Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2020.9

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; allgemeine Wartetage

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit [...] bei der [...] AG als [...] (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. September 2019, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 31. August 2019 (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019, AB 3) und meldete sich per 5. September 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldebestätigung vom 2. Oktober 2019, AB 1). Während der Zeit vom 27. August 2019 bis am 15. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Arztzeugnisse vom 27. August 2019 sowie vom 27. September 2019, AB 7).

b)        Am 18. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen mit denen sie den Beschwerdeführer für 6 Tage beginnend ab 5. September 2019 (Verfügung-Nr. 338522518) und für 3 Tage beginnend ab 1. November 2019 (Verfügung-Nr. 338522653) wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Taggeldberechtigung einstellte (AB 13). Zudem stellte sie mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 14) resp. Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Dauer von 25 Tagen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein. Dies focht der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an (Verfahren AL.2020.13). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben, beide datierend vom 9. Januar 2020 (AB 5), die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2019 und November 2019. Daraufhin reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2020 die Wartezeit von ursprünglich 15 Tagen auf 5 Tage, erhöhte den Taggeldansatz von 70% auf 80% und sprach dem Beschwerdeführer 4 weitere Krankentaggelder für die Kontrollperiode Oktober 2019 zu (AB 6, S. 2). Darüber hinaus hielt sie an ihren bisherigen Taggeldabrechnungen fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an den 5 Tagen Wartezeit fest (AB 11).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid dahingehen abzuändern, dass die Wartezeit aufgehoben werde. Des Weiteren seien für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld auszubezahlen und die Einstelltage infolge Selbstkündigung zu erlassen. Zudem seien die restlichen Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, wird die Sache am 24. Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren lediglich der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, in welchem dem Beschwerdeführer 5 allgemeine Wartetage auferlegt wurden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist deshalb vorliegend nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 geschützte Wartezeit von 5 Tagen rügt.

1.3.          Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Taggeldabrechnungen der Monate September bis November 2019 oder die anderen ergangenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin beziehen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sich diese Rügen jedoch ohnehin als unbegründet und müssten selbst bei einem Eintretensentscheid abgewiesen werden.

1.4.          Des Weiteren handelt es sich bei der Rüge betreffend die verfügten Einstelltage infolge selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit um den Streitgegenstand des Verfahrens AL.2020.13. Diesbezüglich wird auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil vom 10. Juni 2020 verwiesen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorgesehene allgemeine Wartezeit von 5 Tagen zu bestehen habe, da er die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Wartezeit nicht erfülle.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm die Wartezeit zu erlassen sei, da er sein Arbeitsverhältnis aus einer Notlage heraus gekündigt habe (Beschwerde vom 24. März 2020).

2.3.          Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte allgemeine Wartezeit von 5 Tagen korrekt ist.

3.                

3.1.          Art. 18 Abs. 1 AVIG statuiert, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich nach einer Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entsteht. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren fällt die Wartezeit, in Abhängigkeit zu ihrem jährlich versicherten Verdienst, entsprechend höher aus (Art. 18 Abs. 1 lit. a – c AVIG). Zur Vermeidung von Härtefällen nimmt der Bundesrat bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus (Art. 18 Abs. 1bis AVIG). Gemäss Art. 6a Abs. 3 AVIV entfällt für Versicherte, welche kumulativ eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einen jährlich versicherten Verdienst zwischen CHF 36'001 und CHF 60'000 haben, die Wartezeit. Runtergerechnet auf den monatlichen Verdienst ergibt sich somit ein Maximalbetrag von CHF 5'000 (vgl. AVIG-Praxis ALE/C108a).

3.2.          Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglichen vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs, oder, falls dieser höher ausfällt, der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

3.3.          Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner noch in Ausbildung befindlichen Tochter (Jahrgang 2000) unterhaltspflichtig (vgl. Formular ʺUnterhaltspflicht gegenüber Kindernʺ vom 3. März 2020, AB 16). Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der monatlich versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf CHF 7'906 beläuft (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, S. 2 sowie Beschwerdeantwort vom 8. April 2020, S. 4). Die Höhe des versicherten Verdienstes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe unrichtig wäre. Es ist daher von einem monatlich versicherten Verdienst von CHF 7'906 und damit einem Überschreiten der Limite von CHF 5’000 auszugehen. Somit beträgt die Wartezeit für den Beschwerdeführer 5 Tage. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht eine Wartezeit von 5 Tagen auferlegt.

4.                

4.1.          4.1.1. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Anzahl der ausbezahlten Krankentage sowie die verfügten Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühungen. Diese werden im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 nicht abgehandelt und stellen vorliegend nicht Verfahrensgegenstand dar.

4.1.2. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 darauf hinweist, dass sie sowohl die Einstelltage als auch die Krankentage richtig berechnet und bei der Taggeldberechnung berücksichtigt habe (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 16), wird für das bessere Verständnis des Beschwerdeführers nachfolgend auf diese Punkte kurz eingegangen.

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm seien während seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober 2019 nur 5 und daher zu wenig Krankentaggelder ausgerichtet worden. Dies trifft indes nicht zu.

4.2.2. Art. 28 Abs. 1 AVIG besagt, dass Versicherte, welche vorübergehend infolge Krankheit nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, einen Anspruch auf das volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die 30-tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit erfüllt. Während dem Bestehen von Wartetagen oder Einstelltagen wird bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die 30-tägige Frist weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG Praxis ALE/C168).

4.2.3. Der Beschwerdeführer war vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober 2019 und damit bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2019 arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 27. August 2019 sowie 27. September 2019, AB 7). Die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern begann deshalb am 5. September 2019 zu laufen und endete am 4. Oktober 2019. Die Krankentaggelder für diesen Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer, abzüglich der Wartezeit und der Einstelltage, korrekt ausbezahlt (vgl. Abrechnung September 2019 vom 15. Januar 2020, AB 8).

4.2.4. Für den Zeitraum vom 5. Oktober bis am 15. Oktober 2019, in welchem die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern bereits abgelaufen war, der Beschwerdeführer aber trotzdem arbeitsunfähig gewesen ist, besteht kein Anspruch (mehr) auf ein Taggeld (vgl. Abrechnung Oktober 2019 vom 15. Januar 2020, AB 4).

4.3.          Ferner rügt der Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 18. November 2019 ergangenen Leistungseinstellungen. Diese beinhalten 6 Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sowie 3 Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Oktober 2019. Er beantragt, es seien die Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen. Auch diesem Antrag könnte, wäre darauf einzutreten, nicht stattgegeben werden.

4.4.          4.4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, welcher Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Die Pflicht sich um Arbeit zu bemühen beginnt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. BGer 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2 sowie AVIG-Praxis ALE/B314). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat. (AVIG-Praxis ALE/B314). Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE/B320). Der Versicherte wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Anzahl der Einstelltage richtet sich nach der schwere des Verschuldens und beträgt zwischen 1 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Um eine weitestmögliche Gleichbehandlung der versicherten Personen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, richten sich die Vollzugsstellen bei der Sanktionierung nach einem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), dabei handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, welche ihren Ermessensspielraum nicht einschränkt. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist richtet sich die Anzahl der zu bestehenden Einstelltage nach der Dauer der Kündigungsfrist; bei einer einmonatigen Kündigungsfrist betragen die Einstelltage 4 bis 6, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist 8 bis 12 Einstelltage und bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist 12 bis 18 Einstelltage. Während der Kontrollperiode wird der Leistungsanspruch bei erstmaliger Nichterbringung der Arbeitsbemühung für 5 bis 9 Tage eingestellt (AVIG-Praxis ALE/D79).

4.4.2. Am 25. Februar 2019 kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019, AB 3). Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate. Da die Kenntnis über die drohende Arbeitslosigkeit mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zurückliegt, beschränkt sich der zu berücksichtigende Zeitraum für die fehlenden Arbeitsbemühungen auf die letzten drei Monate vor Anmeldung. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend Stellensuchbemühungen während der Kündigungsfrist getätigt hat, ist damit der Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 4. September 2019 entscheidend. Da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums infolge Krankheit teilweise arbeitsunfähig war, war er während der Arbeitsunfähigkeit nicht gehalten, sich um Arbeit zu bemühen. Nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit vom 9. Juli 2019 bis 26. August 2019 war der Beschwerdeführer jedoch wieder verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Allerdings hat der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Stellensuchbemühungen unternommen und bringt dies auch nicht vor. Damit verletzte er seine Schadensminderungspflicht, weswegen ihn die Beschwerdegegnerin korrekterweise für 6 Tage sanktionierte. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens blieb, ist die Höhe der Einstelltage nicht zu beanstanden.

4.5.          Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 15. Oktober 2019 arbeitsunfähig war, den Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Oktober 2019 für 3 Tage infolge fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt. Auch diese Einstellung bewegt sich innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens und erweist sich vorliegend als korrekt. Die verfügten Einstelltage sind somit nicht zu beanstanden.

4.6.          Im Sinne einer Übersicht ergibt sich für die Taggeldabrechnungen der Monate September, Oktober und November 2019 das folgende: Im September war die Anzahl kontrollierter Tage reduziert, da sich der Beschwerdeführer erst per 5. September 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat und betrug 18 Tage. Nach Abzug der Wartezeit von 5 Tagen sowie der 3 Einstelltagen infolge fehlender Arbeitsbemühung während der Kontrollperiode ergibt sich ein Anspruch von 10 entschädigungsberechtigten Taggeldern, die dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. Die Anzahl kontrollierter Tage für den Oktober 2019 war aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche länger als 30 Tage anhielt, auf 16 Tage verkürzt. Davon wurden 6 Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühung während der Kündigungsfrist in Abzug gebracht und weitere 6 Einstelltage von den insgesamt 25 verfügten Einstelltagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abgezogen. Die aus der Differenz resultierenden 4 entschädigungsberechtigten Taggelder wurden dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Im November 2019 bestanden 21,70 kontrollierte Tage. Die von den 25 Taggeldern abzüglich der bereits getilgten 6 Taggelder verbleibenden 19 Einstelltage wurden auf der Abrechnung für November 2019 abgezogen, weshalb noch 2 entschädigungsberechtigte Taggelder ausbezahlt wurden. Dies ist im jetzigen Zeitpunkt korrekt. Nachdem im Verfahren AL.2020.13 in Bezug auf die Frage nach der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit weitere Abklärungen angeordnet wurden, können sich die Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit je nach Ausgang der Abklärungen noch ändern. Abgesehen davon erweisen sich die Taggeldabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2019 jedoch als korrekt.

5.                

5.1.          Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG sowie § 16 Abs. 1 SVGG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–       Beschwerdeführer
–      
Beschwerdegegnerin

–       seco

 

Versandt am: