Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST)

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.19

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021

Vermittlungsfähigkeit bei Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1990 im Bereich der Musik, unter anderem versah er seit September 2012 Vertretungen als Lehrkraft an den Musikschulen [...]. Ferner war er ab Oktober 2016 bis Dezember 2020 als Schulassistent an einer Sonderschule tätig (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 12).

Am 16. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2021 an. Er ist auf der Suche nach einer Stelle im Umfang von 80% (vgl. Anmeldebestätigung vom 18. September 2020, AB 1).

b)        Am 16. Februar 2021 schloss der Beschwerdeführer mit dem C____ einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er die Funktion eines Vorpraktikanten in einer Primarschule (D____) übernimmt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 1. Januar 2021 (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4; Lebenslauf, AB 12).

c)         Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung Nr. 341611018, AB 3). Mit an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) wurde die Einsprache abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 29. Juni 2021 beantragt der Versicherte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert Frist geht keine Replik ein.

d)        Mit Schreiben vom 29. September 2021 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (ÖAK) vom 24. September 2021 ein.

 

 

 

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

1.3.          In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass im Briefkopf des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2021 als den Einspracheentscheid erlassende Stelle nicht die Beschwerdegegnerin, die KAST, sondern die ÖAK angeführt ist (AB 6). In der Verfügung vom 4. Mai 2021 wird darauf hingewiesen (AB 3 S. 2), dass die ÖAK der KAST am 21. April 2021 das Dossier der versicherten Person zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen habe (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung (AB 3 S. 4) wird darauf hingewiesen, dass eine Einsprache an die KAST zu richten sei. Entsprechend diesem Hinweis hat der Beschwerdeführer die Einsprache vom 14. Mai 2021 auch an die KAST adressiert (vgl. AB 5). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 wird ebenfalls die KAST als Beschwerdegegnerin im Rubrum angeführt. Gerichtsnotorisch ist, dass die Einsprachen sowohl gegen Verfügungen der KAST als auch der ÖAK von Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der KAST bearbeitet werden. Offensichtlich wurde beim Verfassen des Einspracheentscheides der Briefkopf verwechselt. Es würde vor diesem Hintergrund einen administrativen Leerlauf darstellen, würde der Einspracheentscheid zufolge falscher Bezeichnung der diesen erlassenden Stelle für nichtig erklärt.

Entsprechend wird im Rubrum dieses Urteils auch die KAST als Beschwerdegegnerin aufgeführt.

2.                                            

2.1.          Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6), in welchem die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ablehnende Verfügung vom 14. Mai 2021 geschützt wird.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 vor, dass er sich auf verschiedene Stellen beworben habe, um so schnell wie möglich eine neue Arbeit zu finden. Das Praktikum an der Primarschule D____ habe er nicht zu Ausbildungszwecken, sondern im Hinblick auf seine berufliche Integration aufgenommen. Er könne zudem jederzeit im Hinblick auf eine feste Arbeitsstelle aus dem Praktikum aussteigen (S. 1).

Bei einem Telefongespräch mit seiner RAV-Beraterin am 10. Dezember 2020 habe er angefragt, ob er das Praktikum an der Primarschule D____ [...] annehmen könne. Nur gestützt auf die diese Frage bejahende Antwort habe er das Praktikum angenommen. Am 16. April 2021 (vier Monate nach dem Beginn des Praktikums) habe er die Mitteilung erhalten, dass das Praktikum nicht unterstützt werde, obwohl er am 17. März 2021 von der ÖAK einen Bescheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten und am 12. April 2021 von der ÖAK eine Leistungsabrechnung bekommen habe.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2021 ein Praktikum begonnen habe, welches als Ausbildungspraktikum eingestuft wurde, weshalb es nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden könne. Somit fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Die bloss verbal geäusserte Vermittlungsfähigkeit genüge nicht.

3.                                            

3.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).

3.2.          Als Zwischenverdienst können Praktika angerechnet werden, wenn sie nicht als Bestandteil einer Aus- oder Weiterbildung gelten, wie z.B. ein Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz C130 zur Definition des Zwischenverdienstes). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Raum für die Annahme eines Zwischenverdienstes, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letztes liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet die Praxis die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, in denen die versicherte Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom C308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2). Dient das Praktikum zu Ausbildungszwecken und nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, ist die versicherte Person in der Regel vermittlungsunfähig, da es an der Bereitschaft fehlt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG).

Bei Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdiensttätigkeit dagegen muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, d.h. den Zwischenverdient bei Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich aufzugeben. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung nicht gegeben (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B234 zur Vermittlungsfähigkeit von Personen im Zwischenverdienst).

4.                                            

4.1.          Strittig ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 AVIG bereit, in der Lage und berechtigt war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Ausbildungspraktikum ausging.

4.2.          Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er das Praktikum nicht zum Ausbildungszweck begonnen habe, sondern im Hinblick auf die berufliche Integration im Sinne eines zulässigen Berufs- und Ausbildungspraktikums. In der Einsprache vom 14. Mai 2021 legt der Beschwerdeführer zwar dar, dass das Praktikum einen Ausbildungszweck habe, er absolviere es jedoch in erster Linie, damit er anschliessend eine neue Anstellung finde (Einsprache vom 14. Mai 2021, Ziff. 2, AB 5). Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 17. April 2021 aber angegeben, dass er das Praktikum mache, um sich weiterzubilden und dieses Praktikum für seine berufliche Karriere sehr wichtig sei. Dies, weil der Beschwerdeführer im Bereich der Kinderbetreuung/Schule weiterarbeiten und sich auch weiterentwickeln möchte (vgl. Beilage 4 [«Beweis 4»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). Diese früheren Aussagen sind als solche der «ersten Stunde» als glaubwürdiger zu bewerten als die Ausführungen in der Einsprache. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss diesen als glaubhafter zu bewertenden Angaben mit dem Praktikum gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) einen Ausbildungszweck verfolgt.

Auch der Arbeitsvertrag spricht ausdrücklich von einer Funktion als Vorpraktikant, wofür auch die geringe Entlöhnung von CHF 856.80 (bei einer 71,40% Stelle) spricht (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4). Der Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt auf, dass dieser verschiedene Ausbildungen im Bereich der Musik absolviert hat. Danach hat er von Oktober 2016 bis Dezember 2020 unter anderem als Schulassistent in der Sonderschule [...] gearbeitet (Lebenslauf, AB 12). Der Beschwerdeführer unterstützt während des Praktikums an der Primarschule D____ die Lehrpersonen in allen Fächern und nicht nur in Musik (vgl. mit «Arbeitsintegration» rubriziertes Schreiben der Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021, AB 13). Aus dem Dargelegten lässt sich erkennen, dass das Praktikum in erster Linie vor allem dem Zweck der Ausbildung dient und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Mit aller Deutlichkeit ist der Ausbildungszweck insbesondere auch dem Schreiben der Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021 (AB 13) zu entnehmen. Die Schulleitung gibt an, dass das Praktikum dazu diene, einen Einblick in die schweizerische Kultur des Unterrichtens zu ermöglichen. Zudem könne der Beschwerdeführer seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse verbessern und den Unterrichtsstil der Schweiz besser kennen lernen und sich darin auch üben (Schreiben vom 25. April 2021, AB 13).

4.3.          Zwar schliesst das an der D____schule durchgeführte Praktikum vorliegend nicht an eine Grundausbildung an, wie dies etwa bei einem Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C130 sowie die in Erw. 3.3. angeführte Rechtsprechung) nach Abschluss des Jurastudiums der Fall ist. Jedoch steht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person zwar einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem andersgearteten Berufsbereich beginnt, in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (vgl. die Rechtsprechung in vorstehender Erw. 3.2). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das Praktikum nicht zur Vermeidung der aktuellen Arbeitslosigkeit, sondern zu Ausbildungs-, Weiterbildungszwecken annahm in einem Bereich, in dem er zwar schon Berufserfahrung hat, jedoch über keine auf die schweizerischen Verhältnisse zugeschnittene Ausbildung verfügt. Somit ist die Einstufung der Anstellung gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) als Ausbildungspraktikum nicht zu beanstanden.

4.4.          Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zur Begründung der seines Erachtens gegebenen Vermittlungsfähigkeit noch an, dass er seitens der Schule jederzeit zu Gunsten einer festen Arbeitsstelle das Praktikum beenden könne. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Abbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 265, 266 f. E. 4; Vermittlungsbereitschaft, AVIG-Praxis ALE, Rz. B219). Im Schreiben vom 25. April 2021 (AB 13) teilt die Schulleiterin der Primarschule D____ mit, die Schulleitung sei bereit, den Beschwerdeführer vor Vertragsende am 31. Juli 2021 aus dem Praktikum zu entlassen, falls er eine andere Anstellung finde (Schreiben vom 25. April 2021, AB 13). Der Arbeitsvertrag zwischen der Schule und dem Beschwerdeführer sieht vor, dass nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Monatsende gekündigt werden kann. Zwar wäre es somit dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich verwehrt, das Praktikum noch vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer bis 31. Juli 2021 (vgl. Arbeitsvertrag, AB 4) zu beenden. Jedoch gibt dies gegenüber dem für die Frage der Vermittlungsfähigkeit ausschlaggebenden Ausbildungsweck der Anstellung nicht den Ausschlag.

Somit konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG im konkreten Fall nicht gegeben ist.

 

5.                

5.1.          In seiner Beschwerde legt der Versicherte dar, er habe sich im September 2020 beim RAV angemeldet und habe sich auf verschiedene Stellen beworben. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Beraterin des RAV am 10. Dezember 2020 habe er gefragt, ob er das fragliche Praktikum an der D____schule annehmen könne. Damit sei das RAV einverstanden gewesen und gestützt darauf habe er das Praktikum zugesagt. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (vgl. Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) habe er einen Bescheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten und am 12. April 2021 eine Leistungsabrechnung für den Monat Januar 2021 (bei Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). Dann erst habe er die Mitteilung vom 16. April 2021 erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl. Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5).

5.2.          Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung getäuscht worden.

5.2.1.  Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a).

Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2).  

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist somit eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39 f. E. 7.5).  Vorausgesetzt wird weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff.).

5.2.2.  In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 legt der Versicherte wie erwähnt dar, er habe sich anlässlich eines Telefonats mit einer Beraterin des RAV erkundigt, ob er das Praktikum annehmen könne. Damit sei das RAV einverstanden gewesen. Bereits in seiner Einsprache vom 14. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus (AB 5 S. 1), dass ihm telefonisch am 10. Dezember 2020 das Praktikum bestätigt und mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zur Anstellung sogar gratuliert worden sei (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und er weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen solle. Daraus habe er geschlossen, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde (Einsprache vom 14. Mai 2021, Begründung Ziff. 1, AB 5).

Aus dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Dezember 2020 (AB 7) ergibt sich, dass der Versicherte von einem Schnuppertag bei der Primarschule D____ berichtete. Dazu enthält das Protokoll noch den Vermerk «Praktikum evtl. 6 Monate». Weiter wird festgehalten, die Personalberaterin habe sich «erkundigt». Es gebe «keine Unterstützung Praktikum / DE c1 Kurs.». Es schliesst sich der Vermerk «Anspruch ist noch nicht abgeklärt» an.

Diesen Protokollvermerken ist keine Zusage im Sinne einer Zusicherung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Anrechnung des fraglichen Praktikums als Zwischenverdienst zu entnehmen.

In einer per E-Mail geführten Korrespondenz vom 25. bzw. 28 Mai 2021 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beraterin des RAV (AB 8) bestätigt das RAV, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei, die Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst werde von der Personalberaterin noch abgeklärt. Die Personalberaterin hat somit nochmals bestätigt, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 keine entsprechende Zusicherung der Anrechenbarkeit als Zwischenverdienst erteilt worden war.

Im Schreiben vom 5. Januar 2021 (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) gratuliert zwar die RAV-Beraterin zur Anstellung im Rahmen des Praktikums beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt. Auch daraus ist jedoch keine Zusicherung abzuleiten, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde.

Der Vermerk im gleichen Schreiben, wonach der Versicherte sich nicht abmelden könne und weiterhin Arbeitsbemühungen vornehmen müsse, so lange er vom RAV eine finanzielle Unterstützung benötige, stellt ebenso wenig eine solche Zusicherung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob das Praktikum als Zwischenverdienst zu behandeln sei, noch in Abklärung war, beinhaltet dieser Satz einzig die Information, dass der Versicherte die ihm im Rahmen der Kontrollpflichten obliegenden Pflichten weiter erfüllen muss, um nicht generell seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die RAV-Beraterin andeuten wollte, dass das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet wird.

Dass mit Schreiben vom 17. März 2021 eine Versicherungsleistung zugesprochen (Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und mit Abrechnung vom 12. April 2021 auch ausbezahlt wurde und erst mit Schreiben vom 16. April 2021 der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass das Praktikum als Ausbildungspraktikum bewertet wurde (Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5), ändert an dieser Beurteilung nichts, da zu diesem Zeitpunkt die mit dem Telefonat vom 10. Dezember 2020 angekündigte Klärung der Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst noch ausstand.

5.3.          Zusammenfassend bildet das Verhalten des RAV vorliegend keine Grundlage, den Versicherten in seinem Vertrauen zu bestärken, es werde das Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet und dass, damit einhergehend, auch die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei.

6.                                            

6.1.          Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

                       

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer

             Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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