Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.20

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

 

 

 

Beschwerde abgewiesen. Unterlagen erst nach Ende der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht.

 


Tatsachen

I.        

a)               Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 23. März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) für die voraussichtliche Dauer vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 an.

b)               Mit Verfügung vom 26. März 2020 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE erhebe. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 24. März 2020 bis zum 23. Juni 2020 KAE ausrichten.

c)               Nachdem die Beschwerdeführerin die Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate März, April und Mai 2020 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse einreichte (Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung vom 31. März 2020 und 25. Juni 2020, AB 5, 7 und 9) richtete diese der Beschwerdeführerin Vorschusszahlungen von CHF 3'004.75 für den Monat März 2020, CHF 3'004.70 für den April 2020 und CHF 2'718.70 für den Mai 2020 (gesamthaft CHF 8’728.15) aus.   

d)               Mit Schreiben vom 19. November 2020 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse unter Ansetzung einer Frist von vierzehn Tagen weitere Unterlagen zur abschliessenden Prüfung der Anträge und zur definitiven Abrechnung der KAE ein (AB 11). Nachdem innert der angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 eine Nachfrist bis am 30. Dezember 2020 an. Diese Frist verstrich ebenfalls ungenutzt (AB 12).

e)               Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die bezogene KAE in der Höhe von CHF 8'728.15 aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen zurück (AB 13; Rückforderung Vorschuss vom 22. Februar 2021, AB 15, 17 und 19). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 16. März 2021 (AB 22) abgewiesen.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 17. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben und es sei ihr die KAE von März bis Juni 2020 für ihre Mitarbeitenden auszurichten.

b)               Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 18. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 


Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 (AB 22) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Entschädigungen seien nach Art. 39 Abs. 3 AVIG nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die ausgerichteten KAE müssten daher zurückgefordert werden. Namentlich seien die benötigen Unterlagen trotz zweifacher Aufforderungen nicht fristgerecht eingereicht worden. Mit dem Zuwarten auf das Einreichen der erforderlichen Unterlagen habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen gesetzt, welche über die dreimonatige Verwirkungsfrist (Art. 38 Abs. 1 AVIG) hinausgegangen sei. Die Rückforderung sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die eingeforderten Unterlagen seien mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person zugestellt worden. So habe die zuständige Person die Mail beantwortet und eine Excel-Liste gesandt mit der Bitte, die Soll-Stunden gegenüber den Ausfallstunden zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe dieser Bitte Folge geleistet und der Beschwerdegegnerin das Formular am 8. Januar 2021 auf dem Postweg eingereicht. Die Unterlagen seien rechtzeitig eingereicht worden. Von einer Rückforderung der Vorschusszahlungen sei daher abzusehen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bevorschussten Leistungen in Höhe von CHF 8'728.15 zu Recht zurückfordert.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.

3.2.          Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG).

3.3.          3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.

3.3.2.    Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7 COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs. 3 lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.

3.3.3.     Wird der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne hierbei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung. Die Kasse weist den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Nachfrist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I7).

3.4.           3.4.1. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 mit dem 1. Juli 2020, für April 2020 mit dem 3. August 2020 und für den Mai 2020 mit dem 1. September 2020.

3.4.2.      Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglichte. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb; 114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I2). Eine Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, worunter auch die Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

 

 

 

3.5.           Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte die  Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020 für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1. September 2020  für die Abrechnungsperiode Juni 2020 (vgl. E. 3.4. hiervor), ein. Aus der Verfügung vom 26. März 2020 (AB 4) ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin um die dreimonatige Verwirkungsfrist gewusst hat.

5.1.2. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen Dreimonatsfrist zusätzlich zu den Formularen, die darauf verlangten betrieblichen Unterlagen betreffend die Sollstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie die Lohnsumme (Stundenlisten und Lohnjournale) eingereicht hätte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Juli 2021 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, die massgeblichen Unterlagen erst mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person, Frau D____, eingereicht zu haben. Da die Verwirkung in vorliegender Angelegenheit allerdings spätestens am 1. September 2020 eingetreten ist (vgl. E. 4.1.1. hiervor), erfolgte die Einreichung am 5. Januar 2021 zu spät. Umstände, welche eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der frühzeitigen Einreichung der Antragsformulare die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist einverlangen müssen (E. 3.3. hiervor).  Als unglücklich zu bezeichnen ist daher, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verwirkungsfrist mit Schreiben vom 19. November 2020 (AB 11) noch eine vierzehntägige Nachfrist und mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (AB 12) eine erneute Nachfrist bis zum 30. Dezember 2020 zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen setzte. Doch selbst wenn die von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfristen bis 30. Dezember 2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, änderte dies nichts daran, dass die mit E-Mail vom 5. Januar 2020 gesendeten Unterlagen auch unter Beachtung der Nachfristen zu spät eingereicht wurden.  Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass am 5. Januar 2021 die Verwirkungsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG in jedem Fall bereits eingetreten war. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vergüten (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat folglich die erhaltenen Vorschusszahlungen, vorbehalten der Voraussetzungen für den Erlass, im Umfang von CHF 8'728.15 zurück zu erstatten.

4.3.          Angesichts der vorstehenden Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verwirkungsfristen nicht erstreckt werden können, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der im Einspracheverfahren seitens der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. April 2021 und vom 20. Mai 2021 (AB 21) verlangten Unterlagen. Mit Blick auf datenschutzrechtliche Grundsätze ist immerhin festzuhalten, dass seitens der Beschwerdegegnerin künftig vorgängig zur Kommunikation via E-Mail einerseits eine entsprechende Einverständniserklärung der betroffenen Partei einzuholen und andererseits die elektronische Zustelladresse zu definieren ist. 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin

–          Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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