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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2020.7
Beschwerde vom 16. März 2020
«Materielle» Verfügung zur Frage der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Februar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 12. Februar 2018 bei der C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom 14. Februar 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Dabei stellte sie sich im Umfang eines 100%-Pensums der Stellenvermittlung zur Verfügung. Gleichzeitig informierte sie das RAV über eine IV-Anmeldung (AB 2) und über eine seit dem 24. November 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde vom 21. April 2020; Beschwerdebeilage [BB] 4, AB 5 und 12). Die C____ Arbeitslosenkasse leistete in der Folge zwischen 12. Februar 2018 und 31. Mai 2018 keine Taggeldzahlungen (Abrechnung C____ Arbeitslosenkasse vom Februar 2018, BB 1 und AB 9). Anlässlich des Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung bei einer Arbeitsfähigkeit ab 20% Arbeitsbemühungen verlangt würden (Protokoll vom 14. Mai 2018, AB 6). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das RAV der Beschwerdeführerin ihre Abmeldung von der Arbeitsvermittlung infolge ihrer Vermittlungsunfähigkeit schriftlich (Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018, BB 2 und AB 7).
1.2. Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV zur Stellenvermittlung und am 12. November 2019 bei der C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, da sie nunmehr ab 13. November 2019 zu 20% arbeitsfähig war (Anmeldebestätigung vom 12. November 2019, AB 10b und AB 12).
1.3. Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% hatte die Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 ein volles Krankentaggeld von der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2018 bezogen (nachfolgend: Krankentaggeldversicherung; Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März 2018, AB 8). Ab Januar 2019 bis 12. November 2019 bezog die Beschwerdeführerin reduzierte Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% und ab 13. November 2019 bis 24. November 2019 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schlussabrechnung Taggeld der E____ vom 18. November 2019, AB 13). Gestützt auf die erneute RAV-Anmeldung korrigierte die Krankentaggeldversicherung die Krankentaggeldabrechnung ab 1. November 2019 und passte diese an die Koordinationsregeln an. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vom 13. November bis 24. November 2019 das volle Krankentaggeld ausgerichtet (vgl. E-Mail der F____ vom 31. Januar 2020, BB 6 und E-Mail der E____ von Frau D____ vom 14. April 2020, BB 7).
1.4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, sie sei von ihrer RAV-Beraterin falsch beraten worden. Die RAV-Beraterin hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie sich bei der geringsten Arbeitsfähigkeit erneut hätte bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen. Infolge der fehlerhaften Auskunft habe sie sich, als sie zu 90% arbeitsunfähig gewesen sei, nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Infolgedessen habe die Kranktaggeldversicherung die Koordinationsregel nicht angewandt und sich auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90% gestützt und ihr vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 lediglich 90% der versicherten Krankentaggeldleistung anstelle der 100%igen Krankentaggeldleistung ausbezahlt. Damit seien ihr CHF 5'000.-- vorenthalten worden, da die Koordinationsregel nicht zur Anwendung gelangt sei (Schreiben der Beschwerdeführerin an die KAST vom 6. Februar 2020, AB 15). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass das RAV rechtlich korrekt gehandelt habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setze eine Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese sei erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Dementsprechend sei die Auskunft der RAV-Beraterin hinsichtlich der Wiederanmeldung nicht zu beanstanden (Schreiben der KAST vom 28. Februar 2020, AB 16).
Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472, E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007, E. 3.3).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG).
Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1).
Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% bezog die Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 Taggeld einer Krankentaggeldversicherung nach VVG (Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März 2018, AB 8). Am 9. Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 12. Februar 2018 an (AB 1 und 2). Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung Arbeitsbemühungen ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% verlangt würden (AB 6). In der Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018 wird sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin werde per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig sei (AB 7).
Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die RAV-Beraterin ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt. Indem sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sie solle sich erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 20% wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitsbemühungen tätigen, hat sie eine korrekte Auskunft auch im Hinblick auf eine allfällige Koordination mit der Krankentaggeldversicherung erteilt. Denn Anspruch auf das volle Krankentaggeld gestützt auf Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht nur, wenn und solange gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung bestehen oder ohne Koordination bestehen würden (Merz Tobias, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht, ARV 2018 S. 269 ff., 275). Keine Anwendung findet Art. 73 KVG i.V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG, wenn die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c; ZAK 1998 S. 92 f., Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung N 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90% indes keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da sie nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG war (vgl. E. 6.4.). Die Koordinationsbestimmung von Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG kam daher nicht zum Zuge. Denn im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1 AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich gegeben sein muss (Kieser Ueli, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt. Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG. Somit hat die Krankentaggeldversicherung zu Recht ab dem 13. November 2019 - mithin ab dem Vorliegen einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung - ein volles Krankentaggeld ausgerichtet (BB 6).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco