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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Gegenstand
AL.2021.1
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020
Kurzarbeitsentschädigung
Tatsachen
I.
a) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete der A____ AG (Beschwerdeführerin) – auf entsprechenden Antrag hin – für die Monate März 2020 bis Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) aus. Namentlich erhielt die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2020 Fr. 3'537.05 und für den Monat Juni 2020 Fr. 5'745.55 ausbezahlt, mithin für beide Monate Fr. 9'282.60 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; vgl. auch die Einsprache).
b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 forderte die ÖAK von der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlte KAE in der Höhe von Fr. 3'089.85 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in den Monaten Mai 2020 und Juni 2020 habe der anrechenbarere Arbeitsausfall weniger als 10 % betragen, was dem Anspruch auf KAE entgegenstehe. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 abgewiesen wurde.
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Verurteilung der ÖAK zur Ausrichtung von Fr. 6'192.75 KAE an sie.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) macht mit Eingabe vom 30. März 2021 im Namen und Auftrag der ÖAK (Beschwerdegegnerin) geltend, der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'089.85 sei nicht korrekt. Man ersuche das Gericht um Abschreibung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 27. April 2021 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend an, die ÖAK habe den Anspruch auf KAE neu berechnet und eine Nachzahlung ausgelöst. Man ersuche das Gericht darum, die Abschreibung des Verfahren zu prüfen. Der Eingabe hat sie den "Auszahlungsvorschlag" vom 19. April 2021 und die Abrechnung vom 20. April 2021 beigelegt.
c) Die Beschwerdeführerin weist in der Folge mit Eingabe vom 11. Mai 2021 darauf hin, aus der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 ergebe sich, dass der Rückforderungsbetrag wieder abgezogen worden und nur die Differenz von Fr. 1'842.75 zu Auszahlung gelangt sei. Man erwarte daher noch die ausstehende Restzahlung von Fr. 3'089.85.
d) Daraufhin äussert sich die KAST nochmals mit Schreiben vom 15. Juli 2021.
III.
a) Am 19. Oktober 2021 wird die Sache ein erstes Mal durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Der Fall wird ausgestellt und eine Amtliche Erkundigung bei der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Oktober 2021).
b) Am 4. November 2021 äussert sich die Beschwerdeführerin.
c) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (vgl. das Schreiben vom 22. November 2021).
d) Am 14. Dezember 2021 wird die Sache nochmals von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Öffentlichen Arbeitslosenkassen ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.1.2. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Untersteht der Betrieb einem GAV, so darf die darin festgelegte Normalarbeitszeit für die Berechnung der KAE nicht überschritten werden (AVIG-Praxis KAE; B2).
3.1.3. Die Person, für die Kurzarbeit beantragt wird, darf insbesondere nicht Arbeitgeber sein (Art. 31 Abs. 1 AVIG e contrario) und keine leitende Stellung innehaben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b.). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG u.a., soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (lit. e).
3.2.2. Art. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – auch Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten. Gemäss Art. 5 lit. b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in derselben Fassung erhielten – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG – erhielten für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von Fr. 3'320.-- die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder Partnerinnen.
3.2.3. Art. 4 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah überdies vor, dass – in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG – ein Arbeitsausfall anrechenbar war, soweit er Personen betraf, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis standen. Laut Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung hatten Personen, die in einem Lehrverhältnis standen, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist; b. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und c. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.
3.2.4. Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erfuhr in der Folge am 20. Mai 2020 diverse Änderungen (AS 2020 1777). So wurden namentlich Art. 2 und Art. 5 der früheren Fassung ersatzlos aufgehoben. Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung besagte nunmehr Folgendes: In Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Die Änderungen traten am 1. Juni 2020 in Kraft. Es fiel somit ab Juni 2020 die Anspruchsberechtigung für arbeitgeberähnliche Personen, deren Ehegattinnen oder Ehegatten sowie (vorübergehend) auch für Lehrlinge weg (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.5).
3.4.2. Im Antrag für den Monat April 2020 waren von der Beschwerdeführerin noch 25 Personen als von Kurzarbeit betroffen und anspruchsberechtigt angegeben worden. Es handelte sich dabei um die gesamte Belegschaft. Im Vergleich zum "Antrag und Abrechnung von KAE" für April 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) fehlten bei der Anmeldung für Mai 2020 als Mitarbeitende (nebst den elf Lernenden; vgl. dazu die sich in den Beschwerdebeilagen befindende Auflistung) die folgenden sechs Personen: K____, L____, M____, N____, O____ ,P____. Es handelt sich bei diesen Personen allesamt um Teilzeitangestellte.
3.4.3. Im Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" für den Monat Juni 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) bezifferte die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden noch mit sieben. Die Zahl der (davon) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden wurde ebenfalls mit sieben beziffert. Es handelte sich dabei um sechs Vollzeitbeschäftigte und eine Teilzeitmitarbeiterin. Bei den Vollzeitbeschäftigten waren es: C____, D____, E____, F____, G____, H____. Als (einzige) betroffene Teilzeitangestellte wurde J____ angegeben (vgl. die Beilage zum Antrag). Die Summe der angegebenen Sollstunden der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden belief sich auf 1'049.75 und die Ausfallstunden auf 189.75. Es ergab sich ein Arbeitsausfall von 189.75 %. Der Verdienstausfall wurde mit Fr. 36’800.-- beziffert. Gestützt auf diese Angaben ergab sich eine KAE von Fr. 5'745.55 (vgl. den Antrag und das Berechnungsblatt; bei den Beschwerdebeilagen). Diese Summe gelangte am 16. Juli 2020 zur Auszahlung (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die Beschwerde). Verglichen mit dem "Antrag und Abrechnung von KAE" für April 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) fehlten als Mitarbeitende im Antrag für den Monat Juni 2020 (nebst den elf Lernenden; vgl. die Übersicht in den Beschwerdebeilagen) die folgenden sieben Personen, welche (laut Antrag für April 2020) alle Teilzeit angestellt sind: K____, L____, M____, N____, O____, P____ (Geschäftsführer). Nicht angegeben wurde auch die in einem 100%-Pensum angestellte Geschäftsführerin I____.
3.6.2. Für den Monat Juni 2020 ging die Beschwerdegegnerin – anstelle der von der Beschwerdeführerin angegebenen sieben anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden – von 12 anspruchsberechtigten und sieben von KAE betroffenen Arbeitnehmenden aus. Im Unterschied zur Korrektur, welche der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde lag, zog die Beschwerdegegnerin die elf Lernenden (vgl. die Auflistung in der Beschwerdebeilage) nicht mehr in die Berechnung ein. Ebenfalls nicht mehr als anspruchsberechtigte Personen erfasst wurden die beiden Geschäftsführenden (P____ und I____). Die Summe der Sollstunden der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Beschwerdegegnerin auf 1'739.10 festgelegt und die Summe der Ausfallstunden der betroffenen Mitarbeitenden mit 189.75 bewertet. Es resultierte gestützt auf diese Berechnung noch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 10.91 %.
3.7.2. Überdies ist der Beschwerdegegnerin auch insoweit Recht zu geben, als sie im Einspracheverfahren die Anzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden von sieben auf zwölf Personen erhöht hat. Denn es ist – wie auch in Bezug auf den Monat Mai 2020 – nicht nachvollziehbar, dass mehr oder weniger sämtliche Teilzeitmitarbeitenden (nämlich K____, L____, M____, N____, O____) nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt waren. Es sind daher diese fünf Personen ebenfalls als anspruchsberechtigte Mitarbeitende zu zählen. Der Geschäftsführer (P____) war im Juni 2020 von Gesetzes wegen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor) nicht mehr anspruchsberechtigt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco