Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                           Beschwerdeführerin 1

 

B____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführer 2

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.25

Einspracheentscheid vom 4. August 2021

Kurzarbeitsentschädigung, Einreichung der Unterlagen

 

 


Tatsachen

I.        

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) bewilligte der D____ (im Folgenden: E____) auf entsprechende Voranmeldung vom 23. März 2020 hin mit Verfügung vom 27. März 2020 (Beschwerdeant-wortbeilage [BAB] 1) Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 26. März 2020 bis zum 25. Juni 2020 und richtete diese aus. Die Beschwerdeführer, Inhaber des E____, machten den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April am 4. Juni 2020 und für den Monat Mai am 2. Juli 2020 geltend («Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung [Ausserordentliches Formular]», BAB 6).

Mit Email vom 16. April 2021 bat die ÖAK zur abschliessenden Prüfung der Anträge und der definitiven Abrechnung um die Einreichung mehrerer Unterlagen innert 14 Tagen. Mit Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8) erinnerte die ÖAK die E____, die Unterlagen bis 18. Mai 2021 einzureichen, ansonsten müsse sie den Anspruch definitiv absprechen und den bereits ausbezahlten Vorschuss zurückfordern.

Mit Mail vom 12. Mai 2021 informierte Frau F____ auf Bitte der Beschwerdeführer hin die ÖAK, dass das D____ per 1. April 2021 von der neu gegründeten Firma G____ übernommen worden sei, deren Inhaberin eine bisher angestellte Mitarbeiterin gewesen sei. Dem Mail fügte sie zwei Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, an. Des Weiteren präzisierte sie die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeitenden und gab an, sie stehe für weitere Erläuterungen zur Verfügung.

Die ÖAK antwortete per Mail vom 14. Mai 2021 (BAB 9), sie benötigten weiterhin die genannten Unterlagen. Frau F____ antwortete am 26. Mai 2021 (BAB 9), dass sie der ÖAK bereits die Tabelle der Lohnzahlungen gesandt habe, sie würden keine andere Zeiterfassung führen. Des Weiteren legte sie nochmals die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden dar.

Am 28. Mai 2021 (BAB 2) verfügte die ÖAK, dass aufgrund fehlender Unterlagen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe und forderte die bereits ausbezahlten Entschädigungen in der Höhe von Fr. 5’742.50 zurück. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 (BAB 4) Einsprache. Darin baten sie, die Verzögerung in der Beantwortung der Schreiben aufgrund der Geschäftsübergabe zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 4. August 2021 (BAB 5) wies die ÖAK die Beschwerde ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien.

II.       

Mit Beschwerde vom 17. August 2021 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2021. Eventualiter beantragten sie den Erlass der Rückforderung.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragt die ÖAK die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Dezember 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, die ÖAK verzichtet am 10. Januar 2021 auf eine Duplik.

III.     

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba-sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten ihr Geschäft per 31. März 2021 an eine ihrer bisherigen Lernenden im Betrieb übergeben. Diese habe ihre eigene Firma bereits per 1. Januar 2021 im Handelsregister eintragen lassen (G____ GmbH) und habe auf den 1. April 2021 den Mietvertrag sowie die angestellten Mitarbeitenden übernommen. Sie hätten ihren eigenen Eintrag im Handelsregister bis Abschluss sämtlicher Geschäftsgänge belassen. Im April und Mai 2021 hätten sie ihre Geschäftsräume ausgeräumt und die Geschäftsunterlagen in ihre private Wohnung gebracht. In genau diese Zeit sei die Aufforderung gefallen, die Unterlagen beizubringen. Diese hätten sich jedoch in Umzugskisten befunden. Auch habe erst eine neue EDV-Verbindung installiert werden müssen, was nicht sofort ohne Probleme geklappt habe. So hätten sie das Mail der ÖAK vom 16. April 2021 erst mit einiger Verspätung entdeckt. Auch hätten sie in der Form, wie es verlangt gewesen sei, die Zahlen nicht beibringen können und das zugesandte Excel-Formular sei für sie nicht verständlich und ausfüllbar gewesen. Auch sei das Schreiben der ÖAK vom 4. Mai 2021 aus diesem Grund verspätet zu ihnen gelangt, was sie der ÖAK am 30. Mai 2021 mitgeteilt hätten. Sie hätten die Lohnunterlagen, so wie sie die Lohnadministration geführt habe, von einer externen Mitarbeiterin einreichen lassen. Trotzdem sei nochmals eine Excel-Datei verlangt worden. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass auch die beigebrachten Unterlagen ihre Situation während der Kurzarbeitsperiode ausreichend belegen würde, da die ursprünglich angegebenen Ausfallzeiten gleichgeblieben seien, denn der Betrieb sei vollständig geschlossen gewesen und sie hätten trotzdem ihre Lohnansprüche immer erfüllt.

2.2.          Die ÖAK hebt demgegenüber hervor, die Beschwerdeführer hätten die fehlenden Unterlagen für die abschliessende Prüfung und definitive Abrechnung der Kurzarbeit nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer hätten die im Email vom 16. April 2021 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin die ÖAK sie gemahnt und auf die Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist hingewiesen habe. Da die Beschwerdeführer erneut keine Unterlagen eingereicht hätten, sei die für die Monate April und Mai 2020 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 5’742.50 von den Beschwerdeführern zurückgefordert worden. Die Beschwerdeführer hätten zwar mit Mail vom 12. Mai 2021 Lohntabellen einreichen lassen. Am 14. Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert, dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu lassen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

3.2.          Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.

3.3.          Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen, Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden (AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung KAE/I4).

3.4.          Wurde der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne alle notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE/I7).

4.                

4.1.          Im Mail vom 16. April 2021 (BAB 7) bittet die ÖAK die Beschwerdeführer für die abschliessende Prüfung der Anträge und anschliessende definitive Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung um Einreichung der vollständigen Unterlagen und bittet um folgende Dokumente als pdf-Datei per E-Mail: Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegen (z.B. Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge); Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden belegen, alternativ könnten sie die beigefügte Excelliste wahrheitsgetreu ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit dem Antrag einreichen. Die ÖAK sandte sodann die Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8), in der sie die angeführten Unterlagen nochmals anforderte und anfügte, wenn sie bis 18. Mai 2021 nicht im Besitz der Akten sein sollten, sie ihnen den Anspruch definitiv absprechen müssten und den bereits ausbezahlten Vorschuss zurückfordern müssten.

4.2.          Die Beschwerdeführer machten ihren Anspruch bereits am 4. Juni 2020 fristgerecht geltend, die ÖAK verlangte die fehlenden Unterlagen jedoch erst am 16. April 2021 per Mail ein, somit in etwa zehn Monate nach der Geltendmachung. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, von der ÖAK kontaktiert zu werden, vor allem, da die Konzeption von Art. 38 AVIG eine Erledigung innerhalb von drei Monaten nahelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Kontaktaufnahme per Email mit Problemen behaftet sein kann und deren Zustellung unsicher ist. Eine Zustellung per Email war zwischen den Parteien zudem nicht vereinbart.

4.3.          Frau F____ hatte im Auftrag der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 geantwortet, über die Übernahme der Firma G____ GmbH informiert, zwei Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, angefügt und die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen präzisiert. Die Antwort erfolgte damit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist bis 18. Mai 2021 und erfolgte damit rechtzeitig. Die ÖAK antwortete darauf am 14. Mai 2021 (BAB 9) per Email. Sie ging darin jedoch nicht auf die von Frau F____ gemachten Angaben und gesandten Unterlagen ein, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Unterlagen benötige und listete nochmals die gleichen Unterlagen wie im Mail vom 16. April 2021 bzw. im Schreiben vom 4. Mai 2021 auf. Im Mail vom 26. Mai 2021 wies Frau F____ nochmals darauf hin, dass sie keine andere Zeiterfassung führen würden und sie ihnen deshalb die Tabelle der Lohnzahlungen geschickt habe.

4.4.          Der Korrespondenz zwischen der ÖAK und Frau F____ ist zu entnehmen, dass Frau F____ im Auftrag der Beschwerdeführer sowohl auf die Mahnung vom 4. Mai 2021 und sodann auch auf das Mail der ÖAK vom 14. Mai 2021 reagiert hatte. Insbesondere hatte Frau F____ im Mail vom 12. Mai 2021 und somit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist, die Lohnsituation der Mitarbeitenden erläutert und zwei Lohntabellen angehängt und auch auf die Übernahme des Betriebes hingewiesen. Die ÖAK ging auf die Erläuterungen bzw. auf die Lohntabellen nicht ein, ebenso wenig ging sie auf das Mail von Frau F____ vom 26. Mai 2021 ein. Es ist jedoch anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse die Lohntabellen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausreichend belegen.

4.5.          Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr kleinen Betrieb handelt mit zwei Lernenden und zwei Mitarbeitenden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass der Betrieb in der Zeit, in welcher die Anfrage der ÖAK erfolgte, übernommen worden ist, und im Zuge der Übernahme aus nachvollziehbaren Gründen ihre Erreichbarkeit sowohl per Mail als auch auf dem Postweg lediglich unzureichend gewährleistet war. Da die Beschwerdeführer mit einer Kontaktaufnahme der ÖAK nicht mehr rechnen mussten, ist ihnen dies nicht vorzuwerfen. Aber ohnehin hatte Frau F____ innerhalb der Frist geantwortet und Unterlagen eingereicht, weswegen den Beschwerdeführern mit dem Verweis, sie hätten die eingeforderten Unterlagen nicht beigebracht, Selbiges nicht vorgeworfen werden kann.

4.6.          Die Sache ist daher an die ÖAK zurückzuweisen, damit diese unter Bezugnahme auf die Mails von Frau F____ vom 14. Mai und vom 26. Mai 2021 und den von ihr eingereichten Unterlagen mit den Beschwerdeführern klärt, ob und welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern noch benötigt. Dabei hat sie die Grösse des Betriebes zu bedenken und zu prüfen, ob die bisher eingereichten Unterlagen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ den Anspruch ausreichend belegen.

5.                

5.1.          Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die ÖAK zurückzuweisen, damit diese prüft, ob und welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern tatsächlich noch benötigt.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin 1

–          Beschwerdeführer 2
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: