Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.15

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Beschwerde gutgeheissen; verpasster Telefontermin rechtfertigt keine Einstellung, da sich die versicherte Person von sich aus beim Berater gemeldet und entschuldigt hat

 


Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], war seit 1978 in verschiedenen Funktionen als [...] und [...] angestellt. Seit dem 6. April 2004 arbeitete sie bei der C____ AG mit einem Pensum von 50 bis 60% (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1 und Zwischenzeugnis vom 9. Februar 2021, AB 2). Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2021 gekündigt (Zwischenzeugnis vom 9. Februar 2021, AB 2).

b) Noch während der Kündigungsfrist meldete sich die Beschwerdeführerin per 17. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und nahm am 29. Januar 2021 ihr erstes Beratungsgespräch wahr (Protokoll vom 29. Januar 2021, AB 3, S. 1). Die Rahmenfrist wurde erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3. Mai 2021 eröffnet (ASAL-Daten, AB 4).

c) Mit Schreiben vom 24. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 um 11.00 Uhr eingeladen, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ihren Personalberater am vereinbarten Datum zur vereinbarten Zeit anzurufen (Schreiben vom 24. März 2021, AB 5). Diesen Termin verpasste die Beschwerdeführerin (Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt, ohne Lohn ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu helfen, die letzten Arbeiten rund um die Geschäftsaufgabe zu beenden (vgl. Beschwerde vom 7. Juni 2021).

d) Am 11. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin per Mail bei ihrem Personalberater und entschuldigte sich für das verpasste Beratungsgespräch (Mail vom 11. Mai 2021, AB 7). Dieses wurde gleichentags per Telefon nachgeholt und der zuständige Personalberater erklärte der Beschwerdeführerin, dass er das Versäumnis sanktionieren werde (Protokoll vom 11. Mai 2021, AB 8). Entsprechend erliess er gleichentags eine Verfügung mit fünf Einstelltagen (Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6, S. 1).

e) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (Einsprache vom 17. Mai 2021, AB 9). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 mit der Begründung abgewiesen, das Versäumen eines Beratungs- und Kontrollgespräches ohne einen entschuldbaren Grund (z.B. Krankheit) stelle ein sanktionswürdiges Verhalten dar. Das Aussprechen einer vorgängigen Verwarnung sei dabei nicht notwendig (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10, S. 2).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Postaufgabe 8. Juni 2021) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben und die fünf Einstelltage seien der Beschwerdeführerin nachzuzahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.     Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021, in welchem die Verfügung vom 11. Mai 2021 geschützt wurde. Strittig ist die Sanktion von fünf Einstelltagen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund eines einmaligen Verpassens eines telefonischen Termins auferlegt wurden (a.a.O.).

2.2.     Die Beschwerdeführerin erachtet die Sanktion als unverhältnismässig und macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass bei einem ersten Versäumnis mit einer Verwarnung gerechnet werden dürfe. Sie führt in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 aus, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs letzte Arbeiten bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber erledigt habe, ohne hierfür ein Gehalt zu erhalten. Als sie bemerkt habe, dass sie das Telefongespräch verpasst habe, habe sie sich (von sich aus) am 11. Mai 2021 bei ihrem Personalberater gemeldet.

2.3.     Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Termin verpasst hat, da diese die Säumnis ausdrücklich anerkennt (Beschwerde vom 7. Juni 2021), und dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bis zu dieser Säumnis zu keiner nennenswerten Beanstandung Anlass gab (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8).

3.                

3.1.     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 145 V 90, 91 E. 3.1). Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen. Nach Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Das RAV hat mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (vgl. Beratungs- und Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. B341). Die Beratungsgespräche können im Ausnahmefall per Telefon stattfinden (vgl. Beratungs- und Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. B343).

3.2.     Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Gemäss Rechtsprechung ist unter das Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen; 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2).

3.3.     Im Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass grundsätzlich ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, aber durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Im Anschluss daran ergänzte das Bundesgericht, es bleibe zu betonen, dass gemäss Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. a.a.O.).

3.4.     Die Einstellung der Anspruchsberechtigung dauert bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Im Fall eines erstmalig versäumten Beratungsgespräches beträgt die Dauer mindestens 5 und maximal 8 Tage (vgl. Einstellraster KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).

4.                

4.1.     Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch vom 7. Mai 2021 versäumt habe. Erst fünf Tage später habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis bemerkt und sich beim RAV entschuldigt. Begründet habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis mit einer anderweitigen Beschäftigung, welche zum Vergessen des Beratungstermins geführt habe. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. März 2021 vom vereinbarten Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 Kenntnis und für die entsprechende Einplanung genügend Zeit gehabt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8). Im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 wird ausserdem festgehalten, dass der Kontrollauftrag der Arbeitslosenversicherung nur zeitnah wahrgenommen und ein Missbrauch verhindert werden könne, wenn die Kontroll- und Beratungsgespräche (tatsächlich) wahrgenommen würden (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10, S. 1). Das RAV stelle diesfalls personelle Ressourcen zur Verfügung, die ungenutzt blieben, deren Kosten aber zulasten der Arbeitslosenversicherung gingen. Darüber hinaus stehe die Einhaltung der Termine auch im Interesse der stellensuchenden Person selbst, da die Beratungsgespräche der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen würden. Daher seien die Termine grundsätzlich verbindlich. Die aus subjektiver Sicht nachvollziehbare schwierige Situation der Beschwerdeführerin (baldige Pensionierung) stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keinen entschuldbaren Grund für die Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Beratungsgesprächs dar und eine vorgängige Verwarnung sei nicht erlaubt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6, vgl. auch Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10, S. 1 f.).

4.2.     Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitsmarktbehörde seit ihrer ursprünglichen Anmeldung am 17. Januar 2021 zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die Beschwerdeführerin habe sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten stets ernst genommen (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8). Jedoch stelle ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgesprächs gemäss Rechtsprechung (nur) dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen sei und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen)t. Vorliegend habe die Säumnis vier Tage nach Rahmenfristeröffnung bzw. knapp vier Monate nach der ursprünglichen Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV am 17. Januar 2021 stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis erst fünf Tage später bemerkt. Die Säumnis sei daher korrekterweise mit fünf Einstelltagen sanktioniert worden, was dem Sanktionsrahmen nach AVIG-Praxis ALE, D79 entspreche (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6 und 8).

4.3.     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 vor, dass bei einem ersten Versäumnis mit einer Verwarnung gerechnet werden dürfe. Die verfügten fünf Einstelltage seien unverhältnismässig, da sie sich bereits seit Dezember 2020 gewissenhaft um eine neue Stelle bemüht habe und es in ihrem Alter immer schwieriger sei eine Anstellung zu finden.

4.4.     Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach den aktuell für die Durchführungsstellen und damit auch die Beschwerdegegnerin verbindlichen Weisungen eine vorgängige Verwarnung vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausdrücklich nicht erlaubt ist (Zweck der Einstellung, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. D3). Weiter ist zu beachten, dass die Nichtteilnahme an einem Beratungsgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nach sich zieht und dass die Einstellung nach dem Einstellraster des SECO für mindestens fünf Tage zu erfolgen hat, wenn es sich um ein erstmaliges Versäumen eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs ohne entschuldbaren Grund handelt (vgl. Einstellraster KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).

4.5.     4.5.1. In Anbetracht der gesamten konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann vorliegend nicht von einem sanktionierungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

4.5.2. So ist vorliegend insbesondere bedeutsam, dass nach der Rechtsprechung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch E. 3.3. vorstehend). Vorliegend ist die Säumnis der Beschwerdeführerin nicht auf Gleichgültigkeit oder Desinteresse zurückzuführen, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Arbeitgeber bei letzten Arbeiten rund um die Geschäftsaufgabe geholfen hat. Damit hat die Beschwerdeführerin den Termin lediglich aus einer Unaufmerksamkeit heraus vergessen. Durch ihr übriges Verhalten hat die Beschwerdeführerin sodann gezeigt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin stets ernst genommen hat. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin bereits früh bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und ihr erstes Beratungsgespräch noch während der noch laufenden Kündigungsfrist wahrgenommen (Protokoll vom 29. Januar 2021, AB 3, S. 1), was ihr zu Gute zu halten ist.

4.5.3. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, um davon ausgehen zu können, dass kein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3 vorstehend).

4.6.     Auch aus dem Umstand, dass grundsätzlich ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten von sich aus entschuldigt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), kann nichts anderes gefolgert werden. Zwar trifft es zu, dass der vorliegende Beurteilungszeitraum keine zwölf Monate umfasst, da das Beratungsgespräch vier Tage nach Rahmenfristeröffnung bzw. knapp vier Monate nach ihrer ursprünglichen Anmeldung beim RAV verpasst wurde (Protokoll vom 29. Januar 2021, AB 3, S. 1; AB 4; Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Der Zeitraum von zwölf Monate wird von der Rechtsprechung jedoch nicht als zwingende Voraussetzung postuliert (vgl. E. 3.3. vorstehend), was etwa durch die Wendung "nur" geschehen könnte, sondern wird in diesem Zusammenhang lediglich als (beispielhafte) Konkretisierung für das Fehlen eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens erwähnt. In diesem Sinne schliesst die Rechtsprechung sinngemäss nicht aus, dass auch bei einem kürzeren Beurteilungsraum kein sanktionierungswürdiges Verhalten vorliegen kann, sofern das übrige Verhalten der versicherten Person die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat ihre Pflichten unbestrittenermassen stets erfüllt und sie hat sich für ihr Verhalten auch entschuldigt, als sie sich von sich aus nach Realisieren ihres Versäumnisses beim zuständigen Personalberater gemeldet hat (Mail vom 11. Mai 2021, AB 7).

4.7. In vorliegendem Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin von sich aus aktiv bei ihrem Personalberater gemeldet hat, noch bevor dieser selber die Beschwerdeführerin auf den verpassten Termin aufmerksam gemacht hat. Das Beratungsgespräch konnte denn auch am selben Tag ohne weiteres nachgeholt werden (Protokoll vom 11. Mai 2021, AB 8). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Termin reichlich früh mit Schreiben vom 24. März 2021 (Einladung vom 24. März, AB 5) angekündet wurde, ohne dass aus den Akten ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin eine Form der Erinnerung an den Termin erhalten hätte. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass das RAV auf das Einhalten der Termine der Stellensuchenden angewiesen ist und deren personellen Ressourcen beschränkt sind bzw. diese darauf angewiesen sind, dass die telefonischen Termine eingehalten werden. So gilt es dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein telefonischer Termin unter Umständen leichter in Vergessenheit geraten kann als ein Termin vor Ort beim zuständigen Personalberater.

4.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Verpassens eines einzigen telefonischen Termins bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Die Beschwerdeführerin hat sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten stets ernst genommen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin von sich aus beim zuständigen Personalberater meldete und sich entschuldigte, als sie ihr Versäumnis bemerkte, rechtfertigt sich vorliegend eine Sanktion in der Grössenordnung von fünf Einstelltagen nicht.

5.                

5.1. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 ist aufzuheben.

5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin

–          Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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