Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.16

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen; Vermengung mit der Erlassthematik. Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzp.

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. August 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Anmeldebestätigung vom 30. August 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge ab Oktober 2018 bis November 2020 Taggeldleistungen, Auszahlungsbelege, AB 10). Diesen Leistungen war jeweils ein versicherter Verdienst von CHF 4'629.-- zu Grunde gelegt worden.

b)        Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (AB 3) Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 zurück. Zur Begründung hielt sie fest, fälschlicherweise sei die Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Basis eines Pensums von 100% erfolgt. Richtigerweise sei ein Pensum von 60% zu Grunde zu legen gewesen.

c)         Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 17. März 2021 Einsprache (AB 5). Sie beantragte mit gleichem Schreiben den Erlass der Rückforderung. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an der am 24. Februar 2021 verfügten Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60 fest. Sie hielt zudem fest, das Erlassgesuch werde separat bearbeitet und der entsprechende Entscheid über das Erlassgesuch werde der Beschwerdeführerin «so schnell wie möglich per Post zugestellt».

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 9. Juni 2021 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 aufzuheben und es sei Ziff. 1 des Entscheides wie folgt abzuändern: «Die Einsprache wird abgelehnt». Im Übrigen sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, den Entscheid der Beschwerdeführerin neu zu eröffnen.

In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 9. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Vertretung bei einem Selbstbehalt von CHF 2’000.00.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).  

1.2.          Die Beschwerde ist zudem fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf vorbehältlich der Klärung der nachstehenden formellen Punkte einzutreten ist. 

2.                

2.1.          Das Dispositiv der Verfügung vom 24. Februar 2021 hatte dahingehend gelautet, dass die «bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 … zurückgefordert» werden. Zudem wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung verweist die Verfügung sodann auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass. In Fettschrift wird festgehalten, dass Einsprachen oder Erlassgesuche als solche zu benennen und getrennt voneinander zu stellen seien.

2.2.          In dem mit «Einsprache ‘Rückforderungen von Leistungen’ vom 24. Februar 2021» betitelten Schreiben vom 17. März 2021 (AB 5) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache «gegen Ihren Entscheid vom 24. Februar 2021 betreffend Rückforderungen von Leistungen». Sie beantragte zudem, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde. Im gleichen Schreiben beantragte sie, es sei die Forderung in der Höhe von CHF 32'180.60 «komplett zu erlassen».

Im Abschnitt «Begründung» der Einsprache führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe gegenüber der Arbeitslosenkasse immer alles offengelegt. Ebenso sei sie während der Arbeitslosigkeit immer betreut und beraten worden und niemand habe sie während der ganzen Zeit über «dieses Problem» informiert. Sie habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund ihrer Angaben das Arbeitslosentaggeld richtig berechnet habe. Ebenso habe sie ihr Einkommen stets korrekt versteuert. Weiter kündigte die Versicherte an, sie werde in einem separaten Schreiben ein Erlassgesuch stellen.

Ferner beantragte die Versicherte, es sei «von der Rückforderung der CHF 32'180.60 vollständig abzusehen».

Während der letztgenannte Antrag sinngemäss auf die Aufhebung der Rückforderungsverfügung abzielt, liegt das Schwergewicht der Begründung der Einsprache auf Vorbringen zur Erlassfrage.

2.3.          Das Dispositiv (Ziff. 1) des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 lautet: «Die Einsprache wird abgelehnt. Ihr Erlassgesuch wird von uns serparat (sic) bearbeitet und Ihnen so schnell wie möglich per Post zugestellt».

2.3.1.  Mit dem ersten Satz des Dispositivs ihres Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin ihre mit Verfügung vom 24. Februar 2021 erhobene Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60 (AB 3) geschützt. Sie hat sich im Abschnitt «Erwägung» sodann zur Frage der Berechnung der Rückforderung sowie dazu geäussert, aus welchen Gründen die ursprüngliche Ausrichtung der Leistungen unrichtig war (S. 3 f. Ziff. 1 bis 3).

2.3.2.  Der zweite Satz in Ziffer 1 des Dispositivs, wonach das Erlassgesuch separat bearbeitet werde, ist sinngemäss als ein Nichteintreten auf das im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 gestellte Erlassgesuch zu verstehen. Ein Nichteintreten im Rahmen des die Rückforderung betreffenden Einspracheverfahrens ist korrekt, da über das Erlassgesuch mittels einer Verfügung zu entscheiden ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11). Würde anders vorgegangen, wäre der Instanzenzug für die Versicherte unzulässigerweise verkürzt.

2.4.          2.4.1. Mit der Beschwerde wird explizit beantragt, es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheides abzuändern und Ziffer 1 habe zu lauten «Die Einsprache wird abgelehnt».

Nach dem sub 2.3.1. Dargelegten bezieht sich dieser Teil des Dispositivs und die dazu angeführte Begründung auf die Rückforderung, mit welchem die Beschwerdegegnerin die von ihr am 24. März 2021 gestellte Rückforderung schützt. Mit dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wonach das Dispositiv des Einspracheentscheides (weiterhin) auf Ablehnung der Einsprache zu lauten habe, wehrt sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegen den Bestand der von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückforderung. Der vorinstanzliche Entscheid über den Bestand der Rückforderung wird somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht zum Streitgegenstand erhoben.

2.4.2.  Der Antrag der Beschwerde beinhaltet zugleich, dass die neu zu formulierende Fassung von Ziff. 1 des Dispositivs des Einspracheentscheides eben nur den Satz betreffend Ablehnung der Einsprache beinhalten solle, dass aber der zweite Satz, wonach das Erlassgesuch separat bearbeitet und der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich per Post zugestellt werde, darin nicht mehr enthalten sein dürfe.

Nach dem sub 2.3.2. Ausgeführten ist das Dispositiv des Einspracheentscheides nicht zu beanstanden, soweit die Beschwerdegegnerin damit klarstellen wollte, dass das mit der Einsprache gestellte Erlassgesuch nicht mit dem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 behandelt, sondern mit einer separaten Verfügung beurteilt werde. Insoweit ist die Beschwerde darum abzuweisen.

3.                

Zwar ist nach dem Dargelegten die Beschwerde abzuweisen. Jedoch ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Lichte der in Art. 4 ATSV vorgezeichneten Ordnung zu Bedenken Anlass gibt.

In Art. 25 Abs. 1 ATSG werden die Rückerstattung und der Erlass geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich in dem mit „Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Nach Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung erlassen. 

Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung an sich und deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in zeitlich aufeinanderfolgende Verfügungen münden.

Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Erlassfrage gemäss Dispositiv des Einspracheentscheides nicht beurteilt. Sie hat sich aber zu einzelnen Anforderungen zur Bewilligung eines Erlasses ausführlich in den Erwägungen (Einspracheentscheid S. 4 f. Ziff. 4) geäussert.

In der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 15, S. 6 Ziff. 17) legt die Versicherte dar, es könne zwar vorgebracht werden, dass einzig der Entscheid selber hinsichtlich der Rückforderung in Rechtskraft erwachse und die Begründung durch die öffentliche Arbeitslosenkasse sowie Ziff. 1 im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 nur als Hinweis für ein noch zu bewertendes Härtefallgesuch gewertet werden müsse. Ein Verzicht auf eine Beschwerde sei für die Beschwerdeführerin aber risikoreich: Sie müsse sich im Ergebnis in einem zukünftigen Verfahren betreffend ein Härtefallgesuch dem Vorwurf aussetzen, die Ausführungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückforderung akzeptiert zu haben. Sie müsse somit darauf vertrauen, dass über ihre Gutgläubigkeit noch einmal mit voller Kognition und unter Missachtung der Ausführungen zu Rechts- und Tatfragen des (rechtskräftigen) Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 der gleichen Behörde entschieden werde. Die Beschwerdeführerin müsse sich somit aufgrund des Verhaltens der Behörde unnötigerweise gegen einen Einspracheentscheid wehren, um sich nicht in einem nachfolgenden Verfahren mit einem Präjudiz konfrontiert zu sehen. Das Vorgehen der entscheidenden Behörde sei umso fragwürdiger gegenüber Laien, die von Rückforderungen betroffen seien, wenn ihnen zunächst mitgeteilt werde, dass es sich um zwei Verfahren handle, im Ergebnis aber eine «Abteilung» der fraglichen Behörde (sc. im Einspracheverfahren) dann faktisch doch über beide Verfahren entscheide.

Mit Blick auf diese gut nachvollziehbaren und vollumfänglich zutreffenden Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin nahe zu legen, über das Erlassgesuch unvoreingenommen, ohne jede Bindung an die Erwägungen des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 zu entscheiden und zu verfügen.

4.                

4.1.          Das Verfahren ist kostenlos

4.2.          Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 17 Abs. 1 SVGG; Art. 61 lit. g ATSG). Diesem Grundsatz der Kostenverlegung steht das Verursacherprinzip entgegen, welches besagt, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 226 zu Art. 61 ATSG).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sich nach dem bereits Dargelegten in ihrem Einspracheentscheid nicht auf die Begründung der angefochtenen Rückforderung beschränkt, sondern sie hat sich entgegen der in der ATSV vorgezeichneten Vorgehensweise bereits eingehend inhaltlich zur Erlassfrage geäussert. Die Beschwerdeführerin hat sich aus gut nachvollziehbaren Gründen zur Erhebung einer Beschwerde gezwungen gesehen, um sich nicht dem Vorhalt aussetzen zu müssen, sie habe die Ausführungen im Einspracheentscheid zur Erlassfrage unwidersprochen hingenommen. Dies wäre aber unnötig gewesen, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits ausführlich zur Erlassfrage geäussert.

Auf dieser Grundlage rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3.          Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht seit dem 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig ist, da lediglich vorwiegend formelle Fragen zu beurteilen waren und ein geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %). 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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