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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.9
Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2020
Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung; allgemeine Wartetage
Tatsachen
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit [...] bei der [...] AG
als [...] (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. September 2019, Beschwerdeantwortbeilage/AB
2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 kündigte er dieses
Arbeitsverhältnis per 31. August 2019 (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019,
AB 3) und meldete sich per 5. September 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (Anmeldebestätigung vom 2. Oktober 2019, AB 1). Während der Zeit vom 27.
August 2019 bis am 15. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig
(Arztzeugnisse vom 27. August 2019 sowie vom 27. September 2019, AB 7).
b)
Am 18. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen mit
denen sie den Beschwerdeführer für 6 Tage beginnend ab 5. September 2019
(Verfügung-Nr. 338522518) und für 3 Tage beginnend ab 1. November 2019
(Verfügung-Nr. 338522653) wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der
Taggeldberechtigung einstellte (AB 13). Zudem stellte sie mit Verfügung vom 29.
November 2019 (AB 14) resp. Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers für die Dauer von 25 Tagen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
ein. Dies focht der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt an (Verfahren AL.2020.13). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer
mit zwei Schreiben, beide datierend vom 9. Januar 2020 (AB 5), die Taggeldabrechnungen
der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2019 und November 2019. Daraufhin
reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2020 die Wartezeit
von ursprünglich 15 Tagen auf 5 Tage, erhöhte den Taggeldansatz von 70% auf 80%
und sprach dem Beschwerdeführer 4 weitere Krankentaggelder für die Kontrollperiode
Oktober 2019 zu (AB 6, S. 2). Darüber hinaus hielt sie an ihren bisherigen Taggeldabrechnungen
fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar
2020 Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin an den 5 Tagen Wartezeit fest (AB 11).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid dahingehen
abzuändern, dass die Wartezeit aufgehoben werde. Des Weiteren seien für die
Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld auszubezahlen und die
Einstelltage infolge Selbstkündigung zu erlassen. Zudem seien die restlichen
Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Nachdem keine der
Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, wird
die Sache am 24. Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV;
SR 837.02).
1.2.
Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren lediglich der
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, in welchem dem Beschwerdeführer 5 allgemeine
Wartetage auferlegt wurden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
deshalb vorliegend nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die mit
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 geschützte Wartezeit von 5 Tagen rügt.
1.3.
Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Taggeldabrechnungen
der Monate September bis November 2019 oder die anderen ergangenen Verfügungen der
Beschwerdegegnerin beziehen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen
sich diese Rügen jedoch ohnehin als unbegründet und müssten selbst bei einem
Eintretensentscheid abgewiesen werden.
1.4.
Des Weiteren handelt es sich bei der Rüge betreffend die verfügten
Einstelltage infolge selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit um den
Streitgegenstand des Verfahrens AL.2020.13. Diesbezüglich wird auf das in jenem
Verfahren ergangene Urteil vom 10. Juni 2020 verwiesen.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorgesehene allgemeine Wartezeit
von 5 Tagen zu bestehen habe, da er die Voraussetzungen für einen Verzicht auf
die Wartezeit nicht erfülle.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm die Wartezeit
zu erlassen sei, da er sein Arbeitsverhältnis aus einer Notlage heraus gekündigt
habe (Beschwerde vom 24. März 2020).
2.3.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer
auferlegte allgemeine Wartezeit von 5 Tagen korrekt ist.
3.
3.1.
Art. 18 Abs. 1 AVIG statuiert, dass der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich nach einer Wartezeit von 5 Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit entsteht. Für Personen ohne Unterhaltspflichten
gegenüber Kindern unter 25 Jahren fällt die Wartezeit, in Abhängigkeit zu ihrem
jährlich versicherten Verdienst, entsprechend höher aus (Art. 18 Abs. 1 lit. a
– c AVIG). Zur Vermeidung von Härtefällen nimmt der Bundesrat bestimmte
Versichertengruppen von der Wartezeit aus (Art. 18 Abs. 1bis AVIG). Gemäss
Art. 6a Abs. 3 AVIV entfällt für Versicherte, welche kumulativ eine
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einen jährlich
versicherten Verdienst zwischen CHF 36'001 und CHF 60'000 haben, die Wartezeit.
Runtergerechnet auf den monatlichen Verdienst ergibt sich somit ein
Maximalbetrag von CHF 5'000 (vgl. AVIG-Praxis ALE/C108a).
3.2.
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind
die vertraglichen vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
AVIG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach
dem Durchschnittslohn der letzten sechs, oder, falls dieser höher ausfällt, der
letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
3.3.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner noch in Ausbildung
befindlichen Tochter (Jahrgang 2000) unterhaltspflichtig (vgl. Formular ʺUnterhaltspflicht
gegenüber Kindernʺ vom 3. März 2020, AB 16). Den Unterlagen ist zu
entnehmen, dass sich der monatlich versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf
CHF 7'906 beläuft (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, S. 2
sowie Beschwerdeantwort vom 8. April 2020, S. 4). Die Höhe des versicherten
Verdienstes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Höhe unrichtig wäre. Es ist daher von einem monatlich versicherten
Verdienst von CHF 7'906 und damit einem Überschreiten der Limite von CHF
5’000 auszugehen. Somit beträgt die Wartezeit für den Beschwerdeführer 5 Tage. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht eine Wartezeit von 5
Tagen auferlegt.
4.
4.1.
4.1.1. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Anzahl
der ausbezahlten Krankentage sowie die verfügten Einstelltage infolge fehlender
Arbeitsbemühungen. Diese werden im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020
nicht abgehandelt und stellen vorliegend nicht Verfahrensgegenstand dar.
4.1.2. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 darauf hinweist, dass sie sowohl die
Einstelltage als auch die Krankentage richtig berechnet und bei der
Taggeldberechnung berücksichtigt habe (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 16), wird
für das bessere Verständnis des Beschwerdeführers nachfolgend auf diese Punkte kurz
eingegangen.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm seien während
seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober 2019 nur 5 und
daher zu wenig Krankentaggelder ausgerichtet worden. Dies trifft indes nicht
zu.
4.2.2. Art. 28 Abs. 1 AVIG besagt, dass Versicherte, welche vorübergehend
infolge Krankheit nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind
und deshalb Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, einen Anspruch auf das
volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44
Taggelder beschränkt. Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend
nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die
30-tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person
die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit erfüllt.
Während dem Bestehen von Wartetagen oder Einstelltagen wird bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit die 30-tägige Frist weder aufgeschoben noch unterbrochen
(AVIG Praxis ALE/C168).
4.2.3. Der Beschwerdeführer war vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober
2019 und damit bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
5. September 2019 arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 27. August 2019
sowie 27. September 2019, AB 7). Die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern
begann deshalb am 5. September 2019 zu laufen und endete am 4. Oktober 2019. Die
Krankentaggelder für diesen Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer, abzüglich der
Wartezeit und der Einstelltage, korrekt ausbezahlt (vgl. Abrechnung September 2019
vom 15. Januar 2020, AB 8).
4.2.4. Für den Zeitraum vom 5. Oktober bis am 15. Oktober 2019, in welchem
die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern bereits abgelaufen war,
der Beschwerdeführer aber trotzdem arbeitsunfähig gewesen ist, besteht kein
Anspruch (mehr) auf ein Taggeld (vgl. Abrechnung Oktober 2019 vom 15. Januar
2020, AB 4).
4.3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 18.
November 2019 ergangenen Leistungseinstellungen. Diese beinhalten 6 Einstelltage
infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sowie 3 Einstelltage
infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Oktober 2019. Er
beantragt, es seien die Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen.
Auch diesem Antrag könnte, wäre darauf einzutreten, nicht stattgegeben werden.
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, welcher
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Er muss die Bemühungen nachweisen
können. Die Pflicht sich um Arbeit zu bemühen beginnt bereits vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit (vgl. BGer 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2 sowie
AVIG-Praxis ALE/B314). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung
der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die
Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist.
Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung
überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat. (AVIG-Praxis
ALE/B314). Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE/B320). Der
Versicherte wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn er sich
persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG). Die Anzahl der Einstelltage richtet sich nach der schwere des
Verschuldens und beträgt zwischen 1 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Um eine
weitestmögliche Gleichbehandlung der versicherten Personen auf nationaler Ebene
zu gewährleisten, richten sich die Vollzugsstellen bei der Sanktionierung nach
einem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), dabei
handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, welche ihren Ermessensspielraum
nicht einschränkt. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist richtet
sich die Anzahl der zu bestehenden Einstelltage nach der Dauer der Kündigungsfrist;
bei einer einmonatigen Kündigungsfrist betragen die Einstelltage 4 bis 6, bei einer
zweimonatigen Kündigungsfrist 8 bis 12 Einstelltage und bei einer dreimonatigen
Kündigungsfrist 12 bis 18 Einstelltage. Während der Kontrollperiode wird der Leistungsanspruch
bei erstmaliger Nichterbringung der Arbeitsbemühung für 5 bis 9 Tage eingestellt
(AVIG-Praxis ALE/D79).
4.4.2. Am 25. Februar 2019 kündigte der Beschwerdeführer sein
Arbeitsverhältnis (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019, AB 3). Die
Kündigungsfrist betrug sechs Monate. Da die Kenntnis über die drohende Arbeitslosigkeit
mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zurückliegt,
beschränkt sich der zu berücksichtigende Zeitraum für die fehlenden
Arbeitsbemühungen auf die letzten drei Monate vor Anmeldung. Für die Frage, ob
der Beschwerdeführer ausreichend Stellensuchbemühungen während der
Kündigungsfrist getätigt hat, ist damit der Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum
4. September 2019 entscheidend. Da der Beschwerdeführer während dieses
Zeitraums infolge Krankheit teilweise arbeitsunfähig war, war er während der
Arbeitsunfähigkeit nicht gehalten, sich um Arbeit zu bemühen. Nach wiedererlangter
Arbeitsfähigkeit vom 9. Juli 2019 bis 26. August 2019 war der
Beschwerdeführer jedoch wieder verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Allerdings
hat der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Stellensuchbemühungen unternommen
und bringt dies auch nicht vor. Damit verletzte er seine
Schadensminderungspflicht, weswegen ihn die Beschwerdegegnerin korrekterweise für
6 Tage sanktionierte. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens
blieb, ist die Höhe der Einstelltage nicht zu beanstanden.
4.5.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 15. Oktober 2019
arbeitsunfähig war, den Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Oktober 2019 für
3 Tage infolge fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt. Auch diese Einstellung
bewegt sich innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens und erweist sich
vorliegend als korrekt. Die verfügten Einstelltage sind somit nicht zu
beanstanden.
4.6.
Im Sinne einer Übersicht ergibt sich für die Taggeldabrechnungen der
Monate September, Oktober und November 2019 das folgende: Im September war die Anzahl
kontrollierter Tage reduziert, da sich der Beschwerdeführer erst per 5.
September 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat und betrug 18 Tage. Nach Abzug
der Wartezeit von 5 Tagen sowie der 3 Einstelltagen infolge fehlender
Arbeitsbemühung während der Kontrollperiode ergibt sich ein Anspruch von 10
entschädigungsberechtigten Taggeldern, die dem Beschwerdeführer ausbezahlt
wurden. Die Anzahl kontrollierter Tage für den Oktober 2019 war aufgrund der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche länger als 30 Tage anhielt, auf
16 Tage verkürzt. Davon wurden 6 Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühung
während der Kündigungsfrist in Abzug gebracht und weitere 6 Einstelltage von
den insgesamt 25 verfügten Einstelltagen infolge selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit abgezogen. Die aus der Differenz resultierenden 4 entschädigungsberechtigten
Taggelder wurden dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Im November 2019 bestanden
21,70 kontrollierte Tage. Die von den 25 Taggeldern abzüglich der bereits
getilgten 6 Taggelder verbleibenden 19 Einstelltage wurden auf der Abrechnung
für November 2019 abgezogen, weshalb noch 2 entschädigungsberechtigte Taggelder
ausbezahlt wurden. Dies ist im jetzigen Zeitpunkt korrekt. Nachdem im Verfahren
AL.2020.13 in Bezug auf die Frage nach der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
weitere Abklärungen angeordnet wurden, können sich die Einstelltage wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit je nach Ausgang der Abklärungen noch ändern. Abgesehen davon erweisen
sich die Taggeldabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2019
jedoch als korrekt.
5.
5.1.
Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG sowie § 16 Abs. 1
SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: