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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, C____, [...]
Beschwerdeführer
Arbeitslosenkasse Syndicom
Looslistrasse 15, Postfach
382, 3027 Bern
vertreten durch D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.11
Einspracheentscheid vom 6. April
2021
Beschwerde gutgeheissen. Der
Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 1.
April 2018 bis zum 30. November 2020 als landwirtschaftlicher Angestellter beim
E____ in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung angestellt (vgl. Anstellungsverfügung
vom 12. April 2018, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 41). Die Anstellung wurde per
30. November 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (vgl. Austrittsverfügung
vom 10. September 2020, BA 42). Per 1. Dezember 2020 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern
an (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Dezember 2020, BA 39).
b) Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 35 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe seine
Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dies stelle eine schwere Verletzung seiner
Schadenminderungspflicht dar und sei mit 35 Einstelltagen zu ahnden (vgl.
Verfügung Arbeitslosenkasse syndicom vom 6. Januar 2021, BA 25).
c) Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wurde
mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 abgewiesen (vgl. Einsprache und Einspracheentscheid, BA 15 und 10).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. April 2021 [recte 7. Mai 2021] beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. April 2021, den
Verzicht auf die Anordnung von Einstelltagen und die Gewährung eines ganzen
Taggeldes seit dem 1. Dezember 2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 30. August 2021 hält der nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Am 4. Oktober 2021 findet die
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 6. April 2021 bestätigten
Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte
sie aus, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung seiner Tätigkeit für den
Betrieb E____ darauf verzichtet, die Stelle als landwirtschaftlicher
Mitarbeiter im Betrieb F____ anzunehmen. Folglich sei die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers selbstverschuldet, was einer schweren Verletzung seiner
Schadenminderungspflicht gleichkäme, die mit 35 Einstelltagen zu ahnden sei
(vgl. Verfügung Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2021, BA 25).
2.2.
Der Beschwerdegegner bringt dagegen unter Hinweis auf seine
gesundheitliche Situation im Wesentlichen vor, die Stelle im Milchkuhbetrieb F____
sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er verweist in diesem
Zusammenhang auf die Berichte des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021
(Beschwerdebeilage [BB] 2) und vom 18. August 2020 (BA 15), wonach er an einer
krankhaften Abwehrreaktion des Immunsystems auf Milchkühe leide. Diese
Gesundheitsbeeinträchtigung verunmögliche ihm die Arbeit in einem
Milchkuhbetrieb wie F____.
2.3.
Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt
durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre
Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die
versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur
Schadenminderungspflicht grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es
sei denn, die Arbeit sei unzumutbar. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne
des Gesetzes liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle
ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in
Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose
Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und
eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung
der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Unzumutbarkeit der Arbeit – und damit von der Annahmepflicht nach
Art. 16 Abs. 1 AVIG ausgenommen – ist anzunehmen, wenn ein gemäss Art. 16 Abs.
2 lit. a-i abschliessend aufgezählter Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die
Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine
Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62 E. 3). Art. 16 Abs.
2 lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem
Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des
Versicherten nicht angemessen ist. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen
Gründen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel durch ein
eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete
Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts
8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).
3.4.
Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die Verwaltung mit
einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E.
6.2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht
annimmt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem
Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45
Abs. 2 lit. a bis c AVIV).
4.
4.1.
Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 6. April 2021
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer
ihm zumutbaren Arbeit im Betrieb F____ zu Recht für 35 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt hatte.
4.2.
4.2.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Anstellung im Betrieb F____
für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu
werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu würdigen.
4.2.2. Mit Bericht vom 28. April 2020 von Dr. med. H____, Fachärztin für
Dermatologie und Venerologe, FMH, (BA 15, S. 11) wurde die Verdachtsdiagnose
auf Tierhaarallergie, berufsrelevant: Rinder und evtl. weitere Nutztiere,
gestellt. Der Beschwerdeführer leide nach dem Kontakt mit Rindern an Ekzemen in
den Ellenbeugen periokulär, cervical und an den Handgelenken. Ohne ein
Antihistaminika sei ein Arbeiten nicht möglich. Im Juni, wenn die Tiere auf der
Alp seien und kein Kontakt bestehe, könnten die Antihistaminika abgesetzt
werden. Es erfolgte eine Überweisung für weitere Abklärungen.
4.2.3. Mit Bericht des G____spitals [...] vom 18. August 2020 hielt Dr.
med. I____, Oberärztin Allergologische Poliklinik, in der Anamnese unter
anderem fest, beim Beschwerdeführer käme es vor allem in den Wintermonaten bei
engerem Kontakt zu Rindern zum Auftreten von juckenden Hautveränderungen mit
Rötungen, insbesondere an den Handgelenken, Unterarmen, Hals und periorbital,
teilweise mit Entwicklung von erosiven Hautarealen. Im Rahmen der Diagnostik
habe eine Typ I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus
fumigatus nachgewiesen werden können. Die Bestimmung von
Einzelallergenkomponenten des Rindes seien hingegen unauffällig verlaufen. Vor
dem Hintergrund eines bestehenden atopischen Ekzems hielt Dr. med. I____
zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an Allergieschüben leide,
multikausal getriggert durch Staub, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelbildelemente
bei Kontakt mit den Tieren in relativ engen Räumlichkeiten, vor allen in den
Wintermonaten (vgl. Ambulanter Bericht des G____spitals [...] vom 18. August
2020, BA 15, S. 12 ff.).
4.2.4. Gemäss Attests des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 bestätigte Dr.
med. I____ die Diagnose eines rezidivierenden atopischen Ekzems und einer Typ
I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus unklarer Relevanz.
Die Symptomatik verschlechtere sich vor allem in den Wintermonaten. Neben den
klimatischen Einflüssen würden bei der Berufsausübung in der Landwirtschaft
besonders in engen, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit Kontakt von Heu,
Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung verstärkt Ekzemexacerbationen auftreten.
Aufgrund der dysfunktionalen Hautbarriere im Rahmen des atopischen Ekzems sei
der Beschwerdeführer langfristig mit einer Bürotätigkeit beruflich besser
aufgehoben (vgl. Attest der Allergologischen Poliklinik des G____spitals [...]
vom 4. Mai 2021, BB 2).
4.3.
In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist, dass der Bericht
des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 in vorliegender Angelegenheit als
Beweismittel im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Es trifft zwar wie von der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht zu, dass der Bericht vom 4. Mai 2021 erst
nach dem Einspracheentscheid vom 6. April 2021 datiert und praxisgemäss
relevant ist, wie sich der relevante Sachverhalt und insbesondere die
medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung, respektive des
Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15 E. 3.1). Der vorerwähnte Bericht
bestätigt jedoch lediglich die bereits während dem Einspracheverfahren zu
beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Neue Erkenntnisse
ergeben sich daraus indes nicht, weshalb einer Berücksichtigung des Berichts
vom 4. Mai 2021 nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_358/2016 vom 1. Mai 2017, E. 5.3.2).
4.4.
4.4.1. Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der multifaktoriellen Ursache seines Ekzems eine
Anstellung, wie sie ihm im Milchkuhbetrieb F____ per 1. Dezember 2020 angeboten
worden war, nicht zuzumuten war. So ist der Betrieb F____ in erster Linie auf
die Milchwirtschaft ausgerichtet und konzentriert sich auf die Stallhaltung von
Milchkühen (ca. 130 Tiere). Die Mutterkühe werden das ganze Jahr gemolken,
wobei die Haltung ganzjährig stallbasiert ist. Die im Betrieb F____ bestehenden
Arbeitsvoraussetzungen (enge, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit
Kontakt von Tieren, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung) entsprechen
somit genau denjenigen, welche gemäss sämtlichen vorliegenden Arztberichten die
beim Beschwerdeführer bestehende Allergieproblematik triggert. Aus dem Attest
von Dr. med. I____ vom 4. Mai 2021 geht schliesslich hervor, dass dem
Beschwerdeführer langfristig ein Berufswechsel in eine Bürotätigkeit
nahezulegen sei.
4.4.2. Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dem
Beschwerdeführer wäre bei Annahme der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit im Betrieb
F____ auch die vorgängige Beschäftigung im Betrieb E____ unzumutbar gewesen,
kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als der Milchbetrieb F____ handelt es
sich beim Betrieb E____ um eine Tierforschungsstation, welche sich neben der
Forschung an Mutterkühen (ca. 35 Tiere) vor allem auch derjenigen an Schafen
und Rehen widmet. Den Tieren in E____ wird zudem der Weidegang ermöglicht. Die
Kerntätigkeit des Beschwerdeführers bestand daher im Hüten der Tiere unter
freiem Himmel und nicht in der Stallbetreuung wie in F____, was mit Blick auf
die medizinische Aktenlage in vorliegenden Kontext von wesentlicher Bedeutung ist.
Gleiches gilt im Übrigen für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2021 ausgeführte
Tätigkeit als Alphirt, bei welcher die zur Allergieproblematik führenden
Voraussetzungen ebenfalls nicht hinreichend gegeben sind.
4.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der eindeutigen, beweiskräftigen ärztlichen Nachweise aus
gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war, per 1. Dezember 2020 die
Arbeitsstelle im Betrieb F____ anzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdegegner folglich zu Unrecht für 35 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
5.1.
Den obigen Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat Dr.
iur. C____, weist in seiner Honorarnote vom 30. August 2021 einen Aufwand von
7.47 Stunden im Umfang von insgesamt CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 172.55 Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und
doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies entspricht
einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann
diese Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter erst im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Vertretung des Beschwerdeführers
übernommen hatte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 zuzüglich CHF
172.55 Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 172.55 (7.7 %) MwSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: