Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 5. Mai 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.4

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020

 

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen


Erwägungen

1.                

1.1.          Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. August 2019 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 9. Juli 2019; Antwortbeilage, AB 4a). Mit zwei gleichentags ergangenen Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im August 2019 für fünf und im September 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die beiden Verfügungen vom 30. September 2019 sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

1.2.          Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz der Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) für den Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum 28. November 2019] nur vier Arbeitsbemühungen eingereicht. Die vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 abgewiesen (AB 1).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer singemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 und den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Der Beschwerdeführer legt innert Frist keine Replik ein. Beide Parteien verzichten stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.4.          Mit Verfügung vom 22. April 2020 schliesst die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02])

3.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.  

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (AB 9), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 1), stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen. Sie stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2019 lediglich vier Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte.

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er habe genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbracht. Insbesondere müssten die von ihm geführten Informationsgespräche und ein von ihm geführtes Telefonat als Bewerbungen anerkannt werden.

5.1.          Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum 28. November 2019] für vierzehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5.2.          Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).  

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).  

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

5.3.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben a bis c AVIV).  

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).  

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer hat zwar am 5. Dezember 2019 und damit für die Kontrollperiode November 2019 noch rechtzeitig ein Nachweisformular mit acht Bewerbungen erstellt. Bereits in quantitativer Hinsicht läge dies jedoch deutlich unter dem von der Praxis geforderten Minimum (vgl. Ziff. 5.2 hiervor). Die persönlichen Arbeitsbemühungen sind daher bereits unter dem quantitativen Aspekt als ungenügend zu betrachten.

Ausgehend davon, dass Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen haben (vgl. Ziff. 5.2 hiervor) ist vorliegend festzuhalten, dass keine der acht verzeichneten Arbeitsbemühungen (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 5. Dezember 2019; AB 2) auf schriftlichem Wege erfolgten. Dies hätte angesichts des Ausbildungsstandes des akademisch geschulten Beschwerdeführers durchaus erwartet werden dürfen.  

Das bedeutet nicht, dass persönliche oder telefonische Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit die persönlichen oder telefonischen Bewerbungen als Arbeitsbemühungen einer ordentlichen Bewerbung gleichzusetzen sind, müssen sie sich aber zunächst auf eine konkrete Stelle beziehen. Somit kann ein reines Informationsgespräch, wie es der Beschwerdeführer mit B____ geführt hat oder eine Anfrage bei C____ betreffend Zusendung von Stelleninseraten nicht mit einer ordentlichen Bewerbung gleichgesetzt werden. Dies, da aus dem entsprechenden Vorgehen in letzter Konsequenz – im Gegensatz zu einer ordentlichen Stellenbewerbung - gar keine Anstellung resultieren kann. Generell ist zu bemerken, dass reines Anfragen bei einem potenziellen Arbeitgeber nicht als Arbeitsbemühung ausreicht. Vielmehr muss sich der zukünftige Arbeitnehmer mit seinen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt anpreisen und sich für allfällige Arbeitnehmer interessant machen. Somit entsprechen die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht (zumindest teilweise) nicht den Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann letztendlich offengelassen werden, welche der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden sind.

6.2.          Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. November 2019 bis zum 28. November 2019 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

6.3.          Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage gerechtfertigt erscheint.

Grundsätzlich dürfen ungenügende Arbeitsbemühungen einer versicherten Person auch rückwirkend über mehrere Kontrollperioden hinweg mit mehreren einzelnen Einstellverfügungen sanktioniert werden (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2003 N 10, S. 119 E. 3.2). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn das vom Versicherten mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses und damit bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1999 N 33, S. 198).

Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 aus, dass er sich in den Monaten August und September 2019 nicht beworben habe, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Krankheit (vgl. Zeugnis vom 19.08.2019, AB 6) nicht gewusst habe, wie mit seinem Fall umgegangen werden solle und auf die Rückmeldung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitsvermittlung (KAST) gewartet habe. Es sei für ihn daher unlogisch gewesen sich zu bewerben. Erst als in der Folge klar wurde, dass er sich beruflich umorientieren müsse, habe er angefangen sich zu bewerben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass er sich in den Monaten August 2019 und September 2019 aufgrund der aus seiner Sicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehenden Unsicherheit und somit auf demselben Umstand fussend, nicht beworben hatte. Es kann mithin von einem einheitlichen Willensentschluss bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2019 als Handlungseinheit anzusehen und gelten als erstes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, während die ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat November 2019 als zweites Fehlverhalten zu betrachten sind.

Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. 79 1.C.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen einen Sanktionsrahmen von fünf bis neun Einstelltagen vor. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nur für gesundheitsbedingt angepasste Stellen (vgl. Aktionsplan der Beschwerdegegnerin, AB 11) bewerben kann, erscheinen sieben Einstelltage angemessen.

7.                

7.1.          Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird lediglich für sieben Tage und nicht für vierzehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vierzehn auf sieben Tage herabzusetzen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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