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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.33
Einspracheentscheid vom
11. September 2020
Selbstverschulden
der Kündigung nicht genügend klar erwiesen
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. März 2001 bei der C____ (Arbeitsvertrag
vom 14. Februar 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Am 26. August
2019 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis per 30. November 2019
(AB 3). Infolge einer Krankschreibung ab dem 27. August 2019
verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 30. April 2020 (vgl. mehrere
Schreiben bezüglich der Verlängerung der Kündigungsfrist, letztes vom
30. März 2020, AB 4; gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. Juli 2020 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31. Mai 2020).
b)
Per 1. Juni 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung an (vgl.
ASAL-Daten, AB 5). Diese teilte ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2020
mit, dass ihm ab dem 1. Juni 2020 31 Taggelder abgezogen würden, da er
seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe (AB 6). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 sinngemäss Einsprache (AB 7). Im
August 2020 schloss der Beschwerdeführer mit der C____ im Rahmen einer
Schlichtungsverhandlung beim Zivilgericht Basel-Stadt einen Vergleich ab.
Gemäss diesem verpflichtete sich die C____ insbesondere, dem Beschwerdeführer Fr. 10'142.00
netto per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auszubezahlen (vgl. Entscheid der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
28. August 2020, AB 11). Mit Einspracheentscheid vom 11. September
2020 (vgl. AB 8; Datum gemäss der Beschwerdeantwort, der Entscheid selbst
ist nur auf "September 2020" datiert) hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrer Verfügung fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 und
die nachträgliche Auszahlung der 31 Taggelder, welche ihm abgezogen worden.
b)
Innert der ihm gesetzten Frist (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Oktober
2020) geht der angefochtene Einspracheentscheid am 23. Oktober 2020 beim
Gericht ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 lädt die Instruktionsrichterin
die Parteien sowie Frau D____ der C____ als Zeugin/Auskunftsperson zur
Hauptverhandlung.
III.
Am 21. April 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin
der Beschwerdegegnerin mit einer Begleitperson statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Die Kündigung sei erfolgt, weil
er gegenüber einem Mitarbeitenden handgreiflich geworden sei. Daher sei eine
Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung während 31 Tagen gerechtfertigt.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass ihm aufgrund seines
Verhaltens gekündigt worden sei. Er macht geltend, er habe seine Kündigung
nicht verschuldet. Demzufolge sei auch die Anspruchseinstellung zu Unrecht
erfolgt.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu
Recht während 31 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Nach
Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen
beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser
Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die
sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss
Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel
genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch
eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG). Ein Selbstverschulden liegt unter anderem dann vor, wenn
die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV;
AVIG-Praxis ALE/D16, Download über die folgende
Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html, zuletzt eingesehen am 7. Juni 2021). In
diesem Fall muss zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person,
und der eingetretenen Arbeitslosigkeit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl.
AVIG-Praxis ALE/D15).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder
das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist,
sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren
Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung
die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom
3. März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2
mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist
zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung
beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die
versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten
zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und
8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V
234, 236 E. 3a und b). Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat. Es müssen keine
Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)
wird nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März
2016 E. 4.1.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D21).
3.2.
Im Gegensatz zum im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das
Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und
8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242
sowie Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel
2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den
Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu
erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise
oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom
3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2
je mit Hinweisen und Thomas Nussbaumer, a.a.O. N 837 mit
Hinweisen).
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60
Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3
AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen
festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis
30 Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis
60 Tagen (lit. c). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat
ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verwies in den Erwägungen ihres
Einspracheentscheides zunächst auf eine Gesprächsnotiz vom 23. August 2019
(AB 9) In dieser wurde festgehalten, dass es am 22. August 2019
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitarbeiter E____ zu einem Vorfall
gekommen sei. Dabei habe E____ den Beschwerdeführer mit Sprüche/Worten genervt,
die er nicht lustig gefunden habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihn am
Kragen gepackt. Von Seiten der Arbeitgeberin wurde erklärt, dass sie dieses
Verhalten nicht tolerieren könne. Sie erinnerte den Beschwerdeführer daran,
dass es nicht das erste Mal, dass er handgreiflich geworden sei. Im Weiteren
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eingesehen habe, dass
"dieses Verhalten nicht korrekt" sei. Die Arbeitgeberin wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verhalten Konsequenzen haben werde. Man
werde sich am Montag, dem 26. August 2019 zusammensetzen und das weitere
Vorgehen besprechen. Die Konsequenzen könnten von einer letzten Verwarnung bis
zu einer Kündigung reichen.
Im Weitern wies die Beschwerdegegnerin auf ein Schreiben des Rechtsanwalts
der C____ vom 7. Oktober 2019 (AB 10) hin. In diesem wurde erklärt,
dass der Beschwerdeführer im fachlichen Bereich gut gearbeitet habe, sein
Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich habe hingegen seit langem zu wünschen
übriggelassen. Dies habe sich trotz wiederkehrender Thematisierungen und
Ermahnungen nicht gebessert, sodass sich die C____ zur Kündigung habe
entschliessen müssen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer je länger je mehr
Mühe gehabt, sich in die Arbeitshierarchie einzuordnen und Anordnungen seines
Chefs zu akzeptieren, welche er bisweilen gar mit dem Verlassen des
Arbeitsplatzes quittiert habe. Gleichzeitig habe er sich gegenüber
Mitarbeitenden in arroganter Weise aufgespielt, sie in unzumutbarer Weise
kommandiert, sie beschimpft und sei auch immer wieder handgreiflich geworden.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass
der Beschwerdeführer den Vorfall vom 22. August 2019 nicht bestritten
habe. Er habe ihn lediglich relativiert. Die Arbeitgeberin wisse aus mehreren
Gesprächsnotizen und bereits zwei ausgesprochenen Verwarnungen, dass es
mindestens in den letzten zwei Jahren vor der Kündigung zu diversen Vorfällen
gekommen sei, welche sie nicht mehr länger habe dulden wollen und das
Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Bezugnehmend auf die Schlichtungsverhandlung
im August 2020 (vgl. Tatsachen I.b sowie Entscheid der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2020, AB 11)
erklärte sie, dass der Schadenersatz von zwei Monatslöhnen ohne Rechtspflicht
nicht erkennen lasse, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen wäre. Die
Sanktion von 31 Einstelltagen sei daher nicht zu beanstanden (E. 9. des
Entscheides). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestätigt sie ihre bisherigen
Ausführungen.
4.3.
Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall, nach welchem die
C____ die Kündigung ausgesprochen hatte, in der gerichtlichen Hauptverhandlung
ausführlich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Er führte
namentlich aus, er sei für die Führung der ganzen Anlage verantwortlich
gewesen. Dem anderen Mitarbeiter, E____, sei wegen seines Verhaltens bereits
zwei Monate zuvor die Kündigung ausgesprochen worden sei. Er habe noch einen
Monat zu arbeiten gehabt und sei etwas frech gewesen. Der Mitarbeiter habe bei
der Arbeit mit ihm "spielen" wollen. Das habe Spass gemacht aber nach
einer gewissen Zeit habe er ihm gesagt: "hör
auf, stopp, mach das bitte nicht!". Danach sei E____ frech gewesen und der
Beschwerdeführer habe ihm gesagt: "Ruhe jetzt!" E____ habe ihn "clochard"
oder ähnliches genannt, es sei auf Französisch gewesen. Dann sei der
Beschwerdeführer plötzlich nervös geworden und habe ihn an seiner Thermojacke
genommen und gesagt: "jetzt ist Ruhe!" Das sei alles gewesen. Der
Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Mitarbeiter aus Frankreich gekommen
sei und nur ganz wenig Deutsch gesprochen habe. Diese Angaben entsprechen im
Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom
21. Juli 2020 (AB 7). Dort hatte er erklärt, dass die Handgreiflichkeit
höchstens ein leichtes Zupfen an der Thermojacke des Mitarbeiters dargestellt
habe, weil er zuvor mehrfach von ihm provoziert worden sei. Bereits damals
hatte er darauf hingewiesen, dass er seit einem Vorgesetztenwechsel im Sommer
2017 wiederholt unfair behandelt worden sei. Deshalb habe er sich auch an das
Zivilgericht gewendet. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wies er darauf hin,
dass es infolge eines Vorgesetztenwechsels zu Problemen gekommen sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 3).
In seinen Schilderungen wies der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hin,
dass die Kommunikation bei der C____ nicht funktioniert habe. Es hätten rund
95 % Franzosen dort gearbeitet und viele hätten kein Deutsch gesprochen
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). D____ bestätigte als Auskunftsperson anlässlich
der Hauptverhandlung, dass E____ gar kein Deutsch gesprochen habe. Sie wies
darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwas Französisch spreche, was dieser
jedoch umgehend verneinte. D____ erklärte, dass die Kommunikation nie ein
Problem gewesen sei, bestätigte allerdings, dass es sein könne, dass diese auch
mal über die Körpersprache laufe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.4.
Die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____, und des
Beschwerdeführers widersprechen sich in der Schilderung des Vorfalles zwischen
dem Beschwerdeführer und E____ vom 22. August 2019 bezüglich der
Intensität, mit welcher der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter an der
Thermojacke genommen hat. Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Beurteilung
des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Darstellung der C____ ab und verwies
auf die Gesprächsnotiz vom 23. August 2019 (AB 9), das Schreiben des
Rechtsanwalts der C____ vom 7. Oktober 2019 (AB 10) sowie auf im
erwähnten Schreiben aufgelistete Gesprächsnotizen und Verwarnungen aus den
Jahre 2017 bis 2019. Letztere finden sich jedoch nicht in den Akten. Die
Beschwerdegegnerin bestätigte, dass ihr diese nicht eingereicht wurden. Sie
erklärt dazu, sie habe am Vorhandensein dieser Akten nicht gezweifelt und den
Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zweifelsfrei beurteilen
können. Die Akten seien deshalb bei der C____ nicht eingefordert worden
(Beschwerdeantwort, Ziff. 9.).
4.5.
Wie unter E. 3.2. dargelegt, muss das der versicherten Person zur
Last gelegte Verhalten klar feststehen. Zudem bedarf es weiterer Indizien oder
Beweise, wenn das von der Arbeitgeberin behauptete schuldhafte Verhalten vom
Arbeitnehmer bestritten wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
den erwähnten Mitarbeiter angefasst hat. Er führte jedoch anlässlich der
Hauptverhandlung detailliert aus, wie sich der Vorfall – seiner Wahrnehmung
nach – zugetragen habe (vgl. E. 4.3.). Im Weiteren ist zutreffend, dass
der Beschwerdeführer in der Gesprächsnotiz vom 23. August 2019 (AB 9)
unterschrieben hat, dass er E____ "am Kragen gepackt" habe. Auch hat
er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass dieses Vorkommnis
Konsequenzen haben könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er damit
einverstanden war, dass dies der Fall sein könnte. Vielmehr zeigte er durch das
beim Zivilgericht eingeleitete Verfahren und auch das vorliegende Verfahren,
dass dies nicht der Fall war bzw. ist. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, sein
Verhalten sei nicht angemessen gewesen und habe Anlass zur Kündigung gegeben. Somit
steht sein Wort gegen das seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C____.
Angesichts der geschilderten Umstände genügt es daher nicht, auf eine einzige
Gesprächsnotiz und (im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung) auf Dokumente
abzustellen, welche nicht eingefordert wurden. Es kann nicht von ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass die weiteren Dokumente nicht entscheidwesentlich
gewesen wären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai
2012 E. 4.2., vgl. auch BGE 136 I 229, 236 E. 5.3.).
Es kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die
Schilderung der C____ oder jene des Beschwerdeführers zutreffender ist. In
jedem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers, dass ihn E____, – nachdem dieser seiner Aufforderung, mit
seinen Spässen aufzuhören nicht nachgekommen sei – an der Thermojacke genommen aber
nicht heftiger gepackt habe, zutrifft. Es erscheint nachvollziehbar, dass man
jemandem, der eine andere Sprache spricht als man selbst irgendwann mittels
Körpersprache zu verstehen gibt, dass man von ihm nicht bei der Arbeit gestört
werden möchte. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer für die Anlage verantwortlich war und gegenüber E____ eine
Vorgesetztenfunktion hatte – umso mehr ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer störende Spielereien während der Arbeit nicht dulden konnte
und wollte. Wenngleich nicht mehr festgestellt werden kann, wie heftig der
Beschwerdeführer E____ bei der Jacke genommen hat, genügt die vorliegende
Aktenlage nicht, um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers im nötigen Umfang
(vgl. E. 3.2.) zu belegen. Es mag zudem sein, dass es im Vorfeld des im
Vordergrund stehenden Vorfalls bereits andere Vorkommnisse gegeben hat. Welcher
Natur diese waren, lässt sich mangels Dokumenten jedoch nicht belegen. Auch
konnte D____ in der Hauptverhandlung keine aufschlussreichen Angaben machen.
Sie gab an, dass es immer wieder Vorfälle gegeben habe, bei welchen sich
anderen Mitarbeiter beklagt hätten. Etwa zwei Jahre zuvor habe es auch schon
etwas gegeben. Damals habe man ausnahmsweise von einer Verwarnung abgesehen. Ob
es vor der Kündigung eine letzte Verwarnung gegeben hatte, war ihr nicht
erinnerlich. Zur Begründung, des Umstands, dass man den Beschwerdeführer nicht
gleich gekündigt habe, ohne ihn nochmals zu verwarnen, gab sie lediglich
wiederholt an, es sei immer wieder zu Vorfällen gekommen. Nähere Angaben zu den
Vorfällen (Häufigkeit, genaue Art etc.) machte sie keine. Sie erwähnte dazu, in
der Zeit vor der Kündigung sei es nicht zu Vorkommnissen gekommen, da der
Beschwerdeführer während ca. zwei Monaten krankgeschrieben gewesen sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Im Weiteren bestätigte sie, dass das
Arbeitszeugnis, welches dem Beschwerdeführer von der C____ ausgestellt worden
sei (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2020, AB 1), sehr gut ausgefallen
sei. Sie erklärte dies damit, dass die Anwälte dies verlangt hätten und die
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer auch nicht bei der Suche nach einer neuen
Arbeit habe im Weg stehen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Aus
diesen Aussagen lässt sich nicht ableiten, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers zu berechtigten Beanstandungen Anlass gegeben hätte. Ausserdem
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die C____ im Arbeitszeugnis vom 31. Mai
2020 davon sprach, der Beschwerdeführer sei "wegen seines freundlichen und
ausgeglichenen Wesens […] allseits geschätzt" worden und "sein
Verhalten gegenüber den Führungsverantwortlichen sowie Kolleginnen und
Kollegen" sei "sehr gut" gewesen, wenngleich Frau D____ in der
Hauptverhandlung verneinte, dass der Beschwerdeführer ausgeglichen gewesen sei.
Sie gab auch an, den Beschwerdeführer für jemanden zu halten, der sich schnell
provozieren lasse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dies irritiert
insofern, als D____ das Arbeitszeugnis mitunterschrieben hatte. Das Argument
allein, die Anwältin habe das so verlangt, vermag nicht restlos zu überzeugen.
4.6.
Zusammengefasst gibt es im vorliegenden Fall nicht genügend Beweise
oder zumindest Indizien, die den Schluss zuliessen, ein Fehlverhalten des
Beschwerdeführers und damit ein Selbstverschulden seiner Arbeitslosigkeit stehe
klar fest. Es erschliesst sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen von D____,
welche Vorfälle genau zur Kündigung geführt haben bzw. weshalb der Vorfall vom
22. August 2020 ausschlaggebend war. Ausserdem lässt sich auch nicht
eindeutig darauf schliessen, dass dieser konkrete Vorfall – objektiv gesehen –
ein Kündigungsgrund darstellte. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer
daher zu Unrecht für 31 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen gutzuheissen und
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 ist
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird zur Nachzahlung der bislang ab dem
1. Juni 2020 nicht ausbezahlten 31 Taggelder verpflichtet.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der bislang ab dem
1. Juni 2020 nicht ausbezahlten 31 Taggelder verpflichtet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: