Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 15. September 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.13

Einspracheentscheid vom 14. April 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Abklärungen betreffend Lohnfluss seitens der Beschwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. Dezember 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).

1.2.          Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 in einem Teilzeitpensum bei der C____ GmbH angestellt (AB 2), bei welcher die Ehegattin des Beschwerdeführers als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (AB 3). Die Firma befindet sich per 28. Mai 2020 in Konkurs.

1.3.          Mit Verfügung vom 3. März 2021 (AB 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH sei für die Monate Dezember 2018 bis und mit März 2019 rechtsgenüglich nachgewiesen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes und der Anzahl Taggelder legte sie dem Monat Dezember 2018 einen Bruttolohn (inkl. 13 Monatslohn) von CHF 3'575.00 und den Monaten Januar 2019 bis und mit März 2019 insgesamt einen von CHF 10'600.00 zugrunde.

1.4.          Mit Einsprache vom 29. März 2021 (AB 6) machte der Beschwerdeführer sinngemäss einen höheren, als von der Beschwerdegegnerin angenommenen versicherten Verdienst geltend. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 (AB 7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 3. März 2021 fest.

2.                

2.1.          Mit undatierter Beschwerde (Posteingang am 18. Mai 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss es sei der Einspracheentscheid vom 14. April 2021 aufzuheben und seiner Tätigkeit bei der C____ GmbH einen höheren als von der Beschwerdegegnerin angenommen versicherten Verdienst zugrunde zu legen.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Mit Replik vom 7. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

2.4.          Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

2.5.          Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).  

3.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

3.3.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 3. März 2021, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 14. April 2021, hielt die Beschwerdegegnerin fest, die beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH könne rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigte die Arbeitslosenversicherung für den Monat Dezember 2018 CHF 3'375.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und für die Monate Januar 2019 bis März 2019 CHF 10'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Sie stützt sich hierbei auf die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2018 bis und mit März 2019, den IK-Auszug des Beschwerdeführers (AB 9), den Lohnausweis vom 9. Juli 2019 (AB 10) und vom 11. März 2020 (AB 11) und die Steuererklärung.

4.2.          Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe im Zeitraum von Dezember 2018 bis und mit März 2019 insgesamt einen höheren als von der Beschwerdegegnerin angenommenen versicherten Verdienst erwirtschaftet. Er sei Geschäftsführer gewesen und habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin noch Geld zugute. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf einen Zahlungsbefehl vom 2. August 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) gemäss welchem seine ehemalige Arbeitgeberin ihm noch den Betrag von CHF 22'260.00 für von ihm im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis August 2018 ausgeführte Arbeiten.

4.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH.

5.                

5.1.          5.1.1. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Demnach hat eine versicherte Person, die ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und zudem vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt, Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.  

5.1.2.      Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf den vorliegenden Fall, wonach Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre Mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben, rechtfertigt sich entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf BGE 123 V 234, 237 E. 7b/bb nicht. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin war die C____ GmbH längst in Konkurs, wobei der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberin per 31. März 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) jene Eigenschaft endgültig verlor, deretwegen er bei der KAE aufgrund von Art. 31. Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch ausgenommen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der C____ GmbH ohnehin nie zeichnungsberechtigt war (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004; Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt, AB 3).

5.2.          5.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

5.2.2.      Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv Lohn ausbezahlt wird (BGE 128 V 190 E. 3a/aa in fine mit Hinweisen). Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ist ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgebübten Arbeitnehmertätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.1.1; AVIG-Praxis/B144). Bei Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren Ehegatten, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE B32). Hierzu hat die Behörde in erster Linie Bank- oder Postbelege beizubringen (vgl. AVIG-Praxis/B147). Wurde der Lohn bar bezogen, so können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor. Ein Anspruch auf ALE wird infolge fehlender Beitragszeit verneint (AVIG-Praxis ALE/B148).

5.3.          Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).  Angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2020 begann demgemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Dezember 2018 und endete am 30. November 2020. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf im Zeitraum von Februar 2018 bis August 2018 von ihm zu Gunsten der C____ GmbH erbrachten Arbeiten einen höheren versicherten Verdienst ableiten möchte ist ihm nicht zu folgen (vgl. Zahlungsbefehl vom 2. August 2019, bei den Beschwerdebeilagen). Die fraglichen Arbeiten und der allfällig daraus resultierende Verdienst liegen ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit und sind folglich vorliegend unbeachtlich.

5.4.          Gemäss der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2018 (AB 8) erhielt dieser für seine Tätigkeit bei der C____ GmbH einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers (AB 9) weist für die Monate November 21018 und Dezember 2018 ein bei der C____ GmbH generiertes Einkommen von CHF 7'150.00 aus, was wiederum einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 3'575.00 entspricht. Diese Angaben korrelieren wiederum mit dem Lohnausweis 2018 vom 9. Juli 2019 (AB 10). Für die Monate Januar bis März 2019 ergibt sich aus dem IK-Auszug ein Einkommen von CHF 10'600.00 für die Tätigkeit bei der C____ GmbH. Der Betrag von CHF 10'600.00 wird ebenfalls auf dem Lohnausweis 2019 vom 11. März 2020 (AB 11) geführt. Der Beschwerdeführer vermag seinerseits keine Dokumente vorzuweisen, die an der Darstellung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes für den fraglichen Zeitraum zweifeln lassen könnten. Die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhaltsdarstellung erscheint angesichts der sich präsentierenden Aktenlage hinsichtlich des versicherten Verdienstes als die wahrscheinlichste, weshalb auf deren Ergebnis abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2).  

5.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu Recht von einem versicherten Verdienst von CHF 3'757.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und von CHF 10'600.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019 ausgegangen.

6.                

6.1.          Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot   

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: