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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 5. Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.4
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020
Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen
Erwägungen
1.
1.1. Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. August 2019 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 9. Juli 2019; Antwortbeilage, AB 4a). Mit zwei gleichentags ergangenen Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im August 2019 für fünf und im September 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die beiden Verfügungen vom 30. September 2019 sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz der Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) für den Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum 28. November 2019] nur vier Arbeitsbemühungen eingereicht. Die vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 abgewiesen (AB 1).
2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
4.
Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).
6.
Das bedeutet nicht, dass persönliche oder telefonische Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit die persönlichen oder telefonischen Bewerbungen als Arbeitsbemühungen einer ordentlichen Bewerbung gleichzusetzen sind, müssen sie sich aber zunächst auf eine konkrete Stelle beziehen. Somit kann ein reines Informationsgespräch, wie es der Beschwerdeführer mit B____ geführt hat oder eine Anfrage bei C____ betreffend Zusendung von Stelleninseraten nicht mit einer ordentlichen Bewerbung gleichgesetzt werden. Dies, da aus dem entsprechenden Vorgehen in letzter Konsequenz – im Gegensatz zu einer ordentlichen Stellenbewerbung - gar keine Anstellung resultieren kann. Generell ist zu bemerken, dass reines Anfragen bei einem potenziellen Arbeitgeber nicht als Arbeitsbemühung ausreicht. Vielmehr muss sich der zukünftige Arbeitnehmer mit seinen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt anpreisen und sich für allfällige Arbeitnehmer interessant machen. Somit entsprechen die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht (zumindest teilweise) nicht den Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann letztendlich offengelassen werden, welche der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden sind.
Grundsätzlich dürfen ungenügende Arbeitsbemühungen einer versicherten Person auch rückwirkend über mehrere Kontrollperioden hinweg mit mehreren einzelnen Einstellverfügungen sanktioniert werden (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2003 N 10, S. 119 E. 3.2). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn das vom Versicherten mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses und damit bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1999 N 33, S. 198).
Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 aus, dass er sich in den Monaten August und September 2019 nicht beworben habe, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Krankheit (vgl. Zeugnis vom 19.08.2019, AB 6) nicht gewusst habe, wie mit seinem Fall umgegangen werden solle und auf die Rückmeldung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitsvermittlung (KAST) gewartet habe. Es sei für ihn daher unlogisch gewesen sich zu bewerben. Erst als in der Folge klar wurde, dass er sich beruflich umorientieren müsse, habe er angefangen sich zu bewerben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass er sich in den Monaten August 2019 und September 2019 aufgrund der aus seiner Sicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehenden Unsicherheit und somit auf demselben Umstand fussend, nicht beworben hatte. Es kann mithin von einem einheitlichen Willensentschluss bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2019 als Handlungseinheit anzusehen und gelten als erstes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, während die ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat November 2019 als zweites Fehlverhalten zu betrachten sind.
Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. 79 1.C.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen einen Sanktionsrahmen von fünf bis neun Einstelltagen vor. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nur für gesundheitsbedingt angepasste Stellen (vgl. Aktionsplan der Beschwerdegegnerin, AB 11) bewerben kann, erscheinen sieben Einstelltage angemessen.
7.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vierzehn auf sieben Tage herabzusetzen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco