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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 25. Oktober 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2021.22
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021
ALE-Anspruchsberechtigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung verneint
Erwägungen
1.
1.1. Vom 1. Dezember 2014 an war der Beschwerdeführer Agenturleiter bei der «C____ GmbH» (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. November 2014, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5), deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer er seit dem 6. Januar 2016 ist. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines oder mehrerer Kioske (Handelsregisterauszug vom 14. Mai 2021, AB 6). Ein seit 2018 bestehender Agenturvertrag zwischen der "C____GmbH " und der "D____ AG" wurde durch Letztere per 31. Mai 2021 gekündigt (Kündigung vom 2. November 2020, AB 10).
1.2. Am 29. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse (OeAK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2021 an, von wo das Dossier am 22. Juni 2021 zum Entscheid an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers als Inhaber der aktiven «C____ GmbH» ab (Verfügung vom 24. Juni 2021, AB 4).
1.3. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Juni 2021 (AB 7), die mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 abgewiesen wurde (AB 8).
1.4. Per 31. Juli 2021 hat sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung abmelden lassen, da er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (Abmeldebestätigung vom 10. August 2021, AB 3).
2.1. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2021 (Postaufgabe 28. Juli 2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 aufzuheben und ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3. Innert Frist geht keine Replik ein.
3.1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch.igung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
3.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit dem Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c) AVIG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt sind.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die GmbH noch existiere und er jederzeit wieder ein Geschäft aufmachen und gleichzeitig Arbeitslosengelder beziehen könne, komme einer Vorverurteilung gleich.
4.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu Recht abgelehnt hat.
5.1. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitsgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist diese Regel analog auf arbeitgeberähnliche Personen anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG verlangen (BGE 123 V 234, 237 ff. E.7.b/bb; 145 V 200, 203 E.4.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Prüfung des Einzelfalles ist nicht erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH nach Art. 804 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220), welche verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben innehaben (BGE 145 V 200, 203 f. E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Einflussmöglichkeit nach aussen endet mit dem Datum des effektiven Ausscheidens (BGE 126 V 134, 137 E. 5b mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 184/99 vom 3. April 2000 E. 1 mit weiteren Hinweisen, in: ARV 2000 Nr. 34 S. 178 f., mit weiteren Hinweisen). Der Leistungsausschluss dieser Personen ist absolut zu verstehen, d.h. es muss kein Rechtsmissbrauch bzw. keine absichtliche Rechtsumgehung von Kurzarbeit nachgewiesen werden. Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (vgl. BGE 123 V 234, 237 ff. E. 7bb mit weiteren Hinweisen).
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich per 1. Juni 2021 zum Bezug von Arbeitslosentschädigung angemeldet und wurde per 31. Juli 2021 wieder abgemeldet, da er eine Anstellung gefunden hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Juli 2021 - der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet - war der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt nach wie vor als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Firma «C____ GmbH» eingetragen. Noch im Juni 2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, eine Löschung komme nicht in Frage, da er sich mit dem Fortbestehen der GmbH die Option offenhalten wolle, sich bei passender Gelegenheit komplett selbstständig zu machen (vgl. Mail vom 1. Juni 2021, AB 9).
5.2.2. Es bestand demnach, wie von der Beschwerdegegnerin
entsprechend dargelegt, im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum für den
Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, das Geschäft wieder aufleben zu
lassen, ohne dass dies die Versicherung mitbekommen hätte. Dabei geht es
vorliegend nicht darum, den Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation vorzuverurteilen.
Ob tatsächlich rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, ist
rechtsprechungsgemäss unerheblich. Gesetz und Rechtsprechung haben einzig die
Verhinderung von theoretisch möglichem Missbrauch zum Ziel und knüpfen dabei an
die Stellung des Versicherten an. Dass dadurch ein gewisser Widerspruch
zwischen der rechtlichen Situation und den wirtschaftlichen Gegebenheiten
entstehen kann, wird in Kauf genommen.
Grundsätzlich geht es bei dieser Bestimmung auch darum, dass
Auftragsschwankungen von Unternehmen nicht auf die Arbeitslosenversicherung
überwälzt werden. Auftragsschwankungen gehören zum Betriebsrisiko, das eine
Gesellschaft selbst tragen muss. Der Wegfall eines grossen oder allenfalls
sogar eines einzigen Kunden verschärft das Problem für den Betrieb, ändert aber
am Grundsatz nichts.
5.2.3. Mit Beschluss vom 12. August 2021 wurde die Gesellschaft aufgelöst und der Beschwerdeführer als Liquidator, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (vgl. Handelsregistereintrag CHE-378.190.810 über die "C____ GmbH in Liquidation", zuletzt eingesehen am 22. Oktober 2021). Aus dieser Mutation ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch keine Änderung im Hinblick auf die fehlende Bezugsberechtigung. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni 2021 verwiesen werden. Auch als Liquidator hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang auszuüben und ist von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen (Urteile Bger C 298/05 vom 13. April 2006 und 8C_521/2007 vom 8. August 2008 jeweils mit Hinweisen).
6.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2021 abzuweisen ist.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco