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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.3
Einspracheentscheid vom 8. Januar
2020
Verletzung der Kontrollpflichten
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Januar 2019 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung
(BBA 1). Am 19. Juli 2019 (BBA A) meldete das RAV Dietikon den Beschwerdeführer
von der Arbeitsvermittlung ab, da der Beschwerdeführer seit dem 11. April 2019
der Beratung im RAV ferngeblieben sei.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (BBA B) forderte die B____ den
Betrag von Fr. 1'709.15 zurück, da sie dem Beschwerdeführer bereits den
ganzen Monat Juli ausbezahlt habe, nachträglich aber das Abmeldedatum
korrigiert worden sei. Die mit Schreiben vom 22. August 2019 erhobene
Einsprache wies die B____ mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 ab.
II.
Im Schreiben vom 21. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2020. Am 27.
Januar 2020 leitete die B____ das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.
Januar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter.
Die B____ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2020
die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom 25. Januar bis zum 16.
September 2019 arbeitslos gewesen. Er habe in der Zwischenzeit den Kanton
gewechselt und der Mitarbeiter der B____ in Dietikon habe ihn frühzeitig
abgemeldet. Er habe auf die Bestätigung der Anmeldung des Migrationsamtes Basel-Stadt
warten müssen.
2.2.
Die B____ wendet ein, am 23. Juli 2019 sei bei der Arbeitslosenkasse
die Abmeldebestätigung des RAV vom 19. Juli 2019 eingegangen. Das RAV habe ihn
abgemeldet, weil er der Beratung seit dem 11. April 2019 ferngeblieben sei.
Daher seien ihm für die Zeit vom 19. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 zu Unrecht
Taggelder ausbezahlt worden (9 Taggelder im Betrag von Fr. 1’709.15). Mit
Verfügung vom 29. Juli 2019 habe die Kasse den Betrag von Fr. 1’709.15 von ihm
zurückgefordert. Alle versicherten Personen müssten gewährleisten, vom RAV
jederzeit kontaktiert werden zu können und die Post zugestellt zu erhalten. Der
Beschwerdeführer habe letztmals am 11. April 2019 einen RAV-Termin beim RAV
Dietikon besucht. Ihm sei danach ein Folgetermin für die nächste Beratung auf
dem RAV gegeben worden. Da er nach wie vor beim RAV Dietikon angemeldet gewesen
sei, hätte er entsprechend diesen Folgetermin sowie auch weitere Termine beim
RAV Dietikon wahrnehmen müssen. Der Brief „Suchen Sie weiterhin“ sei ihm per
Post zugestellt worden. Mit diesem sei er gefragt worden, ob er weiterhin
arbeitslos und auf Stellensuche sei und er sei ebenfalls darauf aufmerksam
gemacht worden, dass, sofern er sich auf dieses Schreiben nicht innert 10 Tagen
melde, abgemeldet werde. Auf dieses Schreiben hätte er sich somit melden und
seine Situation erklären können, damit das RAV Dietikon ihn weiterhin
angemeldet gelassen hätte. Da er jedoch nicht reagiert habe, sei er nach Ablauf
der 10-tägigen Frist abgemeldet worden. Spätestens jedoch als er die Abmeldung
des RAV Dietikon vom 19. Juli 2019 erhalten habe, hätte er sich, sofern diese
Abmeldung nicht korrekt gewesen sei, umgehend mit seinem RAV-Berater vom RAV
Dietikon in Verbindung setzen müssen, damit dieser die Abmeldung rückgängig
gemacht hätte und er weiterhin beim RAV Dietikon angemeldet geblieben wäre. Da
er seit dem 11. April 2019 auf die Kontaktaufnahmen des RAV Dietikon nicht mehr
reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er seit diesem Datum die
Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllt habe. Spätestens jedoch ab dem 19. Juli
2019 habe er die Kontrollvorschriften nachweislich nicht mehr erfüllt, weil er
ab diesem Datum nicht mehr beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen
sei. Entsprechend habe ab dem 19. Juli 2019 kein Anspruch mehr auf
Arbeitslosenentschädigung bestanden. Da bei der Abrechnung August 2019 bereits
ein Betrag von Fr. 600.00 mit der Auszahlung verrechnet worden sei, sei
noch ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1’109.15 zur Rückzahlung offen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung
des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 19. Juli 2019 verneinte und ob
sie demzufolge die bereits erbrachten Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 19.
bis 31. Juli in der Höhe von neun Taggeldern zurückfordern durfte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art.
25 ATSG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der
Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Verwaltung darf unter
Vorbehalt des Vertrauensschutzes (BGE 116 V 298) grundsätzlich frei, d.h. ohne
Bindung an Wiedererwägung oder Revision, auf ihre Abrechnung zurückkommen, so
gut wie es ihr zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos
auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (BGE 122 V 367 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
Die B____ nahm die Korrektur der Abrechnung
innerhalb der Rechtsmittelfrist der ersten Abrechnung vor (erste Abrechnung:
22. Juli 2019, Korrektur: 29. Juli 2019). Sie ist daher weder an die
Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gebunden.
3.3.
Gemäss den Angaben des RAV-Beraters war der
Beschwerdeführer letztmals am 11. April 2019 bei einem Kontrolltermin beim RAV
Dietikon. Danach blieb er dem darauffolgenden Kontrolltermin fern und das RAV
Dietikon sandte ihm schliesslich das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» zu. Darin
wurde vermerkt, dass wenn er sich nicht innerhalb von 10 Tagen auf dieses
Schreiben melde, er vom RAV von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde.
Den Akten kann weder der vereinbarte Folgetermin für das Kontrollgespräch noch
das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» entnommen werden. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass nach dem 11. April 2019 ein weiterer Kontrolltermin vereinbart
wurde (vgl. Email vom 28. September 2019 [BAB G], wo der RAV-Berater ausführt,
es habe einen Folgetermin gegeben). Denn das RAV hat mit jeder versicherten
Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate ein
Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (Kreisschreiben des
Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung
[AVIG-Praxis ALE] B 341). Zu diesem Gespräch ist der Beschwerdeführer nicht
erschienen. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3.4.
Der Beschwerdeführer ist erst ab dem 6. August 2019 im Kanton
Basel-Stadt gemeldet (BAB 13 S. 2) und auch in der Anmeldebestätigung des RAV
Basel-Stadt vom 5. August 2019 (BAB 13) ist als Anmeldedatum der 31. Juli 2019
festgehalten. Der Beschwerdeführer ist daher einem Beratungsgespräch beim RAV
Dietikon unentschuldigt ferngeblieben.
3.5.
Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es
handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und
Schadenminderungspflicht (AVIG-Praxis ALE B311). Der Versicherte hat auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen
teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b AVIG). Das RAV hat für jede
versicherte Person das Datum, an dem das Beratungs- und Kontrollgespräch
geführt worden ist, zu erfassen und das Ergebnis in einem Protokoll
festzuhalten (AVIG-Praxis ALE B344). Die zuständige Amtsstelle hat die
versicherte Person, die einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne
entschuldbaren Grund fernbleibt, angemessen in der Anspruchsberechtigung
einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG). Die Verletzung der Kontrollpflicht
(Nichtteilnahme an Beratungs- oder Kontrollgesprächen) wirkt sich nicht
anspruchsvernichtend aus, sondern wird mit einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug sanktioniert
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 28. Januar
2003, C 152/2002, E. 3.3; AVIG-Praxis ALE B262).
3.6.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im
Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen
(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb
der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das
Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Zu
berücksichtigen sind beispielsweise Beweggründe; persönliche Verhältnisse wie
Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld,
Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie Verhalten des
Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am
Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend
Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE D64). Für das Fernbleiben ohne
entschuldbaren Grund an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch sieht der
Einstellraster bei erstmaliger Nichtbeachtung ein leichtes Verschulden und eine
Sanktion von 5 bis 8 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A).
3.7.
Weder den Akten noch den Taggeldabrechnungen für die Monate Mai bis
Juli 2019 (vgl. BAB 18/5 bis 18/7) kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch sanktioniert worden
wäre. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angemessen in der Anspruchsberechtigung
eingestellt werden müssen (siehe oben Erw. 3.7.). Die B____ forderte jedoch 9
Taggelder zurück, weil das RAV Dietikon den Beschwerdeführer aufgrund des
Fernbleibens von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte. Der Taggeldabrechnung
vom August 2018 (BAB 18/8) ist zu entnehmen, dass 22 Tage kontrolliert wurden
und dem Beschwerdeführer 22 entschädigungsberechtigte Taggelder ausbezahlt
wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Rückforderung, nämlich
Fr. 600.00, abgezogen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im August 2019
keine weiteren Taggelder mehr aufgrund des Umzugs nach Basel abgezogen wurden.
3.8.
Die B____ bringt des Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe sich
nicht auf das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» gemeldet. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies nicht, bringt aber im Einspracheverfahren unter anderem vor, er
habe sich nicht rechtzeitig anmelden können, weil das Migrationsamt in den
Ferien gewesen sei. Eine Konsultation der Homepage des Einwohneramtes des
Kantons Basel-Stadt zeigt, dass die entsprechende Dienststelle über das ganze
Jahr geöffnet ist, aber allenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist (www.bdm.bs.ch/Wohnen/basel-fuer-zuziehende.html).
In der Einsprache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf die
Anmeldebestätigung warten müssen. Auch mit diesem Vorbringen vermag er sich
nicht zu entlasten. Einerseits hätte er trotzdem beim RAV Basel-Stadt
vorsprechen können, wie er dies schlussendlich auch getan hat. Denn er wurde
vom RAV Basel-Stadt per 31. Juli 2019 angemeldet, vom kantonalen Einwohneramt
jedoch erst am 6. August 2019. Andererseits hätte er sich bis zur Anmeldung
beim RAV Basel-Stadt dem RAV Dietikon zur Verfügung halten müssen. Auch hätte
er das RAV Dietikon rechtzeitig über seinen Umzug nach Basel-Stadt informieren
können.
3.9.
Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23
und 25 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Die Beratungs- und
Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt (Art. 18
Abs. 1 und 2 AVIV). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dabei bleibt
der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen
Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
3.10.
Zwar ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, wo eine
Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 237 E. 2c),
jedoch ist es bei einem Wohnsitzwechsel erforderlich, dass der Versicherte
zumindest den RAV-Berater über einen solchen Wechsel definitiv informiert,
damit die Zuständigkeit des RAVs mit dem Versicherten geklärt werden kann. Diese
Information hat der Beschwerdeführer unterlassen. Daraus folgt, dass für den
Beschwerdeführer bis zur Anmeldung am RAV des neuen Wohnortes das bisher
zuständige RAV Dietikon zuständig blieb. Erst mit der Anmeldung beim RAV Basel-Stadt
wird dieses zuständig. Dort hat sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 angemeldet
und dieses Datum scheint auch als Anmeldedatum auf (Anmeldebestätigung vom 5.
August 2019, BAB 13). Dass der Kantonswechsel erst per 6. August 2019 gültig
ist (vgl. Verfügung Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt vom 6. August
2019, BAB F), ist daher ohnehin nicht von Belang.
3.11.
In der Abmeldebestätigung vom 19. Juli 2019 gibt das RAV als
Abmeldegrund an, der Beschwerdeführer sei der Beratung im RAV seit dem 11.
April 2019 ferngeblieben. In dieser Bestätigung wurde darauf hingewiesen, sollte
er rückwirkend das Formular «Angaben der versicherten Person» einreichen, werde
die Arbeitslosenkasse mit dem RAV Rücksprache nehmen. Das Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Juli 2019» ging bei der B____ am 19. Juli
2019 ein (BAB 18/7). Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin
arbeitslos. Das Formular ging also am gleichen Tag bei der B____ ein, an dem
das RAV dem Beschwerdeführer die Abmeldebestätigung sandte. Die B____ hätte
aber aufgrund der Angaben auf dem Formular mit dem RAV Rücksprache halten
müssen. Eine Rücksprache mit dem RAV fand offensichtlich nicht statt, sondern
erst am 27. August 2019 (BAB G) im Zuge des Einspracheverfahrens. Die entsprechenden
Aktenstücke sowie die dazu gehörenden Protokolleinträge des vereinbarten
Beratungstermins und des Versands des Schreibens «Suchen Sie weiterhin» hat sie
nicht eingeholt.
3.12. Da
der Beschwerdeführer ein Kontrollgespräch versäumt hat, hätte ihn die kantonale
Amtsstelle aufgrund einer Verletzung der Kontrollvorschriften sanktionieren
müssen. Dies ist jedoch offenbar nicht geschehen (vgl. oben Erw. 3.7.). Stattdessen
meldete ihn das RAV Dietikon ab. Ab dem 31. Juli 2019 war der Beschwerdeführer
jedoch wieder beim RAV Basel-Stadt gemeldet und die B____ zahlte ihm für den
Monat August 2019 22 Taggelder. Effektiv entspricht die Abmeldung durch das RAV
Dietikon und die damit verbundene strittige Rückforderung der B____ einer
Einstellung von 9 Taggeldern. Für das Fernbleiben von einem Beratungs- und
Kontrollgespräch hätte der Beschwerdeführer für 5 bis 8 Tage sanktioniert
werden müssen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über
schlechte Sprachkenntnisse verfügt, erschwerend wirkt sich jedoch die Tatsache
aus, dass der Beschwerdeführer dem RAV seinen Umzug nach Basel nicht
rechtzeitig mitgeteilt und dass er sich auf das Schreiben «Suchen Sie
weiterhin» nicht gemeldet hat (vgl. oben Erw. 3.6.). Eine Sanktion von 9 Tagen
erscheint daher aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als
angemessen. Im Ergebnis ist daher die Korrektur der Taggeldabrechnung für den
Monat Juli 2019 im Umfang von 9 Taggeldern nicht zu beanstanden.
3.13. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Da keine
grosse Härte vorliegt – das rückgeforderte Taggeld entspricht einer Sanktion im
üblichen Rahmen und wurde sofort von der B____ zurückgefordert – kann die
Prüfung des guten Glaubens unterbleiben.
3.14. Der Beschwerdeführer hat daher der B____ den Betrag von Fr. 1‘109.15
zurückzuzahlen.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: