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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw S. Sauthoff
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.24
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021
Guter Glaube im Hinblick auf
einen Erlass der Rückforderung mangels grober Fahrlässigkeit gegeben
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin, geboren
am 14. Dezember 1964, war nach Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019
bei der C____ in [...] vom 12. August 2019 bis zum
11. August 2020 als Lehrerin angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3,
S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,
AB 14, S. 1). Nach eigenen Angaben fand der Unterricht aufgrund der
Covid-19-Pandemie ab März 2020 online statt (Beschwerde vom 3. August 2021,
S. 1). Am 5. Juni 2020 kehrte die Beschwerdeführerin aufgrund
der Aufforderung des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten in die Schweiz zurück und meldete sich in [...] an (Auskunftserteilung
vom 20. November 2020, AB 6; Beschwerde vom 3. August 2021,
S. 1). Die Beschwerdeführerin unterrichtete nach eigenen Angaben jedoch bis
zum 31. Juli 2020 bei der C____ online von der Schweiz aus weiter
(Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1; Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 29).
b)
Vom 1. bis 31. August 2020
besass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen Arbeitsvertrag beim D____,
bei welchem sie bereits vom 1. August 2018 bis am 31. Juli 2019
gearbeitet hatte. Die Stelle konnte sie jedoch aufgrund zwischenzeitlich
aufgetretener gesundheitlicher Probleme nie antreten, weshalb ihr
Arbeitsvertrag seitens de[s] D____ gekündigt wurde (Gesuch um Erlass vom 4. Mai 2021,
AB 7, S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,
AB 14, Punkt 14 f. und Punkt 29).
c)
Per 14. September 2020
meldete sich die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 29. September 2020 bei der F____
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Bestätigung der Kontakt- und
Berufsdaten vom 17. September 2020, AB 1; Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, S. 4).
Die F____ richtete der Beschwerdeführerin daraufhin Taggelder aus (vgl.
Abrechnungen, AB 4).
d)
Mit Verfügung
vom 20. April 2021 machte die F____ eine Rückforderung gegenüber der
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 8'123.05 für die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
für die Monate September 2020 bis Januar 2021 geltend. Begründet
wurde die Rückforderung damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorzeitigen
Rückreise aus [...] nicht mehr als ein Jahr im Ausland und nicht länger als zwölf
Monate im Ausland als Arbeitnehmerin tätig war (Kassenverfügung – Rückforderung
von Leistungen der ALV vom 20. April 2021, AB 4, S. 2).
e)
Am 4. Mai 2021 stellte
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (AB 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021
wurde dieses abgewiesen (AB 9, S. 1).
f)
Mit Schreiben vom 29. Juni 2021
erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (AB 10). Mit
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 wurde die Einsprache abgewiesen
(AB 11, S. 4).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. August 2021
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, mit welchem der Erlassentscheid
vom 16. Juni 2021 geschützt wurde, sei aufzuheben und das
Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 gutzuheissen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 15. September 2021
weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der angefochtene Einspracheentscheid
mit dem Briefkopf der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, anstelle der Kantonalen
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ergangen ist. Gestützt auf Art. 81 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG; SR 837.0) (recte:
Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG)
wurde das Erlassgesuch der KAST zum Entscheid vorgelegt (Überweisung zum
Entscheid vom 11. Juni 2021, AB 8). Zudem wird darauf
hingewiesen, dass die in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021
in Ziff. 6 zitierten Gesetzesbestimmungen nicht ein Erlassgesuch, sondern Einstellungen
beschlagen.
d)
Mit Schreiben vom 22. September 2021
(Postaufgabe 23. September 2021) reicht die Beschwerdegegnerin den
korrigierten Einspracheentscheid und die korrigierte Beschwerdeantwort nach.
e)
Innert Frist geht keine Replik
ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 17. November 2021 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG
in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021,
mit welchem der Erlassentscheid vom 16. Juni 2021 geschützt wurde.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass nach
Art. 14 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 AVIV
Schweizer/innen und EU/EFTA-Bürger/innen
mit einer Niederlassungsbewilligung, die nach einem Auslandaufenthalt von über
einem Jahr in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz
zurückkehren, unter gewissen Umständen von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit seien. Dies, wenn innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine
Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat nachgewiesen werde (AB 11,
Ziff. 8). Diese Bedingung sei nicht erfüllt gewesen, weshalb die zu
Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von CHF 8'123.05 nach Art. 25 Abs. 1
und 2 ATSG zurückgefordert werden (a.a.O., Ziff. 4, 8 und 9). Davon könne abgesehen werden, wenn die Leistungen in
gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliege (a.a.O., Ziff. 4).
Ein solch guter Glaube wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (a.a.O., Ziff. 12).
2.3.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 3. August 2021
im Wesentlichen vor, dass sie nach der Rückreise in die Schweiz am 5. Juni 2020
weiter bis am 31. Juli 2020 Onlineunterricht bei der C____ erteilt
habe. Dies, weil der Unterricht ausschliesslich online stattgefunden habe. Sie
habe somit den Arbeitsvertrag korrekt erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei davon
ausgegangen, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit der Anwesenheit
gleichzusetzen sei. Deshalb habe sie auf dem Formular «Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung» die Angabe gemacht, bis am 31. Juli 2020
in [...] anwesend gewesen zu sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin beruft
sich bei ihrem Handeln auf guten Glauben, da die falsche Angabe auf einem
Irrtum beruhe und ihr Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre
berufliche Situation und Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen sei (S. 2 f.).
2.4.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 5. Juni 2020
wieder in [...] anmeldete und somit keine zwölf Monate in [...] anwesend war (vgl.
Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019, AB 3, S. 1; Auskunftserteilung
vom 20. November 2020, AB 6). Des Weiteren ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Beitragszeit nach Art.13 AVIG
nicht erfüllt. Die Rückforderungsverfügung der F____ vom 20. April 2021
(AB 4) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit in
Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher nur zu prüfen, ob dem Erlassgesuch
vom 4. Mai 2021 (AB 7) hätte stattgegeben werden müssen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG,
welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug
jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so
wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
3.2.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,
wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten
Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine
leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr
fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218, 221 E. 4;
136 V 73, 80 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; 112 V 97, 103 E. 2c;
110 V 176, 180 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts
8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.3). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei
dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen; BGE 119 II 443, 448 E. 2a,
mit weiteren Hinweisen; 118 V 305, 306 f. E. 2a,
mit weiteren Hinweisen; 114 V 190, 190 E. 2a, mit
weiteren Hinweisen; 112 V 156, 159 f. E. 4, mit
weiteren Hinweisen). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr
geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht
fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in
ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE
138 V 218, 221 E. 4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bei der Beantwortung der
Frage 32 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» davon
ausgegangen sei, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit ihrer Anwesenheit dort
gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1 f.).
Zudem sei der zuständige Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre
berufliche Situation und ihre Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen.
Somit sei es offensichtlich, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruhe und
nicht auf absichtlicher Falschangabe zwecks Erschleichung von
Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie
möglicherweise beim Sachbearbeiter hätte nachfragen müssen. Es sei somit von
einer höchstens leichten Fahrlässigkeit auszugehen und der gute Glaube
anzunehmen (a.a.O., S. 2 f.).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auf dem Protokoll des Erstgespräches
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater beim RAV vom 29. September 2020
die Einreise der Beschwerdeführerin nicht festgehalten sei (Beschwerdeantwort
vom 14. September 2021, Ziff. 12). Nur aufgrund der falschen Angabe
in Punkt 32 des Anmeldeformulars der Arbeitslosenkasse vom 29. September 2020,
nach dem die Beschwerdeführerin sich bis am 31. Juli 2020 in [...]
aufgehalten habe, habe die F____ Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 8'123.05
bezahlt. Da die Frage auf dem Formular äusserst klar und präzis formuliert sei,
hätte diese Falschangabe bei gebotener Aufmerksamkeit vermieden werden können. Deshalb
gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Gutgläubigkeit vorliege. Es
könne somit auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden. Die
Beurteilung, ob es sich bei der Falschangabe um eine leichte oder eine
grobfahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht handelt, obliege nun dem
Gericht (a.a.O., Ziff. 13).
4.3.
Da die Frage auf dem Anmeldeformular deutlich nach einem Aufenthalt
im Ausland fragt, ist eine gewisse Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin mit
Sicherheit gegeben. Bezüglich der Frage, ob diese als grobfahrlässig
qualifiziert werden kann, wären auch die Umstände, wie die Coronasituation und
die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde vom
3. August 2021). Auch hatte sich die Beschwerdeführerin darum bemüht,
dass sie trotz der früheren Rückkehr aus [...] bis zur Entlassung durch das E____
eine lückenlose Anstellung hatte (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
29. September 2020, AB 14, Punkt 29). Somit ist zumindest
fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig zu
qualifizieren ist.
5.
5.1.
Es ist jedoch festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin
vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ursächlich/kausal für die
unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung war.
5.2.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG).
5.3.
5.3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während mindestens zwölf Monaten eine betragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat. Die Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem die
ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG).
Diese ist erst gegeben, wenn sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung
angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
5.3.2. Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2020
zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Bestätigung der Kontakt- und Berufsdaten vom
17. September 2020, AB 1), weshalb die Beitragsrahmenfrist richtigerweise
am 14. September 2018 zu laufen begann (vgl. AB 2). Während der
Beitragsrahmenfrist übte die Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige
Beschäftigung vom 14. September 2018 bis am 31. Juli 2019
beim E____ aus. Dies entspricht einer Dauer von ca. 10,5 Monaten. Dazu
kommt die Beschäftigung beim E____ vom 1. August 2020 bis am 31. August 2020,
also ein Monat (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,
AB 14, Punkt 29). Somit kommt die Beschwerdeführerin auf eine beitragspflichtige
Beschäftigung von ca. 11,5 Monaten während der Rahmenfrist. Daraus ergibt
sich, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise davon ausging, dass nur
Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG in Frage kommen. Dies wird auch nicht
weiter bestritten.
5.4.
5.4.1. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind während eines
Jahres Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem
Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren,
sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im
Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG). Unter
entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmendentätigkeit von mindestens zwölf Monaten
zu verstehen. Ausländische Beitragszeiten können nicht mit einer unter zwölf Monaten
liegenden beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz für eine Beitragsbefreiung
zusammengezählt werden (Befreiungsgründe nach Abs. 3, AVIG-Praxis ALE vom
1. Juli 2021, Rz. B203). Die Dauer des Auslandsaufenthaltes
muss, wie auch die entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Person,
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG
liegen (a.a.O., Rz. B205).
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin macht widersprüchliche Angaben zur Frage, auf
welcher Grundlage die Annahme getroffen wurde, dass die Beschwerdeführerin
einen Auslandaufenthalt von über einem Jahr absolviert hat. Nach Ziff. 4 der
Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 geschah dies gestützt auf
den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 (AB 3), der eine
Beschäftigung vom 12. August 2019 bis am 11. August 2020
angibt. Nach Ziff. 13 stützte sich die F____ jedoch auf die Angabe unter
Punkt 32 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020
(AB 14), nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 12. August 2019
bis am 31. Juli 2020 in [...] aufgehalten habe. Nach letzterer Angabe,
worauf sich auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt, hätte sich die
Beschwerdeführerin auch bei Richtigkeit der Angabe nicht über ein Jahr im
Ausland aufgehalten. Somit wären die Anforderungen von Art. 14. Abs. 3 AVIG
nicht erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 sieht vor, dass dieser
am 12. August 2019 beginnt und zunächst bis 11. August 2020
dauern soll (AB 3, S. 1). Bei Erfüllung des Vertrages wäre die
Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat zwar nachgewiesen
gewesen und die Beschwerdeführerin wäre vermutlich auch mehr als zwölf Monate
im Ausland gewesen. Die abweichende Angabe in Punkt 32 des Antrags auf
Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 war jedoch im
Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung bereits bekannt und
hätte auch in diesem Fall berücksichtigt werden müssen (vgl. Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14,
S. 4; Abrechnungen, AB 4). Die Beschwerdeführerin hätte also auch
wenn ihre Angabe korrekt gewesen wäre, keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb ihr «fahrlässiges» Verhalten für die
unrechtmässige Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nicht ursächlich/kausal
war. Kausal war vielmehr ein Fehler der F____. Somit rechtfertigt es sich nicht,
von einer groben Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und das
Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 (AB 7) gestützt auf eine grobe
Fahrlässigkeit abzulehnen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der F____ ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung auch bei richtiger Angabe der Beschwerdeführerin
nicht hätte ausgerichtet werden dürfen und somit die falsche Angabe in Punkt 32
des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 (AB 14)
nicht ursächlich/kausal für die Ausrichtung der Leistung war. Aufgrund dessen rechtfertigt
es sich nicht, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.
7.
7.1.
Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit
zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
7.3.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten
ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit
zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Sauthoff
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: