Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

Vom 5. März 2021   

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.7

Beschwerde vom 16. März 2020

«Materielle» Verfügung zur Frage der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Februar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 12. Februar 2018 bei der C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom 14. Februar 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Dabei stellte sie sich im Umfang eines 100%-Pensums der Stellenvermittlung zur Verfügung. Gleichzeitig informierte sie das RAV über eine IV-Anmeldung (AB 2) und über eine seit dem 24. November 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde vom 21. April 2020; Beschwerdebeilage [BB] 4, AB 5 und 12). Die C____ Arbeitslosenkasse leistete in der Folge zwischen 12. Februar 2018 und 31. Mai 2018 keine Taggeldzahlungen (Abrechnung C____ Arbeitslosenkasse vom Februar 2018, BB 1 und AB 9). Anlässlich des Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung bei einer Arbeitsfähigkeit ab 20% Arbeitsbemühungen verlangt würden (Protokoll vom 14. Mai 2018, AB 6). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das RAV der Beschwerdeführerin ihre Abmeldung von der Arbeitsvermittlung infolge ihrer Vermittlungsunfähigkeit schriftlich (Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018, BB 2 und AB 7).

1.2.          Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV zur Stellenvermittlung und am 12. November 2019 bei der C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, da sie nunmehr ab 13. November 2019 zu 20% arbeitsfähig war (Anmeldebestätigung vom 12. November 2019, AB 10b und AB 12).

1.3.          Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% hatte die Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 ein volles Krankentaggeld von der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2018 bezogen (nachfolgend: Krankentaggeldversicherung; Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März 2018, AB 8). Ab Januar 2019 bis 12. November 2019 bezog die Beschwerdeführerin reduzierte Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% und ab 13. November 2019 bis 24. November 2019 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schlussabrechnung Taggeld der E____ vom 18. November 2019, AB 13). Gestützt auf die erneute RAV-Anmeldung korrigierte die Krankentaggeldversicherung die Krankentaggeldabrechnung ab 1. November 2019 und passte diese an die Koordinationsregeln an. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vom 13. November bis 24. November 2019 das volle Krankentaggeld ausgerichtet (vgl. E-Mail der F____ vom 31. Januar 2020, BB 6 und E-Mail der E____ von Frau D____ vom 14. April 2020, BB 7).

1.4.          Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, sie sei von ihrer RAV-Beraterin falsch beraten worden. Die RAV-Beraterin hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie sich bei der geringsten Arbeitsfähigkeit erneut hätte bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen. Infolge der fehlerhaften Auskunft habe sie sich, als sie zu 90% arbeitsunfähig gewesen sei, nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Infolgedessen habe die Kranktaggeldversicherung die Koordinationsregel nicht angewandt und sich auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90% gestützt und ihr vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 lediglich 90% der versicherten Krankentaggeldleistung anstelle der 100%igen Krankentaggeldleistung ausbezahlt. Damit seien ihr CHF 5'000.-- vorenthalten worden, da die Koordinationsregel nicht zur Anwendung gelangt sei (Schreiben der Beschwerdeführerin an die KAST vom 6. Februar 2020, AB 15). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass das RAV rechtlich korrekt gehandelt habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setze eine Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese sei erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Dementsprechend sei die Auskunft der RAV-Beraterin hinsichtlich der Wiederanmeldung nicht zu beanstanden (Schreiben der KAST vom 28. Februar 2020, AB 16).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 16. März 2020 bzw. 21. April 2020 wird sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz für den Verlust des Taggeldanspruchs im Umfang von 10% ihres Taggeldes (100% zu CHF 167.80 pro Tag) vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 aufgrund des Fehlverhaltens des zuständigen RAV-Beratenden bzw. der C____ Arbeitslosenkasse gemäss Art. 27 ATSG zu bezahlen.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Mit Replik vom 4. August 2020 und mit Verzicht auf Duplik vom 19. August 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

2.4.          Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, wird das Urteil auf Grund der Akten schriftlich gefällt.

3.                

3.1.          Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

3.2.          Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.                

4.1.          Nebst der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wird für das Eintreten auf die Beschwerde weiter formell vorausgesetzt, dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).

4.2.          Anfechtungsobjekte sind gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Einspracheentscheide oder Verfügungen, sofern kein Einspracheverfahren vorgesehen ist. Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021) sind Leistungen, Forderungen und Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Aus Art. 56 ATSG ergibt sich, dass formlos erlassene Entscheide grundsätzlich nicht Anfechtungsgegenstand bilden können (Ueli Kieser, in: Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, Art. 56 N 4 [zit.: SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 4]; dazu auch BGE 134 V 145).

4.3.          Anders verhält es sich jedoch bei Entscheiden, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 letzter Teilsatz AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG als formelle Verfügungen zu erlassen gewesen wären, indessen – zu Unrecht – nicht als solche ergangen sind (SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 7). Mit anderen Worten, der Entscheid ist mit formellen Fehlern ergangen, beispielsweise Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 7; BGE 134 V 145 E. 5.2). In dieser ausgeführten Konstellation handelt es sich um Entscheide, bei denen die im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu beachtenden formellen Erfordernisse missachtet wurden. Solche (materiellen) Verfügungen können – soweit nicht zunächst das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG zu beschreiten ist – Gegenstand einer Beschwerde bilden (SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 4).

5.                

5.1.          Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist.

5.2.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das RAV habe mit ihrem Vorgehen und ihrer Auskunft vom Mai 2018 ihre Pflicht zur Beratung über die Rechte und Pflichten gemäss Art. 27 ATSG nicht richtig wahrgenommen. Sie hätte darauf hingewiesen werden sollen, dass sie sich wieder bei der Arbeitslosenversicherung anmelden soll, sobald die Arbeitsunfähigkeit auf 90% gesenkt werde. Im Weiteren hätte sie darüber informiert werden sollen, dass die Krankentaggeldversicherung verpflichtet sei, bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt das volle Taggeld zu leisten. Aufgrund dieses Fehlverhaltens sei ihr vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 10% des Krankentaggeldes in Höhe von CHF 167.80, insgesamt ca. CHF 5'000.--, verlustig gegangen. Vor diesem Hintergrund fordere sie von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für diesen Verlust (Beschwerde vom 16. März 2020).

5.3.          Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. März 2020 geltend macht, sie hätte sich bei korrekter Auskunft der RAV-Beraterin bei einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet, um in den Genuss des 100%igen Taggeldes der Krankentaggeldversicherung zu gelangen, macht sie im Ergebnis geltend, es sei ihr durch eine mangelhafte Information von Seiten der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden.

5.4.          Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG entscheidet die zuständige Behörde durch Verfügung über Ersatzforderungen. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG).

5.5.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020 (AB 15) mit Schreiben vom 28. Februar 2020 den bisherigen Sachverhalt in Bezug auf das Vorgehen hinsichtlich der Abmeldung beim RAV im Jahr 2018 und der Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2018 sowie 2019 erläutert. Im selben Schreiben führte die Beschwerdegegnerin ausserdem für das laufende Jahr 2020 den Grund der Verweigerung der Folgerahmenfrist seitens der C____ Arbeitslosenkasse aus (AB 16). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtlichen Standpunkt nicht mit Verfügung, sondern mit formlosem Schreiben vom 28. Februar 2020 kundgetan. Indes hätte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020 eine Verfügung erlassen müssen. Denn sie hätte erkennen können, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2020 einen Schaden geltend macht, gibt sie doch an, dass ihr aufgrund des «Unterlassen des Hinweises» der RAV-Beraterin über CHF 5'000.-- an Krankentaggelder entgangen seien (AB 15). Indem die Beschwerdegegnerin die Vorgehensweise des RAV im Rahmen der Abmeldung als korrekt einstuft, hat sie sinngemäss eine Haftung aus der Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht der RAV-Beraterin abgelehnt. Einer solchen Leistungsverweigerung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu; sie ist erheblich und die betroffene Person ist damit nicht einverstanden. Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen (E. 4.) ist das formlose Schreiben vom 28. Februar 2020 deshalb als «materielle» Verfügung zu bezeichnen. Unter diesen Umständen liegt ein Anfechtungsobjekt vor und es kann auf die Beschwerde vom 16. März 2020 - welche im Übrigen rechtzeitig erhoben wurde - eingetreten werden.

5.6.          Streitgegenstand bildet vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und der Beschwerdeführerin aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, für welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG haftet. Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die C____ Arbeitslosenkasse zu Recht eine Folgerahmenfrist verweigert hat. Aus diesem Grund wird auf diesen Teil des Schreibens vom 28. Februar 2020 nicht weiter eingegangen.

6.                

6.1.          Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt für die Haftung von Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten zugefügt wurden, unter anderem eine Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht voraus (BGE 137 V 76, E. 3.2). Eine solche «Schutznorm» kann sich nicht nur aus dem geschriebenen Gesetzes- und Verordnungsrecht ergeben, sondern aus Normen aller Stufen oder auch aus ungeschriebenem Recht, nicht zuletzt auch aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der daraus fliessenden Haftung für Rat und Auskunft (vgl. Pribnow in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, Art. 78 ad N 28).

6.2.          Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG gegeben ist.

6.3.          Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).

Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472, E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007, E. 3.3).

6.4.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

6.5.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG).

6.6.          Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung» bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der oder die Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1).

6.7.          Hinsichtlich der konkreten Situation ergibt sich Folgendes:

Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% bezog die Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 Taggeld einer Krankentaggeldversicherung nach VVG (Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März 2018, AB 8). Am 9. Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 12. Februar 2018 an (AB 1 und 2). Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung Arbeitsbemühungen ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% verlangt würden (AB 6). In der Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018 wird sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin werde per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig sei (AB 7).

Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die RAV-Beraterin ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt. Indem sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sie solle sich erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 20% wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitsbemühungen tätigen, hat sie eine korrekte Auskunft auch im Hinblick auf eine allfällige Koordination mit der Krankentaggeldversicherung erteilt. Denn Anspruch auf das volle Krankentaggeld gestützt auf Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht nur, wenn und solange gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung bestehen oder ohne Koordination bestehen würden (Merz Tobias, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht, ARV 2018 S. 269 ff., 275). Keine Anwendung findet Art. 73 KVG i.V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG, wenn die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c; ZAK 1998 S. 92 f., Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung N 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90% indes keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da sie nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG war (vgl. E. 6.4.). Die Koordinationsbestimmung von Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG kam daher nicht zum Zuge. Denn im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1 AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich gegeben sein muss (Kieser Ueli, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt. Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG. Somit hat die Krankentaggeldversicherung zu Recht ab dem 13. November 2019 - mithin ab dem Vorliegen einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung - ein volles Krankentaggeld ausgerichtet (BB 6).

6.8.          Zusammenfassend kann der RAV-Beraterin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf einen allfälligen Krankentaggeldanspruch ab einer Arbeitsunfähigkeit von 90% hingewiesen hat. Damit ist keine Widerrechtlichkeit gegeben. Eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt somit ausser Betracht und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: