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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin
Dr. Katharina Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.14
Einspracheentscheid vom 11. Mai
2021
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12.
August 2019 bei der Beschwerdegegnerin an und diese eröffnete eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug vom 12. August 2019 bis 11. Februar 2022 mit einem
versicherten Verdienst von CHF 3'929.00 und einem Taggeld von CHF 140.00
(70 % des versicherten Verdienstes, vgl. Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB
179). Am 31. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der
Arbeitsvermittlung ab (vgl. Abmeldung, AB 122). Mit Arbeitsvertrag vom 25. März
2020 wurde der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2020 von der C____ gemäss
Arbeitsvertrag unbefristet als [...] für vier Stunden in der Woche angestellt
(Arbeitsvertrag, AB 92).
b) Am 18. Mai 2020 kündigte der Beschwerdeführer per sofort das
Arbeitsverhältnis bei der C____ mündlich. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der C____
wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für ca. 17,5 Stunden pro Woche
beschäftigt und befand sich bei seiner Kündigung noch in der Probezeit mit
einer Kündigungsfrist von sieben Tagen.
c) Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 29. Juni 2020 einen
Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der D____ (vgl. Arbeitsvertrag, AB
105). Am 23. Juli 2020 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 27. Juli 2020 (vgl.
AB 84).
d) Am 14. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
arbeitslos (vgl. Antrag, AB 100). Per 6. September 2020 erfolgt eine Abmeldung,
weil der Beschwerdeführer eine Stelle bei der E____ antreten konnte (vgl. AB
101). Nachdem ihm diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 6. Oktober 2020
gekündet worden war, meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 erneut
bei der Beschwerdegegnerin an.
e) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 befragte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu den Kündigungsgründen. Dieser
äusserte sich mit Schreiben vom 5. November 2020 (AB 67). Gestützt auf ihre
Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. Dezember 2020 ab dem 19. Mai 2020 für die Dauer von 23 Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 50).
f) Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 teilweise gut und reduzierte die Dauer
der Einstelltage von 23 auf 11,5 Tage (vgl. Einspracheentscheid, AB 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 (Postaufgabe 3. Juni 2021)
wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021
aufzuheben.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 20. September 2021 die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25.
Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
(AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die
übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er
sein Arbeitsverhältnis mit der C____ von sich aus am 18. Mai 2020 kündete,
obwohl er keine schriftlich zugesicherte Anschlussstelle innegehabt habe,
weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei (vgl. Einspracheentscheid,
Ziff. 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden
und bestreitet im Wesentlichen ein Selbstverschulden.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Zweck der Einstellung als
versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der
Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der
Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V
40 E. 4.c/aa).
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist.
Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt
werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive
Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des
Versicherten liegt.
3.3.
Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der
Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das Arbeitsverhältnis von
sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm
gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden
kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der 11,5 Einstelltage
im Einspracheentscheid aus, es sei aufgrund der Akten erstellt und
unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der C____ am
18. Mai 2020 von sich aus in der Probezeit gekündigt habe. Zu diesem
Zeitpunkt habe er noch keine andere schriftlich zugesicherte Anschlussstelle
innegehabt und habe somit mit einer Arbeitslosigkeit theoretisch rechnen
müssen. Den Arbeitsvertrag bei der D____ habe er erst am 29. Juni 2020
unterzeichnet. Ausgehend von der Tatsache, dass der Entscheid für die
Stellenaufgabe faktisch durch den Beschwerdeführer gefällt worden sei, habe die
Kasse von einem Selbstverschulden ausgehen dürfen (vgl. Einspracheentscheid, S.
2).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er im
Kündigungszeitpunkt eine mündliche Zusicherung für die neue Anstellung bei der D____
gehabt hätte, bevor er die verbliebene Teilzeitstelle bei der C____ mündlich gekündet
habe. Zur Erläuterung seiner Kündigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er
für die C____ ursprünglich drei Objekte gereinigt habe, ihm jedoch zwei davon
entzogen und an jemand anderen übergeben worden seien. In dem einen, ihm
verbliebenen, Objekt habe er noch lediglich sechs Stunden die Woche arbeiten
können, wovon er nicht habe leben können. Das Teilzeitpensum von sechs Stunden pro
Woche habe er künden müssen, da er sonst die Vollzeitstelle nicht hätte
antreten können. Daher sei der Verlust der Teilzeitstelle nicht als
selbstverschuldet anzusehen und es sei nicht gerechtfertigt, ihm eine
Einstellung von 11,5 Tagen aufzuerlegen. Weiter weist er nochmals darauf hin,
dass er die noch verbliebene Teilzeitstelle von sechs Stunden pro Woche bei der
C____ nicht gekündigt hätte, hätte er keine mündliche Zusicherung gehabt, dass
er bei D____ eine Vollzeitstelle antreten könne (Beschwerde, S. 1, vgl. auch
Schreiben vom 5.11.2020, AB 67). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er – wäre er nicht wie beschrieben vorgegangen –, sich erneut bei der
Arbeitslosenkasse bzw. beim RAV hätte anmelden müssen (Beschwerde, S. 1).
4.3.
Den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend
vollumfänglich gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nur noch denjenigen (äusserst geringen) Aufgabenbereich bei
der C____ gekündet hat, welcher ihm im Umfang von sechs Stunden pro Woche (noch)
verblieben war. Die anderen zwei Objekte waren ihm bereits zuvor von Seiten der
Arbeitgeberin entzogen worden. Dies wird durch die in den Akten liegenden
Lohnabrechnungen belegt, welche für den Zeitraum vor der Kündigung einen höheren
Nettolohn ausweisen als im Monat der Kündigung selbst.
4.4.
Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" (höchste Gefahrenstufe)
gemäss Epidemiengesetz erklärte und die damit zusammenhängenden Massnahmen
gerade die Reinigungsbetriebe stark getroffen haben, konnte sich der Beschwerdeführer
keine berechtigte Hoffnung auf ein höheres Pensum in der bisherigen Anstellung bei
der C____ in Form von Aufträgen für andere Objekte oder dergleichen machen. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war,
mit den bei der C____ noch verbliebenen sechs Stunden seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten, ist vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar, dass er die
Teilzeitstelle bei C____ zu Gunsten einer Vollzeitstelle bei der D____ kündete.
4.5.
Insgesamt kann im Vorgehen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten
erblickt werden, zumal er im Zeitpunkt der Kündigung bei der C____ keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und darüber hinaus durch
den Stellenantritt bei der D____ verhindert hat, sich bereits Ende Mai zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden zu müssen. Damit hat der
Beschwerdeführer im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt und es liegt
kein sanktionswürdiges Verhalten vor.
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein
Selbstverschulden vorliegt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
daher zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich
aufzuheben.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde
gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Da er aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine
Parteikosten zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
Katharina Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: