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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.35
Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2020
Beschwerde gutgeheissen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass
die Arbeitszeitkontrolle per 1. April 2020 eingeführt worden ist.
Tatsachen
I.
a)
Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. März 2020 (Antwortbeilage [AB]
1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an. Der Antrag auf Kurzarbeit wurde seitens der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründet.
b)
Mit Verfügung vom 24. März 2020 (AB 2) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung erhebe. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. April 2020 bis
zum 30. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) ausrichten. Am 4.
Juni 2020 richtete die Arbeitslosenkasse eine Vorschusszahlung für den Monat
April in Höhe von CHF 21'199.80 aus (AB 7).
c)
Mit Antrag vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 stellte die
Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2020 und Juni 2020 weitere
Leistungsbegehren.
d)
Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (AB 3) verneinte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE. Zur Begründung führte sie aus, die
Arbeitszeit der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend kontrollierbar,
weshalb kein Anspruch auf KAE bestehe. Die Verfügung vom 24. März 2020 werde
widerrufen. Die Arbeitslosenkasse entscheide über eine Rückforderung der
bereits geleisteten Entschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31.
August 2020 (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020 (AB 5)
teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit per 14. Juli
2020 bewilligt.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. November
2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abänderung des
Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2020 und die Bewilligung von
Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli
2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 21. Januar 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1.
Februar 2020 wird der Beschwerdegegnerin die Replik vom 21. Januar 2021 zur
Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
IV.
Am 8. März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein von D____,
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, B____, Advokatin, Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin und MLaw E____ für die Beschwerdegegnerin statt. Die
Beschwerdeführerin wurde befragt, die Parteivertreterinnen gelangten zum
Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe
und das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Befragung der
Mitarbeitenden werden im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, da
allfällig fehlende oder unvollständige Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis nicht
durch nachträgliche Befragung von betroffenen Personen ersetzt werden können.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin
für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 nicht über eine genügende
Arbeitszeitkontrolle verfüge. Zu diesem Schluss gelangt sie im Wesentlichen
aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli
2020 (AB 8 und 9) in welchen die Beschwerdeführerin angibt, normalerweise über
keine Arbeitszeitkontrolle zu verfügen. Da die Kontrollierbarkeit des
Arbeitsausfalls eine Anspruchsvoraussetzung für KAE darstelle, bestehe somit
für den fraglichen Zeitpunkt kein Anspruch.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe per 1. April 2020 ein
betriebliches Zeiterfassungssystem eingeführt. Der Arbeitsausfall sei somit
ausreichend kontrollierbar. Ihre mit E-Mail vom 3. Juni 2020 und 13. Juli 2020
getätigten Ausführungen, wonach sie normalerweise über keine Zeiterfassung
verfüge, seien von der Beschwerdegegnerin falsch gewürdigt worden. Der Anspruch
auf KAE bestehe somit seit dem 1. April 2020.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob der Arbeitsausfall der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020
genügend kontrollierbar ist, die Beschwerdeführerin demnach über eine genügende
Arbeitszeiterfassung verfügte. Die Erfüllung der weiteren zum Bezug von KAE
bestehenden Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Parteien nicht
umstritten. Es erübrigen sich somit weitere diesbezügliche Erwägungen.
3.
3.1.
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf KAE, wenn
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist und
wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für
die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der
Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist (lit. c), der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwarte
werden dar, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können
(lit. d).
3.2.
Gemäss Art. 31 Abs. Abs. 3 lit. a AVIG besteht unter anderem für
Arbeitnehmer kein Anspruch auf KAE, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder
deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV hält in
diesem Zusammenhang fest, dass die genügende Kontrollierbarkeit des
Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt. Diese
Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarte, Stundenrapporte) muss täglich über die
geleisteten Arbeitsstunden inkl. Allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien,
Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft geben. Die Prüfung der
betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist nicht Sache der KAST oder der
Arbeitslosenkasse. Die Auszahlung der KAE werden ausschliesslich durch das
SECO/TCRD gemäss Art. 110 AVIV stichprobenweise geprüft (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgericht C 208/02 vom 27. Oktober 2003). Der
Arbeitgeber hat deshalb u.a. am Sitz des Arbeitgebers Sitz Unterlagen über die
Arbeitszeitkontrolle während 5 Jahren aufzubewahren (AVIG-Praxis KAE/B34 ff.).
3.3.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten
Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde
rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse
(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich
(insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen
weiteren Personenkreis). Die COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung erfuhr mehrfach Änderungen. Insbesondere wurde mit den
ergänzenden Massnahmen vom 8. April 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Art. 8i eingefügt (AS 2020 1201 3569, in Kraft vom 9. April 2020 bis zum 31.
Dezember 2020). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird der anrechenbare
Arbeitsausfall in Abweichung von den Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 3 lit. b AVIG
im summarischen Verfahren berechnet und die KAE als Pauschale ausgerichtet. Der
prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem
Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von der
Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller
anspruchsberechtigten Personen (Art. 8i Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Abs. 3 hält schliesslich fest, dass der anrechenbare Verdienstausfall dem
Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der
massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigten Personen.
4.
4.1.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt und zudem begründeter
Weise angenommen werden darf, das weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125
V 195 E. 2).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin reicht zunächst Unterlagen betreffend den
Nachweis einer Arbeitszeiterfassung ab April 2020 ein. So legt sie in diesem
Zusammenhang die monatlichen Stundenrapporte von sämtlichen 11 Mitarbeitenden
für die Monate April 2020 bis und mit Juli 2020 ins Recht. Diese
Stundenrapporte ermöglichen es den Mitarbeitenden die effektiv geleistete
Arbeitszeit für den fraglichen Tag einzutragen und das Total der gearbeiteten
Stunden pro Tag und pro Monat zu vermerken. Am Ende jeden Monates wurden die von
den Mitarbeitenden unterzeichneten Rapporte schliesslich dem Personalbüro
eingereicht.
4.2.2.
Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenrapporte, ist
eine detaillierte Überprüfbarkeit der von den Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin gearbeiteten Stunden ab dem 1. April 2020 für jeden Tag ohne
weiteres möglich (vgl. ARV 199 N 34, S. 201 f. N 34 E. 2a; ARV 2002 N 37 S. 255
E. 4a und 4b). Mit Unterzeichnung des Dokuments «Bestätigung
Mitarbeiter-Zeiterfassung» vom 11. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5)
bestätigen ferner sämtliche Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin die
Zeiterfassung ab dem 1. April 2020 täglich fortlaufend geführt zu habe, was für
die Echtzeitlichkeit und daher für deren Aussagekraft spricht (vgl. Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 4.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_492(2012 E. 5.1). Die Stundenrapporte der Mitarbeitenden
wurden wie dargestellt überdies von den Betroffenen unterzeichnet, was neben der
echtzeitlichen Stundenerfassung ebenfalls für die Authentizität der Rapporte
spricht. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
ist daher grundsätzlich von einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
auszugehen (BVGE B-4689/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.6).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung
für den Zeitraum ab dem 14. Juli 2020 und richtete ab diesem Zeitpunkt auch KAE
aus. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Arbeitszeitkontrolle
der Beschwerdeführerin für das Zeitintervall vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli
2020 materiell nicht von jener ab dem 14. Juli 2020 unterscheidet. Dies wird im
Übrigen von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die
Beschwerdegegnerin vertritt aber die Ansicht, dass die (genügende) Arbeitszeitkontrolle
von der Beschwerdeführerin erst per 14. Juli 2020 und nicht bereits per 1.
April 2020 eingeführt worden sei. Sie stützt ihre Annahme im Wesentlichen auf
die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2020 (AB 8) und vom 13. Juli
2020 (AB 9).
4.3.2. Mit E-Mail vom 3. Juni 2020, gab die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin an «normalerweise» über keine Zeiterfassung zu
verfügen. Man arbeite von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Gesamtarbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf
die ordentlichen betrieblichen Arbeitszeiten erneut mit, über keine
Zeiterfassung zu verfügen. Momentan arbeite man aber aufgrund der rückläufigen
Aufträge lediglich noch 50% der wöchentlichen Normarbeitszeit.
4.3.3.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März 2021 führte der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, die Einführung der Zeiterfassung
per 1. April 2020 sei unproblematisch und ohne grossen administrativen Aufwand
möglich gewesen. Dies, da im Bereich der Kundennäherinnen bereits ein
Zeiterfassungssystem (Stundenrapporte) bestanden habe, welches ohne Weiteres
auf den Restbetrieb übertragen werden konnte. Es mussten keine neuen Formulare
kreiert oder Verfahrensabläufe festgelegt werden. Weiter gab der
Geschäftsführer an, schon zu Beginn des Jahres 2020 eine abflauende
Auftragslage beobachtet zu haben. Im Hinblick auf eine allfällig zu
beantragende KAE habe man sich daher frühzeitig entschlossen, die Zeiterfassung
einzuführen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte,
die für eine nachträgliche und gegen eine echtzeitliche Erstellung der
fraglichen Dokumente sprechen würden. Der von der Beschwerdeführerin an der
Hauptverhandlung geschilderte Sachverhalt erscheint unter Würdigung der
gesamten Umstände nachvollziehbar und schlüssig. Insoweit die
Beschwerdegegnerin geltend macht, die Stundenrapporte seien erst nachträglich
eingereicht worden, was für eine nachträgliche Erstellung spreche, ist ihr
nicht zu folgen. Zum einen bestand für die Beschwerdeführerin mangels
entsprechender Verpflichtung oder Aufforderung keine Veranlassung, der
Beschwerdegegnerin die unterzeichneten Stundenrapporte einzureichen. Zum
anderen können nachträglich eingereichte Dokumente für den Nachweis einer
genügenden Arbeitszeitkontrolle nur dann keine Berücksichtigung finden, wenn
keine Rückschlüsse auf deren Authentizität möglich sind, was vorliegend wie
dargestellt (E. 4.2.2.) gerade nicht der Fall ist (ARV 2005 N 27 S. 288 E.
4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen auch die beiden
E-Mails vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 nichts daran zu ändern, dass
insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einführung des
Zeiterfassungssystems per 1. April 2020 auszugehen ist.
4.3.4.
Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin leitet die Beschwerdegegnerin aus
der Verwendung des Wortes «normalerweise» im E-Mail vom 3. Juni 2020 ab, es sei
im hier strittigen Zeitraum ab dem 1. April 2020 bis 13. Juli 2020 keine
Zeiterfassung erfolgt. Da nach dem Dargelegten aber dieser Nachweis einer
Zeiterfassung von der Beschwerdeführerin erbracht ist, ist diese von der
Beschwerdegegnerin vertretene Interpretation des E-Mails vom 3. Juni 2020
unzulässig. Demgegenüber sind die Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach
sich die Formulierung «normalerweise» auf die Zeit vor der Pandemie bezogen
habe, glaubhaft. Die Formulierung muss vor dem Hintergrund der
Pandemiesituation gewürdigt werden, welche als solche ohne Zweifel nicht mit
«normalen» Umständen gleichzusetzen ist. Die Wortwahl zu Lasten der
Beschwerdeführerin auszulegen, grenzt im vorliegenden Fall an überspitzten
Formalismus.
Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
überwiegend wahrscheinlich, dass die genügende Arbeitszeitkontrolle von der
Beschwerdeführerin bereits per 1. April 2020 und nicht erst per 14. Juli 2020
eingeführt worden ist.
4.4.
Aus den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen zur
Normalarbeitszeit (42,5 Stunden pro Woche), den monatlichen
Stundentotal-Tabellen, den Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden und den
Stundenrapporten ergibt sich, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin im
fraglichen Zeitintervall nur noch 50% ihrer üblichen Arbeitszeit geleistet
haben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung von Art. 8i
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 KAE
auszurichten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin hat in Abänderung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober
2020 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli
2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer
Hauptverhandlung, welche vorliegend mit CHF 400.00 honoriert wird. Nach dem
Gesagten erscheint daher eine Parteientschädigung von CHF 4’050.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 311.85) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung
des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 im Sinne der Erwägungen Kurzarbeitsentschädigung
auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'050.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 311.85 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: