Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw S. Sauthoff

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.24

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021

Guter Glaube im Hinblick auf einen Erlass der Rückforderung mangels grober Fahrlässigkeit gegeben

 


Tatsachen

I.        

a)               Die Beschwerdeführerin, geboren am 14. Dezember 1964, war nach Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 bei der C____ in [...] vom 12. August 2019 bis zum 11. August 2020 als Lehrerin angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3, S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, S. 1). Nach eigenen Angaben fand der Unterricht aufgrund der Covid-19-Pandemie ab März 2020 online statt (Beschwerde vom 3. August 2021, S. 1). Am 5. Juni 2020 kehrte die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufforderung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten in die Schweiz zurück und meldete sich in [...] an (Auskunftserteilung vom 20. November 2020, AB 6; Beschwerde vom 3. August 2021, S. 1). Die Beschwerdeführerin unterrichtete nach eigenen Angaben jedoch bis zum 31. Juli 2020 bei der C____ online von der Schweiz aus weiter (Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 29).

b)               Vom 1. bis 31. August 2020 besass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen Arbeitsvertrag beim D____, bei welchem sie bereits vom 1. August 2018 bis am 31. Juli 2019 gearbeitet hatte. Die Stelle konnte sie jedoch aufgrund zwischenzeitlich aufgetretener gesundheitlicher Probleme nie antreten, weshalb ihr Arbeitsvertrag seitens de[s] D____ gekündigt wurde (Gesuch um Erlass vom 4. Mai 2021, AB 7, S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 14 f. und Punkt 29).

c)               Per 14. September 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 29. September 2020 bei der F____ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Bestätigung der Kontakt- und Berufsdaten vom 17. September 2020, AB 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, S. 4). Die F____ richtete der Beschwerdeführerin daraufhin Taggelder aus (vgl. Abrechnungen, AB 4).

d)               Mit Verfügung vom 20. April 2021 machte die F____ eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 8'123.05 für die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Monate September 2020 bis Januar 2021 geltend. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorzeitigen Rückreise aus [...] nicht mehr als ein Jahr im Ausland und nicht länger als zwölf Monate im Ausland als Arbeitnehmerin tätig war (Kassenverfügung – Rückforderung von Leistungen der ALV vom 20. April 2021, AB 4, S. 2).

e)               Am 4. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AB 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde dieses abgewiesen (AB 9, S. 1).

f)                Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 wurde die Einsprache abgewiesen (AB 11, S. 4).

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. August 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, mit welchem der Erlassentscheid vom 16. Juni 2021 geschützt wurde, sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 gutzuheissen.

b)               Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Verfügung vom 15. September 2021 weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit dem Briefkopf der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, anstelle der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ergangen ist. Gestützt auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) (recte: Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG) wurde das Erlassgesuch der KAST zum Entscheid vorgelegt (Überweisung zum Entscheid vom 11. Juni 2021, AB 8). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 in Ziff. 6 zitierten Gesetzesbestimmungen nicht ein Erlassgesuch, sondern Einstellungen beschlagen.

d)               Mit Schreiben vom 22. September 2021 (Postaufgabe 23. September 2021) reicht die Beschwerdegegnerin den korrigierten Einspracheentscheid und die korrigierte Beschwerdeantwort nach.

e)               Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 17. November 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.


Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).    

1.2.          Auf die – im übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, mit welchem der Erlassentscheid vom 16. Juni 2021 geschützt wurde.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass nach Art. 14 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 AVIV Schweizer/innen und EU/EFTA-Bürger/innen mit einer Niederlassungsbewilligung, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz zurückkehren, unter gewissen Umständen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit seien. Dies, wenn innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat nachgewiesen werde (AB 11, Ziff. 8). Diese Bedingung sei nicht erfüllt gewesen, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von CHF 8'123.05 nach Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG zurückgefordert werden (a.a.O., Ziff. 4, 8 und 9). Davon könne abgesehen werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliege (a.a.O., Ziff. 4). Ein solch guter Glaube wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (a.a.O., Ziff. 12).

2.3.          Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 3. August 2021 im Wesentlichen vor, dass sie nach der Rückreise in die Schweiz am 5. Juni 2020 weiter bis am 31. Juli 2020 Onlineunterricht bei der C____ erteilt habe. Dies, weil der Unterricht ausschliesslich online stattgefunden habe. Sie habe somit den Arbeitsvertrag korrekt erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit der Anwesenheit gleichzusetzen sei. Deshalb habe sie auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» die Angabe gemacht, bis am 31. Juli 2020 in [...] anwesend gewesen zu sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrem Handeln auf guten Glauben, da die falsche Angabe auf einem Irrtum beruhe und ihr Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre berufliche Situation und Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen sei (S. 2 f.).

2.4.          Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 5. Juni 2020 wieder in [...] anmeldete und somit keine zwölf Monate in [...] anwesend war (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019, AB 3, S. 1; Auskunftserteilung vom 20. November 2020, AB 6). Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Beitragszeit nach Art.13 AVIG nicht erfüllt. Die Rückforderungsverfügung der F____ vom 20. April 2021 (AB 4) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher nur zu prüfen, ob dem Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 (AB 7) hätte stattgegeben werden müssen.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).  

3.2.          Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218, 221 E. 4; 136 V 73, 80 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; 112 V 97, 103 E. 2c; 110 V 176, 180 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; BGE 119 II 443, 448 E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 118 V 305, 306 f. E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 114 V 190, 190 E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 112 V 156, 159 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 221 E. 4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bei der Beantwortung der Frage 32 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» davon ausgegangen sei, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit ihrer Anwesenheit dort gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1 f.). Zudem sei der zuständige Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre berufliche Situation und ihre Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen. Somit sei es offensichtlich, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruhe und nicht auf absichtlicher Falschangabe zwecks Erschleichung von Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie möglicherweise beim Sachbearbeiter hätte nachfragen müssen. Es sei somit von einer höchstens leichten Fahrlässigkeit auszugehen und der gute Glaube anzunehmen (a.a.O., S. 2 f.).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auf dem Protokoll des Erstgespräches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater beim RAV vom 29. September 2020 die Einreise der Beschwerdeführerin nicht festgehalten sei (Beschwerdeantwort vom 14. September 2021, Ziff. 12). Nur aufgrund der falschen Angabe in Punkt 32 des Anmeldeformulars der Arbeitslosenkasse vom 29. September 2020, nach dem die Beschwerdeführerin sich bis am 31. Juli 2020 in [...] aufgehalten habe, habe die F____ Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 8'123.05 bezahlt. Da die Frage auf dem Formular äusserst klar und präzis formuliert sei, hätte diese Falschangabe bei gebotener Aufmerksamkeit vermieden werden können. Deshalb gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Gutgläubigkeit vorliege. Es könne somit auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden. Die Beurteilung, ob es sich bei der Falschangabe um eine leichte oder eine grobfahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht handelt, obliege nun dem Gericht (a.a.O., Ziff. 13).

4.3.          Da die Frage auf dem Anmeldeformular deutlich nach einem Aufenthalt im Ausland fragt, ist eine gewisse Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin mit Sicherheit gegeben. Bezüglich der Frage, ob diese als grobfahrlässig qualifiziert werden kann, wären auch die Umstände, wie die Coronasituation und die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde vom 3. August 2021). Auch hatte sich die Beschwerdeführerin darum bemüht, dass sie trotz der früheren Rückkehr aus [...] bis zur Entlassung durch das E____ eine lückenlose Anstellung hatte (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 29). Somit ist zumindest fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig zu qualifizieren ist.

5.                

5.1.          Es ist jedoch festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ursächlich/kausal für die unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung war.

5.2.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG).

5.3.          5.3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine betragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem die ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese ist erst gegeben, wenn sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).

5.3.2. Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Bestätigung der Kontakt- und Berufsdaten vom 17. September 2020, AB 1), weshalb die Beitragsrahmenfrist richtigerweise am 14. September 2018 zu laufen begann (vgl. AB 2). Während der Beitragsrahmenfrist übte die Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 14. September 2018 bis am 31. Juli 2019 beim E____ aus. Dies entspricht einer Dauer von ca. 10,5 Monaten. Dazu kommt die Beschäftigung beim E____ vom 1. August 2020 bis am 31. August 2020, also ein Monat (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 29). Somit kommt die Beschwerdeführerin auf eine beitragspflichtige Beschäftigung von ca. 11,5 Monaten während der Rahmenfrist. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise davon ausging, dass nur Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG in Frage kommen. Dies wird auch nicht weiter bestritten.

5.4.          5.4.1. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind während eines Jahres Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG). Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmendentätigkeit von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Ausländische Beitragszeiten können nicht mit einer unter zwölf Monaten liegenden beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz für eine Beitragsbefreiung zusammengezählt werden (Befreiungsgründe nach Abs. 3, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. B203). Die Dauer des Auslandsaufenthaltes muss, wie auch die entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Person, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG liegen (a.a.O., Rz. B205).  

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin macht widersprüchliche Angaben zur Frage, auf welcher Grundlage die Annahme getroffen wurde, dass die Beschwerdeführerin einen Auslandaufenthalt von über einem Jahr absolviert hat. Nach Ziff. 4 der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 geschah dies gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 (AB 3), der eine Beschäftigung vom 12. August 2019 bis am 11. August 2020 angibt. Nach Ziff. 13 stützte sich die F____ jedoch auf die Angabe unter Punkt 32 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 (AB 14), nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 12. August 2019 bis am 31. Juli 2020 in [...] aufgehalten habe. Nach letzterer Angabe, worauf sich auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt, hätte sich die Beschwerdeführerin auch bei Richtigkeit der Angabe nicht über ein Jahr im Ausland aufgehalten. Somit wären die Anforderungen von Art. 14. Abs. 3 AVIG nicht erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 sieht vor, dass dieser am 12. August 2019 beginnt und zunächst bis 11. August 2020 dauern soll (AB 3, S. 1). Bei Erfüllung des Vertrages wäre die Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat zwar nachgewiesen gewesen und die Beschwerdeführerin wäre vermutlich auch mehr als zwölf Monate im Ausland gewesen. Die abweichende Angabe in Punkt 32 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 war jedoch im Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung bereits bekannt und hätte auch in diesem Fall berücksichtigt werden müssen (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, S. 4; Abrechnungen, AB 4). Die Beschwerdeführerin hätte also auch wenn ihre Angabe korrekt gewesen wäre, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb ihr «fahrlässiges» Verhalten für die unrechtmässige Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nicht ursächlich/kausal war. Kausal war vielmehr ein Fehler der F____. Somit rechtfertigt es sich nicht, von einer groben Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und das Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 (AB 7) gestützt auf eine grobe Fahrlässigkeit abzulehnen.

6.               Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der F____ ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung auch bei richtiger Angabe der Beschwerdeführerin nicht hätte ausgerichtet werden dürfen und somit die falsche Angabe in Punkt 32 des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 (AB 14) nicht ursächlich/kausal für die Ausrichtung der Leistung war. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich nicht, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

7.                

7.1.          Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

7.3.          Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw S. Sauthoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin

–          Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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