Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. Katharina Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.14

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Beschwerde gutgeheissen

 


Tatsachen

I.        

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin an und diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. August 2019 bis 11. Februar 2022 mit einem versicherten Verdienst von CHF 3'929.00 und einem Taggeld von CHF 140.00 (70 % des versicherten Verdienstes, vgl. Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 179). Am 31. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. Abmeldung, AB 122). Mit Arbeitsvertrag vom 25. März 2020 wurde der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2020 von der C____ gemäss Arbeitsvertrag unbefristet als [...] für vier Stunden in der Woche angestellt (Arbeitsvertrag, AB 92).

b) Am 18. Mai 2020 kündigte der Beschwerdeführer per sofort das Arbeitsverhältnis bei der C____ mündlich. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der C____ wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für ca. 17,5 Stunden pro Woche beschäftigt und befand sich bei seiner Kündigung noch in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen.

c) Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 29. Juni 2020 einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der D____ (vgl. Arbeitsvertrag, AB 105). Am 23. Juli 2020 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 27. Juli 2020 (vgl. AB 84).

d) Am 14. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut arbeitslos (vgl. Antrag, AB 100). Per 6. September 2020 erfolgt eine Abmeldung, weil der Beschwerdeführer eine Stelle bei der E____ antreten konnte (vgl. AB 101). Nachdem ihm diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 6. Oktober 2020 gekündet worden war, meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an.

e) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 befragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu den Kündigungsgründen. Dieser äusserte sich mit Schreiben vom 5. November 2020 (AB 67). Gestützt auf ihre Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ab dem 19. Mai 2020 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 50).

f) Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstelltage von 23 auf 11,5 Tage (vgl. Einspracheentscheid, AB 2).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 (Postaufgabe 3. Juni 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufzuheben.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 20. September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er sein Arbeitsverhältnis mit der C____ von sich aus am 18. Mai 2020 kündete, obwohl er keine schriftlich zugesicherte Anschlussstelle innegehabt habe, weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 5).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden und bestreitet im Wesentlichen ein Selbstverschulden.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 40 E. 4.c/aa).

3.2.          Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt.

3.3.          Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der 11,5 Einstelltage im Einspracheentscheid aus, es sei aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der C____ am 18. Mai 2020 von sich aus in der Probezeit gekündigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine andere schriftlich zugesicherte Anschlussstelle innegehabt und habe somit mit einer Arbeitslosigkeit theoretisch rechnen müssen. Den Arbeitsvertrag bei der D____ habe er erst am 29. Juni 2020 unterzeichnet. Ausgehend von der Tatsache, dass der Entscheid für die Stellenaufgabe faktisch durch den Beschwerdeführer gefällt worden sei, habe die Kasse von einem Selbstverschulden ausgehen dürfen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er im Kündigungszeitpunkt eine mündliche Zusicherung für die neue Anstellung bei der D____ gehabt hätte, bevor er die verbliebene Teilzeitstelle bei der C____ mündlich gekündet habe. Zur Erläuterung seiner Kündigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er für die C____ ursprünglich drei Objekte gereinigt habe, ihm jedoch zwei davon entzogen und an jemand anderen übergeben worden seien. In dem einen, ihm verbliebenen, Objekt habe er noch lediglich sechs Stunden die Woche arbeiten können, wovon er nicht habe leben können. Das Teilzeitpensum von sechs Stunden pro Woche habe er künden müssen, da er sonst die Vollzeitstelle nicht hätte antreten können. Daher sei der Verlust der Teilzeitstelle nicht als selbstverschuldet anzusehen und es sei nicht gerechtfertigt, ihm eine Einstellung von 11,5 Tagen aufzuerlegen. Weiter weist er nochmals darauf hin, dass er die noch verbliebene Teilzeitstelle von sechs Stunden pro Woche bei der C____ nicht gekündigt hätte, hätte er keine mündliche Zusicherung gehabt, dass er bei D____ eine Vollzeitstelle antreten könne (Beschwerde, S. 1, vgl. auch Schreiben vom 5.11.2020, AB 67). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er – wäre er nicht wie beschrieben vorgegangen –, sich erneut bei der Arbeitslosenkasse bzw. beim RAV hätte anmelden müssen (Beschwerde, S. 1).

4.3.          Den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend vollumfänglich gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur noch denjenigen (äusserst geringen) Aufgabenbereich bei der C____ gekündet hat, welcher ihm im Umfang von sechs Stunden pro Woche (noch) verblieben war. Die anderen zwei Objekte waren ihm bereits zuvor von Seiten der Arbeitgeberin entzogen worden. Dies wird durch die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen belegt, welche für den Zeitraum vor der Kündigung einen höheren Nettolohn ausweisen als im Monat der Kündigung selbst.

4.4.          Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" (höchste Gefahrenstufe) gemäss Epidemiengesetz erklärte und die damit zusammenhängenden Massnahmen gerade die Reinigungsbetriebe stark getroffen haben, konnte sich der Beschwerdeführer keine berechtigte Hoffnung auf ein höheres Pensum in der bisherigen Anstellung bei der C____ in Form von Aufträgen für andere Objekte oder dergleichen machen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, mit den bei der C____ noch verbliebenen sechs Stunden seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar, dass er die Teilzeitstelle bei C____ zu Gunsten einer Vollzeitstelle bei der D____ kündete.

4.5.          Insgesamt kann im Vorgehen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten erblickt werden, zumal er im Zeitpunkt der Kündigung bei der C____ keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und darüber hinaus durch den Stellenantritt bei der D____ verhindert hat, sich bereits Ende Mai zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden zu müssen. Damit hat der Beschwerdeführer im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt und es liegt kein sanktionswürdiges Verhalten vor.

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein Selbstverschulden vorliegt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzuheben.

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten sind die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufzuheben.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. Katharina Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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