Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.6

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020

Kein Verdienstausfall und damit kein Anspruch auf Taggeld, wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit bei einem gekündigten Temporär-Arbeitsverhältnis auf den Tag genau der Dauer der Betriebsferien des Einsatzbetriebes entspricht

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter [...] und als [...] tätig. Im Jahr 2018 arbeitete er über das Temporärbüro B____ AG bei der Firma C____ AG (Temporär-Einsatzvertrag 3000860, Beschwerdebeilage/BB 3). Nachdem ihm per Ende 2018 wegen der bevorstehenden Wintermonate und der Schlechtwetterprognosen gekündigt worden war, wurde er per 18. Februar 2019 wieder dort angestellt. Ab dem 20. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer für die Temporärfirma D____ AG bei der C____ AG.

b) Nachdem ihm diese Stelle am 21. November 2019 per 20. Dezember 2019 gekündet worden war (Kündigungsschreiben, BB 4), meldete sich der Beschwerdeführer per 23. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.

c) Ab dem 6. Januar 2020 arbeitete der Beschwerdeführer wieder bei der C____ AG in der gleichen Funktion (Einsatzvertrag 10911, BB 5; Formular "Angaben der versicherten Person", Beschwerdeantwortbeilage/AB 9; Arbeitsvertrag AB 13). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse entrichtete vom 23. Dezember bis zum Ende der damaligen Rahmenfrist am 31. Dezember 2019 Taggelder und eröffnete per 1. Januar 2020 eine neue Rahmenfrist (AB 7 und 8).

d) Die Beschwerdegegnerin fragte bei der Firma C____ AG nach und stellte fest, dass die Einsatzlücke vom 23. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 exakt den Betriebsferien entsprach (E-Mail vom 12.2.2020, AB 14). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 5. Februar 2020 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und kündigte an, die ausbezahlten Taggelder zurückzufordern (AB 10). Eine dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2020 erhobene Einsprache (AB 11), wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 abgewiesen (AB 12).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 16. März 2020 (Postaufgabe) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vom 23. Dezember 2019 bis und mit 5. Januar 2020 Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung auszuzahlen.

3.     Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Juli 2015 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

2.2.          Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung weiter vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, wobei der Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) anrechenbar ist, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

2.3.          Gemäss der AVIG Praxis ALE Ziff. B 83 gilt folgendes: Wird ein Arbeitsverhältnis auf den Beginn der Betriebsferien aufgelöst, um dieses nach Beendigung derselben weder fortzusetzen, besteht für die Zeit der Betriebsferien kein Anspruch auf ALE. Dieses Vorgehen ist vermutungsweise als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz (ARV 1990 S. 128).

3.                

3.1.          3.1.1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verneinte die E____ Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 23. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Voraus eine Ferienentschädigung von 8,33% erhalten habe, weshalb er während den Betriebsferien der C____ AG keinen Verdienstausfall erlitten habe und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne.

3.1.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 hielt die E____ Arbeitslosenkasse an der Leistungsablehnung fest und begründete dies mit einem missbräuchlichen Verhalten: Werde das Arbeitsverhältnis auf den Beginn der Betriebsferien aufgelöst, um dieses nach Beendigung derselben wieder fortzusetzen, bestehe für die Zeit der Betriebsferien kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da dieses Vorgehen vermutungsweise als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei und keinen Rechtsschutz verdiene.

3.2.          Beide Auffassungen sind vorliegend vollumfänglich zutreffend und lediglich dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer nicht eine Ferienentschädigung in Höhe von 8,33% (entspricht vier Wochen Ferien), sondern eine solche von 10,60% (entspricht fünf Wochen Ferien) erhalten hat (vgl. Einsatzvertrag 10911, AB 13). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

3.3.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederanstellung sei erfolgt um die schlechte Wetterlage sowie die Wintermonate und nicht um die Betriebsferien des Einsatzbetriebes zu überbrücken (Beschwerde, S. 3). Es habe (im Zeitpunkt der Kündigung) niemand wissen können, dass das Wetter bereits Anfang Januar derart gut sein würde, dass der Einsatzbetrieb zusätzliches Personal benötigen würde (a.a.O.). Im Januar 2020 hätten die Temperaturen in [...] zwischen 8 und 14 Grad Celsius betragen, was für diese Jahreszeit sehr warm sei. Eine Rechtsumgehung resp. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege daher nicht vor (a.a.O.). Weiter bringt er vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei stossend, weil der Beschwerdeführer für ein Verhalten bestraft werde, dass faktisch die Arbeitslosenversicherung und die öffentliche Hand entlaste (Beschwerde, S. 4). Dadurch, dass der Beschwerdeführer per 6. Januar 2020 einen neuen Einsatzvertrag abgeschlossen habe, sei er nicht länger von der Arbeitslosenversicherung abhängig gewesen. Rechtsmissbräuchlich wäre vielmehr gewesen, wenn der Beschwerdeführer absichtlich mit dem neuen Einsatzvertrag zugewartet hätte um die Gefahr einer Leistungsverweigerung zu umgehen (a.a.O.). Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer eine von F____ unterzeichnete schriftliche Erklärung ein, wonach er sich am Samstag, 4. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer getroffen und diesem mitgeteilt habe, dass er ab dem 6. Januar 2020 wieder bei ihm auf der Baustelle arbeiten könne, da es das Wetter zulasse (BB 6).

3.4.          Hierzu ist auszuführen, dass es zwar zutreffen mag, dass die Wetterprognosen für den Januar 2020 im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende November 2019 nicht bekannt waren und dass es sich um einen Zufall handelt, dass das gute Wetter ab dem 6. Januar 2020, welches eine Wiederaufnahme der Baustellentätigkeit zuliess, just mit dem Ende der Betriebsferien zusammenfiel. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggelder für einen Zeitraum geltend macht, welcher taggenau den Betriebsferien des Einsatzbetriebes entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2018 für den gleichen Einsatzbetrieb tätig war, fällt vorliegend stark ins Gewicht, dass die Ausrichtung eines Taggeldes während der Dauer der Betriebsferien 2019/2020 dazu führen würde, dass er gegenüber einem beim Einsatzbetrieb festangestellten Mitarbeiter in zweifacher Hinsicht deutlich bessergestellt wäre. Nicht nur hätte er im Vergleich zu einem Festangestellten neben den bereits in der Stundenlohnentschädigung mit +10,60% berücksichtigten fünf Wochen Ferien (vgl. AB 13) zusätzliche zwei Wochen Ferien während der Betriebsferien vom 23. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 und damit insgesamt einen siebenwöchigen statt einen fünfwöchigen Ferienanspruch. Er wäre im Gegensatz zu den festangestellten Mitarbeitern auch nicht verpflichtet, von den fünf Wochen Ferien für festangestellte Mitarbeiter zwei Ferienwochen während der Betriebsferien im Winter zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Vergleich mit den festangestellten Mitarbeitern während der Dauer der Betriebsferien keinen Verdienstausfall erlitten und kann daher für diesen Zeitraum auch kein Taggeld beziehen.

3.5.          Der Beschwerdeführer hat zwar mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages die öffentliche Hand entlastet, worauf er vorliegend zu Recht hinweist. Das Vorgehen im konkreten Fall – den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt kurz vor den Betriebsferien zu entlassen und ihn direkt nach den Betriebsferien wieder einzustellen, so dass die Dauer der Arbeitslosigkeit exakt der Dauer der Betriebsferien entspricht – erweist sich vorliegend jedoch als rechtsmissbräuchlich und verdient daher keinen Rechtsschutz. Im Vergleich mit den im Betrieb festangestellten Mitarbeitern rechtfertigt sich eine Entschädigung des Beschwerdeführers während der Dauer der Betriebsferien nicht, da es dadurch zu einer stossenden Ungleichbehandlung kommen würde (vgl. die obenstehenden Erwägungen).

3.6.          Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach gemäss der AVIG Praxis versicherte Personen, die während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Temporär-Arbeitsverhältnis eingegangen sind, während der Betriebsferien des Einsatzbetriebes Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (Beschwerde, S. 3 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegensatz zu der genannten Konstellation endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vor Beginn der Betriebsferien. Es bestand daher im Zeitpunkt der Betriebsferien kein Arbeitsverhältnis (mehr) und damit auch kein Arbeitsausfall, der durch ein Taggeld abgegolten werden könnte.

4.                

4.1.          Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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