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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST)
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2021.19
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021
Vermittlungsfähigkeit bei Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1990 im Bereich der Musik, unter anderem versah er seit September 2012 Vertretungen als Lehrkraft an den Musikschulen [...]. Ferner war er ab Oktober 2016 bis Dezember 2020 als Schulassistent an einer Sonderschule tätig (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 12).
Am 16. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2021 an. Er ist auf der Suche nach einer Stelle im Umfang von 80% (vgl. Anmeldebestätigung vom 18. September 2020, AB 1).
b) Am 16. Februar 2021 schloss der Beschwerdeführer mit dem C____ einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er die Funktion eines Vorpraktikanten in einer Primarschule (D____) übernimmt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 1. Januar 2021 (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4; Lebenslauf, AB 12).
c) Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung Nr. 341611018, AB 3). Mit an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Juni 2021 beantragt der Versicherte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
d) Mit Schreiben vom 29. September 2021 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (ÖAK) vom 24. September 2021 ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.
1.3. In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass im Briefkopf des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2021 als den Einspracheentscheid erlassende Stelle nicht die Beschwerdegegnerin, die KAST, sondern die ÖAK angeführt ist (AB 6). In der Verfügung vom 4. Mai 2021 wird darauf hingewiesen (AB 3 S. 2), dass die ÖAK der KAST am 21. April 2021 das Dossier der versicherten Person zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen habe (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung (AB 3 S. 4) wird darauf hingewiesen, dass eine Einsprache an die KAST zu richten sei. Entsprechend diesem Hinweis hat der Beschwerdeführer die Einsprache vom 14. Mai 2021 auch an die KAST adressiert (vgl. AB 5). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 wird ebenfalls die KAST als Beschwerdegegnerin im Rubrum angeführt. Gerichtsnotorisch ist, dass die Einsprachen sowohl gegen Verfügungen der KAST als auch der ÖAK von Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der KAST bearbeitet werden. Offensichtlich wurde beim Verfassen des Einspracheentscheides der Briefkopf verwechselt. Es würde vor diesem Hintergrund einen administrativen Leerlauf darstellen, würde der Einspracheentscheid zufolge falscher Bezeichnung der diesen erlassenden Stelle für nichtig erklärt.
Entsprechend wird im Rubrum dieses Urteils auch die KAST als Beschwerdegegnerin aufgeführt.
Bei einem Telefongespräch mit seiner RAV-Beraterin am 10. Dezember 2020 habe er angefragt, ob er das Praktikum an der Primarschule D____ [...] annehmen könne. Nur gestützt auf die diese Frage bejahende Antwort habe er das Praktikum angenommen. Am 16. April 2021 (vier Monate nach dem Beginn des Praktikums) habe er die Mitteilung erhalten, dass das Praktikum nicht unterstützt werde, obwohl er am 17. März 2021 von der ÖAK einen Bescheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten und am 12. April 2021 von der ÖAK eine Leistungsabrechnung bekommen habe.
Bei Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdiensttätigkeit dagegen muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, d.h. den Zwischenverdient bei Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich aufzugeben. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung nicht gegeben (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B234 zur Vermittlungsfähigkeit von Personen im Zwischenverdienst).
Auch der Arbeitsvertrag spricht ausdrücklich von einer Funktion als Vorpraktikant, wofür auch die geringe Entlöhnung von CHF 856.80 (bei einer 71,40% Stelle) spricht (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4). Der Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt auf, dass dieser verschiedene Ausbildungen im Bereich der Musik absolviert hat. Danach hat er von Oktober 2016 bis Dezember 2020 unter anderem als Schulassistent in der Sonderschule [...] gearbeitet (Lebenslauf, AB 12). Der Beschwerdeführer unterstützt während des Praktikums an der Primarschule D____ die Lehrpersonen in allen Fächern und nicht nur in Musik (vgl. mit «Arbeitsintegration» rubriziertes Schreiben der Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021, AB 13). Aus dem Dargelegten lässt sich erkennen, dass das Praktikum in erster Linie vor allem dem Zweck der Ausbildung dient und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Mit aller Deutlichkeit ist der Ausbildungszweck insbesondere auch dem Schreiben der Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021 (AB 13) zu entnehmen. Die Schulleitung gibt an, dass das Praktikum dazu diene, einen Einblick in die schweizerische Kultur des Unterrichtens zu ermöglichen. Zudem könne der Beschwerdeführer seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse verbessern und den Unterrichtsstil der Schweiz besser kennen lernen und sich darin auch üben (Schreiben vom 25. April 2021, AB 13).
Somit konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG im konkreten Fall nicht gegeben ist.
5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a).
Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2).
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist somit eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39 f. E. 7.5). Vorausgesetzt wird weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff.).
5.2.2. In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 legt der Versicherte wie erwähnt dar, er habe sich anlässlich eines Telefonats mit einer Beraterin des RAV erkundigt, ob er das Praktikum annehmen könne. Damit sei das RAV einverstanden gewesen. Bereits in seiner Einsprache vom 14. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus (AB 5 S. 1), dass ihm telefonisch am 10. Dezember 2020 das Praktikum bestätigt und mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zur Anstellung sogar gratuliert worden sei (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und er weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen solle. Daraus habe er geschlossen, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde (Einsprache vom 14. Mai 2021, Begründung Ziff. 1, AB 5).
Aus dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Dezember 2020 (AB 7) ergibt sich, dass der Versicherte von einem Schnuppertag bei der Primarschule D____ berichtete. Dazu enthält das Protokoll noch den Vermerk «Praktikum evtl. 6 Monate». Weiter wird festgehalten, die Personalberaterin habe sich «erkundigt». Es gebe «keine Unterstützung Praktikum / DE c1 Kurs.». Es schliesst sich der Vermerk «Anspruch ist noch nicht abgeklärt» an.
Diesen Protokollvermerken ist keine Zusage im Sinne einer Zusicherung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Anrechnung des fraglichen Praktikums als Zwischenverdienst zu entnehmen.
In einer per E-Mail geführten Korrespondenz vom 25. bzw. 28 Mai 2021 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beraterin des RAV (AB 8) bestätigt das RAV, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei, die Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst werde von der Personalberaterin noch abgeklärt. Die Personalberaterin hat somit nochmals bestätigt, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 keine entsprechende Zusicherung der Anrechenbarkeit als Zwischenverdienst erteilt worden war.
Im Schreiben vom 5. Januar 2021 (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) gratuliert zwar die RAV-Beraterin zur Anstellung im Rahmen des Praktikums beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt. Auch daraus ist jedoch keine Zusicherung abzuleiten, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde.
Der Vermerk im gleichen Schreiben, wonach der Versicherte sich nicht abmelden könne und weiterhin Arbeitsbemühungen vornehmen müsse, so lange er vom RAV eine finanzielle Unterstützung benötige, stellt ebenso wenig eine solche Zusicherung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob das Praktikum als Zwischenverdienst zu behandeln sei, noch in Abklärung war, beinhaltet dieser Satz einzig die Information, dass der Versicherte die ihm im Rahmen der Kontrollpflichten obliegenden Pflichten weiter erfüllen muss, um nicht generell seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die RAV-Beraterin andeuten wollte, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet wird.
Dass mit Schreiben vom 17. März 2021 eine Versicherungsleistung zugesprochen (Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und mit Abrechnung vom 12. April 2021 auch ausbezahlt wurde und erst mit Schreiben vom 16. April 2021 der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass das Praktikum als Ausbildungspraktikum bewertet wurde (Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5), ändert an dieser Beurteilung nichts, da zu diesem Zeitpunkt die mit dem Telefonat vom 10. Dezember 2020 angekündigte Klärung der Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst noch ausstand.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco