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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 15. September 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.13
Einspracheentscheid vom 14. April
2021
Beschwerde abgewiesen.
Abklärungen betreffend Lohnfluss seitens der Beschwerdegegnerin sind korrekt
erfolgt.
Erwägungen
1.
1.1.
Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1.
Dezember 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage
[AB] 1).
1.2.
Während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit war der Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Dezember 2018 bis
zum 31. März 2019 in einem Teilzeitpensum bei der C____ GmbH angestellt (AB 2), bei welcher
die Ehegattin des Beschwerdeführers als einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (AB
3). Die Firma befindet sich per 28. Mai 2020 in Konkurs.
1.3.
Mit Verfügung vom 3. März 2021 (AB
5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die beitragspflichtige Beschäftigung des
Beschwerdeführers bei der C____ GmbH sei für die Monate Dezember 2018 bis und
mit März 2019 rechtsgenüglich nachgewiesen. Für die Berechnung des versicherten
Verdienstes und der Anzahl Taggelder legte sie dem Monat Dezember 2018 einen
Bruttolohn (inkl. 13 Monatslohn) von CHF 3'575.00 und den Monaten Januar 2019
bis und mit März 2019 insgesamt einen von CHF 10'600.00 zugrunde.
1.4.
Mit Einsprache vom 29. März 2021 (AB 6) machte der Beschwerdeführer
sinngemäss einen höheren, als von der Beschwerdegegnerin angenommenen
versicherten Verdienst geltend. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 (AB
7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 3. März 2021 fest.
2.
2.1.
Mit undatierter Beschwerde (Posteingang am 18. Mai 2021) beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss es sei der Einspracheentscheid vom 14. April
2021 aufzuheben und seiner Tätigkeit bei der C____ GmbH einen höheren als von
der Beschwerdegegnerin angenommen versicherten Verdienst zugrunde zu legen.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 7. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Begehren fest.
2.4.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
die Einreichung einer Duplik.
2.5.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin
vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
3.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden. Dies trifft auf
den vorliegenden Fall zu.
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 3. März 2021, bestätigt durch den
Einspracheentscheid vom 14. April 2021, hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH könne
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Für die Berechnung des versicherten
Verdienstes berücksichtigte die Arbeitslosenversicherung für den Monat Dezember
2018 CHF 3'375.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und für die Monate Januar 2019
bis März 2019 CHF 10'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Sie stützt sich
hierbei auf die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2018 bis und mit März
2019, den IK-Auszug des Beschwerdeführers (AB 9), den Lohnausweis vom 9. Juli
2019 (AB 10) und vom 11. März 2020 (AB 11) und die Steuererklärung.
4.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe im Zeitraum von
Dezember 2018 bis und mit März 2019 insgesamt einen höheren als von der
Beschwerdegegnerin angenommenen versicherten Verdienst erwirtschaftet. Er sei
Geschäftsführer gewesen und habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin noch Geld
zugute. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf einen Zahlungsbefehl vom 2.
August 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) gemäss welchem seine ehemalige
Arbeitgeberin ihm noch den Betrag von CHF 22'260.00 für von ihm im Zeitraum vom
1. Februar 2018 bis August 2018 ausgeführte Arbeiten.
4.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des versicherten
Verdienstes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 für die
Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH.
5.
5.1.
5.1.1. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Demnach hat eine
versicherte Person, die ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine
Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und zudem vermittlungsfähig ist und die
Kontrollvorschriften erfüllt, Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung.
5.1.2.
Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf den vorliegenden
Fall, wonach Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen
oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre Mitarbeitenden Ehegatten keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben, rechtfertigt sich entgegen
der Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf BGE 123 V 234, 237 E. 7b/bb
nicht. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin war die C____
GmbH längst in Konkurs, wobei der Beschwerdeführer bereits aufgrund der
Kündigung der Arbeitgeberin per 31. März 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) jene
Eigenschaft endgültig verlor, deretwegen er bei der KAE aufgrund von Art. 31.
Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch ausgenommen wäre. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer in der C____ GmbH ohnehin nie zeichnungsberechtigt war (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit
Hinweis auf Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004; Handelsregisterauszug des Kantons
Basel-Stadt, AB 3).
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
5.2.2.
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich
beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit
hierfür effektiv Lohn ausbezahlt wird (BGE 128 V 190 E. 3a/aa in fine mit
Hinweisen). Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ist ein
erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgebübten
Arbeitnehmertätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.1.1; AVIG-Praxis/B144). Bei Personen,
die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehatten, sowie bei deren Ehegatten, muss die Arbeitslosenkasse
hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl.
AVIG-Praxis ALE B32). Hierzu hat die Behörde in erster Linie Bank- oder
Postbelege beizubringen (vgl. AVIG-Praxis/B147). Wurde der Lohn bar bezogen, so
können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen,
Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in
Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als
Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Ergeben sich aufgrund der
eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit
effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person
vor. Ein Anspruch auf ALE wird infolge fehlender Beitragszeit verneint
(AVIG-Praxis ALE/B148).
5.3.
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten, sofern das Gesetz nichts anderes
vorsieht, für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige
Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor
diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Angesichts der Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2020 begann
demgemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Dezember 2018 und endete
am 30. November 2020. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf im
Zeitraum von Februar 2018 bis August 2018 von ihm zu Gunsten der C____ GmbH
erbrachten Arbeiten einen höheren versicherten Verdienst ableiten möchte ist
ihm nicht zu folgen (vgl. Zahlungsbefehl vom 2. August 2019, bei den
Beschwerdebeilagen). Die fraglichen Arbeiten und der allfällig daraus
resultierende Verdienst liegen ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
und sind folglich vorliegend unbeachtlich.
5.4.
Gemäss der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat
Dezember 2018 (AB 8) erhielt dieser für seine Tätigkeit bei der C____ GmbH
einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).
Der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers (AB 9) weist für die Monate
November 21018 und Dezember 2018 ein bei der C____ GmbH generiertes Einkommen
von CHF 7'150.00 aus, was wiederum einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF
3'575.00 entspricht. Diese Angaben korrelieren wiederum mit dem Lohnausweis
2018 vom 9. Juli 2019 (AB 10). Für die Monate Januar bis März 2019 ergibt sich aus
dem IK-Auszug ein Einkommen von CHF 10'600.00 für die Tätigkeit bei der C____
GmbH. Der Betrag von CHF 10'600.00 wird ebenfalls auf dem Lohnausweis 2019 vom
11. März 2020 (AB 11) geführt. Der Beschwerdeführer vermag seinerseits keine
Dokumente vorzuweisen, die an der Darstellung der Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes für den fraglichen Zeitraum zweifeln
lassen könnten. Die von der Beschwerdegegnerin dargelegte
Sachverhaltsdarstellung erscheint angesichts der sich präsentierenden Aktenlage
hinsichtlich des versicherten Verdienstes als die wahrscheinlichste, weshalb
auf deren Ergebnis abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2).
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu Recht von einem versicherten Verdienst von
CHF 3'757.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und von CHF 10'600.00 brutto
(inkl. Anteil 13. Monatslohn) für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019
ausgegangen.
6.
6.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: