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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.36
Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2020
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. August bis 30. April
2020 als Senior Clinical Trial Manager bei der C____ AG. Sie kündigte am 24.
Januar 2020 ihre Stelle per 30. April 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am
3. März 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
an (AB 2). Am 22. März 2020 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung (AB 8). Mit
Verfügung vom 3. Juli 2020 sanktionierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31
Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 14). Am 15. Juli 2020
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung (AB 15). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom 15. Juli 2020 mit
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ab (AB 17).
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 11. November 2020 Beschwerde und
beantragt sinngemäss, die Sanktion sei ihr gestützt auf ein leichtes Verschulden
herabzusetzen. Eventualiter ersucht sie um eine Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin
zur neuerlichen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Replik vom 9. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin
an Ihren Anträgen fest.
IV.
Am 19. April 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31
Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von ihrer Vorgesetzten
gemobbt worden, weswegen ihr der Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Finden einer
neuen Stelle unzumutbar gewesen sei.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass ihr eine
andere Stelle zugesichert worden sei. Sie habe im Kündigungsschreiben
angegeben, dass sie sich neuen Herausforderungen widmen wolle. Gemäss ihrer
Stellungnahme zum Kündigungsgrund habe ihr kein Arzt zur Kündigung geraten. Sollte
das Mobbing durch ihre Vorgesetzte zu einer unzumutbaren Situation geführt
haben, so hätte sie diese mit zeitnahen ärztlichen Zeugnissen belegen müssen. Aus
den Arztzeugnissen der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 gehe nicht hervor,
dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin
unzumutbar gewesen wäre. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätige zwar, dass
die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle aufgrund einer massiven
psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz habe kündigen müssen, dieses
sei jedoch nicht zeitnah. Des Weiteren bestätige eine zweiwöchige
vorübergehende Krankschreibung eine Kündigung der Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen nicht. Ihr Arzt hätte sie für die gesamte
Kündigungsfrist krankschreiben müssen. Der Verbleib an der letzten
Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen sei somit zumutbar gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit somit selbst verschuldet.
3.
3.1.
Die Versicherten müssen alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte
Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten
durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung
für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als
versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)
3.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung
liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte
Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine
Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der
versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr
grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum
Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012
vom 10. Mai 2013 E. 2.2.).
3.3.
Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni
1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.
Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das
freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die
versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz
zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime
Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung
im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile
des Bundesgerichts 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2. und 8C_1021/2012
vom 10. Mai 2013 E. 2.2).
3.4.
Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst
(Art. 45 Abs. 4 AVIV; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft
[SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D75/1.D). Eine
Selbstkündigung kann jedoch nur sanktioniert werden, wenn der versicherten
Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für
die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist
ein strenger Massstab anzuwenden (AVIG-Praxis ALE D26, Stand 1. Januar 2020).
3.5.
Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der
versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine
Unzumutbarkeit. Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung
Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August
2018 E. 3.). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein
eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete
Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts
8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).
3.6.
Im weiteren Sinne gehört auch Mobbing zu gesundheitlichen Gründen
und ist durch ärztliches Attest zu belegen (vgl. Urteile C 8/04 vom 5. April
2004 E. 2.2.1 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Mobbing ist nach einer
auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches,
über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an
ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz
entfernt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010
E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E.
4.2). Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung
unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der
Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung
vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein
Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine
angestellte Person aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise
oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung
geschieht - seinen Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts
4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2).
Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der
Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in
Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur
einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (Urteile des
Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010
E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2; 8C_358/2009 vom 8. März 2010 E.
5.1; 4C_179/2004 vom 14. September 2004 E. 2.1).
3.7.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im
Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen
(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb
der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das
Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1). Das Gericht greift nur
mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es
setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange
diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin das
Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung
einer neuen Stelle zu haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig
sind jedoch die Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib am
gekündigten Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre. Zu
klären ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand
gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.
4.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Arbeitssituation sei unzumutbar
geworden. Trotz regelmässiger Nachfrage und Eigeninitiative sei sie
unterbeschäftigt gewesen. Der Konflikt mit ihrer Vorgesetzten habe im Sommer
2019 begonnen, als sie gemeinsam am gleichen Projekt gearbeitet hätten. Ihre
Vorgesetzte habe schlecht über sie geredet und ihr Informationen und den Zugang
zu Meetings vorenthalten und damit absichtlich ihre Weiterentwicklung und
Entfaltung als Wissenschaftlerin behindert. In der Forschung sei es
unabdingbar, am aktuellen Forschungsgeschehen aktiv teilzunehmen, wobei sich
die Teilnahme nicht nur auf die eigentliche Arbeit in Studien innerhalb eines
bestimmten Unternehmens und eines Projektes beschränke, sondern im gleichen
Masse über die externe Vernetzung mit anderen wissenschaftlich tätigen
Institutionen erstrecke. Aufgrund der Behandlung durch ihre Vorgesetzte sei es
zu einer Abschneidung der Teilhabe am Forschungsgeschehen gekommen. Die
Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, die Situation zu deeskalieren. Sie
habe sich vom 22. Oktober 2019 bis zum 7. Januar 2020 wegen der beruflichen
Situation in psychologische Behandlung begeben (Beschwerdebeilage [BB] 3). Es
habe dann am 30. Oktober 2019 ein Gespräch mit dem HR und der Vorgesetzten
stattgefunden, bei dem weitere Schritte zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses
vereinbart worden seien. Diese seien sodann von der Vorgesetzten aber nicht
eingehalten worden (BB 2). Die Situation habe sich zwar im November 2019
verbessert, dann im neuen Jahr jedoch wieder verschlechtert und habe schliesslich
in die schlechte Beurteilung im Januar 2020 gemündet. Die schlechte Beurteilung
im Januar 2020 sei schliesslich für ihre Kündigung ausschlaggebend gewesen. Sie
habe daraufhin am 23. Januar 2020 erneuten Kontakt mit dem HR gesucht, habe
aber keine Vorschläge erhalten, die Situation zu stabilisieren. Die
Beschwerdeführerin habe dann tags darauf am 24. Januar gekündigt (AB 1). Die
Arbeitssituation habe ihre Psyche geschädigt und sie habe sich unfair behandelt
gefühlt. Es habe eine seelische Belastung bei der täglichen Arbeit vorgelegen
und die Diskussion um ein gutes Arbeitszeugnis habe sie bis im Mai 2020
bedrückt.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend detailliert und glaubhaft
geschildert, dass das Arbeitsklima bei der C____ AG belastend für sie war. Es
liegen mehrere Anhaltspunkte vor, die dafürsprechen, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen ihr und der Vorgesetzten schwierig war. Dies ergibt sich aus den
Gesprächen mit dem HR, der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses ohne
Zusicherung einer neuen Stelle, den Arztzeugnissen sowie ihren Schilderungen
des Vorgefallenen, insbesondere ihren Angaben auf dem Protokoll über das
Mitarbeitergespräch (AB 3).
4.4.
Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit
Vorgesetzten vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses
zu begründen. Will sich eine versicherte Person auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibens
am Arbeitsplatz aufgrund Mobbings berufen, ist dies gemäss Rechtsprechung durch
ärztliches Attest zu belegen (siehe oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin war im
Verlauf der Kündigungsfrist jedoch bloss vorübergehend krankgeschrieben (AB 6, Arztzeugnis
des 16. März 2020). Die Arztzeugnisse enthalten auch keine Diagnosen und legen
nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, am Arbeitsplatz zu verbleiben. Der
Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Arbeitskonflikte von
Oktober 2019 bis Januar 2020 in psychologische Behandlung begeben hatte (Bestätigung
von lic. phil. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 2. November
2020, Replikbeilage 3), vermag eine Unzumutbarkeit aufgrund Mobbings ebenfalls
nicht zu belegen. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin ihre Stelle aufgrund einer massiven psychosozialen
Belastungssituation kündigen musste (AB 16). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer
Replik aus, dass ihr kein Arzt zur Kündigung geraten habe (vgl. Replik S. 1).
Sie sei sich erst später des Mobbings bewusstgeworden und habe die Symptome
realisiert. Das Bundesgericht verneinte eine Unzumutbarkeit, wenn echtzeitlich
keine eindeutigen Arztzeugnisse nachgewiesen werden und erst im Nachhinein aus
ärztlicher Sicht zu einer Situation Stellung genommen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] C 104/02 vom 2. September 2002
E. 2.2.3 und C 309/02 vom 16. April 2003 E. 3.2). Das Arztzeugnis vom 10. Juli
2020 wurde erst mehrere Monate nach der Kündigung vom 24. Januar 2020
ausgestellt und stellt somit kein echtzeitliches Arztzeugnis dar. Des Weiteren
verlangt die Rechtsprechung, dass die Arztzeugnisse eindeutig sind, die blosse
Angabe, dass ein Versicherter aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine
Anstellung habe kündigen müssen, genüge nicht, um nachzuweisen, dass ein
längerer Verbleib an der alten Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar
gewesen wäre (Urteil des EVG C
228/02 vom 12. Oktober 2004 E. 3.3). Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 (AB 16) legt
nicht dar, inwiefern die psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz die
Unzumutbarkeit des Verbleibens begründet habe. Deshalb reichen die ärztlichen
Zeugnisse unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung nicht aus, um mit
dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen,
dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, zumindest bis zur Zusicherung
einer neuen Arbeitsstelle am Arbeitsplatz zu bleiben. Somit ist nicht belegt,
dass zum Zeitpunkt der Selbstkündigung das Beibehalten der Stelle aus
gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.
4.5.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann eher als Folge eines
Arbeitsplatzkonfliktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer unmittelbaren
Vorgesetzten angesehen werden. Dieser ist erstmals für den Sommer 2019
dokumentiert und mündete dann in eine zum Teil schlechte Beurteilung im
Mitarbeitergespräch vom 20. Januar 2020 (AB 3). Dies war für die
Beschwerdeführerin die erste schlechte Beurteilung nach mehreren guten
Beurteilungen. Mit der sofortigen Kündigung am 24. Januar 2020 hat sie ihre
Schadenminderungspflicht verletzt. Sie hätte vielmehr auf ein weiteres Gespräch
mit dem HR oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten insistieren müssen. Die
Kündigung wenige Tage nach Erhalt der ersten schlechten Beurteilung war somit
überstürzt. Obwohl die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich
eine belastende war und der Wunsch nach einem Stellenwechsel, vor allem unter
dem Blickwinkel des angespannten Arbeitsverhältnisses mit ihrer Vorgesetzten
nachvollzogen werden kann, ist mit der Kündigung ohne Zusicherung einer neuen
Stelle der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. Denn es
kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ein zwingender Grund zur
Stellenaufgabe vorgelegen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist
demnach nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt
worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Dauer der Einstellung beträgt nach Art.
45 Abs. 2 AVIV 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (siehe oben Erw. 3.7).
5.2.
Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen Arbeitsstelle als schweres Verschulden gilt und die von der
Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage im unteren Bereich des ordentlichen
Sanktionsrahmens für schweres Verschulden liegen, besteht kein triftiger Grund,
in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
6.
6.1.
Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ist daher zu bestätigen
und die Beschwerde vom 11. November 2020 abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: