Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, C____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Arbeitslosenkasse Syndicom

Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern  

vertreten durch D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.11

Einspracheentscheid vom 6. April 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Der Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.


Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 1. April 2018 bis zum 30. November 2020 als landwirtschaftlicher Angestellter beim E____ in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung angestellt (vgl. Anstellungsverfügung vom 12. April 2018, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 41). Die Anstellung wurde per 30. November 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (vgl. Austrittsverfügung vom 10. September 2020, BA 42). Per 1. Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Dezember 2020, BA 39).

b)        Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 35 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dies stelle eine schwere Verletzung seiner Schadenminderungspflicht dar und sei mit 35 Einstelltagen zu ahnden (vgl. Verfügung Arbeitslosenkasse syndicom vom 6. Januar 2021, BA 25).

c)         Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wurde mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 abgewiesen (vgl. Einsprache und Einspracheentscheid, BA 15 und 10).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 7. April 2021 [recte 7. Mai 2021] beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. April 2021, den Verzicht auf die Anordnung von Einstelltagen und die Gewährung eines ganzen Taggeldes seit dem 1. Dezember 2020.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 30. August 2021 hält der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Am 4. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 6. April 2021 bestätigten Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Betrieb E____ darauf verzichtet, die Stelle als landwirtschaftlicher Mitarbeiter im Betrieb F____ anzunehmen. Folglich sei die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, was einer schweren Verletzung seiner Schadenminderungspflicht gleichkäme, die mit 35 Einstelltagen zu ahnden sei (vgl. Verfügung Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2021, BA 25).

2.2.          Der Beschwerdegegner bringt dagegen unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation im Wesentlichen vor, die Stelle im Milchkuhbetrieb F____ sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Berichte des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) und vom 18. August 2020 (BA 15), wonach er an einer krankhaften Abwehrreaktion des Immunsystems auf Milchkühe leide. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung verunmögliche ihm die Arbeit in einem Milchkuhbetrieb wie F____.

2.3.          Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2.          Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderungspflicht grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es sei denn, die Arbeit sei unzumutbar. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne des Gesetzes liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Unzumutbarkeit der Arbeit – und damit von der Annahmepflicht nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ausgenommen – ist anzunehmen, wenn ein gemäss Art. 16 Abs. 2  lit. a-i abschliessend aufgezählter Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62 E. 3).  Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).

3.4.          Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E. 6.2).   Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. a bis c AVIV).

4.                

4.1.          Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 6. April 2021 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer ihm zumutbaren Arbeit im Betrieb F____ zu Recht für 35 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hatte.

4.2.          4.2.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Anstellung im Betrieb F____ für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu würdigen.

4.2.2.   Mit Bericht vom 28. April 2020 von Dr. med. H____, Fachärztin für Dermatologie und Venerologe, FMH, (BA 15, S. 11) wurde die Verdachtsdiagnose auf Tierhaarallergie, berufsrelevant: Rinder und evtl. weitere Nutztiere, gestellt. Der Beschwerdeführer leide nach dem Kontakt mit Rindern an Ekzemen in den Ellenbeugen periokulär, cervical und an den Handgelenken. Ohne ein Antihistaminika sei ein Arbeiten nicht möglich. Im Juni, wenn die Tiere auf der Alp seien und kein Kontakt bestehe, könnten die Antihistaminika abgesetzt werden. Es erfolgte eine Überweisung für weitere Abklärungen.

4.2.3.  Mit Bericht des G____spitals [...] vom 18. August 2020 hielt Dr. med. I____, Oberärztin Allergologische Poliklinik, in der Anamnese unter anderem fest, beim Beschwerdeführer käme es vor allem in den Wintermonaten bei engerem Kontakt zu Rindern zum Auftreten von juckenden Hautveränderungen mit Rötungen, insbesondere an den Handgelenken, Unterarmen, Hals und periorbital, teilweise mit Entwicklung von erosiven Hautarealen. Im Rahmen der Diagnostik habe eine Typ I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus fumigatus nachgewiesen werden können. Die Bestimmung von Einzelallergenkomponenten des Rindes seien hingegen unauffällig verlaufen. Vor dem Hintergrund eines bestehenden atopischen Ekzems hielt Dr. med. I____ zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an Allergieschüben leide, multikausal getriggert durch Staub, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelbildelemente bei Kontakt mit den Tieren in relativ engen Räumlichkeiten, vor allen in den Wintermonaten (vgl. Ambulanter Bericht des G____spitals [...] vom 18. August 2020, BA 15, S. 12 ff.).

4.2.4. Gemäss Attests des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 bestätigte Dr. med. I____ die Diagnose eines rezidivierenden atopischen Ekzems und einer Typ I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus unklarer Relevanz. Die Symptomatik verschlechtere sich vor allem in den Wintermonaten. Neben den klimatischen Einflüssen würden bei der Berufsausübung in der Landwirtschaft besonders in engen, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit Kontakt von Heu, Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung verstärkt Ekzemexacerbationen auftreten. Aufgrund der dysfunktionalen Hautbarriere im Rahmen des atopischen Ekzems sei der Beschwerdeführer langfristig mit einer Bürotätigkeit beruflich besser aufgehoben (vgl. Attest der Allergologischen Poliklinik des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021, BB 2).

4.3.          In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist, dass der Bericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 in vorliegender Angelegenheit als Beweismittel im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Es trifft zwar wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht zu, dass der Bericht vom 4. Mai 2021 erst nach dem Einspracheentscheid vom 6. April 2021 datiert und praxisgemäss relevant ist, wie sich der relevante Sachverhalt und insbesondere die medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung, respektive des Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15 E. 3.1). Der vorerwähnte Bericht bestätigt jedoch lediglich die bereits während dem Einspracheverfahren zu beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Neue Erkenntnisse ergeben sich daraus indes nicht, weshalb einer Berücksichtigung des Berichts vom 4. Mai 2021 nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017, E. 5.3.2).

4.4.          4.4.1. Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der multifaktoriellen Ursache seines Ekzems eine Anstellung, wie sie ihm im Milchkuhbetrieb F____ per 1. Dezember 2020 angeboten worden war, nicht zuzumuten war. So ist der Betrieb F____ in erster Linie auf die Milchwirtschaft ausgerichtet und konzentriert sich auf die Stallhaltung von Milchkühen (ca. 130 Tiere). Die Mutterkühe werden das ganze Jahr gemolken, wobei die Haltung ganzjährig stallbasiert ist. Die im Betrieb F____ bestehenden Arbeitsvoraussetzungen (enge, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit Kontakt von Tieren, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung) entsprechen somit genau denjenigen, welche gemäss sämtlichen vorliegenden Arztberichten die beim Beschwerdeführer bestehende Allergieproblematik triggert. Aus dem Attest von Dr. med. I____ vom 4. Mai 2021 geht schliesslich hervor, dass dem Beschwerdeführer langfristig ein Berufswechsel in eine Bürotätigkeit nahezulegen sei.

4.4.2. Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dem Beschwerdeführer wäre bei Annahme der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit im Betrieb F____ auch die vorgängige Beschäftigung im Betrieb E____ unzumutbar gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als der Milchbetrieb F____ handelt es sich beim Betrieb E____ um eine Tierforschungsstation, welche sich neben der Forschung an Mutterkühen (ca. 35 Tiere) vor allem auch derjenigen an Schafen und Rehen widmet. Den Tieren in E____ wird zudem der Weidegang ermöglicht. Die Kerntätigkeit des Beschwerdeführers bestand daher im Hüten der Tiere unter freiem Himmel und nicht in der Stallbetreuung wie in F____, was mit Blick auf die medizinische Aktenlage in vorliegenden Kontext von wesentlicher Bedeutung ist. Gleiches gilt im Übrigen für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2021 ausgeführte Tätigkeit als Alphirt, bei welcher die zur Allergieproblematik führenden Voraussetzungen ebenfalls nicht hinreichend gegeben sind.

4.5.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der eindeutigen, beweiskräftigen ärztlichen Nachweise aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war, per 1. Dezember 2020 die Arbeitsstelle im Betrieb F____ anzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdegegner folglich zu Unrecht für 35 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.                

5.1.          Den obigen Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufzuheben.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat Dr. iur. C____, weist in seiner Honorarnote vom 30. August 2021 einen Aufwand von 7.47 Stunden im Umfang von insgesamt CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 172.55 Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann diese Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hatte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 zuzüglich CHF 172.55 Mehrwertsteuer auszurichten.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 172.55 (7.7 %) MwSt.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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