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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. R. von
Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.20
Einspracheentscheid vom
16. Juni 2021
Beschwerde abgewiesen. Unterlagen
erst nach Ende der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht.
Tatsachen
I.
a)
Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 23. März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum
Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) für
die voraussichtliche Dauer vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 an.
b)
Mit Verfügung
vom 26. März 2020 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE erhebe.
Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige
Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 24. März 2020 bis zum 23. Juni 2020
KAE ausrichten.
c)
Nachdem die
Beschwerdeführerin die Formulare «Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate März, April und Mai 2020 der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse einreichte (Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung vom 31. März 2020 und 25. Juni 2020,
AB 5, 7 und 9) richtete diese der Beschwerdeführerin Vorschusszahlungen von
CHF 3'004.75 für den Monat März 2020, CHF 3'004.70 für den April 2020
und CHF 2'718.70 für den Mai 2020 (gesamthaft CHF 8’728.15) aus.
d)
Mit Schreiben vom 19. November 2020
forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse unter Ansetzung einer Frist von
vierzehn Tagen weitere Unterlagen zur abschliessenden Prüfung der Anträge und
zur definitiven Abrechnung der KAE ein (AB 11). Nachdem innert der
angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, setzte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 eine Nachfrist
bis am 30. Dezember 2020 an. Diese Frist verstrich ebenfalls ungenutzt
(AB 12).
e)
Mit Verfügung vom 15. Februar 2021
forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die bezogene KAE in der Höhe von CHF 8'728.15
aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen zurück (AB 13; Rückforderung
Vorschuss vom 22. Februar 2021, AB 15, 17 und 19). Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 16. März
2021 (AB 22) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2021
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
16. Juni 2021 aufzuheben und es sei ihr die KAE von März bis Juni 2020
für ihre Mitarbeitenden auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 18. Januar 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene
– Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom
16. Juni 2021 (AB 22) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf
den Standpunkt, die Entschädigungen seien nach Art. 39 Abs. 3 AVIG
nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die ausgerichteten KAE müssten daher
zurückgefordert werden. Namentlich seien die benötigen Unterlagen trotz zweifacher
Aufforderungen nicht fristgerecht eingereicht worden. Mit dem Zuwarten auf das Einreichen
der erforderlichen Unterlagen habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin
eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen gesetzt, welche
über die dreimonatige Verwirkungsfrist (Art. 38 Abs. 1 AVIG)
hinausgegangen sei. Die Rückforderung sei vor diesem Hintergrund zu Recht
erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die eingeforderten
Unterlagen seien mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person
zugestellt worden. So habe die zuständige Person
die Mail beantwortet und eine Excel-Liste gesandt mit der Bitte, die Soll-Stunden
gegenüber den Ausfallstunden zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe dieser
Bitte Folge geleistet und der Beschwerdegegnerin das Formular am 8. Januar 2021
auf dem Postweg eingereicht. Die Unterlagen seien rechtzeitig eingereicht
worden. Von einer Rückforderung der Vorschusszahlungen sei daher abzusehen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
bevorschussten Leistungen in Höhe von CHF 8'728.15 zu Recht zurückfordert.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,
unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.
3.2.
Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will,
muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der
Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die
Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert
(Art. 36 Abs. 1 AVIG).
3.3.
3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach
Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner
Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode
gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse
geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem
Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der
Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen
Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete
KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung
der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann,
wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.
3.3.2. Am 20. März erliess der Bundesrat
aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung
wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung). Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7
COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs.
3 lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an
seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung
einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung
zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.
3.3.3. Wird der
Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne hierbei alle erforderlichen
Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine
angemessene Frist zur Vervollständigung. Die Kasse weist den Arbeitgeber in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anspruch erlischt, wenn die
Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist
erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen
Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine
angemessene Nachfrist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen
kann (AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022,
Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I7).
3.4.
3.4.1. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG
normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV).
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden
Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis
KAE/I1-14, Stand1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz.
I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die
Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In
allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1
AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode März 2020
mit dem 1. Juli 2020, für April 2020 mit dem
3. August 2020 und für den Mai 2020 mit dem
1. September 2020.
3.4.1.
3.4.2.
Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist,
deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat.
Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen
werden. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein
Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine
plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der
einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung
verunmöglichte. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten.
Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist binnen 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die
versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb;
114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen;
AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz.
I2). Eine Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 101 Ib
348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen,
die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach
Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, worunter auch die
Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet
(Art. 39 Abs. 3 AVIG).
3.5.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG,
welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug
jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so
wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte
die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die
Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von
Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der
dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020
für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die
Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1. September 2020 für die
Abrechnungsperiode Juni 2020 (vgl. E. 3.4. hiervor), ein. Aus der Verfügung vom
26. März 2020 (AB 4) ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin um die
dreimonatige Verwirkungsfrist gewusst hat.
5.1.2. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt
sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen
Dreimonatsfrist zusätzlich zu den Formularen, die darauf verlangten
betrieblichen Unterlagen betreffend die Sollstunden, die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie die Lohnsumme (Stundenlisten und Lohnjournale) eingereicht
hätte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17.
Juli 2021 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an,
die massgeblichen Unterlagen erst mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen
Person, Frau D____, eingereicht zu haben. Da die Verwirkung in vorliegender
Angelegenheit allerdings spätestens am 1. September 2020 eingetreten ist (vgl.
E. 4.1.1. hiervor), erfolgte die Einreichung am 5. Januar 2021 zu spät. Umstände,
welche eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist rechtfertigen würden,
ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hätte
angesichts der frühzeitigen Einreichung der Antragsformulare die fehlenden
Unterlagen spätestens bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist einverlangen müssen
(E. 3.3. hiervor). Als unglücklich zu bezeichnen ist daher, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verwirkungsfrist mit
Schreiben vom 19. November 2020 (AB 11) noch eine vierzehntägige Nachfrist und
mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (AB 12) eine erneute Nachfrist bis zum 30.
Dezember 2020 zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen setzte. Doch selbst
wenn die von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfristen bis 30. Dezember
2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, änderte dies
nichts daran, dass die mit E-Mail vom 5. Januar 2020 gesendeten Unterlagen auch
unter Beachtung der Nachfristen zu spät eingereicht wurden. Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass am 5. Januar 2021 die Verwirkungsfrist nach Art.
38 Abs. 1 AVIG in jedem Fall bereits eingetreten war. Der
Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vergüten (Art.
39 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat folglich die erhaltenen
Vorschusszahlungen, vorbehalten der Voraussetzungen für den Erlass, im Umfang
von CHF 8'728.15 zurück zu erstatten.
4.3.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen, namentlich unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Verwirkungsfristen nicht erstreckt werden
können, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der im Einspracheverfahren
seitens der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.
April 2021 und vom 20. Mai 2021 (AB 21) verlangten Unterlagen. Mit Blick auf
datenschutzrechtliche Grundsätze ist immerhin festzuhalten, dass seitens der
Beschwerdegegnerin künftig vorgängig zur Kommunikation via E-Mail einerseits
eine entsprechende Einverständniserklärung der betroffenen Partei einzuholen und
andererseits die elektronische Zustelladresse zu definieren ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: