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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 8. Juni 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.5
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020
Beschwerdefrist nicht eingehalten. Zudem wurden die Einspracheformalitäten auch nach Fristansetzung durch die Verwaltung nicht erfüllt.
Erwägungen
1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Beschwerdegegnerin legte dieser Verfügung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bewerbungen für den Monat Oktober 2019 unwahre Angaben gemacht hatte.
1.1.2. Mit E-Mails vom 6. Dezember 2019, betitelt mit «Einspruch» bzw. mit «Bemühungen» (AB 3), kontaktierte die Beschwerdeführerin u.a. eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (AB 4) hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe «gegen die Verfügung Nr. 338565376 vom 26. November 2019 fristgerecht mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 Einsprache erhoben». Das Gesetz verlange jedoch,
«dass Einsprachen unterschrieben sein müssen (siehe auch Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung). Wir setzen Ihnen daher eine Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine unterschriebene und begründete Einsprache einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist treten wir auf die Einsprache nicht ein …».
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (AB 1) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die ihr mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gesetzte Frist zur Einreichung einer unterschriebenen Einsprache ungenutzt verstreichen lassen.
1.2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 leitet die Beschwerdegegnerin eine mit mit «Einspruch zur Verfügung…» betitelte Beschwerde der Versicherten vom 26. Februar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Ist sie unbenutzt abgelaufen, kann auf eine verspätete Eingabe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die Parteien zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Tatsachen der Zustellung der Mitteilung und des Zustellungszeitpunktes müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Der vorliegende Einspracheentscheid ist auf den 21. Januar 2020 datiert und wurde per A-Post Plus an die zu diesem Zeitpunkt massgebliche Adresse der Beschwerdeführerin in [...] versandt.
Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen bzw. Einspracheentscheide zustellen sollen. Daher ist der Versand des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).
Mit Blick auf diese Praxis und gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid am 22. Januar 2020 (einem Mittwoch) zugestellt wurde.
Wird auf dieses Zustelldatum vom 22. Januar 2020 abgestellt, so hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2020 zu laufen begonnen und hätte am 21. Februar 2020 (einem Freitag) geendet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 26. Februar 2020 (einem Mittwoch) und wurde am gleichen Tag nachweislich der Post übergeben (vgl. Poststempel auf dem Briefcouvert). Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Sie wäre es selbst dann nicht, wenn der Einspracheentscheid erst am 23. oder gar erst am 24. Januar 2020 zugestellt worden wäre. Diesfalls wäre die Beschwerdefrist am 24. Februar 2020 (einem Montag) abgelaufen.
Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Beschwerde auch darum kein Erfolg beschieden wäre, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hat, rechtzeitig den formellen Anforderungen an die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2019 zu genügen.
Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) muss die Einsprache schriftlich erhoben werden und ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Sie muss zudem von der beschwerdeführenden Person oder deren Rechtsvertreter unterschrieben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und verbindet damit die Androhung, sonst nicht auf die Einsprache einzutreten.
Per E-Mail vom 6. Dezember 2019 (AB 3) bat die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Erhebung ihrer Einsprache. Die Beschwerdegegnerin hat dieses E-Mail als Einsprache entgegengenommen. Sie hat die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (AB 4) darauf hingewiesen, dass die Einsprache unterschrieben sein müsse. Sie setzte der Beschwerdeführerin Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine unterschriebene und begründete Einsprache einzureichen. Gleichzeitig hat sie angedroht, sie werde bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Einsprache nicht eintreten.
In der Beschwerde führt die Versicherte aus, sie habe bemerkt, dass sie im Oktober 2019 für ungefähr 14 Tage lang keine Post erhalten habe. Dieses Vorbringen bezieht sich aber auf die Korrespondenz im Rahmen der Bewerbungen bzw. der Absagen zu Bewerbungen in diesem Monat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), fällt das Schreiben vom 9. Dezember 2019 nicht in diese Periode der angeblich unterbliebenen Postzustellungen.
Ferner wird in der Beschwerde noch angeführt, die Versicherte bedauere, dass sie den «Brief nicht zeitlich erhalten» habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nach [...] gezogen sei. An anderer Stelle hält die Versicherte fest, dass dieser Umzug nach [...] per 1. Januar 2020 erfolgt sei. Dies steht auch in Einklang mit dem Wegzugsdatum gemäss Eintrag in den Daten der Einwohnerdienste. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 9. Dezember 2019 an die damals noch gültige Adresse der Versicherten in Basel gerichtet.
Gründe dafür, dass das Schreiben vom 9. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sein könnte, zu welchem es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die Einsprache formgerecht einzureichen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer formgerechten Einsprache ungenutzt hat verstreichen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daran hätte hindern können, die Einsprache auch noch im Intervall nach dem 7. Januar 2020 bis zum Erlass des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ist darum mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 zu recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco