telefon und Email erreichbar und
tätigte ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz von Ausland aus. Der Umstand,
dass sie von [...] aus Arbeitsbemühungen in hiesigen Arbeitsmarkt tätigte,
vermag jedoch noch keine enge Verbindung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt im
erforderlichen Sinne zu begründen. Aufgrund der besonderen Lage infolge der
Pandemiesituation war es ihr sodann nicht möglich, nötigenfalls einen raschen
persönlichen Kontakt mit ihrer RAV-Beraterin herzustellen oder sich persönlich
vor Ort zu Bewerbungsgesprächen zu begeben. Zweifellos erfüllte sie damit das
erforderliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Damit ist ein Anspruch auf
Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht gegeben.
4.2.
4.2.1. Fraglich ist, ob die besondere Lage infolge der
Pandemiesituation etwas an diesem Ergebnis ändert, indem es der
Beschwerdeführerin während der Grenzschliessung in der Schweiz vom 16. März
2020 bis zum 15. Juni 2020 erschwert war, in die Schweiz zurückzukehren. Dies
ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin
während der Grenzschliessung um eine Rückkehr bemüht hätte. Selbst nach
Wiederöffnung der Schweizer Grenze verblieb die Beschwerdeführerin im Ausland
und kehrte auch nachdem ihre RAV-Beraterin sie anfangs Juli 2020 auf das
Wohnsitzerfordernis explizit hingewiesen hatte (vgl. AB 7), nicht unmittelbar
in die Schweiz zurück. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Emailnachricht an
die RAV-Beraterin (AB 4) ausführte, begab sie sich gerade wegen der
bevorstehenden Grenzschliessung und Einschränkungen ins Ausland, um ihre
alleinstehende Mutter in der Isolation unterstützen zu können. Sie hatte
folglich nicht die Absicht, innert wenigen Tagen wieder zurückzukehren. Die
Beschwerdeführerin nahm damit bewusst in Kauf, dem schweizerischen Arbeitsmarkt
bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Daher musste sie damit
rechnen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dahinfällt,
beziehungsweise sie hätte im Zweifelsfall bei ihrer RAV-Beraterin die
entsprechenden Informationen einholen müssen.
4.2.2. Reiste die Beschwerdeführerin im März 2020 mit der Absicht eines
längeren Auslandaufenthaltes nach [...], so hätte zudem die Möglichkeit eines maximal
dreimonatigen Leistungsexportes bestanden (vgl. Ziff. 16 des "Leitfadens
für Versichert Arbeitslosigkeit" und die Entsprechende Ergänzung
"Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat] des
SECO). Damit hätte die Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates
aufgrund des FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.6819) die
Möglichkeit gehabt, in [...] Arbeit zu suchen und ihre
Arbeitslosentenschädigung weiterhin zu beziehen. Ein entsprechender Antrag wäre
jedoch ebenfalls im Voraus zu stellen gewesen und kann nicht rückwirkend
bewilligt werden.
4.3.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin
während ihres Auslandaufenthalts infolge des Leistungsexportverbotes und
infolge der fehlenden Verfügbarkeit im hiesigen Arbeitsmarkt keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. Insoweit ist der angefochtene
Einspracheentscheid korrekt und zu schützen.
5.
5.1.
5.1.1. Zu prüfen bleibt, ob die im Rahmen des
Einspracheverfahrens vorgenommene reformatio in peius, womit der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 die Vermittlungsfähigkeit
abgesprochen wurde, rechtmässig ist.
5.1.2. Die versicherte Person hat unter den übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie
vermittlungsfähig ist (Art. 8 AVIG). Hat eine versicherte Person auf einen
bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch
während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie
in der Regel als nicht vermittlungsfähig. Diesfalls sind die Aussichten,
zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem
dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207
E. 1 mit Hinweisen). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate
zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem
Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht
vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten,
kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, wenn aufgrund der
Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden
(AVIG-Praxis ALE B227). Zieht sich die versicherte Person während dem Bezug von
ALE vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert
hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände
bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wären.
5.2.
Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während
sechs Wochen zur Verfügung. Ihre Vermittlungsfähigkeit kann demnach weder zum vornherein
bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine Würdigung der konkreten Umstände
vorzunehmen. Wohl steht aus heutiger Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin ab
Mitte März 2020 für mehrere Monate dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht mehr zur
Verfügung stand. Als sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug anmeldete,
konnte weder sie noch jemand anderes ahnen, dass es infolge der Covid-Pandemie
zu einem mehrwöchigen Lockdown und zu einer Ausnahmesituation kommen würde. Den
Entscheid, zu ihrer Mutter ins Ausland zu reisen, fällte die Beschwerdeführerin
sehr kurzfristig. Bis dahin kann ihre Vermittlungsbereitschaft nicht in Frage
gestellt werden. Hätte sich ein Stellenangebot ergeben, so hätte sie diese
Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angetreten, da sie nicht
vorhersehen konnte, was die Covid-Situation mit sich bringen würde. Diesfalls,
wäre sie wohl nicht zu ihrer Mutter gereist und hätte deren Unterstützung
anderweitig organisiert. Von einer Disposition kann unter diesen Umständen
nicht die Rede sein. Selbst wenn praxisgemäss die Vermittlungsfähigkeit so
geprüft werden muss, als ob sie bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wäre,
erscheint die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in Anbetracht der besonderen
und nicht vorhersehbaren Umstände vorliegend nicht als sachgerecht. Insofern
ist der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufzuheben, als damit die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum 15.
März 2020 aufgehoben wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufgehoben, als damit
die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum
15. März 2020 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V.
lic. iur. H. Hofer)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: