Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.3

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020

Verletzung der Kontrollpflichten

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (BBA 1). Am 19. Juli 2019 (BBA A) meldete das RAV Dietikon den Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da der Beschwerdeführer seit dem 11. April 2019 der Beratung im RAV ferngeblieben sei.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (BBA B) forderte die B____ den Betrag von Fr. 1'709.15 zurück, da sie dem Beschwerdeführer bereits den ganzen Monat Juli ausbezahlt habe, nachträglich aber das Abmeldedatum korrigiert worden sei. Die mit Schreiben vom 22. August 2019 erhobene Einsprache wies die B____ mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 ab.

II.       

Im Schreiben vom 21. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2020. Am 27. Januar 2020 leitete die B____ das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter.

Die B____ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom 25. Januar bis zum 16. September 2019 arbeitslos gewesen. Er habe in der Zwischenzeit den Kanton gewechselt und der Mitarbeiter der B____ in Dietikon habe ihn frühzeitig abgemeldet. Er habe auf die Bestätigung der Anmeldung des Migrationsamtes Basel-Stadt warten müssen.

2.2.          Die B____ wendet ein, am 23. Juli 2019 sei bei der Arbeitslosenkasse die Abmeldebestätigung des RAV vom 19. Juli 2019 eingegangen. Das RAV habe ihn abgemeldet, weil er der Beratung seit dem 11. April 2019 ferngeblieben sei. Daher seien ihm für die Zeit vom 19. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 zu Unrecht Taggelder ausbezahlt worden (9 Taggelder im Betrag von Fr. 1’709.15). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 habe die Kasse den Betrag von Fr. 1’709.15 von ihm zurückgefordert. Alle versicherten Personen müssten gewährleisten, vom RAV jederzeit kontaktiert werden zu können und die Post zugestellt zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe letztmals am 11. April 2019 einen RAV-Termin beim RAV Dietikon besucht. Ihm sei danach ein Folgetermin für die nächste Beratung auf dem RAV gegeben worden. Da er nach wie vor beim RAV Dietikon angemeldet gewesen sei, hätte er entsprechend diesen Folgetermin sowie auch weitere Termine beim RAV Dietikon wahrnehmen müssen. Der Brief „Suchen Sie weiterhin“ sei ihm per Post zugestellt worden. Mit diesem sei er gefragt worden, ob er weiterhin arbeitslos und auf Stellensuche sei und er sei ebenfalls darauf aufmerksam gemacht worden, dass, sofern er sich auf dieses Schreiben nicht innert 10 Tagen melde, abgemeldet werde. Auf dieses Schreiben hätte er sich somit melden und seine Situation erklären können, damit das RAV Dietikon ihn weiterhin angemeldet gelassen hätte. Da er jedoch nicht reagiert habe, sei er nach Ablauf der 10-tägigen Frist abgemeldet worden. Spätestens jedoch als er die Abmeldung des RAV Dietikon vom 19. Juli 2019 erhalten habe, hätte er sich, sofern diese Abmeldung nicht korrekt gewesen sei, umgehend mit seinem RAV-Berater vom RAV Dietikon in Verbindung setzen müssen, damit dieser die Abmeldung rückgängig gemacht hätte und er weiterhin beim RAV Dietikon angemeldet geblieben wäre. Da er seit dem 11. April 2019 auf die Kontaktaufnahmen des RAV Dietikon nicht mehr reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er seit diesem Datum die Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllt habe. Spätestens jedoch ab dem 19. Juli 2019 habe er die Kontrollvorschriften nachweislich nicht mehr erfüllt, weil er ab diesem Datum nicht mehr beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen sei. Entsprechend habe ab dem 19. Juli 2019 kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung bestanden. Da bei der Abrechnung August 2019 bereits ein Betrag von Fr. 600.00 mit der Auszahlung verrechnet worden sei, sei noch ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1’109.15 zur Rückzahlung offen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 19. Juli 2019 verneinte und ob sie demzufolge die bereits erbrachten Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 19. bis 31. Juli in der Höhe von neun Taggeldern zurückfordern durfte.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Verwaltung darf unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes (BGE 116 V 298) grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an Wiedererwägung oder Revision, auf ihre Abrechnung zurückkommen, so gut wie es ihr zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (BGE 122 V 367 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.          Die B____ nahm die Korrektur der Abrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist der ersten Abrechnung vor (erste Abrechnung: 22. Juli 2019, Korrektur: 29. Juli 2019). Sie ist daher weder an die Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gebunden.

3.3.          Gemäss den Angaben des RAV-Beraters war der Beschwerdeführer letztmals am 11. April 2019 bei einem Kontrolltermin beim RAV Dietikon. Danach blieb er dem darauffolgenden Kontrolltermin fern und das RAV Dietikon sandte ihm schliesslich das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» zu. Darin wurde vermerkt, dass wenn er sich nicht innerhalb von 10 Tagen auf dieses Schreiben melde, er vom RAV von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde. Den Akten kann weder der vereinbarte Folgetermin für das Kontrollgespräch noch das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» entnommen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem 11. April 2019 ein weiterer Kontrolltermin vereinbart wurde (vgl. Email vom 28. September 2019 [BAB G], wo der RAV-Berater ausführt, es habe einen Folgetermin gegeben). Denn das RAV hat mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] B 341). Zu diesem Gespräch ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3.4.          Der Beschwerdeführer ist erst ab dem 6. August 2019 im Kanton Basel-Stadt gemeldet (BAB 13 S. 2) und auch in der Anmeldebestätigung des RAV Basel-Stadt vom 5. August 2019 (BAB 13) ist als Anmeldedatum der 31. Juli 2019 festgehalten. Der Beschwerdeführer ist daher einem Beratungsgespräch beim RAV Dietikon unentschuldigt ferngeblieben.

3.5.          Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht (AVIG-Praxis ALE B311). Der Versicherte hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b AVIG). Das RAV hat für jede versicherte Person das Datum, an dem das Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, zu erfassen und das Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten (AVIG-Praxis ALE B344). Die zuständige Amtsstelle hat die versicherte Person, die einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund fernbleibt, angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG). Die Verletzung der Kontrollpflicht (Nichtteilnahme an Beratungs- oder Kontrollgesprächen) wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug sanktioniert (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 28. Januar 2003, C 152/2002, E. 3.3; AVIG-Praxis ALE B262).

3.6.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind beispielsweise Beweggründe; persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE D64). Für das Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch sieht der Einstellraster bei erstmaliger Nichtbeachtung ein leichtes Verschulden und eine Sanktion von 5 bis 8 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A).

3.7.          Weder den Akten noch den Taggeldabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2019 (vgl. BAB 18/5 bis 18/7) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch sanktioniert worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angemessen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen (siehe oben Erw. 3.7.). Die B____ forderte jedoch 9 Taggelder zurück, weil das RAV Dietikon den Beschwerdeführer aufgrund des Fernbleibens von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte. Der Taggeldabrechnung vom August 2018 (BAB 18/8) ist zu entnehmen, dass 22 Tage kontrolliert wurden und dem Beschwerdeführer 22 entschädigungsberechtigte Taggelder ausbezahlt wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Rückforderung, nämlich Fr. 600.00, abgezogen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im August 2019 keine weiteren Taggelder mehr aufgrund des Umzugs nach Basel abgezogen wurden.

3.8.          Die B____ bringt des Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» gemeldet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt aber im Einspracheverfahren unter anderem vor, er habe sich nicht rechtzeitig anmelden können, weil das Migrationsamt in den Ferien gewesen sei. Eine Konsultation der Homepage des Einwohneramtes des Kantons Basel-Stadt zeigt, dass die entsprechende Dienststelle über das ganze Jahr geöffnet ist, aber allenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist (www.bdm.bs.ch/Wohnen/basel-fuer-zuziehende.html). In der Einsprache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf die Anmeldebestätigung warten müssen. Auch mit diesem Vorbringen vermag er sich nicht zu entlasten. Einerseits hätte er trotzdem beim RAV Basel-Stadt vorsprechen können, wie er dies schlussendlich auch getan hat. Denn er wurde vom RAV Basel-Stadt per 31. Juli 2019 angemeldet, vom kantonalen Einwohneramt jedoch erst am 6. August 2019. Andererseits hätte er sich bis zur Anmeldung beim RAV Basel-Stadt dem RAV Dietikon zur Verfügung halten müssen. Auch hätte er das RAV Dietikon rechtzeitig über seinen Umzug nach Basel-Stadt informieren können.

3.9.          Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt (Art. 18 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dabei bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

3.10.       Zwar ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 237 E. 2c), jedoch ist es bei einem Wohnsitzwechsel erforderlich, dass der Versicherte zumindest den RAV-Berater über einen solchen Wechsel definitiv informiert, damit die Zuständigkeit des RAVs mit dem Versicherten geklärt werden kann. Diese Information hat der Beschwerdeführer unterlassen. Daraus folgt, dass für den Beschwerdeführer bis zur Anmeldung am RAV des neuen Wohnortes das bisher zuständige RAV Dietikon zuständig blieb. Erst mit der Anmeldung beim RAV Basel-Stadt wird dieses zuständig. Dort hat sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 angemeldet und dieses Datum scheint auch als Anmeldedatum auf (Anmeldebestätigung vom 5. August 2019, BAB 13). Dass der Kantonswechsel erst per 6. August 2019 gültig ist (vgl. Verfügung Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt vom 6. August 2019, BAB F), ist daher ohnehin nicht von Belang.

3.11.       In der Abmeldebestätigung vom 19. Juli 2019 gibt das RAV als Abmeldegrund an, der Beschwerdeführer sei der Beratung im RAV seit dem 11. April 2019 ferngeblieben. In dieser Bestätigung wurde darauf hingewiesen, sollte er rückwirkend das Formular «Angaben der versicherten Person» einreichen, werde die Arbeitslosenkasse mit dem RAV Rücksprache nehmen. Das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2019» ging bei der B____ am 19. Juli 2019 ein (BAB 18/7). Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin arbeitslos. Das Formular ging also am gleichen Tag bei der B____ ein, an dem das RAV dem Beschwerdeführer die Abmeldebestätigung sandte. Die B____ hätte aber aufgrund der Angaben auf dem Formular mit dem RAV Rücksprache halten müssen. Eine Rücksprache mit dem RAV fand offensichtlich nicht statt, sondern erst am 27. August 2019 (BAB G) im Zuge des Einspracheverfahrens. Die entsprechenden Aktenstücke sowie die dazu gehörenden Protokolleinträge des vereinbarten Beratungstermins und des Versands des Schreibens «Suchen Sie weiterhin» hat sie nicht eingeholt.

3.12.       Da der Beschwerdeführer ein Kontrollgespräch versäumt hat, hätte ihn die kantonale Amtsstelle aufgrund einer Verletzung der Kontrollvorschriften sanktionieren müssen. Dies ist jedoch offenbar nicht geschehen (vgl. oben Erw. 3.7.). Stattdessen meldete ihn das RAV Dietikon ab. Ab dem 31. Juli 2019 war der Beschwerdeführer jedoch wieder beim RAV Basel-Stadt gemeldet und die B____ zahlte ihm für den Monat August 2019 22 Taggelder. Effektiv entspricht die Abmeldung durch das RAV Dietikon und die damit verbundene strittige Rückforderung der B____ einer Einstellung von 9 Taggeldern. Für das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch hätte der Beschwerdeführer für 5 bis 8 Tage sanktioniert werden müssen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über schlechte Sprachkenntnisse verfügt, erschwerend wirkt sich jedoch die Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer dem RAV seinen Umzug nach Basel nicht rechtzeitig mitgeteilt und dass er sich auf das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» nicht gemeldet hat (vgl. oben Erw. 3.6.). Eine Sanktion von 9 Tagen erscheint daher aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als angemessen. Im Ergebnis ist daher die Korrektur der Taggeldabrechnung für den Monat Juli 2019 im Umfang von 9 Taggeldern nicht zu beanstanden.

3.13.       Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Da keine grosse Härte vorliegt – das rückgeforderte Taggeld entspricht einer Sanktion im üblichen Rahmen und wurde sofort von der B____ zurückgefordert – kann die Prüfung des guten Glaubens unterbleiben.

3.14.       Der Beschwerdeführer hat daher der B____ den Betrag von Fr. 1‘109.15 zurückzuzahlen.

4.                

4.1.          Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: